Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·8 UF 32/03·09.09.2003

Alleinsorge der Mutter; Entzug des Rechts auf Beantragung erzieherischer Hilfen (§ 1666 BGB)

ZivilrechtFamilienrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Mutter wandte sich mit der Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Entzug von Aufenthaltsbestimmungsrecht und Antragsrecht für erzieherische Hilfen zugunsten des Jugendamts und begehrte die Alleinsorge. Das OLG hielt eine fortdauernde Kindeswohlgefährdung, die eine Trennung der Kinder von der Mutter rechtfertigt, im Entscheidungszeitpunkt nicht mehr für hinreichend belegt und übertrug der Mutter die alleinige elterliche Sorge. Zugleich bestätigte es jedoch den Entzug des Rechts, erzieherische Hilfen zu beantragen, um ein rasches Tätigwerden des Jugendamts bei erneutem Hilfebedarf sicherzustellen. Die weitergehende Beschwerde blieb ohne Erfolg.

Ausgang: Beschwerde teilweise erfolgreich: Alleinsorge der Mutter, aber Entzug des Antragsrechts für erzieherische Hilfen bleibt bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nach § 1666 Abs. 1 BGB setzt eine gegenwärtige oder zumindest nahe bevorstehende erhebliche Kindeswohlgefährdung voraus, deren Eintritt mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten ist.

2

Maßnahmen, die mit einer Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden sind, sind nach § 1666a BGB nur als letztes Mittel zulässig, wenn der Gefahr nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen, insbesondere öffentliche Hilfen, begegnet werden kann.

3

Für Eingriffe in die elterliche Sorge ist der Vorrang des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG sowie das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK zu beachten; eine Unterbringung in einem günstigeren Umfeld allein rechtfertigt keine zwangsweise Trennung.

4

Ist eine fortdauernde Kindeswohlgefährdung im Sinne von § 1666 BGB nicht (mehr) feststellbar, scheidet eine abweichende Sorgerechtsregelung in Form der Entziehung wesentlicher Sorgerechtsbereiche aus; über die elterliche Sorge ist dann vorrangig nach § 1671 BGB zu entscheiden.

5

Fehlt es an Kooperationsfähigkeit der Eltern und lehnen die Kinder einen Elternteil nachhaltig ab, kann die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung der Alleinsorge auf den betreuenden Elternteil nach § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB dem Kindeswohl am besten entsprechen.

Relevante Normen
§ 1666 BGB§ 621e ZPO§ 516 ff. ZPO§ 1666 Abs. 1 BGB§ 1671 BGB§ 1666a BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Gelsenkirchen, 24 F 34/01

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Gelsenkirchen vom 15. November 2002 teilweise abgeändert. Die elterliche Sorge für den am 05. September 1991 geborenen X, die am 20. Januar 1993 geborene X1 und die am 25. Dezember 1993 geborene X2 wird der Antragstellerin zur alleinigen Ausübung übertragen; jedoch wird ihr das Recht, für die vorgenannten Kinder erzieherische Hilfen zu beantragen, entzogen und auf das Jugendamt der Stadt Gelsenkirchen übertragen.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszuges verbleibt es bei der

Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses.

Der Beschwerdewert wird auf 4.000,00 € festgesetzt.

Gründe

2

I.

3

Die am 03.08.1970 geborene Kindesmutter und der am 01.07.1971 geborene Kindesvater hatten im Jahre 1989 in der Türkei geheiratet. Die Kindesmutter ist in Deutschland aufgewachsen und hat zunächst die Hauptschule, dann die Sonderschule für Lernbehinderte besucht; später hat sie allerdings – wie sie angegeben hat  noch den Hauptschulabschluß und die mittlere Reife erworben. Eine Berufsausbildung hat sie nicht absolviert. Der Kindesvater ist im Jahr 1990 nach Deutschland gekommen und hat während des ehelichen Zusammenlebens als Bäcker gearbeitet. Aus der Ehe sind die drei betroffenen Kinder hervorgegangen, nämlich X, geb. am 05.09.1991, X1, geb. am 20.01.1993 und X2, geb. am 25.12.1993. Die Trennung der Eltern erfolgte endgültig im Oktober 2000; der Kindesvater zog zu seiner Lebensgefährtin und deren beiden Kindern nach N (T). Die Ehe der Kindeseltern wurde am 15.05.2002 geschieden. Aus der Verbindung des Kindesvaters mit seiner Lebensgefährtin ist inzwischen ein am 27.10.2002 geborenes Kind hervorgegangen.

4

Mit Antragsschrift vom 24.01.2001 hat die Kindesmutter im Rahmen des vorliegenden Verfahrens beantragt, ihr die alleinige elterliche Sorge und vorab im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die drei betroffenen Kinder zu übertragen. Sie hat dies damit begründet, daß der Kindesvater die Kinder durch seine Handlungsweise in eine schwere seelische Krise gestürzt habe, so daß sie einer Therapie bedürften. Zudem drohe der Kindesvater damit, die Kinder gegen ihren Willen zu sich zu nehmen; X2 habe er anläßlich eines Umgangskontaktes abredewidrig drei Tage lang bei sich behalten. In der Vergangenheit habe er sich nie um die Belange der Kinder gekümmert.

5

Bereits im Mai 2000 hatte die Kindesmutter von sich aus die Erziehungsberatungsstelle der Stadt Gelsenkirchen in Anspruch genommen, weil sich bei X erhebliche Verhaltensauffälligkeiten in der Grundschule gezeigt hatten – nämlich Hyperaktivität und aggressives Verhalten – und weil sie sich selbst mit der Erziehung der Kinder überfordert fühlte. Tests mit X ergaben die Empfehlung eines Wechsels zur Lernbehindertenschule, womit die Kindesmutter – nach anfänglicher Weigerung – letztlich einverstanden war. In einem Bericht des Jugendamts vom 14.02.2001 (Bl. 34 ff. d. A.) wurde ein komplexer Hilfebedarf der Mutter und der Kinder festgestellt. Aus einem Bericht der Arbeiterwohlfahrt  Unterbezirk H/Y  vom 09.04.2001 (Bl. 32 f d. A.) ergab sich, daß die Wohn- und Lebensverhältnisse der drei Kinder bei der Mutter als geordnet bezeichnet werden könnten, die Kinder sich dort wohl und geborgen fühlten und auch keine Gründe dafür bekannt geworden seien, daß sie aus ihrem bisherigen sozialen Umfeld herauszunehmen seien. Probleme gab es hinsichtlich der Besuchskontakte zum Vater; die Kinder haben derartige Kontakte abgelehnt und ihrem Vater vorgeworfen, jedenfalls X geschlagen zu haben. Zudem ergab sich hinsichtlich des Kindesvaters auch der Verdacht gewisser sexueller Grenzüberschreitungen.

6

Der Kindesvater ist dem Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts für X und X1 auf die Kindesmutter entgegengetreten; hinsichtlich des Kindes X2 hat er darüber hinaus die Übertragung der alleinigen Sorge auf sich – einschließlich des Aufenthaltes des Kindes bei ihm – erstrebt.

7

Das Amtsgericht hat den Eltern zunächst mit Beschluß vom 18.05.2001 aufgegeben, sich in psychologische Therapie zu begeben. Sodann hat es am 11.11.2001 die Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens der Sachverständigen K zu der Frage beschlossen, ob die gemeinsame elterliche Sorge aufrechterhalten oder die Alleinsorge einem Elternteil übertragen werden solle; ferner sollte sich das Gutachten darauf erstrecken, ob und in welchem Umfang dem anderen Elternteil ein Umgangsrecht einzuräumen sei.

8

Im Februar 2002 wurde die Kindesmutter nach einem nervlichen Zusammenbruch teilstationär in die Tagesklinik des Ev. Krankenhauses H aufgenommen, wo sie bis Mitte April 2002 verblieb. Dort wurde eine Impulskontrollstörung diagnostiziert. Die Kinder wurden – zunächst für die Zeit des Krankenhausaufenthaltes der Mutter – in zwei Bereitschaftspflegefamilien untergebracht. Mit am 11.04.2002 eingegangenem Schreiben berichtete das Jugendamt, auch unter Bezugnahme auf das Protokoll einer Helferkonferenz vom 20.03.2002 (Bl. 75 f d. A.) und einen Zwischenbericht der Sozialpädagogischen Familienhilfe vom 08.07.2002 (Bl. 77 f d. A.), über erhebliche Probleme im Haushalt der Kindesmutter; die Kinder zeigten Verhaltensauffälligkeiten, insbesondere seien sie distanzlos und kennten keine Regeln und Grenzen. Die Zusammenarbeit der Kindesmutter mit der ab 05.09.2001 in der Familie mit 6 – 8 Wochenstunden tätig gewesenen Sozialpädagogischen Familienhilfe habe sich zunehmend schwierig und ohne Aussicht auf Verbesserung gestaltet, wobei auch der Verdacht bestanden habe, daß die Mutter die Kinder geschlagen und körperlich mißhandelt habe. Die Mutter sei ohne Autorität und Erziehungskompetenz; sie verhalte sich stimmungsabhängig, impulsiv und eher wie eine große Schwester der Kinder. Auf den ärztlichen Vorschlag, eine längerfristige stationäre Therapie zu beginnen und die Kinder währenddessen in einer Pflegefamilie zu belassen, habe sie vehement und mit Drohungen – auch hinsichtlich eines eigenen Selbstmordes und einer Entführung der Kinder – reagiert. Ihr sei auch vorzuwerfen, daß sie die Kinder  trotz der diesem zugeschriebenen negativen Eigenschaften – heimlich dem Kindesvater zum Zwecke eines unbegleiteten Besuches zugeführt habe. Vorgaben der Sozialpädagogischen Familienhilfe würden häufig nicht beachtet und Zusagen nicht eingehalten. Eine Einsicht in ihr eigenes Krankheitsbild sei nicht vorhanden. Schließlich beantragte das Jugendamt, den Kindeseltern im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen und auf das Jugendamt zu übertragen, genauso wie das Recht zur Beantragung erzieherischer Hilfen.

9

Mit Beschluß vom 11.04.2002 traf das Amtsgericht eine antragsgemäße Entscheidung und ordnete den Kindern den Verfahrenspfleger bei. Am 25.04.2002 ergänzte es den Beweisbeschluß vom 11.11.2001 dahingehend, daß die Begutachtung sich auch darauf beziehen solle, ob es dem Wohl der Kinder am besten entspricht, wenn die elterliche Sorge einem Vormund übertragen wird; gegebenenfalls sollte auch zur Ausgestaltung der Umgangsrechte Stellung genommen werden.

10

Die Kinder sind mittlerweile in Heimen untergebracht, und zwar X1 und X2 seit dem 16.04.2002 im H3 in H2 und X seit dem 08.07.2002 zunächst in der Aufnahmegruppe des Kinderheims St. Josef in H und seit dem 07.11.2002 im Kinderwohnheim H4 in E. X besuchte – im Schuljahr 2002/2003 – die 4./5. Klasse der Lernbehindertenschule in E, während X1 und X2 verschiedene 3. Klassen einer Grundschule in H2 besuchten.

11

In ihrem Gutachten vom 15.07.2002 ist die Sachverständige K zu dem Ergebnis gelangt, daß die Eltern den allgemeinen Anforderungen der Betreuung, Versorgung und Erziehung der Kinder nicht gewachsen seien. Auch nach intensiver Inanspruchnahme professioneller Helfersysteme sei die Kindesmutter nicht in der Lage gewesen, die körperlichen und seelischen Bedürfnisse der Kinder wahrzunehmen und diese angemessen zu versorgen. Die seit dem Jahre 2000 installierten Erziehungshilfen hätten die Erziehungsdefizite der Mutter nicht beheben und die Lebenssituation von Mutter und Kindern nicht stabilisieren können. Der Kindesvater habe auch in der Vergangenheit Verantwortung im Sinne eigener Tätigkeiten für die Kinder nicht übernommen; im übrigen würden ihm Grenzverletzungen in erheblichem Umfang vorgeworfen. Die Kinder hätten sich in die Fremdunterbringungen gut eingefunden, auch wenn sie immer wieder ihr Begehren nach Rückkehr zur Mutter äußerten. Im Hinblick auf eine positive Entwicklung der drei vorgeschädigten Kinder sei eine dauerhafte Fremdunterbringung unter förderlichen Bedingungen notwendig, weshalb das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf das Jugendamt zu übertragen sei.

12

Sodann hat das Amtsgericht durch den angefochtenen Beschluß vom 15.11.2002 den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht, erzieherische Hilfen zu beantragen, entzogen und diese Rechte auf das Jugendamt übertragen. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß diese Maßnahmen gem. § 1666 BGB erforderlich seien. Zwar möge sich der Gesundheitszustand der Kindesmutter verbessert haben; das Gutachten zeige jedoch deutlich, daß sie nicht in der Lage sei, in ausreichender Weise erzieherisch auf die Kinder einzuwirken. Angesichts der Verhaltensauffälligkeiten der Kinder müsse deren Wunsch nach einer Rückkehr zur Mutter zurücktreten.

13

Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Kindesmutter ihren ursprünglichen Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf sich weiter. Die Feststellungen der Sachverständigen könnten einen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht tragen. Zwar hätten die zum Teil gewalttätigen Handlungen des Kindesvaters zu Störungen in der Entwicklung der Kinder geführt; dieses Problem habe sich jedoch durch die Trennung und Scheidung erledigt. Eine Gefährdung des Kindeswohls bei Verbleib im Haushalt der Kindesmutter sei auch nach dem Sachverständigengutachten nicht ersichtlich. Die Haushaltsführung und die Versorgung der Kinder seien nicht zu beanstanden gewesen. Anlaß für die Herausnahme der Kinder im Februar 2002 sei der nervliche Zusammenbruch der Kindesmutter gewesen; die dauerhafte Fremdunterbringung werde nunmehr jedoch hauptsächlich mit Verhaltensauffälligkeiten von X begründet. Demgegenüber seien die Mädchen in ihrem Verhalten unauffällig. Ein bei ihnen festgestelltes oppositionell-verweigerndes Verhalten, Regelübertretungen und Unruhe könnten keine Kindeswohlgefährdung begründen, auch wenn ein erzieherisches Einwirken geboten sei. Ein solches Verhalten sei in dem fraglichen Alter keineswegs unüblich, wobei hier noch die Ausnahmesituation der Trennung zu berücksichtigen sei. Die Prognose einer künftigen Erziehungsunfähigkeit der Kindesmutter sei nicht gerechtfertigt. Immerhin habe sie sich selbst wegen der mit X bestehenden Probleme im Mai 2000 an das Jugendamt gewandt und die Einrichtung einer Sozialpädagogischen Familienhilfe akzeptiert. Auch habe sie sich selbst wegen ihrer psychischen Probleme in stationäre Behandlung gegeben und auch nach der Entlassung noch Therapieangebote wahrgenommen; mittlerweile sei – wie auch ärztliche Bescheinigungen vom 01.09. und 23.09.2003 zeigten – eine psychotherapeutische Behandlung nicht mehr erforderlich, und sie habe nunmehr – im Rahmen einer Maßnahme der Stadt H – mit einer Tätigkeit als Altenpflegerin begonnen, wobei sie 6 – 7 Stunden täglich arbeite. Wenn die Kinder wieder zu ihr zurück kämen, wolle sie halbtags 5 Stunden arbeiten. Ihr müsse nunmehr Gelegenheit gegeben werden, nach der Trennung und der Aufarbeitung der damit verbundenen Probleme ihre Erziehungsfähigkeit unter Beweis zu stellen; notfalls müsse im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ein eventuelles partielles Versagen durch unterstützende Maßnahmen des Staates ausgeglichen werden. Auch die Tatsache, daß die Kinder trotz der bisherigen Dauer der Fremdunterbringung zu ihr zurück wollten, spreche gegen eine unzureichende Betreuung und Versorgung durch sie.

14

Das Jugendamt tritt der Beschwerde entgegen und wirft der Kindesmutter vor, daß sie schon seit Monaten keine therapeutischen Gespräche mehr geführt habe; ein betreutes Wohnen lehne sie ab. Eine Maßnahme der Caritas, ihr bei der Strukturierung des Alltags zu helfen, sei im April 2003 wegen mangelnder Zusammenarbeit eingestellt worden. Die Schwierigkeiten mit X würden von ihr nicht richtig eingeschätzt; insbesondere sehe sie keinen Anlaß, ihr eigenes Erziehungsverhalten zu hinterfragen. Wenn bisherige Hifemaßnahmen nicht zum Erfolg geführt hätten, liege dies auch daran, daß sie sich nicht an Absprachen gehalten und sich nicht ausreichend daran beteiligt habe. Es sei deshalb nicht zu erwarten, daß ambulante Jugendhilfemaßnahmen ausreichen würden; nach einer Rückführung der Kinder würden nach einiger Zeit wieder die gleichen Probleme auftreten, die vorher schon bestanden hätten. Demgegenüber hätten die Kinder – dies gelte insbesondere auch für X – in den Einrichtungen, in denen sie untergebracht seien, eine positive Entwicklung genommen; dies gelte auch für das schulische Lern- und Leistungsverhalten.

15

Der Verfahrenspfleger macht geltend, daß sich die Verhaltensauffälligkeiten der Kinder gebessert hätten und auch auf Seiten der Kindesmutter die Bemühungen verstärkt worden seien, Absprachen in Bezug auf die Kinder einzuhalten und zuverlässiger mit den mit der Betreuung und Unterbringung der Kinder befassten Einrichtungen zusammenzuarbeiten. Allerdings sei sie nach wie vor nicht gewillt, die Probleme, die zur Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts geführt hätten, zu hinterfragen und zu reflektieren. Sie stelle allein ihre Fähigkeit zur äußeren Versorgung der Kinder in den Vordergrund. Die Voraussetzungen für eine unmittelbare Rückführung der Kinder in den mütterlichen Haushalt seien daher noch nicht gegeben; allerdings solle das mütterliche Umgangsrecht neu ausgestaltet und ausgeweitet werden. Dies solle zur Vorbereitung einer späteren Rückführung der Kinder dienen.

16

Der Senat hat die Kindeseltern, die Vertreter des Jugendamtes und der Kinderheime, den Verfahrenspfleger und die Kinder selbst ergänzend angehört; ferner hat die Sachverständige K ihr Gutachten erläutert und zu den weiteren Erörterungen im Senatstermin Stellung genommen. Wegen des Ergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll vom 10.09.2003 und auf den zugehörigen Berichterstattervermerk Bezug genommen.

17

II.

18

Die Beschwerde ist gem. den §§ 621 e, 516 ff. ZPO zulässig und hat in der Sache insoweit Erfolg, als die Kindesmutter sich gegen die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts wendet und die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf sich erstrebt; demgegenüber ist die Beschwerde nicht begründet, soweit der Kindesmutter durch den angefochtenen Beschluß das Recht zur Beantragung erzieherischer Hilfen entzogen worden ist.

19

1.

20

Die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts als eines wesentlichen Teils der elterlichen Sorge – welche im Rahmen der Sorgerechtsregelung im Verhältnis der Eltern untereinander gem. § 1671 BGB als abweichende Regelung gem. Abs. 3 der Vorschrift anzusehen wäre – setzt gem. § 1666 Abs. 1 BGB voraus, daß das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes durch mißbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten gefährdet ist; dabei sind Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann (§ 1666 a BGB).

21

a)

22

Das Kindeswohl ist im Sinne von § 1666 Abs. 1 BGB gefährdet, wenn eine gegenwärtige oder zumindest nahe bevorstehende Gefahr für seine Entwicklung vorliegt, die so ernst zu nehmen ist, daß sich eine erhebliche Schädigung seines körperlichen, geistigen oder seelischen – Wohls mit ziemlicher Sicherheit voraussehen läßt, wenngleich die zu erwartenden schädigenden Folgen nicht unmittelbar bevor stehen müssen (vgl. BayObLG FamRZ 1996, 1031, 1032 m.w.N.). Bei der Auslegung des Begriffs des Kindeswohls kann nicht unbeachtet bleiben, daß sich aus Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 GG ein Vorrang des Erziehungsrechts der Eltern ergibt, in das der Staat nur im Rahmen seines Wächteramtes (Artikel 6 Abs. 2 S. 2 GG) und – insbesondere wenn es um eine Trennung des Kindes von seinen leiblichen Eltern geht – nur bei strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingreifen darf, zumal die Beurteilung als erziehungsunfähig die Eltern auch in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Abs. 1 GG berührt (vgl. BVerfG FamRZ 2002, 1021 ff.). Vor diesem Hintergrund muß das elterliche Fehlverhalten oder Versagen gegenüber dem Kindeswohl eine gewisse Evidenz aufweisen (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 62. Aufl., § 1666 Rdn. 31). Dabei gehört es nicht zum staatlichen Wächteramt, für eine den Fähigkeiten des Kindes bestmögliche Förderung zu sorgen; vielmehr gehören die Eltern und deren sozioökonomische Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (so zutreffend Palandt/Diederichsen, § 1666 Rdn. 18). Im Rahmen der §§ 1666, 1666 a BGB ist also stets zu beachten, daß kein Kind Anspruch auf "Idealeltern" und optimale Förderung und Erziehung hat und sich das staatliche Wächteramt auf die Abwehr von Gefahren beschränkt. Keinesfalls kann es für eine Trennung des Kindes von den Eltern oder einem Elternteil ausreichen, daß es andere Personen oder Einrichtungen gibt, die zur Erziehung und Förderung eventuell besser geeignet wären. Der Senat sieht sich auch deshalb veranlaßt, auf diesen Gesichtspunkt besonders hinzuweisen, weil der ergänzende Beweisbeschluß des Amtsgerichts vom 25.04.2002 (zu § 1666 BGB) unter anderem die Fragestellung enthält, ob es dem Wohl der Kinder am besten entspricht, wenn die elterliche Sorge einem Vormund übertragen wird. Hierauf kommt es aber – anders als bei § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB – im Rahmen der Kindeswohlgefährdung gem. § 1666 Abs. 1 BGB gerade nicht an. Schließlich ist bei der Prüfung einer Kindeswohlgefährdung im Sinne dieser Vorschrift auch zu berücksichtigen, daß Artikel 8 EMRK das Recht auf Achtung des Familienlebens garantiert und Eingriffe des Staates nur unter engen Voraussetzungen zuläßt. Dieses Gebot einer Achtung des Familienlebens führt dazu, daß der Staat bei der Vornahme von Eingriffen grundsätzlich so handeln muß, daß eine Fortentwicklung der familiären Beziehung folgen kann; er hat geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um den betreffenden Elternteil und das Kind wieder zusammenzuführen (vgl. EuGHMR, FamRZ 2002, 1393). Auch der EuGHMR weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß allein der Umstand, daß ein Kind in einem für seine Erziehung günstigeren Umfeld untergebracht werden könnte, eine zwangsweise Trennung von seinen leiblichen Eltern nicht rechtfertigen kann, solange sich ein Eingriff in das Recht der Eltern nicht auf Grund anderer Umstände als notwendig erweist (wie vor, S. 1396). Weiterhin stellt eine Inpflegenahme des Kindes nach der vom Senat geteilten Ansicht des EuGHMR grundsätzlich eine vorübergehende Maßnahme dar, die zu beenden ist, sobald die Umstände dies erlauben; die zuständigen Behörden haben daher bereits seit Beginn der Inpflegenahme die zunehmend an Gewicht gewinnende positive Verpflichtung, Maßnahmen zur Erleichterung der Familienzusammenführung zu ergreifen, sobald dies vernünftigerweise – bei Abwägung mit der Pflichtung zur Berücksichtigung des Kindeswohls – möglich ist (wie vor, S. 1397).

23

b)

24

Gemessen an den vorstehend genannten Kriterien, insbesondere auch im Hinblick auf die gebotene Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (§ 1666 a Abs. 1 BGB) ist zwar die Herausnahme der Kinder aus dem Familienverband im Frühjahr 2002 gerechtfertigt gewesen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt, auf den es für die vorliegende Entscheidung allein ankommt, läßt sich aber eine fortdauernde Gefährdung des Kindeswohls in einem Ausmaß, welches eine weitere Trennung der Kinder von ihrer Mutter rechtfertigt, nicht mehr bejahen.

25

aa)

26

Die äußere Versorgung der Kinder durch ihre Mutter und die Führung des Haushalts bot auch in der Vergangenheit keinen Anlaß zu Beanstandungen. So wird in dem Bericht der AWO Unterbezirk H/Y vom 09.04.2001 (Bl. 32 f. d. A.) ausgeführt, daß die Wohn- und Lebensverhältnisse der drei Kinder bei der Mutter als geordnet bezeichnet werden können. Auch im Bericht der Sozialpädagogischen Familienhilfe vom 08.03.2002 (Bl. 77 ff. d. A.) heißt es, daß der Haushalt – trotz der von der Kindesmutter angegebenen gesundheitlichen Beschwerden – immer aufgeräumt gewesen sei und es für die Kinder ausreichend Nahrung und saubere Kleidung gegeben habe. Anhaltspunkte dafür, daß in sonstiger Weise eine Verwahrlosung der Kinder – etwa ein Herumtreiben in der Freizeit – gedroht hätte oder diese ihrer Pflicht zum regelmäßigen Schulbesuch nicht nachgekommen wären, bestehen nicht.

27

bb)

28

Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß die Kindesmutter das Sorgerecht in sonstiger Hinsicht in mißbräuchlicher Weise ausgeübt hat, so daß nunmehr eine Trennung der Kinder von ihrer Mutter geboten wäre. Sie hat die Kinder in der Vergangenheit möglicherweise zwar auch geschlagen; es spricht jedoch nichts dafür, daß dies in einem Ausmaß geschehen sein könnte, daß hierdurch schon die Eingriffsschwelle des § 1666 BGB erreicht sein könnte. Soweit sie gegenüber Schlägen des Kindesvaters nicht eingeschritten sein sollte, ist diese Gefahr für die Zukunft jedenfalls gebannt. Ähnliches gilt für eventuelle sexuelle Grenzüberschreitungen durch den Vater, denen allerdings ohnehin nur geringes Gewicht zukommen dürfte. Was frühere Verbrennungen und Verbrühungen der Kinder (betrifft X und X1) anbelangt, ist jedenfalls nicht feststellbar, daß diese Verletzungen den Kindern durch die Kindesmutter zugefügt worden sind oder auf einer groben Verletzung ihrer Aufsichtspflicht beruhen könnten.

29

cc)

30

Darüber hinaus sieht der Senat zum gegenwärtigen Zeitpunkt aber auch keine (drohende) Kindeswohlgefährdung unter dem Gesichtspunkt eines unverschuldeten Versagens der Mutter, jedenfalls nicht in einem Ausmaße, daß diese nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der weiteren Maßgaben der Entscheidung des EuGHMR nur durch eine Herausnahme der Kinder aus dem mütterlichen Haushalt abgewendet werden könnte. Dabei wird nicht verkannt, daß sowohl das Jugendamt als auch die Sachverständige K die Auffassung vertreten haben, daß die Kindesmutter auf Grund einer Persönlichkeitsstörung erziehungsungeeignet sei, so daß sie mit der Versorgung, Betreuung und Erziehung der drei – in ihrem Verhalten sicherlich nicht einfach zu steuernden – Kinder nach kurzer Zeit wieder überfordert wäre; dann könnten – so das Jugendamt und die Sachverständige – wieder ähnliche Probleme wie in den Jahren 2001 und 2002 auftreten. Diese Bedenken nimmt der Senat durchaus ernst; an dieser Stelle ist auch nochmal ausdrücklich hervorzuheben, daß die vom Jugendamt im Jahre 2002 getroffenen Maßnahmen aus der damaligen Sicht durchaus sachgerecht und geboten waren. Nach den nunmehr vorliegenden Erkenntnissen erscheint eine Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts einschließlich einer damit verbundenen Trennung der Kinder von ihrer Mutter auf unabsehbarer Zeit aber gleichwohl nicht mehr erforderlich, um eine Gefährdung des Kindeswohls abzuwenden.

31

(1)

32

Soweit die Sachverständige K ausgeführt hat, daß die Kindesmutter auf Grund einer Persönlichkeitsstörung erziehungsungeeignet sei, so daß eine Gefährdung des Kindeswohls nur durch eine Herausnahme der Kinder aus dem mütterlichen Haushalt und eine Fremdunterbringung abgewendet werden könnte, fehlt es hierfür jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt an einer tragfähigen Grundlage. Was ihre im Jahr 2002 aufgetretene psychische Erkrankung – eine Impulskontrollstörung – angeht, hat die Kindesmutter vorgebracht und durch ärztliche Bescheinigungen vom 01.09. und 09.09.2003 belegt (Bl. 270, 280 f d. A.), daß diese Erkrankung inzwischen austherapiert ist, insbesondere nunmehr – außer einem lockeren Kontakthalten zur Institutsambulanz für etwaige Krisensituationen – keine weitere ambulante oder medikamentöse Behandlung mehr erforderlich ist. Dadurch wird bestätigt, daß sich der Zustand der Kindesmutter inzwischen wesentlich stabilisiert hat. Im übrigen ergibt sich aus der ärztlichen Bescheinigung vom 09.09.2003, daß auch während der Zeit der teilstationären Behandlung im Frühjahr 2002 keine Hinweise auf fremd- oder autoaggressives Verhalten oder andere so schwerwiegende Auffälligkeiten festgestellt worden seien, daß hierdurch die Versorgung der Kinder beeinträchtigt gewesen wäre. Schließlich ist zu beachten, daß die bisherigen psychischen Probleme der Kindesmutter – sie erlitt bereits im Jahr 2000 einen Nervenzusammenbruch – noch im zeitlichen Zusammenhang mit der Trennung und Scheidung aufgetreten sind; inzwischen haben sich aber die äußeren Lebensumstände der Kindesmutter stabilisiert. Hierfür spricht auch, daß sie nunmehr eine mehr als halbschichtige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat. Positiv fällt schließlich ins Gewicht, daß die Kindesmutter sich im Mai 2000, als erhebliche schulische Probleme mit X bestanden (Hyperaktivität, unangemessene Aggressivität), von selbst an das Jugendamt gewandt hat und schließlich auch der Empfehlung eines Wechsels des Jungen zur Lernbehindertenschule – wenn auch nach anfänglicher Weigerung – gefolgt ist.

33

(2)

34

Auch nach der bisherigen Entwicklung der beiden Mädchen X1 und X2 gibt es keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, daß das Erziehungsverhalten der Mutter zu einer Gefährdung des Wohls dieser Kinder geführt haben könnte; hiermit kann – wie bereits ausgeführt – keinesfalls gleichgesetzt werden, daß die Kindesmutter auf Grund ihrer nur beschränkten Fähigkeiten und ihrer schwachen Persönlichkeit zu einer optimalen Förderung sicherlich nicht in der Lage ist. X1 und X2 haben sich in ihrer bisherigen schulischen Entwicklung insgesamt unauffällig verhalten; soweit die Sachverständige und sonstige mit der Familie befaßte Personen Distanzlosigkeit, grenzüberschreitendes und oppositionelles Verhalten und eine Rollenumkehr im Verhältnis zu ihrer Mutter festgestellt haben, mag dies auch auf dem Charakter, der Lebhaftigkeit und Wortgewandtheit der Mädchen – wovon sich der Senat bei der Anhörung der Kinder selbst überzeugen konnte – beruhen; einen Rückschluß auf schwerwiegende Erziehungsfehler der Kindesmutter läßt dieses Verhalten aber nicht zu, zumal namentlich grenzüberschreitendes und aufsässiges Verhalten bei Kindern in der heutigen Zeit nicht selten anzutreffen sind. Auch die im Bericht des Jugendamtes vom 28.07.2003 nunmehr aufgezeigte positive Entwicklung der Mädchen wäre nach Einschätzung des Senats kaum denkbar, wenn sich im Haushalt der Mutter schon eine ernsthafte Vorschädigung abgezeichnet hätte. Die Mädchen  nichts anderes gilt allerdings für X – haben zur Mutter weiterhin enge emotionale Bindungen; ansonsten wäre – angesichts der bisherigen nicht unerheblichen Dauer der Heimunterbringung – der Wunsch nach Rückkehr in ihren Haushalt nicht mehr so nachhaltig ausgeprägt, wie er sich auch bei der Anhörung der Kinder durch den Senat noch gezeigt hat. Vor diesem Hintergrund erscheint die Annahme der Sachverständigen, die Kindesmutter sei nicht in der Lage gewesen, verläßliche emotionale Bindungen zu den Kindern aufzubauen, nicht recht nachvollziehbar; ähnliches gilt insoweit, als der natürliche Wunsch der Kinder, zur Mutter zurückzukehren, als deren "Über-Idealisierung" abqualifiziert wird.

35

(3)

36

Im Gegensatz zu X1 und X2 handelt es sich bei dem – unterdurchschnittlich begabten – X um ein Kind mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, welches nach Auffassung des Senats auch uneingeschränkt erziehungsgeeignete Eltern vor erhebliche Probleme stellen würde. Nach den Gesamtumständen ist allerdings zweifelhaft, inwieweit Erziehungsfehler und –schwächen der Kindesmutter dafür ursächlich waren; eher könnte ein Grund in körperlicher Gewalt des Kindesvaters  und zwar sowohl gegenüber der Kindesmutter als auch gegenüber X selbst – zu suchen sein. Nach dem Bericht des Jugendamtes vom 28.07.2003 und den Ausführungen der Vertreter des Jugendamtes und des Kinderheims im Senatstermin vom 10.09.2003 sollen in der Zeit der Heimunterbringung durchaus Fortschritte erzielt worden sein; allerdings sollen sein negatives Sozialverhalten und seine unkontrollierten Aggressionsausbrüche nach wie vor eine Umschulung in die Hauptschule unmöglich machen. Dies alles zeigt, daß X selbst durch professionelle Erzieher nur mit Einschränkungen steuerbar ist. Allerdings teilt der Senat die Zweifel der Sachverständigen und des Jugendamtes, ob die Kindesmutter allein den erheblichen Erziehungsaufgaben, die – neben der Erziehung von X1 und X2 – insbesondere durch eine Rückführung von X in ihren Haushalt auf sie zukommen werden (womöglich noch neben einer halbschichtigen Tätigkeit als Altenpflegerin), gewachsen sein wird. Der Senat hat deshalb erwogen, es im Hinblick auf X bei der Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und damit bei der Fremdunterbringung zu belassen, so daß die Kindesmutter künftig ausschließlich mit der Erziehung der besser steuerbaren Mädchen X1 und X2 befaßt wäre. Allerdings war in die Entscheidung in gleicher Weise einzubeziehen, daß X ebenso wie Tansu und X2 sehnlichst zur Kindesmutter zurück möchte und er es deshalb nicht begriffen hätte, wenn allein er im Heim hätte verbleiben müssen. Der Mitarbeiter Kasemann des Jugendamtes hat zu dieser (denkbaren) Konstellation im Senatstermin vom 10.09.2003 in plastischer Weise ausgeführt, daß X dann regelrecht "durchdrehen" würde. Dieser Wertung schließt sich der Senat an, so daß in die vorliegende Entscheidung – unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls von X – insbesondere auch einzubeziehen war, welche Wirkung eine Rückführung allein der Mädchen in den Haushalt der Kindesmutter auf X gehabt hätte. Andererseits kann die nach Auffassung des Senats in jedem Falle gebotene Rückführung der Mädchen nicht einzig deshalb unterbleiben, weil X sonst "durchdrehen" würde. Vor diesem Hintergrund geht der Senat - wenn auch unter Zurückstellung gewisser Bedenken, nicht zuletzt aber auch im Hinblick darauf, daß gem. § 1666 a Abs. 1 BGB die Trennung des Kindes von der elterlichen Familie nur als letztes Mittel in Betracht kommt – davon aus, daß eine Gefährdung des Wohls von X nach den hier vorliegenden Gesamtumständen eher vermieden werden kann, wenn auch er wieder in den Haushalt der Mutter zurückkehrt. Sache der Mutter wird es dann allerdings sein – wenn sie nicht den Verbleib aller drei Kinder bei sich gefährden will -, mit dem Jugendamt uneingeschränkt zusammenzuarbeiten und unverzüglich fachkundige Hilfe in Anspruch zu nehmen, wenn es (insbesondere mit X) zu Problemen kommen sollte. In diesem Zusammenhang wird das Jugendamt in Erwägung ziehen müssen, ob bei der Kindesmutter nicht wiederum in erheblichem Umfang erzieherische Hilfen – z. B. in Form einer Sozialpädagogischen Familienhilfe – zu installieren sein werden. Aus diesem Grunde erscheint es, auch um ein unverzügliches Handeln des Jugendamtes zu ermöglichen, gem. § 1666 Abs. 1 BGB geboten, es bei der im angefochtenen Beschluß ausgesprochenen Entziehung des Rechts zur Beantragung erzieherischer Hilfen zu belassen.

37

2.

38

Ist somit davon auszugehen, daß im übrigen (abgesehen von dem Recht, erzieherische Hilfe zu beantragen) eine Entziehung der elterlichen Sorge unterbleibt, also insbesondere im Hinblick auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht eine abweichende Regelung gem. §§ 1671 Abs. 3, 1666 f BGB nicht zu treffen ist, so erscheint es gem. § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB geboten, die elterliche Sorge antragsgemäß auf die Kindesmutter allein zu übertragen. Denn hier ist zu erwarten, daß die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf die Kindesmutter dem Wohl der Kinder am besten entspricht. Ein Fortbestehen der gemeinsamen Sorge wäre nicht sinnvoll, weil es zum einen an einer Kooperationsfähigkeit der Eltern untereinander fehlt und zum anderen die Kinder den Vater in starkem Maße ablehnen, wie auch bei der Anhörung der Kinder vor dem Senat erneut deutlich geworden ist. In einer solchen Situation wäre es wenig sachgerecht, wenn der Kindesvater in wichtigen Fragen zur elterlichen Sorge nach wie vor eingebunden bliebe und ein Mitspracherecht hätte. Hinzu kommt, daß gravierende Erziehungsprobleme insbesondere mit X nicht ausgeschlossen erscheinen und erforderliche Maßnahmen dann schneller und effektiver getroffen werden könnten, wenn sich die Kindesmutter allein mit den dafür zuständigen Stellen ins Benehmen setzen kann.

39

Geht man somit davon aus, daß vorliegend die gemeinsame elterliche Sorge aufzulösen ist, erscheint es sachgerecht, mit der Ausübung der elterlichen Sorge allein die Kindesmutter, bei der sich die Kinder aufhalten, zu betrauen.

40

III.

41

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 131 Abs. 3 KostO, 13 a Abs. 1 FGG.