Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (§120 FamFG) in II. Instanz unzulässig und unbegründet
KI-Zusammenfassung
Der Antragsgegner beantragte die Aufhebung der sofortigen Wirksamkeit und die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung. Das OLG Hamm verwies den Antrag in zweiter Instanz als unzulässig, da er in erster Instanz vor Erlass der Entscheidung hätte gestellt werden müssen. In der Sache fehlte zudem die glaubhafte Darlegung des nicht zu ersetzenden Nachteils; insbesondere sind auch künftige Erwerbsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Ausgang: Anträge auf Aufhebung der sofortigen Wirksamkeit und einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 120 Abs. 2 S. 2 FamFG ist in der Berufungs- bzw. Beschwerdeinstanz unzulässig, wenn er bereits in erster Instanz vor Erlass der Entscheidung hätte gestellt werden müssen.
Die Vollstreckung kann nach § 120 Abs. 2 S. 3 FamFG i.V.m. § 719 ZPO nur eingestellt werden, wenn der Verpflichtete glaubhaft macht, dass ihm durch die Vollstreckung ein nicht zu ersetzender Nachteil entsteht.
Ein nicht zu ersetzender Nachteil liegt insbesondere vor, wenn der Gläubiger voraussichtlich wegen Mittellosigkeit nicht in der Lage sein wird, den beigetriebenen Geldbetrag nach Rückabwicklung zurückzuzahlen.
Bei der Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit des Gläubigers sind nicht nur gegenwärtige Leistungsempfänge (z.B. SGB II), sondern auch die zukünftig zu erwartenden Erwerbsmöglichkeiten zu berücksichtigen; bloße Angaben über aktuelle Leistungen genügen nicht ohne Weiteres zur Glaubhaftmachung.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Amtsgericht Lüdinghausen, 14 F 32/10
Leitsatz
1. Ein Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. § 120 Abs. 2 S. 2 FamFG ist in zweiter Instanz unzulässig, da der Beteiligte diesen Antrag bereits in erster Instanz vor Erlass der Entscheidung hätte stellen müssen.
2. Der für den Antrag gem. § 120 Abs. 2 S. 3 FamFG i.V.m. § 719 ZPO glaubhaft zu machende unersetzliche Nachteil liegt vor, wenn der Gläubiger voraussichtlich wegen Mittellosigkeit nicht in der Lage sein wird, den beigetriebenen Geldbetrag zurückzuzahlen. In diesem Zusammenhang kann aber nicht nur auf den derzeitigen Bezug von Leistungen nach dem SGB II abgestellt werden, sondern es sind auch die zukünftigen Erwerbsmöglichkeiten des Gläubigers zu berücksichtigen.
Tenor
Die Anträge des Antragsgegners vom 03.02.2011 auf Aufhebung der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit und Einstellung der Zwangsvollstreckung werden zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. § 120 Abs. 2 S. 2 FamFG ist in zweiter Instanz unzulässig, da der Antragsgegner diesen Antrag bereits in erster Instanz vor Erlass der Entscheidung hätte stellen müssen.
Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. § 120 Abs. 2 S. 3 FamFG i.V.m. § 719 ZPO ist unbegründet.
Gem. § 120 Abs. 2 S. 2 FamFG kann die Vollstreckung unter der Voraussetzung eingestellt werden, dass der Verpflichtete glaubhaft macht, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Auch in den Fällen des § 707 Abs. 1 ZPO und des § 719 Abs. 1 ZPO kann die Vollstreckung nur eingestellt werden, wenn ein nicht zu ersetzender Nachteil glaubhaft gemacht ist, § 120 Abs. 2 S. 3 FamFG (Zöller-Philippi, ZPO, 28. Aufl., FamFG, § 120 Rz. 4; Bumiller-Haders, FamFG, 9. Aufl., § 120 Rz. 3).
Vorliegend hat der Antragsgegner das Vorbringen im Schriftsatz vom 03.02.2011 nicht glaubhaft gemacht.
Darüber hinaus wäre das Vorbringen im Schriftsatz vom 03.02.2011 auch bei ordnungsgemäßer Glaubhaftmachung nicht geeignet, einen unersetzlichen Nachteil im Sinne des § 120 Abs. 2 FamFG zu begründen.
Die Zwangsvollstreckung führt zu einem nicht zu ersetzenden Nachteil, wenn im Falle der Abänderung des Vollstreckungstitels der Gläubiger voraussichtlich wegen Mittellosigkeit nicht in der Lage sein wird, den beigetriebenen Geldbetrag zurückzuzahlen (vgl. BGH, NJW-RR 2007, S. 1137; Zöller-Herget, ZPO, 28. Aufl., § 707 Rz. 13; OLG Frankfurt, FamRZ 2010, S. 1370 m.w.N.; zweifelnd allerdings für Unterhaltsforderungen Keidel-Weber, FamFG, 16. Aufl., § 120 Rz. 17 und Bumiller-Haders, FamFG, 9. Aufl., § 120 Rz. 4).
In diesem Zusammenhang kann nicht nur auf den derzeitigen Bezug von Leistungen nach dem SGB II abgestellt werden, sondern es sind auch die zukünftigen Erwerbsmöglichkeiten der Antragstellerin zu berücksichtigen. Es kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die derzeit 49 Jahre alte Antragsgegnerin, die gelernte Bankkauffrau ist und in diesem Beruf bis 2008 auch gearbeitet hat, im Falle der Abänderung des Beschlusses vom 13.01.2011 nicht in absehbarer Zeit – nach Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit – in der Lage sein sollte, etwaige zu viel gezahlte Unterhaltsbeträge zurückzuzahlen.