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Oberlandesgericht Hamm·8 W 30/19·12.11.2019

Europäischer Kontenpfändungsbeschluss: Arrest begründet keine internationale Zuständigkeit

VerfahrensrechtZivilprozessrechtInternationale ZuständigkeitAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte nach der EuKoPfVO einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung gegen einen in Österreich wohnhaften ehemaligen Geschäftsführer wegen behaupteter Schädigung. Das Landgericht wies den Antrag wegen fehlender internationaler Zuständigkeit zurück; hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde. Das OLG Hamm bestätigte die Entscheidung, weil ein zuvor erlassener dinglicher Arrest keine „gerichtliche Entscheidung“ i.S.d. Art. 6 Abs. 3 EuKoPfVO (Vollstreckungstitel zur Erfüllung) darstellt und deutsche Gerichte auch nach Art. 6 Abs. 1 EuKoPfVO nicht für die Hauptsache zuständig sind. Zudem fehlte der fristgerechte Nachweis der Einleitung eines Hauptsacheverfahrens binnen 30 Tagen nach Art. 10 Abs. 1 EuKoPfVO, was zur Zurückweisung des Antrags führt.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Kontenpfändungsbeschluss erfolglos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Art. 6 Abs. 3 EuKoPfVO setzt für die Zuständigkeit des Gerichts des Entscheidungsstaats eine gerichtliche Entscheidung voraus, die den Schuldner zur Erfüllung der Forderung verpflichtet (Vollstreckungstitel in der Hauptsache).

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Ein dinglicher Arrest ist keine „gerichtliche Entscheidung“ i.S.d. Art. 6 Abs. 3 EuKoPfVO, wenn er lediglich der Sicherung dient und keine Leistungsanordnung zur Befriedigung der Forderung enthält.

3

Bei Fehlen eines Titels in der Hauptsache richtet sich die Zuständigkeit für den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung nach Art. 6 Abs. 1 EuKoPfVO nach der internationalen Zuständigkeit für die Hauptsache.

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§ 23 ZPO begründet die internationale Zuständigkeit für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung nicht, wenn keine Pfändung inländischer Bankguthaben begehrt wird und es an einem ausreichenden Inlandsbezug fehlt.

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Stellt der Gläubiger den Antrag nach der EuKoPfVO vor Einleitung der Hauptsache, ist er nach Art. 10 Abs. 1 EuKoPfVO verpflichtet, binnen 30 Tagen die Einleitung des Hauptsacheverfahrens nachzuweisen; bleibt der Nachweis aus, ist der Antrag zurückzuweisen.

Relevante Normen
§ EuKoPfVO Art. 4 Ziff. 8§ Art. 5§ Art. 6 Abs. 1, Abs. 3§ Art. 10§ 23 ZPO§ Art. 6 Abs. 3 EuKoPfVO

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 22 O 97/19

Leitsatz

Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für den Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung wird nicht allein dadurch begründet, dass der Gläubiger zuvor bei einem deutschen Gericht einen dinglichen Arrest erwirkt hat.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 21.500.000 €.

Gründe

2

I.

3

Die Antragstellerin begehrt den Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des europäischen Parlaments und des Rats vom 15.05.2014 (EuKoPfVO) wegen einer Forderung gegen den Antragsgegner in Höhe von 64.498.065 € (entspricht 4.701.354.327 Rubel).

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Der Antragsgegner mit jetzigem Wohnsitz in Österreich war von 2012 bis 2015 Vertretungsorgan (Generaldirektor) der Antragstellerin, die ihren Sitz in der Russischen Föderation hat. Die Antragstellerin wirft ihm vor, im Zusammenhang mit Pfahlbohrarbeiten der Antragstellerin beim Bau einer Raffinerie in großem Umfang Scheingeschäfte abgewickelt zu haben mit der Folge, dass Zahlungen zu Lasten der Antragstellerin in Höhe von 4.701.354.327 Rubel ohne Gegenleistungen erbracht worden seien. In dieser Höhe berühmt sich die Antragstellerin eines Schadensersatzanspruchs gegen den Antragsgegner.

5

Wegen eines Teilbetrages in Höhe von 100.000 € hat die Antragstellerin unter dem 02.09.2019 den dinglichen Arrest in das Vermögen des Antragsgegners erwirkt (024 O 54/19 LG Münster) und in Vollziehung des Arrests Geschäftsanteile des Antragsgegners an zwei GmbH in E gepfändet.

6

Im vorliegenden Verfahren soll wegen des gesamten Schadensersatzanspruchs die Sicherung auf sämtliche europäischen Konten des Antragsgegners ausgeweitet werden. Insoweit behauptet die Antragstellerin, der Antragsgegner verfüge über Bankkonten in Ungarn und Slowenien.

7

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Landgericht Münster sei international unzuständig. Die internationale Zuständigkeit folge insbesondere nicht aus § 23 ZPO. Diese Vorschrift, die den Zugriff auf inländisches der Zwangsvollstreckung unterliegendes Vermögen gewähre, sei nicht einschlägig, da die Antragstellerin nicht die Pfändung von Kontoguthaben bei deutschen Banken anstrebe. Zudem fehle es an dem erforderlichen Inlandsbezug, der nicht allein durch die Beteiligung an zwei Gesellschaften mit Sitz in Deutschland begründet werde.

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Mit ihrer gegen diesen Beschluss gerichteten sofortigen Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. Sie rügt, das Landgericht habe zu Unrecht die internationale Zuständigkeit verneint. Diese ergebe sich aus Art. 6 Abs. 3 EuKoPfVO. Da in Deutschland mit dem Arrestbefehl vom 02.09.2019 bereits eine Entscheidung über die streitgegenständliche Forderung ergangen sei, seien deutsche Gerichte auch für die nun angestrebte Entscheidung international zuständig. Der Begriff der Entscheidung in Art 6 Abs. 3 EuKoPfVO sei weit auszulegen und erfasse auch eine vorläufige Maßnahme wie die Arrestanordnung. Zudem werde vom Verordnungsgeber ein Gleichlauf der Zuständigkeiten angestrebt.

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Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit näheren Ausführungen nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt.

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II.

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Die sofortige Beschwerde ist nach § 953 Abs. 1 ZP0 statthaft und innerhalb der Frist von 30 Tagen gem. Art. 21 Abs. 2 S. 1 EuKoPfVO i.V. m. § 953 Abs. 2 ZPO eingelegt worden.

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Das danach zulässige Rechtsmittel ist in der Sache jedoch nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht seine internationale Zuständigkeit verneint (dazu unten zu 1.). Unabhängig davon kommt der Erlass eines Kontenpfändungsbeschlusses schon deshalb nicht mehr in Betracht, weil die Antragstellerin nicht fristgerecht die Einleitung eines Hauptsacheverfahrens nachgewiesen hat (dazu unten zu 2.).

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1.

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Das angerufene Landgericht Münster ist international nicht zuständig.

15

Als maßgebliche Norm für die internationale Zuständigkeit kommt vorliegend ernsthaft nur Art. 6 EuKoPfVO in Betracht. Jedoch liegen weder die Voraussetzungen des Absatzes 1 noch des Absatzes 3 dieser Vorschrift vor.

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a)

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Die Antragstellerin stützt sich zu Unrecht auf Art. 6 Abs. 3 EuKoPfVO. Nach dieser Vorschrift sind in dem Fall, dass der Gläubiger bereits eine u.a. gerichtliche Entscheidung erwirkt hat, die Gerichte des Mitgliedsstaates, in dem die Entscheidung erlassen wurde, für den Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Pfändung über die in der gerichtlichen Entscheidung angegebenen Forderung zuständig. Der Arrestbefehl des Landgerichts Münster vom 02.09.2019 stellte eine „gerichtliche Entscheidung“ in diesem Sinne nicht dar.

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Zwar ist unter einer gerichtlichen Entscheidung nach der Legaldefinition in Art. 4 Ziff. 8 EuKoPfVO jede von einem Gericht eines Mitgliedsstaats erlassene Entscheidung ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung, einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Gerichtsbediensteten, zu verstehen. Nach zutreffendem Verständnis ist der Begriff weit auszulegen (Hilbig-Lugani in MünchKomm-ZPO, 5. Aufl. 2017, EuKoPfVO Art. 4 Rn. 13) und kann auch im Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes ergangene Entscheidungen erfassen (Hilbig-Lugani MünchKomm-ZPO, a.a.O.; Klöpfer in Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Stand Juni 2019, Verordnung (EU) Nr. 655/214 Art. 4 Rn. 16). Erforderlich ist indes, dass die Entscheidung einen Titel enthält, mit dem der Schuldner aufgefordert wird, die Forderung zu erfüllen. Dies ergibt sich aus der Systematik der Regelung in der Verordnung sowie unter Berücksichtigung der zur Auslegung heranzuziehenden Erwägungsgründe.

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An mehreren Stellen differenziert die Verordnung zwischen der Situation, in der der Gläubiger bereits einen Vollstreckungstitel erlangt hat, und der Situation, in der dies noch nicht geschehen ist. So stellt Art. 5 EuKoPfVO fest, dass ein Beschluss zur vorläufigen Pfändung dem Gläubiger einerseits bis zum Erlass einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren, andererseits aber auch dann zur Verfügung steht, nachdem er eine gerichtliche Entscheidung erwirkt hat, mit der der Schuldner aufgefordert wird, die Forderung des Gläubigers zu erfüllen. Diese Regelung korrespondiert mit dem Erwägungsgrund 11. Die in Art. 5 EuKoPfVO zum Ausdruck gebrachte Differenzierung stellt danach auf das Vorhandensein oder Fehlen eines Vollstreckungstitels über die maßgebliche Forderung aufgrund eines Hauptsacheverfahrens ab. Diese Differenzierung hat nicht nur Folgen etwa für das Ausmaß der Beweisführung gem. Art. 7 Abs. 2 EuKoPfVO, sondern auch für die Zuständigkeitsregelung in Art. 6 Abs. 1 bzw. Art. 6 Abs. 3 EuKoPfVO (vgl. etwa Klöpfer in Geimer/Schütze, a.a.O. Art. 5 Rn. 1 Fn. 1). Die dort genannte „gerichtliche Entscheidung“ kann danach nur eine solche sein, die einen Vollstreckungstitel enthält, der auf Erfüllung der in Rede stehenden Forderung gerichtet ist (vgl. Hess in Schlosser/Hess, EU-Zivilprozessrecht, 4. Aufl. 2015, Art. 6 EuKtPfVO Rn. 3, 6; Hilbig-Lugani, a.a.O. Art. 6 Rn. 3, 11 „vor Erlangung eines Titels in der Hauptsache“ bzw. „nach Erlangung eines Titels in der Hauptsache“).

20

Die von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren angeführte Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 14.10.2004, C-39/02, Maersk) zu Art. 25 EuGVÜ steht dem nicht entgegen. Auch wenn der EuGH sich in dieser Entscheidung mit der Auslegung des Begriffs „gerichtliche Entscheidung“, der in der EuGVÜ identisch definiert wird, befasst hat, konnten die hier dargelegten besonderen Umstände bei der Auslegung im Rahmen von Art. 6 EuKoPfVO keine Berücksichtigung finden.

21

Der Arrestbefehl vom 02.09.2019 ist keine gerichtliche Entscheidung, die einen Titel im Hauptsacheverfahren enthält. Die Arrestanordnung dient ausschließlich der Sicherung der Forderung im näher bezeichneten Umfang, nicht aber der Befriedigung der Gläubigerin. Anders ausgedrückt enthält er nicht die Aufforderung an den Schuldner, die Forderung der Gläubigerin zu erfüllen (Hilbig-Lugani, MünchKomm-ZPO, a.a.O. Art. 6 Rn. 5; Hess in Schlosser/Hess, a.a.O. Art. 10 Rn. 2). Art. 6 Abs. 3 EuKoPfVO begründet somit nicht die Zuständigkeit des Landgerichts Münster für den Erlass des beantragten Europäischen Pfändungsbeschlusses. Dem steht nicht entgegen, dass nach dem Erwägungsgrund 13 eine enge Verbindung zwischen dem Verfahren zum Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Pfändung und dem Hauptsacheverfahren bestehen soll; die internationale Zuständigkeit für den Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Pfändung soll nach diesem Erwägungsgrund bei den Gerichten des Mitgliedsstaats liegen, dessen Gerichte für die Hauptsache zuständig sind. Da mit dem Verfahren auf Anordnung des dinglichen Arrests gem. Beschluss des Landgerichts Münster vom 02.09.2019 gerade kein Hauptsacheverfahren geführt worden ist, spricht die Forderung nach einer engen Verbindung zwischen Hauptsacheverfahren und Verfahren zum Erlass der vorläufigen Pfändung nicht für die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für das vorliegende Verfahren.

22

b)

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Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte folgt nicht aus Art. 6 Abs. 1 EuKoPfVO. Nach dieser Vorschrift liegt bei Fehlen einer gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache die Zuständigkeit bei den Gerichten des Mitgliedsstaats, die für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig sind. Eine Zuständigkeit deutscher Gerichte für eine auf Schadensersatz gerichtete Zahlungsklage lässt sich unter keinem Gesichtspunkt erkennen. Der Antragsgegner hat seinen Wohnsitz in Österreich; seine behaupteten Pflichtverletzungen bzw. unerlaubten Handlungen hat er in Russland begangen. Die von der Antragstellerin mit der Antragsschrift genannte Norm des § 23 ZPO ist ebenfalls nicht einschlägig. Der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts, denen die Antragstellerin nicht erheblich entgegengetreten ist.

24

2.

25

Unabhängig von der Frage der internationalen Zuständigkeit könnte der beantragte Beschluss – ungeachtet der Frage der Begründetheit im Übrigen – schon deshalb nicht ergehen, weil die Antragstellerin nicht binnen 30 Tagen nach Einleitung des vorliegenden Verfahrens nachgewiesen hat, ein Hauptsacheverfahren eingeleitet zu haben.

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Nach Art. 10 Abs. 1 EuKoPfVO hat der Gläubiger, der vor Einleitung eines Verfahrens in der Hauptsache den Antrag auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung gestellt hat, ein solches Verfahren einzuleiten und dies innerhalb von 30 Tagen nach Einreichung seines Antrags nachzuweisen. Die Antragstellerin hatte den Antrag gestellt, ohne zuvor ein Hauptsachverfahren einzuleiten. Dass es sich bei dem Arrestverfahren vor dem Landgericht Münster nicht um ein Hauptsacheverfahren in diesem Sinne gehandelt hat, ist oben bereits dargestellt worden. Nachdem die Antragstellerin den Antrag auf vorläufige Pfändung am 27.09.2019 bei dem Landgericht Münster eingereicht hatte, lief die Frist von 30 Tagen am 28.10.2019 ab. Ein – ohne gerichtliche Aufforderung zu erbringender (Hess in Hess/Schlosser, a.a.O. Art. 10 Rn. 1) - Nachweis über die Einleitung des Hauptsacheverfahrens ist innerhalb dieser Frist nicht erfolgt.

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Nach Art. 10 Abs. 2 EuKoPfVO i.V.m. § 949 Abs. 1 ZPO ist im Fall eines nicht fristgerechten Nachweises ein ergangener Beschluss zu widerrufen. Ist wie im vorliegenden Fall ein Beschluss noch nicht ergangen, kommt ein Widerruf naturgemäß nicht in Betracht. In dem Fall kann die Rechtsfolge nur darin liegen, den Antrag auf Erlass des Beschlusses zurückzuweisen.

28

3.

29

Die sofortige Beschwerde war nach alledem mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Bei der Bemessung des Streitwerts hat der Senat ca. 1/3 der zu sichernden Forderung zugrunde gelegt.