Inzidentfeststellung der Vaterschaft im Unterhaltsverfahren unzulässig
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller beantragten Verfahrenskostenhilfe für eine inzidente Feststellung der Vaterschaft des mutmaßlichen leiblichen Vaters im Unterhaltsverfahren. Das Amtsgericht lehnte die VKH mangels Erfolgsaussicht ab; das OLG Hamm wies die Beschwerde zurück. Entscheidungsgrund ist, dass die rechtliche Vaterschaft des Ehemannes gemäß §1592 BGB besteht und §1600d BGB eine Feststellung solange grundsätzlich ausschließt; Ausnahmen sind eng und hier nicht gegeben.
Ausgang: Beschwerde gegen die Verweigerung von Verfahrenskostenhilfe für eine inzidente Vaterschaftsfeststellung im Unterhaltsverfahren als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine inzidentfeststellende Vaterschaftsfeststellung im Unterhaltsverfahren ist grundsätzlich unzulässig, solange die rechtliche Vaterschaft des Scheinvaters besteht (§1592 BGB, §1600d Abs.1 BGB).
Die Rechtswirkungen einer späteren Vaterschaftsfeststellung können nach §1600d Abs.4 BGB erst ab dem Zeitpunkt der Feststellung geltend gemacht werden; dies schränkt inzidente Ansprüche im Unterhaltsverfahren ein.
Eine Ausnahme für eine inzidente Feststellung im Regressprozess zwischen Scheinvater und mutmaßlichem Erzeuger besteht nur, wenn die Vaterschaft unstreitig ist oder substantiiert behauptet wird und ein eigenes Feststellungsverfahren nicht oder nicht in absehbarer Zeit möglich ist.
Als konkreter Ausnahmefall kommt eine inzidente Feststellung etwa in Betracht, wenn keiner der in §1600 BGB Genannten willens oder aufgrund des Ablaufs der Anfechtungsfrist des §1600b BGB in der Lage ist, die Vaterschaft des Scheinvaters anzufechten.
Vor einer inzidenten Feststellung sind die Anfechtungsmöglichkeiten der in §1600 BGB genannten Personen zu prüfen; liegt kein Hindernis vor, sind zunächst die Anfechtung und gegebenenfalls das Statusverfahren durchzuführen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Dortmund, 113 F 6486/12
Leitsatz
Eine Inzidentfeststellung der Vaterschaft im Unterhaltsverfahren ist grundsätzlich nicht möglich. Eine Ausnahme gilt im Regressprozess zwischen dem Scheinvater und dem von ihm vermuteten Erzeuger des Kindes nur dann, wenn die Vaterschaft unstreitig ist oder deren Voraussetzungen substantiiert behauptet werden und aus bestimmten Gründen ein Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft nicht oder nicht in absehbarer Zeit stattfinden kann. Dieser Fall wäre gegeben, wenn keiner der in § 1600 BGB genannten Anfechtungsberechtigen willens oder wegen Verstreichens der Anfechtungsfrist des § 1600b BGB in der Lage wäre, die Vaterschaft des Scheinvaters anzufechten.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund vom 20. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Gründe
Zu Recht hat das Amtsgericht den Antragstellerin die begehrte Verfahrenskostenhilfe mit der Begründung verweigert, der beabsichtigte Stufenantrag habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.d. § 114 ZPO. Dieser Würdigung schließt sich der Senat an. Gegenwärtig gilt gemäß § 1592 Nr. 1 BGB der zum Zeitpunkt der Geburt der Antragsteller mit deren Mutter verheiratete L als deren Vater. Eine Feststellung der Vaterschaft des Antragsgegners, welche die Antragsteller hilfsweise beantragen, ist gemäß § 1600 d Abs. 1 BGB unzulässig, solange diese rechtliche Vaterschaft des geschiedenen Ehemannes der Mutter besteht. Andererseits können gemäß § 1600 d Abs. 4 BGB die Rechtswirkungen der Vaterschaft erst ab dem Zeitpunkt ihrer Feststellung geltend gemacht werden. Dies gilt insbesondere auch für Unterhaltsansprüche.
Daraus ergibt sich, dass die Antragsteller zunächst die Vaterschaft des Scheinvaters anfechten müssen, um sodann im Statusverfahren die Feststellung der Vaterschaft des Antragsgegners betreiben zu können. Dies kann auch in einem Verfahren erfolgen.
Eine Inzidentfeststellung der Vaterschaft des Antragsgegners im Unterhaltsverfahren, wie sie die Antragsteller begehren, ist grundsätzlich nicht möglich. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nach der Rechtsprechung des BGH im Regressprozess zwischen dem Scheinvater und dem von ihm vermuteten Erzeuger des Kindes nur dann, wenn die Vaterschaft unstreitig ist oder deren Voraussetzungen substantiiert behauptet werden und aus bestimmten Gründen ein Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft nicht oder nicht in absehbarer Zeit stattfinden kann. Dieser Fall wäre gegeben, wenn keiner der in § 1600 BGB genannten Anfechtungsberechtigten willens oder wegen Verstreichens der Anfechtungsfrist des § 1600 b BGB in der Lage wäre, die Vaterschaft des Scheinvaters anzufechten.
Zwar lässt sich dem Vortrag der Antragsteller entnehmen, dass die Anfechtungsfrist für die Mutter und, da es für die Anfechtung der Kinder während der Minderjährigkeit auf die Kenntnis ihrer gesetzlichen Vertreterin ankommt, auch für die Kinder, verstrichen ist. Denn die Mutter dürfte von Anfang an Kenntnis von den Umständen gehabt haben, die gegen die Vaterschaft des Scheinvaters sprechen, so dass angesichts der Geburtsdaten der Kinder die zweijährige Anfechtungsfrist längst verstrichen ist.
Dies gilt allerdings nicht für die Anfechtungsfristen des leiblichen Vaters und des Scheinvaters. Seit wann diese beiden Anfechtungsberechtigten Kenntnis von den gegen die Vaterschaft des Scheinvaters sprechenden Umständen hatten, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Scheinvater, der nach den Ausführungen der Antragsteller jedenfalls nur kurze Zeit mit ihnen zusammengelebt haben dürfte, hat ohne weiteres ein wirtschaftliches Interesse an der Anfechtung seiner Vaterschaft. Nach den Ausführungen der Antragsteller ist aber auch der Scheinvater offenbar an der Anfechtung interessiert, da er ein Umgangsrecht mit seinen Kindern erstrebt und außerdem bereit ist, Unterhalt für diese im Falle der Vaterschaftsfeststellung zu zahlen. Ob sich die Antragsteller darüber hinaus auf ihre eigene Anfechtungsmöglichkeit nach Eintritt der Volljährigkeit (§ 1600 b Abs. 3 BGB) verweisen lassen müssen, kann offen bleiben. Denn jedenfalls liegen zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Voraussetzungen einer inzidenten Vaterschaftsfeststellung in einem Unterhaltsverfahren ‑ noch ‑ nicht vor. Hierdurch sind die Antragsteller auch keineswegs rechtlos gestellt, da ihnen Unterhaltsansprüche grundsätzlich gegen den Scheinvater – ihren gegenwärtigen rechtlichen Vater – zustehen. Hierdurch hätten sie möglicherweise auch indirekt eine Handhabe, den rechtlichen und den leiblichen Vater zur Klärung der Vaterschaft zu veranlassen.