Einstweilige Verfügung: Verein kann DHB nicht zum Ignorieren einer EHF-Spielersperre zwingen
KI-Zusammenfassung
Ein Handballverein begehrte im Eilverfahren, den nationalen Verband zu verpflichten, den Einsatz eines von der EHF gesperrten Spielers bis Saisonende zu gestatten. Das OLG Hamm wies die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der einstweiligen Verfügung zurück. Ein Verfügungsanspruch fehle, weil das Einsatzhindernis aus der Sphäre der EHF stamme und der nationale Verband an deren Entscheidungen gebunden sei. Zudem bestehe kein Verfügungsgrund, solange der Verein nicht versucht, die EHF-Entscheidung mit ihm offenstehenden Rechtsbehelfen (insb. gegen die EHF) zu beseitigen oder suspendieren zu lassen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Versagung der einstweiligen Verfügung als unbegründet zurückgewiesen; kein Verfügungsanspruch und kein Verfügungsgrund.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verfügungsanspruch auf Verpflichtung eines nationalen Sportverbandes, den Einsatz eines von einer übergeordneten Föderation gesperrten Spielers zu gestatten, besteht regelmäßig nicht, wenn das Einsatzhindernis allein auf einer der Föderation zuzurechnenden Entscheidung beruht und der nationale Verband daran gebunden ist.
Ein Verbandsmitglied kann grundsätzlich nicht verlangen, dass der Verband bestehende innerverbandliche Pflichten gegenüber einer übergeordneten Organisation ignoriert und dadurch gegen Verbandsbindungen verstößt; Ausnahmen kommen nur bei außergewöhnlichen Umständen in Betracht.
Stützt ein Antragsteller den begehrten Eilrechtsschutz im Kern auf behauptete Rechtsverletzungen eines Dritten und treffen ihn die Folgen der Maßnahme nur reflexartig, kann dies gegen das Vorliegen eines durchsetzbaren Anspruchs bzw. eines Rechtsschutzbedürfnisses sprechen.
Ein Verfügungsgrund fehlt, wenn der Antragsteller die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nicht nutzt, die zugrunde liegende belastende Verbandsentscheidung aufzuheben oder außer Kraft setzen zu lassen, und stattdessen eine Umgehung über einen Dritten verlangt.
Der Verfügungsgrund setzt voraus, dass ohne die begehrte einstweilige Regelung die Rechtsverwirklichung vereitelt oder wesentlich erschwert würde; dies ist regelmäßig nicht dargetan, wenn der Antragsteller eine vorrangige Klärung gegenüber dem maßgeblichen Entscheidungsträger unterlässt.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 24 O 82/12
Tenor
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Inhalt, den Antragsgegner zu verpflichten, es ihm – dem Antragsteller – zu gestatten, den Spieler K in seinen Handballmannschaften, insbesondere in der dritten Liga Nord der Männer, bis zum Ende der Spielsaison 2011/2012 einzusetzen.
Bei dem Antragsgegner handelt es sich um die Vereinigung und Vertretung aller in der Bundesrepublik Deutschland Handballsport betreibenden Verbände und Vereine. Er ist Mitglied im Deutschen Olympischen Sport Bund (DOSB) sowie in der Internationalen Handball Föderation (IHF) und der Europäischen Handball Föderation (EHF).
Der Antragsteller ist Mitglied im Landesverband Handball-Verband Niedersachsen e.V., der seinerseits Mitglied des Antragsgegners ist (vgl. § 6 Abs. 2b Nr. 7 der Satzung des Antragsgegners).
Der Antragsteller spielt in der laufenden Spielzeit der Saison 2011/2012 mit seiner ersten Herrenmannschaft in der dritten Liga Nord der Männer. Für ihn spielt unter anderem der am 13.01.1986 geborene lettische Staatsangehörige K, der dort die Rückraum Mitte-Position bekleidet. Dieser Spieler, der (Mitte 2011) als Nationalspieler in der „Kaderliste des Handballverbandes Lettlands für die Qualifikation Europa für die Männerweltmeisterschaft 2013“ aufgeführt war, verfügt über eine Spielberechtigung für den Antragsteller nach den Vorgaben der Spielordnung des Antragsgegners und ist kein Spieler mit Vertrag, sondern Amateur.
Mit Schreiben vom 01.08.2011 forderte der lettische Handballverband den Antragsteller auf, den Spieler K für zwei Qualifikationsspiele der Nationalmannschaft am 02.11.2011 und 05.11.2011 für den Zeitraum vom 30.10.2011 bis zum 06.11.2011 abzustellen.
In einem Telefonat mit dem Trainer der lettischen Nationalmannschaft im September 2011 erklärte der Spieler K, dass er nur am 02.11.2011 für die lettische Nationalmannschaft spielen könne, da er für den Antragsteller am 06.11.2011 spielen müsse.
Am 28.09.2011 informierte der Spieler K den Trainer der lettischen Herrennationalmannschaft darüber, dass er sich verletzt habe und sich wahrscheinlich nicht vor dem 31.10.2011 erholen werde.
Am 21.10.2011 teilte der Spieler K dem Trainer der lettischen Handballnationalmannschaft telefonisch mit, dass er nicht mehr für die Nationalauswahl Lettlands spielen wolle und er sich auf seine berufliche Fortbildung konzentrieren werde. Der Spieler K, der bei dem Hauptsponsor des Antragstellers, der T GmbH, angestellt ist, hätte für die siebentägige Dauer seiner Abstellung für die Nationalmannschaft von seinem Arbeitgeber auch keinen Urlaub erhalten.
Der Spieler K nahm anschließend nicht an den beiden Spielen der lettischen Handballnationalmannschaft teil, spielte aber am 06.11.2011 in einem Meisterschaftsspiel der ersten Mannschaft des Antragsstellers in der dritten Liga Nord der Männer gegen den B mit.
Wegen der Teilnahme des Spielers an diesem Meisterschaftsspiel leitete der Handballverband Lettlands am 08.11.2011 bei der Europäischen Handball Föderation (EHF) ein Verfahren gegen den Antragsteller und den Spieler K ein.
Der EHF Court of Handball hat mit erstinstanzlicher Entscheidung vom 09.12.2011 gem. Art. 7.4.2. und 7.4.3. der Zulassungsbestimmungen der Internationalen Handball Föderation (IHF) den Spieler K für Spiele des Antragstellers auf nationaler und internationaler Ebene für sechs Monate gesperrt und den Antragsteller gemäß Art. 7.4.4. der vorgenannten Zulassungsbestimmungen und der IHF-Bußenordnung sowie dem Disziplinarreglement der Kontinentalföderation mit einer Geldbuße in Höhe von 5.000 € belegt.
Die dagegen vom Antragsteller zum EHF-Court of Appeal eingelegte Berufung mit dem Ziel der Aufhebung der Sanktionen gegen den Spieler und ihn – den Antragsteller – ist weitgehend ohne Erfolg geblieben. Lediglich die gegen den Antragsteller verhängte Geldbuße ist für drei Jahre gestundet worden. Die Entscheidung vom 13.02.2012 ist dem Antragsteller noch am selben Tag per e-mail übermittelt worden.
Mit Schriftsatz vom 20.01.2012 hat der Antragsteller beim Vorsitzenden der 1. Kammer des Bundessportgerichts des Antragsgegners beantragt, die gegen den Spieler K verhängte Sperre für den Bereich des DHB für ungültig zu erklären sowie die gegen ihn – den Antragsteller – verhängte Geldbuße aufzuheben bzw. für den Bereich des DHB für nicht vollstreckungsfähig zu erklären und den Spieler K mit sofortiger Wirkung vorläufig zum Spielbetrieb der dritten Liga, Staffel Nord für den Antragsteller zuzulassen.
In seiner Begründung verweist der Antragsteller darauf, dass der Spieler K Amateur sei und der EHF-Court in erster Instanz contra legem festgestellt habe, dass sich Art. 7.1.3. der Zulassungsbestimmungen der IHF auch auf Amateure beziehe. Überdies sei nicht hinreichend beachtet worden, dass der Spieler K dem Nationaltrainer am 21.10.2011 mitgeteilt habe, nicht mehr für das Nationalteam Lettlands spielen zu wollen. Jede Person habe im Bereich der Europäischen Union, der auch Lettland angehöre, das Recht der allgemeinen Handlungsfreiheit. Wenn aber ein Handballspieler nicht mehr bereit sei, für sein Land als Nationalspieler zu spielen, so sei diese Entscheidung vom jeweiligen Verband zu akzeptieren. Wenn niemand zu seiner freiwilligen Teilnahme an Spielen der Nationalmannschaft gezwungen werden könne, seien auch etwaige Sanktionen gegen ihn rechtswidrig. Seine Eilentscheidung auf vorläufigen Rechtsschutz hat der Antragsteller damit begründet, dass er sich in Abstiegsgefahr befinde und der Spieler K bereits in zwei Meisterschaftsspielen am 10.12.2011 und 17.12.2011 nicht eingesetzt worden sei und ein Termin zur Entscheidung über die Berufung vor EHF Court of Appeal noch nicht bestimmt sei und im Zweifel auch noch auf sich warten lasse.
Nachdem der Antragsteller darauf hingewiesen worden war, dass der Berufung gegen die Entscheidung des EHF-Court gem. Art. 40.1 des Rechtspflegereglements der EHF aufschiebende Wirkung zukommt, hat er den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, den Spieler K einstweilen zum Spielbetrieb zuzulassen, zurückgenommen. Der Vorsitzende der 1. Kammer des Bundessportgerichts hat den noch verbliebenen Antrag in der Hauptsache mit Beschluss vom 29.01.2012 (Nr. 1.K 1/2012) wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges und Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses verworfen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Beschlusses Bezug genommen.
Die gegen den Verwerfungsbeschluss erhobene Beschwerde des Antragstellers vom 09.02.2012 ist durch Beschluss der 1. Kammer des Bundessportgerichts vom 11.02.2012 (BspG Nr. 1.K 2/2012) als unbegründet zurückgewiesen worden, da der Rechtsweg zum Bundessportgericht nicht eröffnet sei. Der Streitgegenstand sei identisch mit dem von den Rechtsorganen der EHF zu entscheidenden. Maßnahmen der EHF-Organe unterlägen sportgerichtlich allein der Jurisdiktion der EHF-Rechtsorgane. Der Beschluss ist dem Antragsteller am 17.02.2012 zugegangen.
Mit am 29.02.2012 eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsteller dagegen weitere Beschwerde eingelegt und beantragt, die Beschlüsse der 1. Kammer des Bundessportgerichts aufzuheben und über die erstinstanzlich gestellten Anträge in der Sache zu befinden bzw. die 1. Kammer des Bundessportgerichts zur Entscheidung in der Sache zu verpflichten. Mit Beschluss vom 07.03.2012 (BG 2/2012) hat das Bundesgericht die weitere Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Antragsteller befindet sich derzeit im unteren Drittel der Tabelle der dritten Liga Nord der Männer und ist abstiegsgefährdet.
Der Antragsteller hält den Einsatz des Spieler K aufgrund der von ihm bekleideten Position als Spielgestalter zur Vermeidung des Abstiegs für erforderlich, da er für den sportlichen Erfolg seiner – des Antragstellers – ersten Herrenmannschaft von wesentlicher Bedeutung sei.
Mit angefochtenem Beschluss vom 23.02.2012 hat das Landgericht den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem Antragsteller weder ein Verfügungsgrund noch ein Verfügungsanspruch zustehe. Der Antragsteller habe schon die Dringlichkeit für eine Regelung im Eilverfahren nicht schlüssig dargelegt. Denn die Entscheidung der EHF sei bereits am 09.12.2011 ergangen und habe dazu geführt, dass der Spieler K bei den Meisterschaftsspielen am 10.12.2011 und 17.12.2011 nicht habe eingesetzt werden können, so dass der Antragsteller mit seinem erst am 20.02.2011 eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei einem ordentlichen Gericht zu erkennen gegeben habe, dass ihm ein gerichtliches Verfahren nicht so eilig erscheine, obwohl ihm bewusst gewesen sei, dass an jedem neuen Spieltag der Spieler K nicht habe eingesetzt und im Abstiegskampf habe helfen können. Darüber hinaus unterlägen verbandsgerichtliche Entscheidungen wegen der grundrechtlich geschützten Vereinsautonomie nur in eingeschränktem Maße der gerichtlichen Überprüfung. Soweit die näher dargestellte Prüfungskompetenz der ordentlichen Gerichte reiche, sei die Entscheidung der EHF aber nicht zu beanstanden.
Gegen die dem Antragsteller am 28.02.2011 zugestellte Entscheidung des Landgerichts wendet er sich mit seiner am 13.03.2011 beim Oberlandesgericht eingelegten sofortigen Beschwerde, mit der er den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung weiterverfolgt. Er rügt, dass das Landgericht zu Unrecht das Vorliegen eines Verfügungsgrundes verneint habe, da der Einlegung der Berufung gegen die Entscheidung des EHC Court of Handball vom 09.12.2011 aufschiebende Wirkung zugekommen sei, die erst mit Zurückweisung der Berufung am 13.02.2012 entfallen sei, so dass der am 22.02.2012 beim Landgericht gestellte Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nicht erkennen lasse, dass man das Verfahren nicht für eilbedürftig halte. Hinsichtlich des Verfügungsanspruchs sei das Landgericht zwar zutreffend davon ausgegangen, dass es (u.a.) die Erstreckung der Ordnungsgewalt des Verbandes auf den betreffenden Sportler zu prüfen habe. An die Zulassungsbestimmungen der IHF seien der Spieler K und er – der Antragsteller – aber nicht gebunden, da das Verbandsregelwerk der IHF und der EHF weder für den Spieler K als Amateur noch für ihn als Antragssteller Wirkung entfalte. Um die Regeln der IHF und der EHF gegenüber den Vereinen der jeweiligen Landesverbände als mittelbaren Mitgliedern sicherzustellen, sei entweder ein lückenloses System korrespondierender Satzungsverankerungen notwendig oder eine einzelvertragliche Anerkennung des entsprechenden Regelwerkes des Verbandes durch den Sportler oder den Verein. An beidem fehle es hier jedoch.
II.
Die gemäß § 567 Abs. 1 ZPO statthafte und auch ansonsten zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
1.
Der Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem von dem Antragsteller erstrebten Inhalt scheitert daran, dass eine solche zu dem Zweck der Sicherung eines Anspruchs nicht erforderlich erscheint. Es fehlt ein Verfügungsanspruch.
Der Antrag des Antragstellers hat nicht zum Ziel, die Entscheidung der Gerichte des EHF, mit denen die Sperre gegen den Spieler K verhängt worden ist, zu modifizieren. Der Antragsteller richtet seinen Antrag auch nicht gegen den Verband, dem diese Entscheidungen zuzurechnen sind, die EHF. Er nimmt stattdessen den Antragsgegner in Anspruch, wobei er erreichen will, dass dieser verpflichtet wird zu gestatten, dass der Antragsteller den gesperrten Spieler ungeachtet dieser Sperre einsetzen darf.
a)
Der Antragsgegner hat durch seine Organe oder die seiner Mitglieder das in ihrer Macht stehende getan, um den Einsatz des Spielers K zu ermöglichen. Ihm ist insbesondere eine Spielberechtigung erteilt worden. Ein Hindernis für den Einsatz dieses Spielers in den Spielen der 3. Liga entsprechend den Wünschen des Antragstellers entstammt nicht der Einflusssphäre des Antragsgegners, sondern der EHF, der die Entscheidungen ihrer Vereinsgerichte zuzurechnen sind. Der Antragsgegner, seine Mitglieder und Organe sind nach der Auffassung auch des Antragstellers an diese Entscheidung gebunden mit der Konsequenz, dass sie die Sperre zu respektieren und, soweit ihre Kompetenz reicht, sie zu vollziehen haben.
