Beschwerde gegen Ausschluss des Versorgungsausgleichs zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegnerin begehrt den Ausschluss des Versorgungsausgleichs; das OLG Hamm weist ihre Beschwerde zurück. Es verneint eine grobe Unbilligkeit i.S.d. § 27 VersAusglG und sieht keine derart gröbliche Unterhaltspflichtverletzung vor, die einen Ausschluss rechtfertigen würde. Der Versorgungsausgleich ist nach den Rentenauskünften durch interne Teilung durchzuführen. Verfahrenskostenhilfe für die Antragsgegnerin wird abgelehnt; VKH für den Antragssteller bewilligt.
Ausgang: Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Ausschluss des Versorgungsausgleichs zurückgewiesen; Antrag auf Verfahrenskostenhilfe abgelehnt, VKH dem Antragssteller bewilligt
Abstrakte Rechtssätze
Der Versorgungsausgleich nach § 27 VersAusglG wird nur ausnahmsweise bei Vorliegen grober Unbilligkeit ausgeschlossen; die Eingriffsschwelle ist hoch und übersteigt die für das nacheheliche Unterhaltsrecht geltende Härteklausel.
Eine Verletzung der Unterhaltspflicht führt nur dann zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs, wenn die Pflichtverletzung über eine längere Zeitspanne in besonderem Maße rücksichtslos bzw. gröblich erfolgt ist.
Bei der Prüfung der groben Unbilligkeit sind die gesamten persönlichen, gesundheitlichen und ausbildungsbezogenen Umstände der Ehegatten zu würdigen; Krankheiten, fehlende Berufsausbildung oder Betreuungsleistungen können eine Annahme grober Unbilligkeit ausschließen.
Sind die Voraussetzungen des § 27 VersAusglG nicht erfüllt, ist der Versorgungsausgleich gemäß den Rentenversicherungsauskunften durchzuführen; bei gesetzlichen Anwartschaften erfolgt der Ausgleich regelmäßig durch interne Teilung nach § 10 VersAusglG.
Vorinstanzen
Amtsgericht Lüdinghausen, 13 F 137/11
Leitsatz
Zur groben Unbilligkeit i.S.d. § 27 VersAusglG.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den am 11.12.2012 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Lüdinghausen hinsichtlich der Entscheidung zum Versorgungsausgleich wird zurückgewiesen.
Der Antrag der Antragsgegnerin vom 21.02.2013 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Dem Antragsteller wird zur Abwehr der Beschwerde ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S aus M bewilligt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um den Ausschluss des Versorgungsausgleichs.
Der am 27.07.1964 geborene Antragsteller und die am 10.10.1970 geborene Antragsgegnerin haben am 09.06.1989 geheiratet. Aus der Ehe sind die drei inzwischen volljährigen Kinder K (geb. am 25.05.1988), K1 (geb. am 13.10.1989) und T (geb. am 16.04.1991) hervorgegangen.
Die Trennung erfolgte im September 2006. Der Scheidungsantrag ist der Antragsgegnerin am 23.08.2011 zugestellt worden.
Der Antragsteller verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Er hat Probleme mit Schreiben und Lesen. Nachdem er während der Ehe zunächst vollschichtig beschäftigt gewesen ist, ist er seit Mitte des Jahres 2000 arbeitslos. Das Familieneinkommen wurde seit diesem Zeitpunkt allein von der Antragsgegnerin bestritten. Seit dem Jahre 2004 leidet der Antragsteller unter einer Augenerkrankung mit massiven Beschwerden, weswegen er in den Jahren 2010 und 2011 an beiden Augen operiert werden musste. Nach der Trennung verblieben die drei Töchter zunächst bei dem Antragsteller, bis sie nach Erreichen der Volljährigkeit nach und nach auszogen, zuletzt Sarah im Jahre 2009.
Durch den angefochtenen Beschluss ist die Ehe geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt worden.
Die Antragsgegnerin begehrt den Ausschluss des Versorgungsausgleichs. Zur Begründung hat sie vorgetragen, der Antragsteller habe ihrer immer wieder erfolgten Aufforderung, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, nicht Folge geleistet. Letztendlich stelle sich die Situation so dar, dass der Antragsteller bereits während der Ehe auf Kosten der Antragsgegnerin gelebt habe. Dies nun auch noch dadurch zu honorieren, dass im Wege des Versorgungsausgleichs erhebliche Anrechte vom Versicherungskonto der Antragsgegnerin auf das Versicherungskonto des Antragstellers übertragen werden, sei nicht hinnehmbar.
Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, dass es jeweils im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragstellers 4,4412 Entgeltpunkte zugunsten der Antragsgegnerin und zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin 7,7099 Entgeltpunkte zugunsten des Antragstellers übertragen hat. Die Voraussetzungen des § 27 VersAusglG sah es nicht als gegeben an.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin. Sie verweist auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2012, wonach der Antragsteller erklärt hat, dass er vom Jahre 2000 bis zur Trennung in den Tag hinein gelebt und aufgrund eines Alkoholproblems schon morgens mit dem Trinken angefangen habe. Dies bedeute, dass der Antragsteller letztlich 7 Jahre weder durch Erwerbstätigkeit noch durch eine Tätigkeit im Haushalt zum Unterhalt der Familie beigetragen habe. Demgegenüber sei sie nicht nur 8 Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, sondern habe anschließend noch den Haushalt gemacht und sich um die Kinder gekümmert. Der Antragsteller habe damit gröblich gegen seine Unterhaltspflicht verstoßen. Daher stelle die Durchführung des Versorgungsausgleichs entgegen der Auffassung des Amtsgerichts für sie sehr wohl eine krasse und schwerwiegende Benachteiligung dar.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass der unter Ziffer 2. durchgeführte Versorgungsausgleich ausgeschlossen wird.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Antragsteller verteidigt die angefochtene Entscheidung. Nach den eingeholten Auskünften seien seinem Rentenkonto bis Ende des Jahres 2004 Pflichtbeiträge gutgeschrieben worden. Während seiner Arbeitslosigkeit habe er sich als Hausmann betätigt und sich um die Kinder gekümmert. Er habe ihnen regelmäßig Mahlzeiten zubereitet, die Wohnung aufgeräumt, Wäsche gewaschen etc.. Auf eine solche Arbeitsaufteilung hätten sich die Beteiligten nach Beginn seiner Arbeitslosigkeit geeinigt. Nach ihrem Auszug habe die Antragsgegnerin ihre Unterhaltsverpflichtung sowohl gegenüber den Kindern als auch gegenüber dem Antragsteller verletzt, so dass dieser auf Zuwendungen seines Vaters angewiesen gewesen sei. Der Antragsgegnerin, die im Jahre 2006 aus der Ehe ausgebrochen sei, habe es freigestanden, den Antrag auf Ehescheidung nach Ablauf des Trennungsjahres selbst zu stellen, wodurch der ausgleichspflichtige Zeitraum erheblich verringert worden wäre.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig, aber unbegründet. Der Senat hat über die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne erneute mündliche Verhandlung entschieden, da durch eine erneute Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten waren und die Beteiligten dieser Verfahrensweise innerhalb der gesetzten Frist nicht widersprochen haben.
Nach den vorliegenden Auskünften der Rentenversicherungsträger ist der Versorgungsausgleich wie im Tenor der amtsgerichtlichen Entscheidung dargestellt durchzuführen. Die Ehezeit gem. § 3 Abs. 1 VersAusglG dauerte vom 01.06.1989 bis zum 31.07.2011. Der Ehezeitanteil der Rentenanwartschaften des Antragstellers in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt 8,8823 Entgeltpunkte bzw. eine entsprechende Monatsrente in Höhe von 244,00 €. Der Ausgleichswert beträgt 4,4412 Entgeltpunkte, was einer Monatsrente von 122,00 € entspricht. Auf Seiten der Antragsgegnerin beträgt der Ehezeitanteil der Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung 15,4197 Entgeltpunkte bzw. eine entsprechende Monatsrente in Höhe von 423,58 €. Der Ausgleichswert beträgt 7,7099 Entgeltpunkte, was einer Monatsrente von 211,79 € entspricht. Diese Anrechte sind gemäß § 10 VersAusglG im Wege der internen Teilung durch die wechselseitige Übertragung von Anwartschaften in Höhe der jeweiligen Ausgleichswerte auszugleichen. Weitere auszugleichende Anrechte sind nicht vorhanden.
Die Voraussetzungen für einen vollständigen oder auch nur teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs gemäß § 27 VersAusglG liegen nicht vor. Gemäß § 27 Satz 1 VersAusglG findet der Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nach Satz 2 nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes liegt eine grob unbillige Härte in diesem Sinne vor, wenn eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widersprechen würde (vgl. BGH FamRZ 2011, 877). Dabei ist die Interventionsschwelle des § 27 VersAusglG höher anzusetzen als bei der für das nacheheliche Unterhaltsrecht maßgeblichen Härteklausel (vgl. Palandt-Brudermöller, 72. Auflage, § 27 VersAusglG, Rdnr. 5 m.w.N.).
Als Gesichtspunkt für eine mögliche Unbilligkeit in diesem Sinne kam allein die von der Antragsgegnerin behauptete Unterhaltspflichtverletzung durch den Antragsteller in Betracht. Hierbei konnte allerdings dahinstehen, ob eine vom Antragsteller bestrittene Unterhaltspflichtverletzung überhaupt vorgelegen hat. Denn die Verletzung einer Unterhaltspflicht kann unter Hinzuziehung der Wertung aus der früheren Regelung in § 1587c Nr. 3 BGB nur dann zum Ausschluss des Versorgungsausgleich führen, wenn die Unterhaltspflicht während einer längeren Zeitspanne gröblich verletzt wurde. Eine solche gröbliche, d.h. in besonderem Maße rücksichtslose (vgl. Dörr in MüKo BGB, 6. Auflage, § 27 VersAusglG, Rdnr. 49) Pflichtverletzung vermag der Senat selbst dann nicht zu erkennen, wenn der streitige Sachvortrag der Antragsgegnerin als wahr unterstellt wird. Denn unstreitig verfügt der Antragsgegner über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Er hat Probleme mit Schreiben und Lesen und leidet seit dem Jahre 2004 unter einer Augenerkrankung mit massiven Beschwerden, weswegen er in den Jahren 2010 und 2011 an beiden Augen operiert werden musste. Ob es ihm angesichts dieser unstreitigen Gesichtspunkte in der Vergangenheit überhaupt möglich gewesen wäre, eine Beschäftigung zu finden, ist zweifelhaft. Hinzu kommt die Alkoholerkrankung des Antragsgegners. Bereits angesichts dieser unstreitigen Umstände, in denen eine besondere Rücksichtslosigkeit des Antragstellers jedenfalls nicht zu erkennen ist, liegen die Voraussetzungen einer gröblichen Unterhaltsverpflichtung nicht vor. Hinzu kommt im Rahmen einer Gesamtbetrachtung, dass die Antragsgegnerin im Jahre 2006 ausgezogen ist und die gemeinsamen Kinder zunächst bis zu ihrer Volljährigkeit vom Antragsteller versorgt worden sind.
Andere Gründe, die den Ausschluss des Versorgungsausgleichs rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, so dass die Beschwerde zurückzuweisen war.
Aus den o.g. Gründen bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Antragsgegnerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, so dass der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ebenfalls zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 97 ZPO.