Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung und Vorschussrechnung als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde gegen einen Streitwertfestsetzungsbeschluss und eine vom Kostenbeamten veranlasste Vorschussrechnung wurde als unzulässig verworfen. Das Gericht stellt klar, dass Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Wertes nur im Beschwerdeverfahren gegen eine Zahlungsverfügung nach § 63 Abs. 1 S. 2 GKG zulässig sind. Eine bloße Vorschussanforderung durch Kostenrechnung fällt nicht unter § 67 GKG. Verzögerungen bei Zustellungen ändern nichts am Rechtsschutzweg.
Ausgang: Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung/Vorschussrechnung als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Einwendungen gegen die Höhe des nach § 63 Abs. 1 S. 1 GKG festgesetzten Wertes sind nur im Beschwerdeverfahren gegen einen Beschluss zulässig, durch den die Tätigkeit des Gerichts von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird (§ 63 Abs. 1 S. 2 GKG).
Die Anforderung von Vorschuss durch eine vom Kostenbeamten veranlasste Vorschussrechnung begründet keine Beschwerdemöglichkeit nach § 67 GKG, da sie nicht die Willensrichtung einer gerichtsseitigen Verknüpfung der Tätigkeit mit vorheriger Zahlung aufweist.
Das Fehlen oder die verzögerte Zustellung von Klage- oder Schriftsätzen führt nicht dazu, dass ein Streitwertbeschluss den Gehalt einer Zahlungsabhängigkeitsentscheidung erhält; prozessuale Verzögerungen rechtfertigen nicht ohne Weiteres eine andere Verfahrensqualifikation des Beschlusses.
Hinweise oder Rügen des Senatsvorsitzenden können eine erneute gesonderte Hinweisfunktion entbehrlich machen, wenn bereits hinreichend auf Zulässigkeitsbedenken hingewiesen wurde.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 22 O 6/07
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Nach § 63 Abs. 1 S. 2 GKG können Einwendungen gegen die Höhe des nach § 63 Abs. 1 S. 1 GKG festgesetzten Wertes nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund des GKG von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen handelt es sich bei dem angefochtenen Beschluss nicht um einen solchen, durch den die Tätigkeit des Gerichts von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird. Dem Beschluss ist eine solche Willensrichtung des Landgerichts nicht zu entnehmen. Die Anforderung von Vorschuss durch vom Kostenbeamten veranlasste Vorschussrechnung unterfällt nicht der Beschwerdemöglichkeit des § 67 GKG (Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, § 67 Rdnr. 1). Auch der Umstand, dass die Klageschrift und der erweiternde Schriftsatz vom 23. Januar 2007 bisher nicht zugestellt worden sind, verleiht dem Streitwertbeschluss nicht den von den Beschwerdeführerinnen angenommenen Inhalt. Die zeitlichen Verzögerungen beruhen auf verschiedenen Gründen, u. a. auf der Bitte des Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen vom 30. 5. 2007, wegen anstehender Vergleichsbemühungen Maßnahmen zunächst zurückzustellen (vgl. Vermerk vom 30. 5. 2007, Bl. 34 R).
Nachdem der Senatsvorsitzende unter dem 19. September 2007 auf die Bedenken zur Zulässigkeit hingewiesen hatte, war ein erneuter Hinweis entbehrlich.