Einstweilige Anordnung nach GewSchG: Glaubhaftmachung im FamFG-Eilverfahren ausreichend
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin erwirkte eine einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz mit eidesstattlicher Versicherung wegen wiederholter Belästigungen. Das Amtsgericht hielt die Anordnung aufrecht; die Beschwerde des Antragsgegners blieb ohne Erfolg. Das OLG bestätigt, dass im Eilverfahren Glaubhaftmachung genügt und die eidesstattliche Versicherung verwertbar ist. Das Verfahren ist zwischenzeitlich in der Hauptsache erledigt.
Ausgang: Beschwerde des Antragsgegners gegen Aufrechterhaltung der einstweiligen Anordnung nach GewSchG als unbegründet verworfen; Verfahren in der Hauptsache erledigt.
Abstrakte Rechtssätze
Im Eilverfahren nach den §§ 214, 51 ff. FamFG genügt zur Anordnung einstweiliger Maßnahmen die Glaubhaftmachung des Vortrags; hierfür kann sich die Antragstellerin einer eidesstattlichen Versicherung nach § 294 Abs. 1 ZPO bedienen.
Zur Prüfung der Glaubhaftmachung kann das Gericht insbesondere die eidesstattliche Versicherung, den Inhalt einer Strafanzeige und den persönlichen Eindruck aus der Anhörung würdigen und so eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Vortrag feststellen.
Das Fehlen einer eigenen, persönlichen Einlassung des Antragsgegners zugunsten einer ausschließlich über seinen Rechtsanwalt vorgebrachten Darstellung kann bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit zu seinen Lasten berücksichtigt werden.
Einstweilige Anordnungen nach dem GewSchG sind sachgerecht zu befristen; in Fällen wie dem vorliegenden ist eine Befristung von regelmäßig sechs Monaten anzusetzen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Lüdinghausen, 14 F 134/11
Leitsatz
Zu den Anforderungen der Glaubhaftmachung für eine einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz.
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts ‑ Familiengericht - Lüdinghausen vom 1. Dezember 2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß das Verfahren in der Hauptsache erledigt ist. Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz bleibt es bei der angefochtenen Entscheidung.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin erwirkte mit dem eidesstattlich versicherten Vortrag, der Antragsgegner stelle ihr seit mehreren Jahren nach, beschimpfe und beleidige sie am Telefon, zuletzt am 03.07.2011, fahre mit quietschenden Reifen und hupend, zuletzt am 01.07.2011, an ihrer Wohnung vorbei, am 4.7.2011 den Erlass einer einstweiligen Anordnung, durch die dem Antragsgegner untersagt wurde, die Antragstellerin zu bedrohen, zu belästigen, zu verletzen oder sonst körperlich zu misshandeln, sich ihr näher als 20 m zu nähern, jedweden Kontakt zu ihr aufzunehmen und sie an ihrem Arbeitsplatz aufzusuchen.
Nachdem der Antragsgegner gegen diese Eilanordnung Widerspruch eingelegt und vorgetragen hatte, er habe die Antragstellerin weder am 03. noch am 08.07.2011 angerufen, die Antragstellerin habe ihn bereits im Rahmen eines Strafverfahrens zu Unrecht bezichtigt, sie mit einer Axt bedroht zu haben, hat das Amtsgericht Termin zur Anhörung der Beteiligten anberaumt. In diesem Termin hat die Antragstellerin bekräftigt, dass der Antragsgegner regelmäßig mit seinem Wagen vor ihrem Fenster gestanden, gehupt habe und mit quietschenden Reifen davongefahren sei. Er habe sie auch mehrmals telefonisch belästigt, sie habe seine Stimme erkannt.
Der Antragsgegner hat durch seine Anwältin erklären lassen, dass er die Antragstellerin weder angerufen noch entsprechende Anrufe veranlasst habe; ferner hat er darauf hinweisen lassen, dass die Antragstellerin auf dem Weg zum Stadion wohne, so dass er zwangsläufig an ihrem Wohnhaus vorbeikomme.
Das Amtsgericht hat sodann mit Beschluss vom 1. Dezember 2011 die einstweilige Anordnung mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass das Verbot, die Antragstellerin an ihrem zukünftigen Arbeitsort aufzusuchen, entfalle, nachdem die Antragstellerin mitgeteilt hatte, dass sie dort nicht mehr arbeite.
Es hat zur Begründung ausgeführt, die Antragstellerin habe in der Sitzung glaubhaft bestätigt, dass nach ihrer Kenntnis niemand sonst für die obszönen Anrufe in Betracht komme; das provozierende Verhalten des Antragsgegners vor der Wohnung der Antragstellerin habe dieser nicht in Abrede gestellt, das Verhalten sei auch durch Fahrten zum Stadion nicht erklärbar.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners, mit der er geltend macht, die Antragstellerin habe ihre Behauptungen nicht nur glaubhaft machen, sondern beweisen müssen. Ihre eigene Aussage sei jedoch kein Beweismittel, sondern lediglich Parteivortrag. Die Behauptung, er sei mit quietschenden Reifen vom Fenster der Antragstellerin weggefahren, habe er durch seine Rechtsanwältin im Termin bestreiten lassen. Es lägen auch keine Indizien dafür vor, dass er die Antragstellerin angerufen habe. Diese habe bereits mehrmals versucht, ihn zu Unrecht zu belasten.
Die Antragstellerin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
II.
Die nach den §§ 58 ff zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, allerdings haben sich die in dem angefochtenen Beschluß enthaltenen Anordnungen durch Zeitablauf erledigt.
Dem Antragsgegner ist in seiner Argumentation nicht darin zu folgen, das Amtsgericht habe die einstweilige Anordnung bereits deshalb nicht erlassen dürfen, weil es an entsprechenden Beweisen für die Behauptungen der Antragstellerin gefehlt habe. Sowohl der ohne mündliche Verhandlung erlassene Beschluss vom 04.07.2011 als auch der diesen Beschluss aufrechterhaltene weitere Beschluss vom 1. Dezember 2011 ergingen im Eilverfahren nach den §§ 214, 51 ff FamFG, so dass die Antragstellerin ihren Vortrag lediglich glaubhaft zu machen hatte und sich zu diesem Zwecke auch der eidesstattlichen Versicherung bedienen konnte, § 294 Abs. 1 ZPO.
Das Amtsgericht war somit nicht daran gehindert, sich aufgrund dieser eidesstattlichen Versicherung, welche die Antragstellerin bereits zuvor dem Rechtspfleger abgegeben hatte, des Inhalts der Strafanzeige und des persönlichen Eindrucks der Beteiligten im Termin davon zu überzeugen, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit des Vortrags der Antragstellerin spricht. Dabei konnte es auch würdigen, dass der Antragsgegner sich nur über seine Rechtsanwältin zur Sache eingelassen und selbst keine Angaben gemacht hat.
Ob die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen den Erlass sämtlicher im Tenor des angefochtenen Beschlusses aufgeführten Maßnahmen rechtfertigen, kann dahinstehen. Denn zum gegenwärtigen Zeitpunkt hat sich die einstweilige Anordnung jedenfalls erledigt, weil seit dem Vorfall, welchen die Antragstellerin zum Anlass genommen hat, Strafantrag und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz zu stellen, fast neun Monate vergangen sind, ohne dass es offenbar zu einem erneuten Vorfall gekommen ist. Ohnehin hätte die einstweilige Anordnung gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 GewSchG befristet werden sollen, wobei bei Fällen der vorliegenden Art die Frist regelmäßig mit 6 Monaten anzusetzen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG; zum Zeitpunkt des Eintritts der Erledigung war der Antrag der Antragstellerin nämlich – jedenfalls weitgehend – begründet. Die Streiwertfestseztung folgt aus § 1 GewSchG i.V.m. den §§ 49, 41 FamGKG.