Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·8 UF 457/98·04.05.1999

Elternunterhalt bei Vorruhestand: Selbstbehalt 2.250 DM und Einkommensumlage

ZivilrechtFamilienrechtAllgemeines ZivilrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Sozialhilfeträger nahm den Sohn aus nach § 91 BSHG übergeleitetem Recht auf Elternunterhalt für Heimkosten der Mutter (Juli 1996 bis Februar 1998) in Anspruch. Streitig waren Bedürftigkeit, Leistungsfähigkeit, Selbstbehalt sowie die Berücksichtigung von Abfindung, Steuererstattungen und Hausbelastungen. Das OLG bejahte Bedarf und Leistungsfähigkeit und setzte den angemessenen Selbstbehalt gegenüber Eltern mit 2.250 DM an; ein Ehegattenbedarf erhöhte ihn nicht, weil die Ehefrau bedarfsdeckend verdiente. Die Abfindung blieb wegen Zweckbestimmung unberücksichtigt; Übergangszuschuss/-beihilfe wurden auf die Bezugsdauer umgelegt. Der Beklagte wurde zur Zahlung des vollen Rückstands nebst Zinsen verurteilt, da er durch Rechtswahrungsanzeige in Verzug war.

Ausgang: Berufung des Sozialhilfeträgers erfolgreich; Beklagter zur vollen Zahlung rückständigen Elternunterhalts nebst Zinsen verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der auf den Sozialhilfeträger übergeleitete Anspruch auf Elternunterhalt richtet sich nach §§ 1601 ff. BGB; Heim- und Taschengeldkosten abzüglich eigener Renteneinkünfte begründen Bedürftigkeit im Sinne von § 1602 Abs. 1 BGB.

2

Der angemessene Selbstbehalt des Kindes gegenüber Unterhaltsansprüchen der Eltern kann pauschalierend nach den Leitlinien der Oberlandesgerichte bestimmt und aus Praktikabilitätsgründen auch für Zeiträume vor ihrer ausdrücklichen familiengerichtlichen Zuständigkeit herangezogen werden.

3

Leistungen, die der Sicherung des Lebensstandards bis zum Renteneintritt dienen (Übergangszuschuss/Übergangsbeihilfe), können für die Unterhaltsbemessung über die gesamte Bezugsdauer zeitanteilig umgelegt werden.

4

Eine zweckbestimmte Abfindung zum Ausgleich erwarteter Renteneinbußen kann unterhaltsrechtlich außer Ansatz bleiben, auch wenn der Verpflichtete den Betrag tatsächlich nicht zweckentsprechend verwendet hat.

5

Ein den Selbstbehalt erhöhender Ehegattenbedarf ist nicht zu berücksichtigen, wenn der Ehegatte über bedarfsdeckendes eigenes Erwerbseinkommen verfügt; allgemeine Lebenshaltungskosten (u.a. Kfz, Urlaub, Freizeit) sind regelmäßig aus dem Selbstbehalt zu bestreiten.

Relevante Normen
§ 91 BSHG§ 1601 BGB§ 1602 Abs. 1 BGB§ 1603 Abs. 1 BGB§ Kindschaftsrechtsreformgesetz§ 1610 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Gelsenkirchen, 2 a C 14/98

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 08. Oktober 1998 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Gelsenkirchen abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin unter Einbeziehung des vom Amtsgericht zuerkannten Betrages insgesamt 8.394,00 DM nebst 7,55 % Zinsen seit dem 04. März 1998 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten um Elternunterhalt aus übergeleitetem Recht für die Zeit von Juli 1996 bis Februar 1998.

3

Die Klägerin gewährt der am 20. Januar 1913 geborenen Mutter des Beklagten, L H, Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt). Überleitungs- und Rechtswahrungsanzeige vom 6. März 1996 ist dem Beklagten am 9. März 1996 zugestellt worden.

4

Die Mutter des Beklagten lebt seit dem 07.08.1995 in einem Heim zu einem Tagessatz von 108,97 DM. Einschließlich eines Taschengeldes waren Heimkosten von monatlich 3.562,54 DM aufzubringen. Da die Mutter des Beklagten nur über eine Witwenrente in Höhe von 1.914,37 DM monatlich verfügte, hatte die Klägerin einen ungedeckten Bedarf von monatlich 1.648,17 DM zu tragen.

5

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus übergeleitetem Recht in Anspruch, und zwar für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 1996 auf Zahlung von monatlich 930,00 DM und für den Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis zum 28. Februar 1998 auf Zahlung von monatlich 201,00 DM, insgesamt auf 8.394,00 DM.

6

Der am 8. Juli 1941 geborene Beklagte erzielte bis zum 30. Juni 1995 Erwerbseinkommen als Elektromonteur bei der Firma F AG; seither befindet er sich im Vorruhestand. Ab dem 1. Juli 2001 wird er Altersrente beziehen.

7

Der Beklagte bezog Arbeitslosengeld in monatlicher Höhe von 1.474,92 DM in der Zeit von Juli bis Dezember 1996, in Höhe von 1.452,84 DM monatlich im Jahre 1997 sowie je 1.345,68 DM für Januar und Februar 1998.

8

Von der Firma F AG erhielt und erhält er aus Anlaß des Vorruhestandes folgende Leistungen: Von Juli 1995 bis Juni 1996 monatlich 600,00 DM Beihilfe, von Juli bis Dezember 1996 monatlich 3.543,00 DM Übergangszuschuß und von Januar 1997 bis Juni 2001 monatlich 1.030,00 DM Übergangsbeihilfe. Daneben zahlt die Firma F seit Juli 1996 ein Ruhegeld von monatlich 366,00 DM. Schließlich ist dem Beklagten ein Abfindungsbetrag von brutto 30.520,00 DM zugeflossen.

9

Der Beklagte bewohnt mit seiner Ehefrau ein im Eigentum seines Sohnes stehendes Zechenhaus, an dem ihm der Sohn ein Nießbrauchsrecht eingeräumt hat. Im Frühjahr 1996 hat der Beklagte mit seiner Ehefrau ein Darlehen über 130.000,00 DM aufgenommen, um den vom Sohn zu tragenden Kaufpreis zu finanzieren und um an dem Haus Reparaturen und Modernisierungsarbeiten durchzuführen. Dieses Darlehen führt er mit monatlich 1.013,00 DM zurück. Die Ehefrau des Beklagten geht einer Erwerbstätigkeit nach mit einem Nettoeinkommen von monatlich 2.147,00 DM.

10

Der Beklagte hat die Bedürftigkeit seiner Mutter bestritten. Diese habe grundlos ihre Wohnung verlassen und sei ins Altenheim gezogen. Er sei auch nicht leistungsfähig.

11

Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, insgesamt 1.101,78 DM nebst Zinsen an die Klägerin zu zahlen. Die weitergehende Klage hat das Amtsgericht abgewiesen, weil der Beklagte nur in geringem Umfang leistungsfähig sei. Den Selbstbehalt des Beklagten hat das Amtsgericht mit 2.160,00 DM angenommen und daneben einen Unterhaltsanspruch seiner Ehefrau berücksichtigt.

12

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Das Einkommen des Beklagten sei deutlich höher als vom Amtsgericht angenommen. Das Amtsgericht habe sowohl die Abfindung der Firma F als auch die Steuererstattungen außer Ansatz gelassen. Hausbelastungen könnten das Einkommen des Beklagten nicht vermindern, weil der Beklagte das Darlehen nach Kenntniserlangung von seiner Unterhaltsverpflichtung aufgenommen habe. Unterhaltsansprüche der Ehefrau des Beklagten seien nicht zu berücksichtigen, weil diese bedarfsdeckendes Einkommen erziele.

13

Die Klägerin beantragt,

14

unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin unter Einschluß des vom Amtsgericht zugesprochenen Betrages insgesamt 8.394,00 DM nebst 7,55 % Zinsen ab dem 04.03.1998 zu zahlen.

15

Der Beklagte beantragt,

16

die Berufung zurückzuweisen.

17

Er verteidigt das angefochtene Urteil und bestreitet eine verzugsbegründende Mahnung bereits zum 1. Juli 1996. Verzug sei erst im August 1997 durch das Schreiben der Klägerin vom 28. Juli 1997 eingetreten.

