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Oberlandesgericht Hamm·8 UF 70/12·03.06.2012

Umgangsrecht: Einschränkung nur bei konkreter Kindeswohlgefährdung (§ 1684 Abs. 4 BGB)

ZivilrechtFamilienrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kindeseltern begehrten im Beschwerdeverfahren eine Ausweitung des Umgangs bis hin zu Wochenendumgang mit Übernachtungen. Das OLG Hamm hält die amtsgerichtliche Beschränkung auf wöchentlich zwei Stunden für unverhältnismäßig, weil eine konkrete gegenwärtige Kindeswohlgefährdung nicht hinreichend feststellbar war. Der Umgang wird stufenweise auf unbegleiteten Samstagsumgang (zunächst 5 Stunden, ab 2013 8,5 Stunden) erweitert; Übernachtungen bleiben ausgeschlossen. Die weitergehende Beschwerde (Wochenendumgang Freitag bis Sonntag) wird zurückgewiesen.

Ausgang: Beschwerde teilweise erfolgreich: Umgang stufenweise ausgeweitet; weitergehender Antrag auf Wochenendumgang abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Einschränkungen des elterlichen Umgangsrechts nach § 1684 Abs. 4 BGB setzen voraus, dass sie zum Wohl des Kindes erforderlich sind; ein weitergehender Ausschluss für längere Zeit verlangt eine konkrete, gegenwärtige Kindeswohlgefährdung.

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Ein Umgangsausschluss ist nur zulässig, wenn einer konkreten Kindeswohlgefährdung nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen wie Einschränkung oder sachgerechte Ausgestaltung des Umgangs begegnet werden kann (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit).

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Bloße Befürchtungen langfristiger Entwicklungsrisiken oder eine als unzureichend bewertete Bindungsqualität reichen für eine weitreichende Umgangsbeschränkung nicht aus, wenn konkrete Beeinträchtigungen oder Gefährdungsanzeichen im Zusammenhang mit den Kontakten nicht feststellbar sind.

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Bei der Ausgestaltung des Umgangs sind tatsächliche Erfahrungen mit bereits stattfindenden Kontakten, beobachtete Verhaltensauffälligkeiten sowie der geäußerte Kindeswille in die Kindeswohlabwägung einzubeziehen.

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Übernachtungsumgänge können als kindeswohlgefährdend ausgeschlossen werden, wenn nach sachverständiger Einschätzung und Gesamtwürdigung eine hinreichend sichere Prognose negativer Auswirkungen besteht; weitergehende Ausdehnungen bleiben einem Abänderungsverfahren nach § 1696 BGB vorbehalten.

Relevante Normen
§ 1684 BGB§ 58 ff. FamFG§ 1684 Abs. 1, 3 BGB§ 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB§ 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB§ 1696 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Lüdinghausen, 13 F 58/10

Leitsatz

Zu den Voraussetzungen der Einschränkung des Umgangsrechts

Tenor

Auf die Beschwerde der Kindeseltern wird der am 06. März 2012 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Lüdinghausen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Umgangsrecht der Antragsteller mit ihrem Sohn M-L, geb. am 04.04.2003, wird wie folgt geregelt:

Für die Zeit bis zum 31.12.2012 erhalten die Kindeseltern unbegleiteten Umgang wöchentlich samstags in der Zeit von 09.00 Uhr bis 14.00 Uhr.

Ab dem 01.01.2013 erweitert sich der Umgang auf wöchentlich samstags in der Zeit von 09.00 Uhr bis 17.30 Uhr.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

Gründe

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                                          I.

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Die Beteiligten streiten um eine Erweiterung des Umgangsrechts mit dem betroffenen Kind M-L.

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Das am 04.04.2003 geborene betroffene Kind M-L stammt aus der Ehe der Kindeseltern. Er ist geistig, sozial und emotional in seiner Entwicklung gestört. Im kognitiven Bereich ist das Niveau einer Lernbehinderung anzunehmen (IQ=62). Die Kindesmutter hat aus erster Ehe drei weitere Kinder, nämlich U, T und D M1, die mittlerweile alle bei ihrem Vater in I leben. Im Juni 2006 nahm das Kreisjugendamt Kontakt zu den Eltern auf. Es wurde vermutet, dass M-L im Haushalt der Eltern körperlich misshandelt werde. Deshalb wurde eine sozialpädagogische Familienhilfe eingerichtet. Im Januar 2009 erklärte das betroffene Kind gegenüber einer Therapeutin, es habe Angst vor den Eltern, weil es von seinem Vater geschlagen werde. M-L lebte mit Einverständnis der Kindeseltern seit dem 03.02.2009 in einer Fünftagewohngruppe des Kinderwohnheimes in E. Die Wochenenden von Freitag bis Sonntag und einen Teil der Ferien verbrachte er bei seinen Eltern. Im Rahmen einer wöchentlichen Schwimmaktion fielen den pädagogischen Fachkräften des Kinderwohnheims nach einem Besuchswochenende am 05.10.2009 Hautverletzungen am Rücken des Kindes in Form von Brandmalen auf. Eine Fremdverursachung der Verletzungen durch Zigarettenglut war nicht auszuschließen. Dass der Vater, der die Verursachung der Verletzungen abgestritten hat, dafür verantwortlich war, ließ sich nicht sicher feststellen. Das Jugendamt nahm daraufhin das betroffene Kind am 08.10.2009 in Obhut. Das Amtsgericht Lüdinghausen entzog den Kindeseltern durch Beschluss vom 16.10.2009 im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht und genehmigte die Inobhutnahme durch das Jugendamt. Durch Beschluss des Amtsgerichts Lüdinghausen vom 10.11.2009 wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht den Kindeseltern entzogen und auf das Jugendamt übertragen. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Kindeseltern (II-8 UF 245/09 OLG Hamm) wurde zurückgenommen. Im Verlauf der Unterbringung in der Wohngruppe hat sich das betroffene Kind positiv entwickelt. Das Jugendamt plant den Wechsel in eine Kleinstgruppe mit familienanalogen Strukturen. Seit der Inobhutnahme im Oktober 2009 hatten die Kindeseltern nur noch am Freitag einen begleiteten Umgang mit dem betroffenen Kind. Seit Dezember 2010 finden die Umgangskontakte unbegleitet jeweils am Samstag für die Dauer von zwei Stunden bei den Kindeseltern zu Hause statt. Außerdem telefonieren die Eltern ein Mal in der Woche mit M-L. Durch Beschluss vom 31.03.2011 ist in dem Parallelverfahren (13 F 53/10 AG Lüdinghausen/II-8 UF 79/12 OLG Hamm) vom Amtsgericht ein psychologisches Sachverständigengutachten eingeholt worden zu der Frage, ob Übernachtungsbesuche im häuslichen Umfeld der Eltern sich als kindeswohlgefährdend darstellen. Nach dem Ergebnis der Begutachtung bedeuten Besuchskontakte mit Übernachtungsmöglichkeit bei den Eltern mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung des Kindeswohls. Dem stimmt der Verfahrensbeistand zu. In dem Verfahren 13 F 53/10 AG Lüdinghausen (II-8 UF 79/12 OLG Hamm) hat das Amtsgericht den Antrag der Kindeseltern auf Rückübertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Wege der einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. Die dagegen von den Kindeseltern eingelegte Beschwerde wurde zurückgenommen.

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Die Kindeseltern haben den Wunsch geäußert, dass M-L in eine Fünftage-Gruppe zurückkehrt und er das Wochenende wieder bei ihnen verbringt. Sie haben vorgetragen, Anhaltspunkte dafür, dass das Kind von ihnen misshandelt worden sei, seien nicht vorhanden. Das Kind habe ihnen gegenüber angegeben, dass ihm ein anderes Kind die Brandverletzungen beigebracht habe.

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Durch die angefochtene Entscheidung hat das Amtsgericht das Umgangsrecht der Kindeseltern in der Weise geregelt, dass die Kindeseltern wöchentlich für zwei Stunden Umgang haben dürfen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, nach dem Gutachten der Sachverständigen L lasse das Kindeswohl eine Ausweitung der Umgangskontakte nicht zu. Das betroffene Kind habe eine unsichere Persönlichkeit, die sich eigenen und fremden Ansprüchen ausgesetzt sehe, ohne für sich eine Lösung finden zu können. Den Eltern, insbesondere der Mutter, fehle die Empfindsamkeit dafür, die Bedürfnisse des Kindes zu erkennen. Die Eltern hätten zwar in der Vergangenheit die Bereitschaft gezeigt, eine Förderung des Kindes zu ermöglichen. Sie könnten dennoch die Signale des Kindes nach Aufmerksamkeit und Bestätigung nicht aufnehmen, was zu Frustration bei dem Kind führe, Die Ausdehnung der Umgangskontakte auf einen Zeitraum von zwei Tagen nehme dem Kind die Möglichkeit des Rückzugs in die Einrichtung. Nach den Ausführungen der Sachverständigen sei der bisherige Umfang der Umgangskontakte schon nicht unproblematisch. Es sei jedoch ein vollständiger Umgangsausschluss nicht erforderlich, da nach den Feststellungen der Sachverständigen die kurzen Besuche die Entwicklung des Kindes nicht gefährdeten. Die Entscheidung sei zu überprüfen, wenn es den Eltern gelänge, sich den Bedürfnissen des Kindes zu stellen.

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Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kindeseltern, die ihr Begehren, wöchentlichen Umgang von Freitag bis Sonntag zu erhalten, weiter verfolgen. Sie tragen vor, sie hätten bis zum Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts Ende 2009 immer ein wöchentliches Umgangsrecht mit dem Kind ausgeübt. Sie möchten, dass das Kind weiterhin im Rahmen eines Fünf-Tage-Aufenthalts untergebracht wird und wie früher am Wochenende zu ihnen nach Hause kommt. Das Gutachten sei unbrauchbar für die Frage, ob das Kind das Wochenende zu den Eltern zurückgeführt werden könne. Es gehe davon aus, dass die Eltern für das Kind eine Gefährdung darstellten. Dabei werde vernachlässigt, dass die Eltern mit der Unterbringung einverstanden seien. Die Sachverständige gehe davon aus, dass den Eltern die Kooperationsbereitschaft fehle. Die Gutachterin weise den Eltern zu Unrecht die Schuld für die von dem Kind erlittenen Verletzungen zu.

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Die Antragsteller beantragen,

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    abändernd das Umgangsrecht der Antragsteller dergestalt zu regeln, dass

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    sie berechtigt sind, das Kind wöchentlich in der Zeit von freitags 15.00 Uhr bis

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    sonntags 18.00 Uhr zu sich zu nehmen.

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Das Jugendamt und der Verfahrensbeistand beantragen,

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     zu erkennen, was rechtens ist.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat die Kindeseltern, das betroffene Kind und dessen Bezugserzieher, Herrn T, angehört. Die Sachverständige hat ihr Gutachten mündlich erläutert und ergänzt. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll nebst Berichterstattervermerk verwiesen.

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                                         II.

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Die Beschwerde der Kindeseltern gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Lüdinghausen vom 06.03.2012 ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht gem. §§ 58 ff. FamFG eingelegt worden. Sie ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet.

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Die vom Amtsgericht getroffene Regelung des Umgangsrechts der Kindeseltern mit dem betroffenen Kind in der Weise, dass nur ein wöchentlicher Kontakt für die Dauer von zwei Stunden stattfindet, schränkt das Umgangsrecht der Kindeseltern unverhältnismäßig ein.

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Gem. § 1684 Abs. 1, 3 BGB haben Eltern das Recht auf Umgang (und auch die Pflicht zum Umgang) mit dem Kind, ggf. nach Maßgabe näherer Regelungen durch das Familiengericht. Den Kindeseltern ist deshalb im Grundsatz durch ein Umgangsrecht zu ermöglichen, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden ihres Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Aussprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen. Für eine gedeihliche seelische Entwicklung eines Kindes ist ein regelmäßiger Kontakt zwischen ihm und den Eltern von hohem Wert. Der Sorgeberechtigte ist daher verpflichtet, grundsätzlich ein Umgangsrecht zu ermöglichen. Er ist gehalten, an einer den Bedürfnissen des Kindes entsprechenden Regelung mitzuwirken, er darf insbesondere das Umgangsrecht weder blockieren noch das Kind insoweit negativ beeinflussen. Dieser Grundsatz erfährt nur dann eine Einschränkung, wenn durch die Besuchskontakte das Kindeswohl beeinträchtigt wird. Nach § 1684 Abs. 4 BGB kann das Familiengericht das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Weitergehend erlaubt § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB einen Ausschluss des Umgangsrechts für längere Zeit, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Insoweit bedarf es aber einer konkreten, in der Gegenwart bestehenden Gefährdung des Kindeswohls, um das Umgangsrecht auszuschließen. Ein Ausschluss ist nur gerechtfertigt, wenn der konkreten Gefährdung des Kindes nicht durch eine bloße Einschränkung des Umgangs oder dessen sachgerechte Ausgestaltung begegnet werden kenn. Die danach erforderlichen Voraussetzungen für eine weitergehende Einschränkung des Umgangsrechts – wie vom Amtsgericht vorgesehen – sind vorliegend nach dem Ergebnis der Anhörung nicht gegeben.

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Der Senat verkennt nicht, dass nach Auffassung der Sachverständigen L, die auch vom Verfahrensbeistand und vom Jugendamt geteilt wird, das Kindeswohl durch eine Ausweitung des Umgangsrechts über den bisherigen Umfang hinaus gefährdet wird. Eine intensive Beziehung zwischen dem Kind und den Eltern bestehe nach Auffassung der Sachverständigen nicht. Durch häufige Besuchskontakte werde eine Aufarbeitung dieser Bindungsstörung erschwert. Dies erhöhe das Risiko für die Entstehung psychischer Erkrankungen bzw. Persönlichkeitsstörungen bei M-L. Diese Feststellungen reichen nach Auffassung des Senats aber zur Annahme einer eine weitergehende Beschränkung des Umgangsrechts rechtfertigenden Kindeswohlgefährdung nicht aus.

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Umstände, die auf eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls hindeuten, liegen auch nach den Feststellungen der Sachverständigen nicht vor. Die Sachverständige hat selbst ausgeführt, dass die räumlichen Bedingungen und die äußerliche Versorgung des Kindes im Haushalt der Kindeseltern nicht zu beanstanden seien. Eine aktuelle Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit des Kindes durch die Eltern im Falle einer Ausweitung des Umgangs gemäß dem vorstehenden Beschlusstenor lässt sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit annehmen. Dass die festgestellten Brandverletzungen tatsächlich durch die Eltern verursacht worden sind, steht nicht zur Überzeugung des Senats fest. Zudem könnte selbst dann, wenn ein derartiges Fehlverhalten den Eltern anzulasten wäre, nicht außer Acht gelassen werden, dass der fragliche Vorgang nunmehr mehr als 2 ½ Jahre zurückliegt und die Eltern immerhin seit 1 ½ Jahren unbegleiteten Umgang mit dem Kind haben, ohne dass es Anzeichen für derartige Misshandlungen gegeben hat. Der Kindesvater hat zwar eingeräumt, das Kind in früherer Zeit körperlich gezüchtigt zu haben. Dies liegt aber nach Darstellung des Vaters längere Zeit zurück. Außerdem habe er, so der Kindesvater, dem Kind „nur etwas auf den Hintern gegeben“. Dass die Gefahr weiterer körperlicher Züchtigungen des Kindes durch die Kindeseltern besteht, wird auch von der Sachverständigen nicht gesehen. Die Eltern sind inzwischen auch hinreichend darüber aufgeklärt worden, dass Schläge als Erziehungsinstrument nicht akzeptabel sind.

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Der Von der Sachverständigen dargelegten Gefahr der Entstehung von Persönlichkeitsstörungen infolge emotionaler Bindungsstörungen zwischen dem Kind und seinen Eltern ist nicht durch eine weitreichende Beschränkung des Umgangsrechts der Eltern zu begegnen. Es wird dabei nicht verkannt, dass die emotionale Beziehung der Eltern zu ihrem Kind nicht unproblematisch ist. Die Gefahr, dass sich durch einen mehr als nur zweiständigen Umgang der Eltern mit M-L Verhaltensauffälligkeiten bei dem Kind entwickeln, sieht der Senat indessen nicht. Aus sachverständiger Sicht stellen sich insbesondere Übernachtungsbesuche als kindeswohlgefährdend dar. Umgangskontakte, die mit einer Übernachtung des Kindes am Wochenende bei den Kindeseltern einhergehen, kommen aber auch nach Auffassung des Senats gegenwärtig nicht in Betracht. Die Sachverständige L konnte im Übrigen auch trotz Nachfrage nicht konkret benennen, welche Auffälligkeiten nach Umgangskontakten bei dem Kind zu beobachten sein sollen. Sein Bezugserzieher, Herr T, hat nicht von Verhaltensauffälligkeiten des Kindes im Zusammenhang mit der Durchführung von Besuchskontakten bei den Eltern berichtet. Vielmehr hat Herr T geschildert, dass M-L nach den Umgangskontakten sofort wieder in das laufende Programm hinein komme. Obwohl bisher Besuchskontakte in der Vergangenheit kontinuierlich durchgeführt worden sind, hat sich das Kind nach der Schilderung seines Bezugsbetreuers positiv entwickelt. Das wäre nicht zu erwarten gewesen, wenn durch Besuchskontakte eine Schädigung des Kindes, wie von der Sachverständigen befürchtet, eintreten würde. Der Senat hat im Rahmen der Anhörung des Kindes auch selbst den Eindruck gewonnen, dass es sich bei M-L um ein normal entwickeltes unauffälliges Kind handelt. Schließlich muss auch berücksichtigt werden, dass auch M-L weitergehende Umgangskontakte mit seinen Eltern will. Bei seiner Anhörung hat das Kind angegeben, dass es ihm zu Hause gefalle und er es toll fände, länger bei den Eltern sein zu können. Er hat nachvollziehbar den kindlichen Wunsch geäußert, mit den Eltern zum Einkaufen nach Holland, in den Zoo nach N oder S zu fahren oder in das Schwimmbad in T3 zu gehen.

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Nach alledem ist das Umgangsrecht der Kindeseltern gegenüber dem angefochtenen Beschluss weiter auszudehnen. Der Senat hält es aber dennoch für kindeswohlerforderlich im Sinne des § 1684 Abs. 4 S. 1 BGB, den Umgang zunächst für die Zeit bis zum Ende des Jahres 2012 auf eine Dauer von lediglich 5 Stunden wöchentlich zu erweitern. Damit wird es den Eltern aber immerhin ermöglicht, mit M-L etwas zu unternehmen, das mehr als die bisher zur Verfügung stehende Zeit beansprucht. Insoweit erscheinen auch die von den Kindeseltern beabsichtigten und vom Kind gewünschten Aktivitäten durchaus kindgerecht. Im Anschluss an den Besuchskontakt, der bis 14.00 Uhr dauern kann, wird dem Kind gleichwohl die Möglichkeit gegeben, an den Nachmittagsaktvitäten im Kinderwohnheim teilzunehmen. Eine weitere zeitliche Ausdehnung der Besuchskontakte kann nach Einschätzung des Senats durchaus im kommenden Jahr erfolgen. Durch eine zeitliche Ausdehnung auf 8,5 Stunden am Samstag wird dem nachvollziehbaren Wunsch der Eltern Rechnung getragen, mit dem Kind auch längere Ausflüge, wie z.B. Einkaufsfahrten in die Niederlande zu unternehmen. Andererseits kommt nach Auffassung des Senats derzeit eine Entscheidung darüber, ob künftig auch Übernachtungsbesuche stattfinden können, nicht in Betracht. Es ist zurzeit noch nicht absehbar, wie sich die zeitliche Ausweitung der Besuchskontakte konkret auf das Kind auswirkt. Die Kindeseltern sind insoweit auf ein Abänderungsverfahren gem. § 1696 BGB zu verweisen. Für den Fall, dass die Umgangskontakte ab dem 01.01.2013 für längere Zeit problemlos im Umfang des vorstehenden Beschlusstenors verlaufen sollten, könnte dann durchaus eine weitergehende Ausdehnung auf einen Umgang mit Übernachtung in Betracht kommen. Dies lässt sich aber im gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht hinreichend sicher prognostizieren.

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Sofern das Jugendamt die Wohn- und Betreuungsverhältnisse des Kindes erheblich verändern und im Hinblick darauf wiederum eine Einschränkung des Umgangsrechts beantragen sollte, weist der Senat darauf hin, dass Abänderungsgründe gem. § 1696 Abs. 1 BGB nur dann vorliegen dürften, wenn auch die Änderung der Wohn- und Betreuungsverhältnisse aus zwingenden Gründen des Kindeswohls erforderlich ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG.