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Oberlandesgericht Hamm·8 UF 555/99·25.01.2000

Beschwerde gegen Einbeziehung niederländischer AOW-Pension in Versorgungsausgleich abgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtVersorgungsausgleichAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die X rügt die Nichtberücksichtigung der in den Niederlanden erworbenen AOW-Pension der Antragsstellerin im Versorgungsausgleich. Das OLG weist die Beschwerde zurück und bestätigt, dass ausländische Anwartschaften zwar grundsätzlich ausgleichsfähig sind, Volksrenten wie die AOW jedoch nicht, da die Leistungen unabhängig vom individuellen Beitragsvolumen gewährt werden. Eine partielle Beitragsabhängigkeit ändert hieran nichts.

Ausgang: Beschwerde der X gegen Nichtberücksichtigung der niederländischen AOW-Pension im Versorgungsausgleich abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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In den Versorgungsausgleich sind grundsätzlich auch Anwartschaften bei ausländischen Versorgungsträgern einzubeziehen.

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Eine berücksichtigungsfähige ausländische Anwartschaft setzt voraus, dass die Leistung für den Fall des Alters oder der Erwerbsunfähigkeit auf einer vom Berechtigten erbrachten Leistung beruht (§ 1587 Abs. 1 S. 2 BGB).

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Staatlich finanzierte Volksrenten, deren Leistungen unabhängig vom individuellen Beitragsvolumen werden, sind nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.

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Teilweise beitragsbezogene Regelungen in Ausnahmefällen begründen nicht den Ausschluss der Qualifikation als Volksrente, wenn die Höhe der Leistung grundsätzlich nicht von der Höhe der gezahlten Beiträge abhängt.

Relevante Normen
§ 629a Abs. 2 ZPO; § 621e ZPO§ 1587 Abs. 1 S. 2 BGB§ 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB§ 13a Abs. 1 Satz 2 FGG

Vorinstanzen

Amtsgericht Steinfurt, 10 F 22/98

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach einem Gegenstandswert von 1.000,00 DM der X auferlegt.

Gründe

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I.

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Die Antragstellerin hat mit ihrem dem Antragsgegner am 5.3.1998 zugestellten Scheidungsantrag die Scheidung ihrer am 6.10.1972 geschlossenen Ehe begehrt. Sie hat in der Ehezeit vom 1.10.1972 bis 28.2.1998 bei der X Versorgungsanwartschaften i.H.v. monatlich 707,16 DM und nach Auskunft des Y in Y2/Niederlande vom 15.12.1998 eine sogenannte AOW-Pension (AOW = Allgemeines Altersgesetz) für Unverheiratete i.H.v. – ehezeitbezogen – 34,60 hfl monatlich erworben. Dem stehen Anwartschaften des Antragsgegners bei der X für die Ehezeit i.H.v. monatlich 1.238,93 DM gegenüber. Das Familiengericht hat die Ehe der Parteien nach Abtrennung des Versorgungsausgleichs mit Urteil vom 12.5.1999 geschieden; mit dem angefochtenen Beschluß vom 19.10.1999 hat es sodann die jeweiligen Anwartschaften der Parteien bei der X im Wege des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ausgeglichen. Dazu hat es vom Versicherungskonto des Antragsgegners auf das Versicherungskonto der Antragstellerin Anwartschaften i.H.v. monatlich 265,88 DM (bezogen auf das Ende der Ehezeit zum 28.2.1998) übertragen.

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Gegen diese ihr am 25.10.1999 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 4.11.1999 eingegangene Beschwerde der X, die geltend macht, die niederländische Rente der Antragstellerin müsse ebenfalls ausgeglichen werden.

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II.

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Die nach §§ 629 a Abs. 2, 621 e ZPO zulässige befristete Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Grundsätzlich sind auch Anrechte bei ausländischen Versorgungsträgern in den Versorgungsausgleich einzubeziehen (BT-Drucksache 7/4361, S. 40; BGH FamRZ 82, 473; Borth, Versorgungsausgleich, 3. Aufl., 10. Kapitel, Rz. 881). Allerdings liegt eine berücksichtigungsfähige Anwartschaft nur vor, wenn die ausländische Versorgung für den Fall des Alters oder der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit auf einer erbrachten Leistung des Anspruchsberechtigten beruht (§ 1587 Abs. 1 S. 2 BGB). Deswegen sind Anwartschaften, die durch den Staat allgemein finanziert werden, wie es bei den sogenannten Volksrenten der Fall ist, nicht berücksichtigungsfähig (vgl. auch OLG Bamberg, FamRZ 1980, 62, 63; Borth, Rz. 882).

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Bei der von der Antragstellerin erworbenen Anwartschaft auf eine sogenannte AOW-Pension handelt es sich um eine solche – gem. § 1587 Abs. 1 S. 2 BGB nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehende - Volksrente (so auch Rahm/Künkel/Paetzold, Handbuch des Familiengerichtsverfahrens, Losebl., Grundwerk 4. Aufl. 1994, Stand Oktober 1999, VIII Rn. 989, 992 u. 1073). Während die Versicherungsbeiträge vom jeweiligen Einkommen abhängen, sind die Leistungen von dem individuellen Beitragsvolumen unabhängig; jeder Niederländer erhält im Prinzip die gleiche Altersrente (vgl. Gutachten zum internationalen und ausländischen Privatrecht, 1985/86 (1989), X, 1 f) Nr. 37 B.I. S. 364 f.). Dies wird auch durch eine vom Ministerium für Arbeit und Soziales der Niederlande herausgegebene Broschüre “Kurze Übersicht über die soziale Sicherheit in den Niederlanden” (Stand Juli 1999) sowie durch die Internetseite der niederländischen X2 (www.###.htm) bestätigt. Danach werden die Beiträge – und zwar in Höhe eines allein vom Arbeitnehmer aufzubringenden Beitragssatzes von 17,90 % bis zu einem zu versteuernden Einkommen von höchstens 48.175 hfl - zusammen mit der Lohnsteuer erhoben und sind an das Finanzamt abzuführen. Die Leistungsgewährung hängt aber, jedenfalls bei in den Niederlanden wohnenden Personen, weder dem Grunde noch der Höhe nach von der Tatsache der Beitragszahlung oder von deren Umfang ab. Vielmehr steht die AOW-Pension grundsätzlich jeder Person bei Vollendung des 65. Lebensjahres zu, die einen Wohnsitz in den Niederlanden aufweist; die Eigenschaft als Versicherter ist allein davon abhängig, daß der Betreffende in den Niederlanden gewohnt und/oder gearbeitet hat. Darüber hinaus ist die Höhe der AOW-Pension von dem Umfang der tatsächlichen Beitragsentrichtung unabhängig. Für jedes AOW-Versicherungsjahr (d. h. also insbesondere auch für die Zeit des bloßen Wohnens in den Niederlanden, welches als Versicherungszeit gilt) zwischen dem 15. und 65. Lebensjahr werden 2 % des vollen Betrages der AOW-Pension (augenblicklich bei Alleinstehenden 1.702,88 hfl brutto pro Monat) angesammelt; für jedes fehlende Versicherungsjahr wird demgemäß die volle AOW-Pension um 2 % gekürzt. Lediglich für solche Personen, die nicht in den Niederlanden wohnen, aber dort arbeiten (und demzufolge ebenfalls den Beitrag für die AOW-Pension entrichten müssen), besteht dem Grunde nach ein Zusammenhang zwischen der Beitragsentrichtung und der späteren Entstehung des AOW-Pensionsanspruchs. Auch in diesen Fällen kommt es für den Umfang der Pension aber nicht auf die Höhe der gezahlten Beiträge, sondern nur auf den Zeitraum der Beitragsentrichtung (im Hinblick auf die Kürzung für jedes fehlende Versicherungsjahr) an. Diese gewisse Beitragsabhängigkeit für eher atypische Fälle vermag es aber nicht zu rechtfertigen, der AOW-Pension den Charakter einer Volksrente abzusprechen und sie trotz der Regelung des § 1587 Abs. 1 S. 2 BGB in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.

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Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen. Ihre Kosten sind gem. § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.