Versorgungsausgleich: Externe Teilung an gesetzliche Rentenversicherung (§16 VersAusglG)
KI-Zusammenfassung
Das OLG Hamm änderte den Beschluss des AG Warendorf zur externen Teilung eines Anrechts aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ab. Streitpunkt war, ob die externe Teilung nach §14 oder §16 VersAusglG zu erfolgen habe. Der Senat stellte klar, dass bei fehlender interner Teilung die Ausgleichsleistung durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erfolgen hat und nicht durch einen privaten Zielversorgungsträger.
Ausgang: Beschwerden der weiteren Beteiligten teilweise stattgegeben; externe Teilung des Anrechts wird durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung geregelt
Abstrakte Rechtssätze
Die externe Teilung eines Anrechts aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis richtet sich nach § 16 VersAusglG und nicht nach § 14 VersAusglG.
Ergibt der Träger der Versorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis keine interne Teilung, ist der Ausgleich durch Begründung eines Anrechts bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung vorzunehmen.
Die externe Teilung nach § 14 VersAusglG durch Begründung eines Anrechts bei einem vom Berechtigten gewählten privaten Zielversorgungsträger kommt für Anrechte aus öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnissen nicht in Betracht.
Der ermittelte Ausgleichswert ist bei einer externen Teilung nach § 16 VersAusglG in Entgeltpunkte umzurechnen (§ 16 Abs. 3 VersAusglG).
Vorinstanzen
Amtsgericht Warendorf, 9 F 176/11
Leitsatz
1. Die externe Teilung eines Anrechts aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis richtet sich nicht nach § 14 VersAusglG, sondern nach § 16 VersAusglG. Danach ist ein Anrecht bei einem Träger einer Versorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, der - wie hier - keine interne Teilung vorsieht, durch Begründung eines Anrechts bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen.
2. Demgegenüber kommt die externe Teilung gem. § 14 VersAusglG durch Begründung eines Anrechts bei einem vom Berechtigten gewählten privaten Zielversorgungsträger nicht in Betracht.
Tenor
Auf die Beschwerden der weiteren Beteiligten zu 3. und 5. wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Warendorf vom 04.10.2011 – 9 F 176/11- hinsichtlich des Ausspruchs zum Versorgungsausgleichs bezüglich des Anrechts des Antragsgegners bei der Stadt Z1 (Ziff. II. 3. des Tenors) dahingehend abgeändert, dass im Wege der externen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Stadt Z1 (Pers.-Nr.: ###) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von monatlich 564,87 EUR auf ihrem Versicherungskonto Nr. ####### bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen, bezogen auf den 31.03.2011 (Ende der Ehezeit), begründet wird. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen (§ 16 Abs. 3 VersAusglG).
Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die am ##.##.1986 geschlossene Ehe der Beteiligten ist durch den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Warendorf vom 04.10.2011 geschieden worden. Der Versorgungsausgleich ist hinsichtlich des hier streitbefangenen Anrechts des Antragsgegners bei der Stadt Z1 dahingehend geregelt worden, dass im Wege der externen Teilung ein Anrecht der Antragstellerin in Höhe von monatlich 564,87 EUR bei dem von ihr gewählten Zielversorgungsträger, der M AG, begründet worden ist. Gegen diesen Beschluss legte die weitere Beteiligte zu 3) (M AG) am 17.02.2012 Beschwerde ein und trug dazu vor, es sei bei ihr ein Anrecht begründet worden, ohne zugleich die Stadt Z1 zur Zahlung des Ausgleichsbetrages zu verpflichten. Mit Verfügung vom 24.02.2012 wies das Amtsgericht darauf hin, dass ein Anspruch auf Zahlung des Kapitalwertes des Ausgleichswertes derzeit nicht bestehe. Durch Beschluss vom 19.03.2012 ergänzte das Amtsgericht den Scheidungsbeschluss um eine Verpflichtung der Beteiligten zu 5) dahingehend, einen Kapitalausgleichswert von 125.088,34 EUR bei Eintritt des Versorgungsfalles der Antragstellerin an die Beteiligte zu 3) zu zahlen. Hiergegen richten sich die Beschwerden der Beteiligten zu 3) und 5). Der Senat hat durch Beschluss vom 14.05.2012 auf die gesetzliche Regelung in § 16 VersAusglG hingewiesen und angekündigt, den Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts der Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung durchzuführen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Senatsbeschluss vom 14.05.2012 Bezug genommen. Gegen diese Verfahrensweise haben die Beteiligten keine Bedenken vorgebracht.
II.
Die Beschwerden der weiteren Beteiligten zu 3) und 5) führen zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.
Die Beschwerden sind gem. §§ 58 ff. FamFG zulässig, insbesondere fristgerecht im Sinne des § 63 FamFG eingelegt worden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Senatsbeschluss vom 14.05.2012 verwiesen.
Die Beschwerden sind auch begründet. Zu Recht wenden die Beschwerdeführer ein, dass das Amtsgericht die externe Teilung des Anrechts des Antragsgegners bei der Stadt Z1 fehlerhaft durchgeführt hat. Die externe Teilung eines Anrechts aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis richtet sich nicht nach § 14 VersAusglG, sondern nach § 16 VersAusglG. Danach ist ein Anrecht bei einem Träger einer Versorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, der – wie hier - keine interne Teilung vorsieht, durch Begründung eines Anrechts bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen. Demgegenüber kommt die externe Teilung gem. § 14 VersAusglG durch Begründung eines Anrechts bei einem vom Berechtigten gewählten privaten Zielversorgungsträger im Sinne des § 15 VersAusglG nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG, § 20 FamGKG.