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Oberlandesgericht Hamm·8 UF 36/13·28.05.2013

Versorgungsausgleich: Kein Ausgleich geringfügiger Anrechte bei verschiedenen Trägern

ZivilrechtFamilienrechtVersorgungsausgleichTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin wandte sich gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs für zwei kleine Anrechte bei unterschiedlichen Versorgungsträgern. Zentral war, ob § 18 Abs. 2 VersAusglG (Bagatellgrenze) eine Durchführung trotz geringfügiger Kapitalwerte rechtfertigt. Das OLG Hamm gab der Beschwerde teilweise statt und stellte fest, dass bei den jeweils unterhalb der Grenze liegenden Kapitalwerten und unterschiedlicher Trägerversorgung kein Ausgleich erfolgt. Ausnahmen bei Übereinstimmung der Ehegatten oder dringendem Bedarf lagen nicht vor.

Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: Ausgleich der beiden geringfügigen Anrechte bei unterschiedlichen Trägern wird abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 18 Abs. 2 VersAusglG ist als Sollvorschrift zu verstehen; bei geringfügigen Anrechten ist der Versorgungsausgleich in der Regel nicht durchzuführen, sofern nicht besondere Gründe entgegenstehen.

2

Für Anrechte ohne Rentenbezugsgröße ist zur Prüfung der Bagatellgrenze der Kapitalwert gemäß § 18 Abs. 3 VersAusglG maßgeblich.

3

Die bloße Summe mehrerer Bagatellanrechte, die den Grenzwert geringfügig überschreitet, rechtfertigt nicht zwingend einen Ausgleich, insbesondere wenn die Anrechte bei verschiedenen Versorgungsträgern bestehen und ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand droht.

4

Ein Ausnahmetatbestand liegt nur vor, wenn die Ehegatten übereinstimmend den Ausgleich wünschen oder der Ausgleichsberechtigte dringend auf die Beträge angewiesen ist.

Relevante Normen
§ 18 VersAusglG§ 18 Abs. 2 VersAusglG§ 58 ff FamFG§ 18 Abs. 3 VersAusglG§ 18 Abs. 1 SGB IV§ 18 Abs. 2 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Borken, 36 F 172/12

Leitsatz

1. Da es sich bei § 18 Abs. 2 VersAusglG um eine Sollvorschrift handelt, ist bei geringfügigen Anrechten der Ausgleich in aller Regel nicht durchzuführen, wenn nicht besondere Gründe ausnahmsweise hierfür sprechen.

2. Der Umstand allein, dass beide Bagatellanrechte in ihrer Summe den Grenzwert geringfügig überschreiten, kann es nicht rechtfertigen, den Versorgungsausgleich hinsichtlich dieser Anrechte durchzuführen. Dies gilt insbesondere, wenn die Anrechte bei zwei unterschiedlichen Versorgungsträgern bestehen mit der Folge, dass der Schutz der Versorgungsträger vor einer mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand durchzuführenden Teilung beachtlich bleibt.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Borken vom 14. Januar 2013 wird der angefochtene Beschluss im Ausspruch über den Versorgungsausgleich zu Ziffer 2. des Tenors teilweise abgeändert:

Ein Ausgleich der Anrechte der Antragstellerin bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse (Versicherungsnummer #####/####) und bei der Sparkasse X (Versicherungsnummer #####/####)

findet nicht statt.

Im Übrigen bleibt es, auch hinsichtlich der Kosten für die erste Instanz, bei der angefochtenen Entscheidung.

Kosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nach einem Beschwerdewert von 2.220,00 € nicht erstattet.

Gründe

2

Die Beschwerde der Antragstellerin ist nach den §§ 58 ff FamFG zulässig und hat Erfolg. Zu Recht beanstandet die Antragstellerin, dass das Familiengericht ihre beiden bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse und bei der Sparkasse X bestehenden Anrechte im Wege des Versorgungsausgleichs ausgeglichen hat. Diese Anrechte unterschreiten die Bagatellgrenze des § 18 Abs. 2 VersAusglG und sollen daher in der Regel nicht ausgeglichen werden. Da beide Anrechte nicht einen Rentenbetrag als maßgebliche Bezugsgröße haben, kommt es gemäß § 18 Abs. 3 VersAusglG für ihre Beurteilung auf den Kapitalwert an.

3

Der Ausgleichswert des Anrechts der Antragstellerin bei der Sparkasse X beträgt 2.101,03 €, derjenige bei der Kirchlichen Zusatzversorgung 1.736,95 €. Damit sind sie nicht größer als 120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV am Ende der Ehezeit. Zum Ende der Ehezeit im Jahre 2012 betrug die aktuelle Bezugsgröße 2.625,00 €, 120 % ergeben einen Betrag in Höhe von 3.150,00 €.

4

Da es sich bei § 18 Abs. 2 FamFG um eine Sollvorschrift handelt, ist bei geringfügigen Anrechten der Ausgleich in aller Regel nicht durchzuführen, wenn nicht besondere Gründe ausnahmsweise hierfür sprechen.

5

Der Gesetzgeber hat eine Durchbrechung des Halbteilungsgrundsatzes bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs durch die Vorschrift des § 18 FamFG im Interesse der Vermeidung der Entstehung von Splitteranrechten mit unverhältnismäßig hohem Verwaltungsaufwand geschaffen (BGH FamRZ 2012, 192 ff).

6

Der Umstand allein, dass hier beide Anrechte in ihrer Summe in Höhe von 3.837,98 € den Grenzwert geringfügig überschreiten, kann es nicht rechtfertigen, den Versorgungausgleich hinsichtlich dieser Anrechte durchzuführen. Denn die Anrechte bestehen bei zwei unterschiedlichen Versorgungsträgern mit der Folge, dass der Schutz der Versorgungsträger vor einer mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand durchzuführenden Teilung gleichwohl beachtlich bleibt.

7

Ein Ausnahmetatbestand kann vorliegen, wenn die Ehegatten übereinstimmend den Ausgleich der Anrechte wünschen und/oder der Ausgleichsberechtigte dringend selbst auf diese Bagatellbeträge angewiesen ist. Derartiges ist hier weder vorgetragen noch ersichtlich, so dass es bei dem Regelfall des § 18 Abs. 2 VersAusglG zu verbleiben hat.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 150, 81 FamFG, 20 Abs. 1 FamGKG, die Entscheidung über den Beschwerdewert auf den §§ 40, 50 FamGKG.