Stiefkindadoption trotz kurzem Altersabstand – Annahme ausgesprochen
KI-Zusammenfassung
Beschwerdeführer verlangten die Annahme des 2003 geborenen Kindes durch den 1989 geborenen Stiefvater. Das OLG Hamm hob den Ablehnungsbeschluss auf und sprach die Adoption aus, weil sie dem Kindeswohl dient und bereits ein Eltern‑Kind‑Verhältnis besteht. Der geringe Altersunterschied (13 Jahre 7 Monate) stellte nur ein Indiz dar, das hier ausnahmsweise nicht entgegenstand. Verfahrensfehler der Antragsteller waren nicht derart gravierend, dass die Adoption zu versagen gewesen wäre.
Ausgang: Beschwerde erfolgreich: Ablehnungsbeschluss aufgehoben und Stiefkindadoption ausgesprochen
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme als Kind nach § 1741 Abs. 1 BGB ist nur zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient; maßgeblich ist eine merklich bessere Entwicklungsperspektive durch die Adoption.
Der geringe Altersabstand zwischen Annehmendem und Anzunehmendem ist regelmäßig ein Indiz gegen die Annahme, kann aber in Ausnahmefällen bei bestehender und tragfähiger Eltern‑Kind‑Beziehung nicht entgegenstehen.
Zur Entscheidung über die Stiefkindadoption ist die tatsächliche soziale Eltern‑Kind‑Beziehung maßgeblich; langandauernde soziale Vaterschaft und die Bindung des Kindes sprechen für die Annahme.
Verfahrensfehler oder unzutreffendes Verhalten der Beteiligten verhindern die Adoption nur, wenn sie so gravierend sind, dass sie das Kindeswohl nachhaltig beeinträchtigen.
Durch die Annahme erlangt das Kind nach § 1754 BGB die rechtliche Stellung eines gemeinsamen Kindes; das Verwandtschaftsverhältnis zu nichtberechtigten leiblichen Verwandten kann gemäß § 1755 Abs. 2 BGB erlöschen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Essen, 106 F 20/12
Leitsatz
Die Adoption eines Stiefkindes kann im Einzelfall in Betracht kommen, obwohl der Altersunterschied zwischen Annehmendem und Anzunehmendem lediglich 13 Jahre 7 Monate beträgt.
Tenor
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der am 12. Februar 2013 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen abgeändert.
Die Annahme des Kindes E-B S, geboren am 29.07.2003, durch Herrn S2, geboren am 25.12.1989, als Kind wird hiermit ausgesprochen.
Das Kind behält den Familiennamen S.
Das Kind erlangt durch die Annahme die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes des Annehmenden und seines Ehegatten (§ 1754 Abs.1 BGB). Die elterliche Sorge steht beiden gemeinschaftlich zu (§ 1754 Abs.3 BGB).
Es wird festgestellt, dass das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu seinem leiblichen Vater H und dessen Verwandten erloschen ist (§ 1755 Abs. 2 BGB).
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Verfahrenswert für die Beschwerde wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Es geht um die Adoption des betroffenen Kindes durch den Annehmenden S2.
Das Kind E-B S (* 29.07.2003) ist aus der nichtehelichen Beziehung der Kindesmutter S, geb. M (*06.04.1986) und des Kindesvaters H, (*25.07.1983) hervorgegangen.
Die Kindesmutter war nur wenige Wochen, nachdem sie den Kindesvater kennen gelernt hatte, schwanger geworden. Die Beziehung der Kindeseltern wurde bereits im 5. Schwangerschaftsmonat beendet. Seit 2004 besteht kein Kontakt zwischen dem Kindesvater und E-B. Kindesunterhalt hat der Kindesvater nicht gezahlt. Die elterliche Sorge für E-B steht der Kindesmutter zu.
Der Annehmende S2 (* 25.12.1989) und die Kindesmutter lernten sich im Jahre 2006 kennen und sind seit August 2008 miteinander liiert. Im April 2009 bezogen sie zusammen mit E-B eine gemeinsame Wohnung. Am 09.10.2009 heirateten die Kindesmutter und der Annehmende. Die Einbenennung von E-B erfolgte am 19.10.2009.
Der Annehmende hat in Oberhausen bei der Firma S3 als Betriebs- und Lagertechniker gearbeitet. Danach war er über die Zeitarbeitsfirma ABP im Düsseldorfer Kühlhaus als Gabelstaplerfahrer tätig. Seit dem 19.07.2012 arbeitete er für eine Zeitarbeitsfirma in Essen im Steeler Kühlhaus als Lager-/Staplerfahrer. Zum 01.06.2013 hat er seine Anstellung gewechselt und arbeitet jetzt bei der Fa. Logistic Services Essen zu einem wesentlich höheren Einkommen. Hierbei handelt es sich um das Unternehmen, bei dem er zuvor als Leiharbeiter tätig war.
Die Kindesmutter ist nicht berufstätig. Sie hat die Schulzeit nach der 9. Klasse beendet und keine Berufsausbildung angestrebt, da sie Hausfrau und Mutter sein und bleiben möchte.
Mit notarieller Urkunde des Notars Q in X (UR-Nr. 429/2010) beantragte der Annehmende mit Einwilligung der Kindeseltern beim Amtsgericht Oberhausen die Adoption von E-B.
Die Adoptionsvermittlungsstelle der Stadt Oberhausen erstattete am 29.10.2010 einen Bericht. Im Hinblick auf die kurze Beziehung der Eheleute regte die Adoptionsvermittlungsstelle der Stadt Oberhausen im Einverständnis mit dem Annehmenden und der Kindesmutter an, das Adoptionsverfahren zunächst für ein Jahr zurückzustellen.
Am 01.11.2011 zogen die Eheleute S mit E-B nach Essen, weswegen das Amtsgericht Oberhausen das Verfahren Anfang 2012 an das Amtsgericht Essen abgegeben hat.
Das Führungszeugnis betreffend den Annehmenden vom 08.02.2012 enthält keine Eintragungen.
Unter dem 05.11.2012 gab die Adoptionsvermittlungsstelle der Stadt Essen ihre Stellungnahme zu der beabsichtigten Adoption ab, worin sie dem Adoptionsantrag nicht zustimmte. Als Begründung wurde im Wesentlichen auf den geringen Altersabstand zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden abgestellt. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass nicht dargelegt werden könne, ob durch den Annehmenden für den Jungen eine langfristig abgesicherte ökonomische Sicherheit gewährleistet werden könne, da der Annehmende und die Kindesmutter sich nicht bereit erklärt hätten, über evtl. vorhandene Schuldverpflichtungen Auskunft zu geben.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 11.02.2013 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Essen den Antrag auf Annahme als Kind vom 17.05.2010 zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 1741 Abs. 1 BGB nicht gegeben seien, und dabei u.a. auf den geringen Altersunterschied zwischen dem Anzunehmenden und dem Annehmenden sowie auf das Verhalten der Eheleute während des Verfahrens abgestellt. Wegen der Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
Gegen diesen Beschluss wenden sich die Kindesmutter und der Annehmende mit ihrer Beschwerde. Sie sind der Auffassung, dass der Altersunterschied von 13 Jahren nicht zwingend gegen eine Vater-Kind-Beziehung spreche, weil der Gesetzgeber zwar das Alter des Annehmenden auf 21 Jahre festgelegt, den Altersunterschied aber offen gelassen habe. Sie hätten im Verlauf des fast dreijährigen Verfahrens gezeigt, dass sie in der Lage seien, eine tragfähige Eltern-Kind-Beziehung zu leben. Soweit auf ihr Verhalten während des Verfahrens abgestellt worden sei, seien wohl einige Dinge falsch verstanden und missverständlich aufgenommen worden.
Die Beschwerdeführer beantragen,
den Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 13.02.2013, AZ: 106 F 20/12 abzuändern und die Adoption auszusprechen.
Der Senat hat die Beteiligten mit Ausnahme des Kindesvaters, der nicht geladen werden konnte, angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf den Berichterstattervermerk vom 05.08.2013 Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Annahme ist gemäß § 1741 Abs. 1 Satz 1 BGB auszusprechen, weil sie dem Wohl des Kindes dient und weil ein Eltern-Kind-Verhältnis zwischen dem Annehmenden und dem Kind entstanden ist.
1) Die Annahme als Kind ist u.a. nur zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient, § 1741 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dies gilt auch für die Stiefkindadoption (vgl. Frank in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2007, § 1741, Rdnr. 14). Die Annahme dient dem Kindeswohl, wenn dadurch die Lebensbedingungen des Kindes im Vergleich zu den gegenwärtigen Lebensbedingungen so geändert werden, dass eine merklich bessere Entwicklung seiner Persönlichkeit zu erwarten ist (vgl. FA-FamR/Schwarzer, 9. Auflage, Kap. 3, Rdnr. 385 m.w.N.; Palandt-Götz, BGB, 72. Auflage, § 1741, Rdnr. 3; Maurer in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage, § 1741, Rdnr. 16 m.w.N.). Diese Voraussetzung ist gegeben, da sich die Situation für E-B durch die Adoption sowohl in wirtschaftlicher als auch in rechtlicher Hinsicht verbessert. Zwischen dem Kind und dem Kindesvater besteht seit Ende 2004 kein Kontakt. Unterhalt hat der Kindesvater zu keiner Zeit gezahlt. Im Vergleich dazu ist der Annehmende – zumindest derzeit – in der Lage, E-B zu versorgen. Der Annehmende, der als Stiefvater bereits seit Jahren die Position des sozialen Vaters ausübt, wird durch die Adoption mitsorgeberechtigt und kann E-B – ohne eine ansonsten notwendige Bevollmächtigung durch die Kindesmutter – wirksam vertreten, falls die Kindesmutter verhindert ist. Wenn die Kindesmutter versterben sollte, wäre der Annehmende gem. § 1680 Abs. 1 Satz 1 BGB automatisch allein sorgeberechtigt, während ohne Adoption möglicherweise mehrere Gerichtsverfahren auf E-B zukommen würden. Schließlich hat auch E-B anlässlich seiner Anhörung vor dem Senat deutlich gemacht, dass es ihm wichtig ist, dass der Annehmende, den er ohnehin „Papa“ nennt, auch sein „richtiger“ Vater wird.
2) Der Senat ist der Auffassung, dass trotz des geringen Altersunterschiedes zwischen dem Annehmenden und E-B bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht.
Auch wenn der Gesetzgeber einen Mindestaltersabstand zwischen Annehmendem und Kind, wie ihn § 1744 aF bis zum FamRÄndG v 1961 vorgeschrieben hatte (18 Jahre), offenbar bewusst nicht übernommen hat (vgl. Frank a.a.O., § 1743, Rdnr. 4) und insoweit grundsätzlich gerade bei der Stiefkindadoption Ausnahmen in Betracht kommen (vgl. Grziwotz FamFR 2013, 260; a.A. Maurer a.a.O., Rdnr. 29), stellt – wie bereits vom Amtsgericht und der Adoptionsvermittlungsstelle der Stadt Essen festgestellt – der geringe Altersunterschied von nur 13 Jahren in der Regel ein Indiz gegen die Annahme dar. Denn der Altersunterschied ist für die Entwicklung einer Eltern-Kind-Beziehung von erheblicher Bedeutung (vgl. Schwarzer a.a.O., Rdnr. 387), wobei der Altersunterschied in etwa der natürlichen Generationenreihenfolge entsprechen sollte (vgl. Schwarzer a.a.O.; Palandt-Götz, a.a.O., Rdnr. 5).
Im vorliegenden Verfahren ist der Altersunterschied von 13 Jahren und 7 Monaten jedoch ausnahmsweise gerade noch ausreichend.
Die zuständige Mitarbeiterin der Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamtes Essen hat insoweit im Rahmen der Anhörung angegeben, dass ohne Zweifel eine emotionale Bindung zwischen dem Annehmenden und E-B bestehe und sie aufgrund der Aktenlage derzeit keine Hinderungsgründe sehe. Sie sehe lediglich aufgrund ihrer Erfahrungen Risiken für die Zukunft, insbesondere für die Pubertät von E-B.
Der Senat ist auch insbesondere angesichts der Angaben der Kindesmutter, des Annehmenden und des Kindes in den Anhörungen davon überzeugt, dass trotz des geringen Altersunterschiedes zwischen dem Annehmenden und E-B bereits jetzt eine Vater-Sohn- Beziehung mit entsprechenden Regeln gelebt wird und gerade im Hinblick auf die von E-B in der Anhörung gezeigte Reife eine solche auch in der Zukunft zu erwarten ist.
Soweit das Amtsgericht seine ablehnende Entscheidung im angefochtenen Beschluss auch mit dem Verhalten des Annehmenden und der Kindesmutter während des Verfahrens begründet hat, hält der Senat dieses Verhalten nicht für so gravierend, als dass hierdurch die Adoption zu versagen wäre, zumal der Annehmende und die Kindesmutter ihr (Fehl-)-Verhalten im weiteren Verlauf des Verfahrens erläutert bzw. entschuldigt haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG.