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Oberlandesgericht Hamm·8 UF 431/98·09.05.1999

Nachehelicher Unterhalt: Anrechnungsmethode und zeitliche Begrenzung (§ 1573 Abs. 5 BGB)

ZivilrechtFamilienrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die geschiedenen, kinderlosen Ehegatten stritten im Verbundverfahren über nachehelichen Unterhalt. Das OLG Hamm sprach der Ehefrau trotz vollschichtiger Erwerbstätigkeit Aufstockungsunterhalt zu, weil sie ihren nach den ehelichen Lebensverhältnissen allein vom Einkommen des Ehemanns geprägten Bedarf nicht vollständig decken konnte. Das nach der Trennung aufgenommene Erwerbseinkommen der Ehefrau präge die Eheverhältnisse nicht; der Bedarf sei daher nach der Anrechnungsmethode zu ermitteln. Zahlungen des Vaters in eine Lebensversicherung und ein behaupteter Wohnvorteil blieben unberücksichtigt. Der Anspruch wurde wegen fehlender ehebedingter Nachteile und Vermögenslage der Ehefrau bis 30.06.2003 befristet.

Ausgang: Berufung überwiegend erfolgreich: nachehelicher Unterhalt von 516 DM monatlich zugesprochen und bis 30.06.2003 befristet, im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Bemessung des nachehelichen Unterhaltsbedarfs nach § 1578 BGB sind nur die nachhaltig prägenden ehelichen Einkünfte maßgeblich; eine erst als Trennungsfolge aufgenommene Erwerbstätigkeit prägt die ehelichen Lebensverhältnisse grundsätzlich nicht.

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Ist das Einkommen des Unterhaltsberechtigten nicht eheprägend, ist der Unterhalt nicht nach der Differenzmethode, sondern nach der Anrechnungsmethode zu berechnen, indem das eigene Einkommen auf den aus dem prägenden Einkommen ermittelten Bedarf angerechnet wird.

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Zahlungen Dritter, die als durchlaufender Posten (etwa zur Bedienung einer zweckgebundenen Lebensversicherung/Finanzierung) nicht für den ehelichen Konsum zur Verfügung stehen, sind unterhaltsrechtlich regelmäßig nicht als bedarfsdeckendes Einkommen zu berücksichtigen.

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Ein Wohnvorteil aus mietfreiem Wohnen ist unterhaltsrechtlich nicht anzusetzen, wenn tatsächlich Miete gezahlt wird; andernfalls kann eine freiwillige Drittzuwendung außer Betracht bleiben, wenn sie den Unterhaltspflichtigen ersichtlich nicht entlasten soll.

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Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB ist nach § 1573 Abs. 5 BGB zeitlich zu begrenzen, wenn ein unbegrenzter Anspruch unter Berücksichtigung von Ehedauer, fehlenden ehebedingten Nachteilen, absehbarer Eigenbedarfsdeckung und Vermögensverhältnissen unbillig wäre.

Relevante Normen
§ 1573 Abs. 2 BGB§ 1578 BGB§ 1573 Abs. 5 BGB§ 92 ZPO§ 93a ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Hattingen, 9 F 84/98

Tenor

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 14. Oktober 1998 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Hattingen im Ausspruch zum nachehelichen Unterhalt (Ziffer III des Tenors) abgeändert.

Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin vom 12. Januar 1999 bis zum 30. Juni 2003 nachehelichen Unterhalt in monatlicher Höhe von 516,00 DM zu zahlen.

Die weitergehende Klage auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt bleibt abgewiesen, die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges werden gegeneinander aufgehoben.

Die Kosten des zweiten Rechtszuges werden zu 70% dem An-tragsteller und zu 30% der Antragsgegnerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Parteien streiten im vorliegenden Verbundverfahren um nachehelichen Unterhalt.

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Ihre am 1. Dezember 1989 geschlossene Ehe ist kinderlos geblieben. Seit Mitte Juni 1997 leben die Parteien getrennt. Die Ehe ist durch das angefochtene Verbundurteil vom 14. Oktober 1998, rechtskräftig seit dem 12. Januar 1999, geschieden.

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Der 34jährige Antragsteller erzielt Erwerbseinkommen als Sozialversicherungsangestellter bei der C. Im Jahre 1998 hat er monatsdurchschnittlich rund 4.800,00 DM netto verdient. Seit dem 19. März 1998 ist er wieder verheiratet. Seine Ehefrau geht vollschichtig einer Erwerbstätigkeit nach.

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Die 38jährige Antragsgegnerin hat den Beruf einer Fremdsprachenkorrespondentin erlernt und diesen bis zu einem Unfall im November 1987 ausgeübt. Nach einem Sturz auf den rechten Arm blieb dessen Funktion auch nach mehreren Operationen eingeschränkt. Die Antragsgegnerin bezog nach dem Unfall Krankengeld, Erwerbsunfähigkeitsrente und schließlich eine befristete Berufsunfähigkeitsrente bis Januar 1995. Ihre Klage vor dem Sozialgericht auf Weiterzahlung der Rente blieb erfolglos. Seit Dezember 1998 ist sie als Verkäuferin in einem Porzellangeschäft vollschichtig erwerbstätig. Sie verdient monatlich netto rund 1.815,00 DM. Mit ihrer Schwester ist die Antragsgegnerin Miteigentümerin eines umfangreichen, von den Eltern übertragenen Immobilienbesitzes, der jedoch mit einem Nießbrauch der Eltern belastet ist. Aus diesen Immobilien erzielt die Antragsgegnerin keine Einkünfte. Von ihrem Vater erhält sie jedoch, wie schon während der Ehezeit, für tatsächlich nicht erbrachte Vermögensverwaltungsleistungen 400,00 DM monatlich. Dieser Betrag fließt in eine Lebensversicherung, die im Zusammenhang mit der Finanzierung der Immobilien abgeschlossen wurde.

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Die Antragsgegnerin wohnt weiterhin in der vormaligen Ehewohnung, die sich in einem der elterlichen Mietshäuser befindet. Während der Ehezeit haben die Parteien an die Eltern der Antragsgegnerin einen Mietzins von 700,00 DM entrichtet.

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Der Antragsteller hat bis Mai 1998 an die Antragsgegnerin monatlichen Unterhalt in Höhe von 1.500,00 DM gezahlt. Das von der Antragsgegnerin eingeleitete Trennungsunterhaltsverfahren (9 F 129/98 AG Hattingen), in dem die Antragsgegnerin monatlich 2.142,00 DM verlangt, ist noch nicht abgeschlossen.

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Im vorliegenden Verbundverfahren hat die Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt in monatlicher Höhe von insgesamt 2.828,00 DM (1.978,00 DM Elementarunterhalt, 500,00 DM Altersvorsorgeunterhalt und 350,00 DM Krankenversicherungsbeitrag) geltend gemacht.

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Durch das angefochtene Verbundurteil hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und die Klage der Antragsgegnerin auf Zahlung nachehelichen Unterhalts abgewiesen. Der Bedarf der Antragsgegnerin belaufe sich auf 1.790,00 DM (4.170,00 DM anrechenbares Einkommen des Antragstellers x 3/7), den die Antragsgegnerin durch eigenes Einkommen decken könne und müsse (400,00 DM Zahlungen des Vaters, mietfreies Wohnen und fiktives Erwerbseinkommen).

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Hiergegen richtet sich die Berufung der Antragsgegnerin. Trotz der inzwischen aufgenommenen Erwerbstätigkeit sei sie noch bedürftig. Das Einkommen des Antragstellers liege höher als vom Amtsgericht angenommen, es belaufe sich auf monatlich 5.581,00 DM. Die von ihrem Vater monatlich gezahlten 400,00 DM seien nicht zu berücksichtigen, da sie, wie schon in der Ehezeit, unmittelbar in eine Lebensversicherung flössen. Sie zahle ihren Eltern eine Miete in Höhe von 700,00 DM monatlich, wie schon während der Ehezeit.

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Ihr Unterhalt sei nicht nach der Anrechnungsmethode, sondern nach der Differenzmethode zu berechnen. Eheprägend sei ihr Rentenbezug, dessen Fortzahlung sie klageweise erstrebt habe. Sie habe immer Bemühungen zur Wiedereingliederung in das Erwerbsleben unternommen. Ihr derzeitiges Erwerbseinkommen sei an die Stelle des früheren Renteneinkommens getreten.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils den Antragsteller zu verurteilen, an sie ab Rechtskraft der Scheidung nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 600,00 DM zu zahlen.

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Der Antragsteller beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er verteidigt das angefochtene Urteil. Sein Einkommen werde 1999 niedriger als 1998 liegen. Der monatliche Freibetrag von 1.500,00 DM wegen der Unterhaltszahlungen sei nur bis Juli 1998 auf der Steuerkarte eingetragen gewesen. Seither könne er den Freibetrag nicht mehr in Anspruch nehmen, da er weder Unterhalt gezahlt habe noch solchen schulde. Sein Einkommen sei weiter zu bereinigen um berufsbedingte Fahrtkosten, um eine Krankenhauszusatzversicherung der Antragsgegnerin sowie um Kosten für die Tiefgarage auf schließlich anrechenbare 4.008,00 DM. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, daß er bei seinem Vater einen Kredit über 20.000,00 DM für trennungsbedingte Neuanschaffungen aufgenommen habe, den er mit monatlich 650,00 DM zurückführe. Trennungsbedingter Mehrbedarf sei auch unter dem Gesichtspunkt seiner Mietmehrbelastung zu berücksichtigen. Schließlich verbleibe ein anrechenbares Einkommen von nur 3.358,00 DM und damit ein Bedarf der Antragsgegnerin (x 3/7) von 1.439,00 DM. Diesen könne sie ohne weiteres mit ihrem Erwerbseinkommen einschließlich Sonderzuwendungen decken. Die Differenzmethode könne nicht angewendet werden, weil die Rentenzahlungen nur kurzfristig erfolgt seien und die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt hätten. Während des Zusammenlebens der Parteien sei auch niemals die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit der Antragsgegnerin geplant gewesen, da diese als Millionenerbin in besten Verhältnissen gelebt habe und lebe.

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Der Senat hat die Parteien angehört.

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Der Antragsteller hat angegeben, seit April 1999 nach Steuerklasse IV besteuert zu werden. Ein Steuerbescheid für 1998 sei noch nicht ergangen. Während der Ehe habe durchaus ein Kinderwunsch bestanden. Weil es kein Kinderzimmer gegeben habe, sei der Ausbau der Ehewohnung vorgenommen worden. Die Antragsgegnerin habe dann aber von einem Kinderwunsch Abstand genommen.

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Nach der Reha-Maßnahme der Antragsgegnerin Anfang 1994 habe die Klinik einen Arbeitsversuch im Empfangsbereich eines größeren Betriebes vorgeschlagen. Die Antragsgegnerin habe dies aber abgelehnt. Ihrerseits habe auch nie der Wunsch nach einer Berufstätigkeit bestanden. Sein Geld habe für den Unterhalt der Familie ausgereicht. Die Antragsgegnerin habe mit Erwerbsbemühungen erst nach Einstellung seiner Unterhaltszahlungen im Mai 1998 begonnen.

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Die Antragsgegnerin hat angegeben, die von der Reha-Klinik vorgeschlagene Arbeitsmaßnahme sei ihr nicht zumutbar gewesen, es habe sich um eine Stelle als bessere Telefonistin gehandelt. Deshalb sei es zum zweiten Klageverfahren nach Auslaufen des Rentenbezuges im Januar 1995 gekommen. Sie habe immer ins Erwerbsleben zurückgewollt, allerdings nur in ihrem erlernten Beruf, nicht als Telefonistin.

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Ein Kinderwunsch sei in der Tat vorhanden gewesen, deshalb sei es auch zum Dachausbau gekommen.

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Zu dem zweiten Klageverfahren vor dem Sozialgericht sei es auf Drängen des Antragstellers gekommen. Deshalb habe sie auch keine Erwerbsbemühungen entfaltet.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin hat auch in der Sache weitgehend Erfolg. Der Antragsteller schuldet der Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt in dem im Tenor angegebenen Umfang. Insoweit war er abändernd zu verurteilen.

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Der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin findet seine Rechtfertigung in den §§ 1573 Abs. 2, 1578 BGB, weil sie ihren Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen durch ihre eigenen Einkünfte nicht im vollem Umfange decken kann. Nach § 1573 Abs. 5 BGB war es aber geboten, den Unterhaltsanspruch zeitlich zu begrenzen.

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1.

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Die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien (§ 1578 BGB) waren geprägt durch das Erwerbseinkommen des Antragstellers. Dieses allein ist für die Bemessung des Unterhaltsbedarfs der Antragsgegnerin, der sich auf die Hälfte der eheprägenden Einkünfte beläuft, maßgeblich. Das von der Antragsgegnerin seit Dezember 1998 erzielte Einkommen nimmt auf die nachhaltig geprägten ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien keinen Einfluß mehr, auch wenn die Erwerbstätigkeit der Antragsgegnerin schon einige Wochen vor der Scheidung der Ehe der Parteien - grundsätzlich maßgebender Zeitpunkt - aufgenommen wurde. Diese Erwerbstätigkeit der Antragsgegnerin stellt sich ersichtlich als eine Trennungsfolge dar, ihre Aufnahme war nicht in der Ehe angelegt und muß deshalb bei der Bedarfsbestimmung unberücksichtigt bleiben. Der Senat teilt auch nicht die Auffassung der Antragsgegnerin, ihr gegenwärtiges Erwerbseinkommen sei als Fortsetzung oder Surrogat ihres während des Zusammenlebens der Parteien bezogenen Renteneinkommens anzusehen und habe deshalb die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt. Der gesamte objektive Geschehensablauf und auch die Darstellung der Parteien sprechen dagegen.

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So war die Antragsgegnerin während des gesamten ehelichen Zusammenlebens der Parteien nicht erwerbstätig. Im Zeitpunkt der Eheschließung im Dezember 1989 hat sie nicht gearbeitet, das Krankengeld war ausgelaufen, Rente wurde noch nicht bezogen. Zum Zeitpunkt der Trennung im Juni 1997 war die Antragsgegnerin ebenfalls nicht erwerbstätig, seit dem Ende des Rentenbezuges im Januar 1995, also seit rund 2 1/2 Jahren, flossen der Antragsgegnerin keinerlei Einkünfte mehr zu.

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Der Senat sieht auch keine stichhaltigen Hinweise dafür, daß die Antragsgegnerin ernsthafte Bemühungen um eine Wiedereingliederung ins Erwerbsleben unternommen hätte. Der Geschehensablauf legt vielmehr die Vermutung nahe, daß die Antragsgegnerin - in Übereinstimmung mit dem Antragsteller - die gesetzlich möglichen Rentenansprüche ausgeschöpft hat, ohne ernsthaft eine Arbeitsaufnahme zu erwägen. Dies wird deutlich zum einen aus dem Verhalten der Antragsgegnerin nach Beendigung der Rehabilitationsmaßnahme im Frühjahr 1994. Obwohl sie im März 1994 als vollschichtig einsatzfähig für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Fremdsprachenkorrespondentin mit geringen Einschränkungen entlassen wurde (vgl. den Entlassungsbericht der Klinik C, Bl. 403 f. d.A.) unternahm die Antragsgegnerin keinerlei Erwerbsbemühungen. Den von der Reha-Klinik vorgeschlagenen Arbeitsversuch hat sie mit wenig überzeugender Erklärung abgelehnt. Selbst wenn ihr die angebotene Beschäftigung tatsächlich unterwertig erschienen sein sollte, dann hätte angesichts der behaupteten Grundeinstellung - Wille zur Wiedereingliederung ins Erwerbsleben - die Entfaltung anderer Erwerbsbemühungen nahegelegen. Dazu ist es aber auch dann nicht gekommen, als mit dem orthopädischen Gutachten von April 1997 in dem Sozialgerichtsverfahren feststand, daß es zu der begehrten Weiterzahlung der Berufsunfähigkeitsrente über Januar 1995 hinaus nicht kommen werde. Auch nach der insoweit konsequenten Klagerücknahme im Sommer 1997 lassen sich noch keine ernsthaften Erwerbsbemühungen feststellen. Erst ab Frühjahr 1998, verstärkt ab Mai und Juni 1998, also zu einem Zeitpunkt, der mit der Einstellung der Unterhaltszahlungen des Antragstellers zusammenfiel, hat die Antragsgegnerin umfangreichere Erwerbsbemühungen entfaltet. Soweit die Antragsgegnerin zur Begründung für diese erst so spät einsetzenden Bemühungen auf den gleichzeitig laufenden Dachausbau in der vormalig ehelichen Wohnung verweist, vermag dies in keiner Weise zu überzeugen. Hätte bei der Antragsgegnerin tatsächlich der ernsthafte Wunsch, unabhängig von der Partnersituation wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, im Vordergrund gestanden, dann wären spätestens mit der Kenntnis vom Inhalt des Gutachtens, jedenfalls nach Klagerücknahme im Sozialgerichtsverfahren ernsthafte Erwerbsbemühungen zu erwarten gewesen.

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Schließlich konnte bei der Beurteilung der nachhaltig prägenden ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien nicht unberücksichtigt bleiben, daß nach der übereinstimmenden Darstellung beider Parteien ihr künftiges Zusammenleben auch und insbesondere von einem Kinderwunsch geprägt war. Auch dies spricht dafür, die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit der Antragsgegnerin allein mit der Trennung der Parteien zu verbinden. Der Wiedereintritt der Antragsgegnerin ins Erwerbsleben stellt sich danach als unmittelbare Trennungsfolge dar, er war nicht in der Ehe angelegt und wäre zur Überzeugung des Senats ohne das Scheitern der Ehe nicht erfolgt.

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Der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin kann daher nicht nach der Differenzmethode, also aus einer Quote (3/7) der beiderseitigen Einkommen, berechnet werden. Anzuwenden ist vielmehr die Anrechnungsmethode, d.h. die Antragsgegnerin muß sich auf ihren allein nach dem Einkommen des Antragstellers zu bestimmenden Unterhaltsbedarf ihr nicht prägendes Einkommen anrechnen lassen.

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2.

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Das danach für die Bedarfsbemessung maßgebliche Einkommen des Antragstellers stellt sich wie folgt dar:

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Nach der Gehaltsabrechnung des Antragstellers für März 1999 mit den bisher aufgelaufenen Jahressummen hat der Antragsteller ein monatsdurchschnittliches Einkommen von 4.040,00 DM erzielt. Hinzu kommen als Sonderzuwendung zwei Monatsgehälter, deren Nettobetrag sich auf 3.781,00 DM für eine Sonderzuwendung beläuft, wie ein Vergleich der im April 1999 zugeflossenen 7.821,00 DM (Bl. 450) mit den im März 1999 erzielten 4.040,00 DM (Bl. 449) ergibt. Zwei Sonderzuwendungen belaufen sich danach auf 7.562,00 DM oder monatsanteilig auf 630,00 DM, so daß sich ein Gesamtnettoeinkommen des Antragstellers von (4.040,00 DM + 630,00 DM =) 4.670,00 DM ergeben wird.

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Dieses Einkommen ist zu bereinigen um den Nettoanteil der vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers in Höhe von 38,00 DM (Nettoquote 48,66%) auf 4.632,00 DM. Hinzu kommt die dem Antragsteller in Höhe von 359,87 DM zugeflossene Steuererstattung für das Jahr 1998, die sich nach Abzug der Steuerberatungskosten um 149,00 DM auf schließlich anrechenbare 210,87 DM oder monatlich rund 18,00 DM beläuft.

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Bedarfsprägend und einkommensmindernd sind ferner die berufsbedingten Fahrtkosten des Antragstellers zu berücksichtigen, die sich bei einer in erster Instanz unstreitig dargelegten Entfernung von 12 km (entsprechend dem Vortrag zum Trennungsunterhalt) auf rund 185,00 DM bei üblicher Berechnungsweise (0,42 DM je km bei 220 Arbeitstagen) belaufen und um den Aufwand für die Tiefgarage am Arbeitsplatz in Höhe von 23,00 DM zu ergänzen sind. Es verbleibt dann ein teilbereinigtes Einkommen in Höhe von 4.442,00 DM, welches noch um den Aufwand für die eheprägende Zusatzkrankenversicherung des Antragstellers in Höhe von rund 50,00 DM zu vermindern ist.

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Der Antragsteller wird auch im Jahre 1999 gehalten sein, steuerrechtlich mögliche Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen. Ihm wird es daher obliegen, unter dem Gesichtspunkt des begrenzten Realsplittings einen steuerlichen Freibetrag geltend zu machen, da er nachehelichen Unterhalt an die Antragsgegnerin zu zahlen hat. Den ihm verbleibenden Vorteil aus dem steuerlichen Realsplitting veranschlagt der Senat auf gut 100,00 DM monatlich, so daß schließlich auf Seiten des Antragstellers ein für die Bemessung des Unterhaltsbedarfs der Antragsgegnerin maßgebliches Einkommen in Höhe von rund 4.500,00 DM verbleibt.

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Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann der Aufwand für die Rückführung des bei seinem Vater aufgenommen Kredites für trennungsbedingte Neuanschaffungen in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt werden, ebensowenig wie die geltend gemachte Mietmehrbelastung unter dem Gesichtspunkt des trennungsbedingten Mehrbedarfs. Beide Aufwandspositionen haben die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien nicht geprägt und können daher allenfalls im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Antragstellers Beachtung finden, die hier aber nicht in Frage steht.

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Bei einem bereinigten Einkommen des Antragstellers von 4.500,00 DM beläuft sich der Unterhaltsbedarf der Antragsgegnerin nach den ehelichen Lebensverhältnissen auf 3/7 hiervon, das sind 1.929,00 DM.

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3.

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Diesen Unterhaltsbedarf in Höhe von 1.929,00 DM kann die Antragsgegnerin mit ihren eigenen Einkünften aber nicht im vollem Umfange decken.

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a)

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Bei der Firma L GmbH erzielt die Antragsgegnerin aus ihrer vollschichtigen Tätigkeit ein monatliches Nettoeinkommen von rund 1.815,00 DM. Hinzu kommt das anteilige Urlaubsgeld, welches sich nach § 7 des von ihr vorgelegten Arbeitsvertrages auf 55% von brutto 3.349,00 DM beläuft, was einem Nettobetrag von etwa 100,00 DM monatlich entspricht, so daß sich das Gesamteinkommen auf 1.915,00 DM beläuft.

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Dieses Einkommen ist zu bereinigen zunächst um die berufsbedingten Fahrtkosten in Höhe von 86,50 DM (Monatskarte im öffentlichen Nahverkehr) sowie um den Beitrag zu der eheprägenden Krankenzusatzversicherung der Antragsgegnerin in Höhe von 108,70 DM. Schließlich ist auch der Beitrag zur Unfallversicherung mit monatlich 72,00 DM einkommensmindernd zu berücksichtigen, weil die Antragsgegnerin eine derartige Versicherung bereits während des Zusammenlebens der Parteien unterhalten hat. Es verbleibt schließlich ein anrechenbares Einkommen der Antragsgegnerin in Höhe von 1.648,00 DM, welches aber zur Wahrung des auch der Antragsgegnerin zustehenden Erwerbstätigenbonus` nur zu 6/7 in die Unterhaltsberechnung einzustellen ist, also in Höhe von 1.413,00 DM.

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Auf den Unterhaltsbedarf in Höhe von 1.929,00 DM muß sich die Antragsgegnerin daher eigenes Einkommen in Höhe von 1.413,00 DM anrechnen lassen, so daß ein ungedeckter Unterhaltsbedarf in Höhe von 516,00 DM verbleibt.

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b)

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Die Zahlung des Vaters der Antragsgegnerin an diese in Höhe von 400,00 DM monatlich bleibt unberücksichtigt. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Antragsgegnerin dient diese Vermögensverschiebung allein der Steuervermeidung ihres Vaters. Es war schon eheprägende Praxis, daß es sich insoweit um einen durchlaufenden Posten handelt, weil diese 400,00 DM in eine Lebensversicherung flossen und weiterhin fließen, die der Finanzierung des Immobilienbesitzes der Antragsgegnerin dient. Dieses Einkommen stand daher auch während des Zusammenlebens der Parteien diesen zum Konsum nicht zur Verfügung, es hat die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt.

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Die Einkünfte der Antragsgegnerin sind auch nicht unter dem Gesichtspunkt mietfreien Wohnens zu erhöhen. Während des Zusammenlebens der Parteien haben diese einen monatlichen Mietzins in Höhe von 700,00 DM an die Eltern der Antragsgegnerin entrichtet, wie dies nach dem nicht mehr bestrittenen Vortrag der Antragsgegnerin auch weiterhin - durch die Antragstellerin allein - geschieht.

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Sollte dagegen die Antragsgegnerin tatsächlich mietfrei wohnen, handelt es sich um eine freiwillige Leistung Dritter, die den Antragsteller ersichtlich nicht entlasten soll und deshalb unterhaltsrechtlich unberücksichtigt bleibt. Anhaltspunkte dafür, daß es sich bei dieser Zuwendung der Eltern der Antragsgegnerin um die Gegenleistung für vergütungspflichtige Leistungen der Antragsgegnerin für ihre Eltern handelte, was einer Annahme freiwilliger Zuwendung Dritter entgegenstehen könnte, sind nicht ersichtlich.

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Es verbleibt daher bei einem ungedeckten Unterhaltsbedarf der Antragsgegnerin in Höhe von 516,00 DM monatlich, der vom Antragsteller zu tragen ist.

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4.

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Dieser Anspruch ist aber gem. § 1573 Abs. 5 BGB zeitlich zu begrenzen, weil unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe und der Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Die Antragsgegnerin wird auf Dauer keine ehebedingten Nachteile hinzunehmen haben, was allein die dauerhafte Lebensstandardgarantie rechtfertigen könnte. Mit ihrem gegenwärtigen Nettoeinkommen von bereinigt rund 1.650,00 DM und der von ihr dargestellten begründeten Hoffnung auf künftig höhere Bezahlung nach Tarif wird sie auf längere Frist ihren Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen sogar nahezu vollständig selbst decken können. Dazu kommt, daß die Antragsgegnerin vermögend ist und künftig aus diesem Vermögen auch Vorteile wird ziehen können. Unter diesen Umständen hält der Senat eine Begrenzung des Unterhaltsanspruches auf etwa 4 1/2 Jahre bis zum 30. Juni des Jahres 2003 für geboten. Die Antragsgenerin hat damit eine ausreichende Schonfrist, um sich auf den Wegfall des Unterhaltsanspruches einzustellen und ihre eigene berufliche Stellung zu sichern und auszubauen. Bei der Bemessung der zeitlichen Grenze des Anspruches hat der Senat auch die Ehedauer von knapp 7 1/2 Jahren (bis zur Zustellung des Scheidungsantrages in April 1998) berücksichtigt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92, 93 a, 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.