Das gilt ungeachtet des Umstands, dass der Antragsteller die genannten Entscheidungen für rechtswidrig hält mit der Begründung, sie beachteten nicht die grundgesetzlich garantierte Handlungsfreiheit des Spielers K und dieser Spieler unterliege ohnehin nicht der Disziplinargewalt dieser Vereinsgerichte. Diese nicht fern liegende Auffassung bedarf für die vorliegende Entscheidung keiner abschließenden Würdigung. Selbst wenn dem Antragsteller insoweit zu folgen wäre, bliebe es dabei, dass die Bindung des Antragsgegners an diese Entscheidungen trotz ihres möglicherweise rechtswidrigen Inhalts bestehen bliebe.
b)
Nach seiner eigenen Darstellung verlangt der Antragsteller vom Antragsgegner, dass dieser seine Bindung an die Entscheidungen ignoriert und gegen seine innerverbandlichen Pflichten gegenüber der EHF verstößt. Einen Anspruch des Antragstellers, der den Antragsgegner verpflichtet, dies zu tun, vermag der Senat zumindest unter den hier gegebenen Gesamtumständen nicht zu erkennen. Es braucht nicht entschieden zu werden, ob unter allen denkbaren Umständen ein solcher Anspruch ausscheidet. Es bleibt offen, ob in Ausnahmefällen ein Verbandsmitglied auch verpflichtet sein mag, die aus der Mitgliedschaft entspringenden Pflichten zu ignorieren, etwa wenn sie von ihm verlangen würden, Beschlüsse zu vollziehen, die sich als schwerstes Unrecht darstellen und beim Vollzug existenzgefährdende Schäden verursachen würden. Der vorliegende Fall weist keinesfalls einen solchen Ausnahmecharakter auf.
Es kommt hinzu, dass die Gründe, aus denen der Antragsteller die Rechtswidrigkeit der Entscheidungen der EHF-Gerichte meint herleiten zu können, nicht auf Verletzungen eigener Rechte des Antragstellers beruhen. Maßgebliche Bedeutung soll, so sieht es der Antragsteller mit zumindest gut vertretbaren Gründen, insoweit der Handlungsfreiheit des Spielers K und der in seiner Person nicht vorhandenen Unterwerfung unter die Disziplinargewalt der EHF-Instanzen zukommen. Der Antragsteller beruft sich also nicht auf eigene Rechtsverletzungen. Die Auswirkungen der Sperre des Spielers, um die es dem Antragsteller hier geht, treffen den Antragsteller quasi nur als ein Reflex. Ob das dazu führt, dass ihm schon das Rechtsschutzbedürfnis für das vorliegende Verfahren abzusprechen ist, kann offen bleiben.
Der Antragsteller kann vom Antragsgegner aus einem weiteren Grund ein gegen die Verbandspflichten verstoßendes Verhalten nicht verlangen. Bevor solches in Betracht gezogen werden könnte, müsste der Antragsteller zumindest die ihm zu Gebote stehenden Mittel nutzen, um die als rechtswidrig bezeichnete Maßnahme, um deren Vollzug es geht, aufheben oder abwenden zu lassen. Das hat der Antragsteller hier nicht getan, solange er ihm offen stehende Rechtsbehelfe gegen die Sperre, die die EHF-Gerichte ausgesprochen haben, ungenutzt lässt. Er hat zwar den verbandsinternen Instanzenzug ausgeschöpft, eine Anrufung staatlicher Gerichte zur Überprüfung der nach seiner Auffassung rechtswidrigen Entscheidungen hat er trotz der nach seiner Auffassung bestehenden Erfolgsaussichten nicht eingeleitet. Er lässt auch nicht erkennen, dass er solche Schritte plant.
2.
Darüber hinaus fehlt auch ein Verfügungsgrund.
Dieser setzt voraus, dass ohne die verlangte Entscheidung im summarischen Verfahren die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder erschwert würde.
Es liegt nach dem zuvor Ausgeführten auf der Hand, dass der Antragsteller nicht behaupten kann, auf eine einstweilige Verfügung mit Wirkung gegen den Antragsgegner angewiesen zu sein, wenn er nicht einmal versucht, die Entscheidungen der EHF-Gerichte, deren Außerachtlassung er vom Beklagten verlangt, auf den ihm zugänglichen Wegen aus der Welt schaffen oder zumindest außer Kraft setzen zu lassen, z.B. durch Anrufung staatlicher Gerichte in Verfahren, die gegen die EHF zu richten wären (und zwar an dafür zuständiger Stelle).