Beschwerde gegen Verweigerung von Verfahrenskostenhilfe bei Härtescheidung wegen Schwangerschaft
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller legte Beschwerde gegen die Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe für einen vorgezogenen Scheidungsantrag ein. Zentral war, ob eine Schwangerschaft aus einem ehebrecherischen Verhältnis einen Härtegrund nach §1565 Abs.2 BGB begründet. Das OLG gibt der Beschwerde statt, hebt den Beschluss des Amtsgerichts auf und verweist zur erneuten Entscheidung zurück, da die Härtefallwürdigung und die Prüfung der Voraussetzungen unzureichend waren.
Ausgang: Beschwerde stattgegeben; Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Schwangerschaft aus einem ehebrecherischen Verhältnis kann ein Härtegrund i.S.v. § 1565 Abs. 2 BGB vorliegen.
Die Möglichkeit, später einen auf Zerrüttung gestützten Scheidungsantrag zu stellen, schließt eine Härtescheidung nicht aus, wenn besondere Umstände (z.B. bevorstehende Geburt) ein erneutes Verfahren und unzumutbare Risiken begründen.
Das Risiko, dass nach § 1599 Abs. 2 S. 1 BGB eine Vaterschaftsanerkennung durch Dritte erforderlich ist und deren Verweigerung den Ehemann zu einer späteren Vaterschaftsanfechtung zwingen würde, kann einen Härtegrund begründen.
Übereinstimmende Angaben der Ehegatten über das Vorliegen eines Härtegrundes können bei der Abwägung von Belang sein.
Die Verweigerung von Verfahrenskostenhilfe darf nicht erfolgen, ohne die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der Bewilligung geprüft zu haben; unterbliebene Prüfung ist nach § 572 Abs. 3 ZPO nachzuholen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Coesfeld, 5 F 50/14
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – Coesfeld vom 02. Mai 2014 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe
Die nach den §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige Beschwerde hat Erfolg.
Zu Unrecht hat das Amtsgericht dem Antragsteller die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe mit der Begründung verweigert, sein Scheidungsantrag habe keine Aussicht auf Erfolg, da das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen und ein Härtefall i. S. d. § 1565 Abs. 2 BGB nicht gegeben sei.
So haben etwa die Oberlandesgerichte Karlsruhe (FamRZ 2000, 1417), Düsseldorf (FamRZ 1992, 319), Rostock (FamRZ 1993, 808) und Brandenburg (FamRZ 2004, 25) bei Schwangerschaft aus einem ehebrecherischen Verhältnis einen Härtegrund für eine Scheidung nach § 1565 Abs. 2 BGB bejaht.
Der Senat schließt sich dem an, und zwar unabhängig davon, ob dem hintergangenen Ehegatten die Möglichkeit verbleibt, einen normalen, auf Zerrüttung gestützten Scheidungsantrag rechtzeitig einzureichen, was hier im Übrigen nicht der Fall wäre, da der Antragsteller bei einen erwarteten Geburtstermin im Juni/Juli 2014 gezwungen wäre, erneut einen verfrühten Antrag beim erkennenden Amtsgericht einzureichen, den dieses aller Voraussicht nach ebenso behandeln würde wie den vorliegenden.
Abgesehen davon ist nicht zu verkennen, dass es für den Ehemann ein Risiko birgt, wenn er im Falle des § 1599 Abs. 2 S. 1 BGB darauf angewiesen ist, dass ein Dritter spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Beschlusses die Vaterschaft anerkennt. Denn im Verweigerungsfalle müsste der – geschiedene – Ehemann zusätzlich seine Vaterschaft anfechten, während er hierauf im Falle einer rechtzeitigen Härtescheidung nicht angewiesen wäre. Allein dies scheint es dem Senat zu rechtfertigen, eine Härtescheidung zuzulassen. Im Übrigen gehen beide Ehegatten übereinstimmend vom Vorliegen eines Härtegrundes aus. Auch dies kann bei der erforderlichen Abwägung von Belang sein.
Da das Amtsgericht aus seiner Sicht folgerichtig nicht über die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe entschieden hat, wird dies nachzuholen sein (§ 572 Abs. 3 ZPO).
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 127 Abs. 4 ZPO.