18

Er halte sich unverändert für leistungsunfähig, Unterhalt für seine Mutter zu zahlen. Unzutreffend habe das Amtsgericht für die Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit auf die zum Kindes- und Ehegattenunterhalt entwickelten Grundsätze abgestellt. Er bestreite auch weiterhin den Bedarf seiner Mutter, den die Klägerin bisher nicht dargelegt habe. Der Abfindungsbetrag von brutto 30.520,00 DM und netto 24.596,00 DM sei von der Firma F dafür bestimmt worden, die aufgrund gesetzlicher Neuregelungen zu erwartende Einbuße seines Altersruhegeldes in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen. Für Unterhaltszwecke stehe dieser Betrag daher nicht zur Verfügung. Übergangszuschuß und Übergangsbeihilfe der Firma F seien jeweils bis zum Renteneintritt umzulegen. Unter Einschluß des Arbeitslosengeldes habe sich sein monatliches Einkommen daher in der Zeit von Juli bis Dezember 1996 auf 2.136,16 DM, im Jahre 1997 auf monatlich 3.144,09 DM sowie im Januar und Februar 1998 auf 3.036,94 DM belaufen.

19

Unterhaltsrechtlich und einkommensmindernd zu berücksichtigen seien der Darlehensaufwand mit monatlich 1.013,00 DM sowie sämtliche Versicherungen und die Kosten für das Kraftfahrzeug, für Schornsteinfeger, Grundbesitzabgaben, Strom, Gas und Wasser, was 1997 einen Gesamtaufwand von monatlich 411,92 DM und 1998 einen solchen von 405,94 DM erfordert habe.

20

Einkommensmindernd anzusetzen seien auch die erforderlichen Rücklagen für die Instandsetzung des Hauses seines Sohnes in Höhe von monatlich 200,00 bis 400,00 DM. Dazu kämen die Ausgaben für Urlaub. Schließlich weise er darauf hin, daß seine Ehe seit der Inanspruchnahme durch die Klägerin in eine Krise geraten sei. Seine Ehefrau habe angekündigt, sich im Falle seiner Verurteilung von ihm trennen zu wollen.

21

Der Senat hat den Beklagten angehört. Er hat angegeben, die von der Firma F Ende des Jahres 1996/Anfang 1997 für die ergänzende Alterssicherung bestimmte Abfindung von netto 24.596,00 DM sei in das Haus des Sohnes geflossen (Bau einer Garage). Der Kaufpreis für dieses Haus habe sich auf 250.000,00 DM belaufen. 130.000,00 DM seien von ihm und seiner Ehefrau durch die Aufnahme des Kredites aufgebracht worden, 120.000,00 DM habe der Sohn bezahlt.

Entscheidungsgründe

23

Die zulässige Berufung der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg. Die Zahlungsklage ist in vollem Umfange begründet, der Beklagte war antragsgemäß zu verurteilen.

24

Der Unterhaltsanspruch der Mutter des Beklagten, der gemäß § 91 BSHG auf die Klägerin übergegangen ist, findet in dem im Tenor angegebenen Umfang seine Rechtfertigung in den §§ 1601, 1602 Abs. 1, 1603 Abs. 1 BGB.

25

I.

26

Der Beklagte schuldet als Verwandter in gerader Linie Unterhalt gemäß § 1601 BGB, weil seine Mutter außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Die Bedenken des Beklagten gegen die vom Amtsgericht zutreffend bejahte Bedürftigkeit seiner Mutter sind abwegig. Die Klägerin hat den ungedeckten Bedarf der Mutter des Beklagten mit 1.648,17 DM monatlich (3.562,54 DM Heimkosten einschließlich Taschengeld abzüglich Witwenrente 1.914,37 DM) dargelegt, was vom Beklagten nicht angegriffen wird. Die Mutter des Beklagten ist danach bedürftig, weil sie die Kosten für ihre Heimunterbringung nicht in vollem Umfange selbst aufbringen kann. Die von der Klägerin lediglich verlangten Beträge von monatlich 930,00 DM bzw. 201,00 DM sind danach unter Bedarfsgesichtspunkten gerechtfertigt.

27

II.

28

Der Beklagte ist auch leistungsfähig, den verlangten Unterhalt ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts und des Unterhalts vorrangig Berechtigter zu zahlen (§ 1603 Abs. 1 BGB).

29

1.

30

Diesen eigenen angemessenen Unterhaltsbedarf gegenüber Unterhaltsansprüchen der Eltern bemißt der Senat auf monatlich 2.250,00 DM einschließlich Wohnbedarf.

31

Die Frage nach Höhe und Berechnungsweise des Selbstbehalts im Elternunterhalt wurde bisher in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt (vgl. nur die vielfältigen Nachweise bei Palandt-Diederichsen, BGB, 58. Aufl., § 1601 Rdn. 7 und § 1610 Rdn. 16; siehe auch Stoffregen, FamRZ 1996, 1496). Seitdem das Kindschaftsrechtsreformgesetz den Elternunterhalt zum 1. Juli 1998 den Familiengerichten zur Entscheidung zugewiesen hat, befassen sich die Düsseldorfer Tabelle und die Leitlinien der Oberlandesgerichte auch mit dem Selbstbehalt des Kindes gegenüber dem Unterhaltsanspruch der Eltern. In Ziffer 49 der aktuellen Leitlinien der Familiensenate des Oberlandesgerichts Hamm zum Unterhaltsrecht (FamRZ 1998, 804 = NJW 1998, 2036) wird der angemessene Selbstbehalt gegenüber Eltern mit mindestens 2.250,00 DM (einschließlich 800,00 DM Warmmiete) angesetzt. Der angemessene Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten beläuft sich danach auf mindestens 1.750,00 DM (einschließlich 600,00 DM Warmmiete).

32

Der Senat wendet diese Selbstbehaltssätze, die nach Vorarbeiten der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages und in Abstimmung mit anderen Oberlandesgerichten erarbeitet worden sind und auch von diesen beachtet werden, an, um eine möglichst einheitliche Rechtsprechung insbesondere im Oberlandesgerichtsbezirk zu erzielen. Dies schließt eine den Besonderheiten des Einzelfalles gerecht werdende abweichende Beurteilung nicht aus. Der Senat sieht sich aus Gründen der Praktikabilität auch nicht gehindert, diese Grundsätze schon für die Beurteilung von Unterhaltsansprüchen aus der Zeit vor dem 1.7.1998 anzuwenden.

33

2.

34

Die Einkommensverhältnisse des Beklagten und seiner Ehefrau zeigen, daß der vorgenannte Selbstbehalt des Beklagten von 2.250,00 DM und der  vorrangige  Unterhaltsbedarf seiner Ehefrau bei Zahlung des verlangten Unterhalts nicht gefährdet werden.

35

a)

36

Das Einkommen des Beklagten in den einzelnen Unterhaltszeiträumen stellt sich wie folgt dar:

37

aa)

38

In der Zeit von Juli bis Dezember 1996 hat der Beklagte ein monatsdurchschnittliches Einkommen von 3.180,34 DM erzielt.

39

Mit dem Amtsgericht will auch der Senat den von der Firma F gezahlten Übergangszuschuß in monatlicher Höhe von 3.543,00 DM (Bl. 344 d.A.) mit der bis Juni 2001 gezahlten Übergangsbeihilfe in monatlicher Höhe von 1.030,00 DM (Bl. 344 d.A.) zusammenrechnen und auf die gesamte Zeit des Bezuges (Juli 1996 bis Juni 2001) umlegen, weil dies Sinn und Zweck beider Leistungen, nämlich den Lebensstandard des Beklagten bis zum Rentenbezug im Juli 2001 zu sichern, entspricht. Übergangszuschuß und Übergangsbeihilfe erreichen einen Gesamtbetrag von 76.878,00 DM, was einem monatlichen Bezug (: 60) von 1.281,30 DM entspricht.

40

Hinzu kommen das von der Firma F gezahlte betriebliche Ruhegeld mit monatlich 366,00 DM sowie das Arbeitslosengeld in Höhe von unstreitig 1.474,91 DM.

41

Die dem Beklagten und seiner Ehefrau im Jahre 1996 für das Jahr 1995 zugeflossene Steuererstattung in Höhe von 2.517,30 DM (Bl. 359 d.A.) rechnet der Senat dem Beklagten zu 43 % und seiner Ehefrau zu 57 % entsprechend dem jeweiligen Bruttoeinkommen zu, was für den Beklagten zu einem Erstattungsbetrag von 1.082,00 DM oder monatlich rd. 90,00 DM führt.

42

Der Beitrag zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung mag, wie in den Folgejahren, mit 31,87 DM berücksichtigt werden, so daß schließlich ein anrechenbares Einkommen in Höhe von 3.180,34 DM verbleibt.

43

Die dem Beklagten im Dezember 1996 zugeflossene Abfindung der Firma F in Höhe von netto 24.596,00 DM soll entsprechend ihrer Zweckbestimmung, nämlich zum Ausgleich der erwarteten Renteneinbuße, für Unterhaltszwecke unberücksichtigt bleiben, auch wenn der Beklagte, wie er im Senatstermin einräumen mußte, diesen Betrag nicht zweckbestimmt, also nicht zur Aufstockung seiner Alterssicherung verwendet hat.

44

bb)

45

In dem Unterhaltszeitraum von Januar bis Dezember 1997 belief sich das anrechenbare Einkommen des Beklagten auf monatsdurchschnittlich 3.068,27 DM. Zu dem unveränderten betrieblichen Ruhegeld in Höhe von 366,00 DM tritt ebenfalls unverändert der gestreckte Übergangszuschuß mit 1.281,30 DM. Das Arbeitslosengeld beläuft sich jetzt auf monatlich 1.452,84 DM, so daß nach Abzug des Beitrages zur Kranken- und Pflegeversicherung mit 31,87 DM 3.068,27 DM verbleiben. Die dem Beklagten und seiner Ehefrau zugeflossene Steuererstattung in Höhe von insgesamt 6.312,88 DM (Bl. 361) mag unterhaltsrechtlich außer Ansatz bleiben, weil diese Steuererstattung ganz überwiegend auf der im Jahre 1996 versteuerten Abfindung der Firma F beruht, die aber mit Rücksicht auf ihre Zweckbestimmung unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigt wurde.

46

cc)

47

Für die Monate Januar und Februar 1998 muß sich der Beklagte ein Durchschnittseinkommen von monatlich 2.890,92 DM zurechnen lassen. Neben das unveränderte betriebliche Ruhegeld mit 366,00 DM und den gestreckten Übergangszuschuß mit 1.281,30 DM tritt das auf 1.345,68 DM gesunkene Arbeitslosengeld. Nach Abzug des Beitrages zur Kranken- und Pflegeversicherung mit 31,87 DM sowie der monatsanteiligen Steuernachzahlung von 70,19 DM aus dem Steuerbescheid für 1997 (Bl. 209) verbleiben anrechenbare 2.890,92 DM.

48

b)

49

Bei einem Durchschnittseinkommen von 3.180,00 DM für die Zeit von Juli bis Dezember 1996 kann der Beklagte den verlangten Unterhalt von 930,00 DM ohne Beeinträchtigung seines Selbstbehaltes von 2.250,00 DM ebenso zahlen wie die in der Folgezeit nur noch verlangten 201,00 DM bei einem Monatseinkommen von 3.068,00 DM bzw. 2.890,00 DM.

50

Eine Anhebung des angemessenen Selbstbehaltes von 2.250,00 DM wegen besonderer Umstände ist nicht geboten.

51

aa)

52

Ein gemäß § 1609 Abs. 2 Halbsatz 2 BGB vorrangig zu befriedigender und den Selbstbehalt erhöhender Unterhaltsbedarf der Ehefrau des Beklagten ist nicht zu berücksichtigen. Dabei kann offen bleiben, wie ein Anspruch der Ehefrau des Beklagten auf Familienunterhalt aus den §§ 1360, 1360 a BGB konkret zu berechnen wäre. Ziffer 49 der Hammer Leitlinien zum Unterhaltsrecht veranschlagt nämlich in pauschalierender Weise den im Rahmen der Selbstbehaltsermittlung des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigenden Unterhaltsbedarf des Ehegatten des Unterhaltsschuldners mit 1.750,00 DM einschließlich Wohnbedarf. Mit ihrem Erwerbseinkommen von 2.147,00 DM netto (einschließlich Sonderzuwendungen: 2.326,00 DM) erzielt die Ehefrau des Beklagten auch bei Einräumung eines Erwerbstätigenbonus’ danach bedarfsdeckendes Einkommen im vorgenannten Sinne. Ihr Bedarf nimmt deshalb auf die Ermittlung des Selbstbehalts des Beklagten keinen Einfluß.

53

bb)

54

Eine Erhöhung des Selbstbehaltes kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines erhöhten Wohnbedarfes des Beklagten in Betracht. Der tatsächliche Aufwand des Beklagten und seiner Ehefrau zur Deckung des Wohnbedarfes beläuft sich auf monatlich rd. 1.400,00 DM. Für die Rückführung des Kredites zum Erwerb und zur Renovierung des im Eigentum des Sohnes stehenden Hauses sind monatlich 1.013,00 DM aufzuwenden. Hinzu kommen die Gebäudeversicherung mit 21,65 DM (259,80 DM : 12), die Kosten des Schornsteinfegers mit 7,76 DM (93,15 DM : 12), die Grundbesitzabgaben mit 74,61 DM (895,37 DM : 12) sowie die Kosten für Strom und Gas mit 142,00 DM. Der Gesamtaufwand von danach 1.260,00 DM mag mit Rücksicht auf notwendige Instandsetzungsrücklagen auf insgesamt 1.400,00 DM erhöht werden, ohne daß die Frage problematisiert werden soll, ob den Beklagten und seine Ehefrau als Nießbraucher derartige Aufwendungen überhaupt treffen.

55

Auf den Beklagten entfallen von dem Gesamtaufwand in Höhe von 1.400,00 DM bei hälftiger Aufteilung mit seiner Ehefrau 700,00 DM, bei einer quotenmäßigen Aufteilung entsprechend dem jeweiligen Einkommen (1996: 3.180,00 DM zu 2.326,00 DM) etwa 57 % oder 798,00 DM. Damit erreicht der von dem Beklagten zu tragende Wohnaufwand nicht die im Selbstbehalt von 2.250,00 DM enthaltene "Warmmiete" von 800,00 DM, so daß eine Korrektur des Selbstbehaltes nicht erforderlich ist.

56

cc)

57

Die von dem Beklagten weiterhin geltend gemachten Bedarfspositionen für die Unterhaltung eines Kraftfahrzeuges, für Urlaub, Kleidung, kulturelle Belange und Freizeit, die sämtlich den Rahmen durchschnittlicher Verhältnisse nicht übersteigen, können nicht gesondert berücksichtigt werden, sie sind aus dem Selbstbehalt des Beklagten zu decken (so zutreffend schon LG Osnabrück, FamRZ 1996, 1494, sogar für einen deutlich niedrigeren Selbstbehalt). Der Senat vermag nicht zu erkennen, daß der Beklagte und seine Ehefrau in besonders herausgehobenen Verhältnissen gelebt haben bzw. leben und sich schwerwiegende Einschränkungen wegen der verlangten Unterhaltszahlungen hätten auferlegen müssen. Zwar hatte der Beklagte möglicherweise in der Zeit von Juli bis Dezember 1996 eine gewisse Einschränkung des über Jahre gewachsenen Lebensstandards hinzunehmen. Der Senat verkennt nicht, daß dies hart sein mag für Angehörige der sog. "Sandwich-Generation", also der mittleren Generation, die wie der Beklagte bereits Kinder als künftige Rentenzahler großgezogen haben und die nun noch zur Aufstockung der Rente ihrer Eltern herangezogen werden (vgl. Weychardt, FamRZ 1998, 279).

58

Gleichwohl hält es der Senat hier nicht für geboten, den Beklagten durch Erhöhung des Selbstbehalts etwa gegenüber einem kinderlosen Unterhaltsverpflichteten besserzustellen. Zum einen ist zu beachten, daß ihm nur für einen kurzen Zeitraum von sechs Monaten eine möglicherweise geringfügige Einschränkung seines bisherigen Lebensstandards angesonnen wird. Soweit in der Folgezeit lediglich 201,00 DM monatlich verlangt werden, verbleiben dem Beklagten ohnehin beträchtliche finanzielle Mittel über seinen Selbstbehalt hinaus. Zum anderen kann nicht außer acht gelassen werden, daß dem Beklagten für 1996 eine Steuererstattung in Höhe von rd. 6.312,00 DM zugeflossen ist, die im wesentlichen aus der 1996 versteuerten Abfindung der Firma F herrührt. Diese Steuererstattung ist zwar, ebenso wie die Abfindung selbst, zweckbestimmt und in der vorstehenden Unterhaltsberechnung auch nicht als unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen berücksichtigt. Der Beklagte hat aber, wie er im Senatstermin einräumen mußte, weder die Abfindung noch die Steuererstattung zweckentsprechend zur Aufstockung seiner künftigen Rentenbezüge verwandt, sondern diese Beträge lange nach Kenntniserlangung von seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Mutter in das Haus des Sohnes investiert. Unter diesen Umständen hält der Senat eine mögliche Einschränkung des Lebensstandards für die Dauer von sechs Monaten für zumutbar.

59

3.

60

Der Beklagte war zu Beginn des Unterhaltsbegehrens im Juli 1996 durch die Rechtswahrungsanzeige vom 6. März 1996 in Verzug geraten, die Voraussetzungen des § 1613 BGB für die Geltendmachung rückständigen Unterhalts liegen vor.

61

Der Zinsanspruch findet seine Rechtfertigung in den §§ 284, 288 BGB.

62

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.