Beschluss zur internen Teilung im Versorgungsausgleich bei Lebensversicherungen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde des Versorgungsträgers gegen die amtsgerichtliche Teilungsanordnung im Versorgungsausgleich ist teilweise erfolgreich. Das Oberlandesgericht ändert die interne Teilung zweier Anrechte bei der Q Lebensversicherung AG und überträgt korrigierte Ausgleichswerte. Entscheidend war, dass Übertragungen nicht auf bereits bestehende eigene Verträge der Ausgleichsberechtigten erfolgen dürfen und nachträgliche Änderungen (z.B. Policendarlehen) zu berücksichtigen sind.
Ausgang: Beschwerde des Versorgungsträgers teilweise stattgegeben; interne Teilung zweier Anrechte korrigiert und Ausgleichswerte angepasst
Abstrakte Rechtssätze
Bei der internen Teilung nach § 10 Abs. 1 VersAusglG ist das Anrecht zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person bei dem Versorgungsträger zu übertragen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsteht; eine Übertragung auf eine bereits bestehende Versorgung der ausgleichsberechtigten Person ist nicht zulässig.
Die Möglichkeit der Nettoverrechnung nach § 10 Abs. 2 VersAusglG setzt voraus, dass für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art beim gleichen Versorgungsträger bestehen; bei nicht gleichartigen Verträgen findet § 10 Abs. 2 keine Anwendung.
Nach § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG sind rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die den Ehezeitanteil beeinflussen (z.B. Tilgung von Policendarlehen), bei der Ermittlung des Ehezeitanteils und des Ausgleichswerts zu berücksichtigen.
Bei der Ermittlung des Ausgleichswerts sind gemäß § 13 VersAusglG Teilungskosten vom Bruttowert abzuziehen, was den zu übertragenden Ausgleichsbetrag mindern kann.
Bei der Anordnung und Durchführung der internen Teilung sind die für den Versorgungsträger maßgeblichen Teilungsordnungen in der jeweils anzuwendenden Fassung zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Coesfeld, 5 F 105/12
Tenor
Der am 22.01.2013 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Coesfeld wird im Ausspruch zum Versorgungsausgleich teilweise, nämlich hinsichtlich des Ausgleichs der Anrechte der Beteiligten bei der Q Lebensversicherung AG, abgeändert und insofern wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Q Lebensversicherung AG, X Versicherung AG, Landesdirektion der Q Lebensversicherung AG, (Vers.-Nr. L ###2) zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 5.410,00 € nach Maßgabe der Ordnung für die interne Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (Teilungsordnung) in der Fassung vom 10.10.2013 bezogen auf den 30.04.2012 übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Q Lebensversicherung AG, X Versicherung AG, Landesdirektion der Q Lebensversicherung AG, (Vers.-Nr. L ###3) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 6.355,79 € nach Maßgabe der Ordnung für die interne Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (Teilungsordnung) in der Fassung vom 10.10.2013 bezogen auf den 30.04.2012 übertragen.
Im Übrigen verbleibt es bei der amtsgerichtlichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich und den Kosten der 1. Instanz.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Im Übrigen werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens im Verhältnis der beteiligten Eheleute gegeneinander aufgehoben. Die beteiligten Versorgungsträger tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.201,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Q Lebensversicherung AG, X Versicherung AG, Landesdirektion der Q Lebensversicherung AG, ist zulässig und auch in der Sache begründet.
Das Amtsgericht hat versehentlich bei der internen Teilung der Anrechte der Beteiligten aus der privaten Altersversorgung bei der Q Lebensversicherung AG, X Versicherung AG, Landesdirektion der Q Lebensversicherung AG, (Vers.-Nr. L ###2 bei der Antragstellerin und L ###3 bei dem Antragsgegner) eine Übertragung auf den jeweils für den ausgleichsberechtigten Ehegatten bestehenden Lebensversicherungsvertrag vorgenommen. Gem. § 10 Abs. 1 VersAusglG überträgt das Familiengericht bei der internen Teilung für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsteht. Eine Übertragung des Anrechts auf eine eigene, für die ausgleichsberechtigte Person bereits bestehende Versorgung bei demselben Versorgungsträger ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG nicht möglich.
Lediglich der Versorgungsträger ist gem. § 10 Abs. 2 VersAuglG in den Fällen, in denen für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei dem Versorgungsträger auszugleichen sind, berechtigt, diesen Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds zu vollziehen, wobei die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 VersAusglG im vorliegenden Fall nach den Ausführungen des Versorgungsträgers in der Beschwerdebegründung nicht erfüllt sind, da es sich bei den Anrechten der Beteiligten nicht um gleichartige Verträge handelt.
Vor diesem Hintergrund war der Tenor entsprechend abzuändern und dabei auch zu berücksichtigen, dass die Teilungsordnung des Versorgungsträgers inzwischen in einer neuen Fassung vorliegt.
Das Amtsgericht hat bei dem Anrecht des Antragsgegners bei der Q Lebensversicherung AG, X Versicherung AG, Landesdirektion der Q Lebensversicherung AG, (Vers.-Nr. L ###3) die Auskunft vom 27.07.2012 zugrunde gelegt, in der ein Ehezeitanteil von 17.971,00 € und Ausgleichswert von 8.806,00 € zugrunde gelegt wurde. In dieser Auskunft wurden jedoch die dem Antragsgegner in der Ehezeit gewährten Policendarlehen in einer Gesamthöhe von 5.000,00 €, welche mit Wirkung zum 01.09.2013 durch Entnahme aus dem Vertrag getilgt wurden, nicht berücksichtigt. Gem. § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG sind rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, zu berücksichtigen. Nach der im Beschwerdeverfahren vom Versorgungsträger eingereichten Auskunft vom 12.08.2014 beläuft sich der Ehezeitanteil unter Berücksichtigung der Policendarlehen auf 12.971,00 €. Der Versorgungsträger schlägt als Ausgleichswert 6.355,79 € vor. Nach der Auskunft wurden gem. § 13 VersAusglG Teilungskosten in Höhe von 249,42 € (Gesamtbetrag für beide Ehegatten) zur Hälfte, also in Höhe von 129,71 €, von dem Ausgleichswert abgezogen. Unter Zugrundelegung der im Beschwerdeverfahren erteilten Auskunft war die Entscheidung des Amtsgerichts dahingehend abzuändern, dass zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der bei der Q Lebensversicherung AG, X Versicherung AG, Landesdirektion der Q Lebensversicherung AG, (Vers.-Nr. L ###3) anstelle von 8.806,00 € wegen der zu berücksichtigenden Änderungen nach Ende der Ehezeit nur 6.355,76 € im Wege der internen Teilung übertragen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 20 Abs. 1 FamGKG, 150 Abs. 1 FamFG.
Die Festsetzung des Wertes für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus §§ 40, 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG.