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Oberlandesgericht Hamm·8 UF 3/13·07.05.2013

§ 27 VersAusglG: Kein Ausschluss des Versorgungsausgleichs trotz ehelicher Gewaltvorwürfe

ZivilrechtFamilienrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Antragsgegnerin griff den Scheidungsverbundbeschluss an und begehrte den Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit (§ 27 VersAusglG). Das OLG verwarf die Beschwerde gegen den Scheidungsausspruch als unzulässig, weil sie nicht begründet worden war. Im Übrigen wies es die Beschwerde zurück: Zwar seien einzelne aggressive Vorfälle des Antragstellers im Zusammenhang mit der Trennung feststellbar, diese erreichten aber angesichts der Gesamtumstände (u.a. späteres kooperatives Verhältnis, verminderte Schuldfähigkeit, Abwägung beider Seiten) nicht die Schwelle grober Unbilligkeit. Eine gröbliche Unterhaltspflichtverletzung sei mangels Geltendmachung und Berechtigung eines Unterhaltsanspruchs nicht feststellbar.

Ausgang: Beschwerde zum Scheidungsausspruch als unzulässig verworfen, im Übrigen (Ausschluss Versorgungsausgleich) zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Härteklausel des § 27 VersAusglG ermöglicht keine generelle Korrektur gesetzlich durchgeführter Versorgungsausgleiche, sondern greift nur ein, wenn deren Ergebnis dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widerspricht.

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Grobe Unbilligkeit i.S.d. § 27 VersAusglG setzt regelmäßig krasse und schwerwiegende Verfehlungen voraus; verbale Ausfälle oder einzelne körperliche Übergriffe im Trennungsumfeld genügen hierfür grundsätzlich nicht ohne besondere erschwerende Umstände.

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Bei der Prüfung der groben Unbilligkeit ist eine umfassende Abwägung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beider Ehegatten sowie des Gewichts und Kontextes des inkriminierten Verhaltens vorzunehmen, einschließlich des Verhaltens nach der Trennung.

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Eine Unterhaltspflichtverletzung als Härtegrund erfordert grundsätzlich sowohl die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs als auch dessen materielle Berechtigung; fehlen diese Voraussetzungen, scheidet ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs aus.

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Die Beschwerde gegen den Scheidungsausspruch ist unzulässig, wenn sie nicht entsprechend § 117 Abs. 1 FamFG begründet wird.

Relevante Normen
§ 27 VersAusglG§ 117 Abs. 1 S. 4 FamFG i. V. m. § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO§ 117 Abs. 1 S. 1 FamFG§ 1566 Abs. 2 BGB§ 1408 Abs. 2 BGB§ 1410 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Warendorf, 9 F 846/11

Leitsatz

Zur groben Unbilligkeit i..S.d. § 27 VersAusglG.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den am 30. November 2012 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Warendorf wird, soweit sie den Scheidungsausspruch betrifft, als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.

Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz verbleibt es bei dem angefochtenen Beschluss.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Gründe

2

I.

3

Der Antragsteller, geboren am ##.##.1944 und die Antragsgegnerin, geboren am ##.##.1948, heirateten am ##.##.1970. Aus ihrer Ehe ist die 1973 geborene Tochter T hervorgegangen.

4

Die Parteien trennten sich spätestens 1994 durch den Auszug des Antragstellers aus dem damals im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten stehenden Haus. Dem war bereits im Januar 1990 ein Auszug der Antragsgegnerin aus dem gemeinsamen Haus vorangegangen. Sie zog jedoch im Januar 1991 wieder ein.

5

Am 04. Januar 1994 schlossen die beteiligten Eheleute vor dem Notar G in U2 einen Kaufvertrag sowie eine partielle Scheidungsfolgenvereinbarung. Durch den Kaufvertrag verpflichtete sich der Antragsteller, seinen Miteigentumsanteil an dem genannten Haus zum Preise von 140.000,00 DM auf die Antragsgegnerin zu übertragen. Der Notar wies die Erschienenen ausweislich der Urkunde darauf hin, dass der vereinbarte Kaufpreis nicht unbeträchtlich unterhalb des Wertansatzes liege, welcher sich aus dem – den Eheleuten – vorliegenden Gutachten sowie verschiedenen Kaufangeboten ergebe. Sämtliche in Abt. II und III des Grundbuchs eingetragenen Belastungen wurden von der Antragsgegnerin übernommen. Des weiteren verzichteten beide Ehegatten auf wechselseitige Ansprüche auf Zugewinnausgleich sowie auf nacheheliche Unterhaltsansprüche. Sodann bezog die Antragsgegnerin mit der gemeinsamen Tochter das Haus.

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Die Beteiligten streiten im Rahmen des vom Antragsteller angestrengten Scheidungsverfahrens vor allem um die Durchführung des Versorgungsausgleichs.

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Die Antragsgegnerin hat den Ausschluss des Versorgungsausgleichs mit der Begründung beantragt, dessen Durchführung sei grob unbillig.

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Der Antragsteller habe sie während der gesamten Ehe bedroht und misshandelt, insbesondere sei es vor 1986 sowie am 30.10.1993, in der Nacht vom 05. auf den 06. Februar 1994 und im März 1994 zu besonders schwerwiegenden Vorfällen gekommen.

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Des weiteren habe der Antragsteller seine ihr und der gemeinsamen Tochter gegenüber bestehende Unterhaltspflicht gröblich verletzt, indem er im Zeitraum Januar 1990 bis Januar 1991 keinerlei Unterhalt gezahlt habe. Auch habe er seiner Tochter T nach deren Auszug 1993 bis zum Beginn den Studiums im Herbst 1993 ebenfalls keinen Unterhalt gezahlt. Hingegen habe er jedoch selbst am 05. Februar 1994 eigenmächtig 5.000,00 DM vom gemeinsamen Konto abgehoben.

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Außerdem sei die Antragsgegnerin stets davon ausgegangen, dass durch die notarielle Vereinbarung vom 04. Januar 1994 auch der Versorgungsausgleich ausgeschlossen worden sei, zumal der Notar ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass mit dieser Urkunde alle erforderlichen Regelungen getroffen seien, und sie sich nur im Hinblick auf die Befreiung vom Versorgungsausgleich bereit gefunden habe, nach der Trennung die vom Antragsteller erworbene Eigentumswohnung zu finanzieren. Sie habe nämlich 3.450,00 € in Raten à 150,00 € zur Verfügung gestellt. Bis heute habe sie keine Rückzahlung erhalten. Auch habe sie auf Verlangen des Antragstellers in der Zeit von 1989 bis 2011 die Unfallversicherung und die Rechtsschutzversicherung gezahlt, so dass der Antragsteller ihr insgesamt einschließlich des Darlehens 8.114,64 € schulde. Auch habe sich der Antragsteller niemals scheiden lassen wollen, weil beide Beteiligten beabsichtigt hätten, von einer eventuellen Witwenrente nach dem Tode des anderen Ehegatten zu profitieren.

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Der Antragsteller hat jegliche Gewalttätigkeit oder Bedrohung der Antragsgegnerin in der Ehe bestritten und seinerseits behauptet, er sei wegen des jahrelangen beruflichen Umgangs mit Klebstoffen und jahrzehntelangen Dauerstresses mit der Antragsgegnerin mit 50 Jahren Frührentner geworden. Die Antragsgegnerin habe oft hysterisch reagiert und herumgeschrien, sei auch mal zum  Nachbarn gelaufen und habe unwahre Behauptungen aufgestellt. Sie habe ihn ständig unter Druck gesetzt und sich auch mit ihrer Familie überworfen. Der Antragsteller habe den Dauerterror seiner Ehefrau und das ständige Geschimpfe tatsächlich nicht mehr ausgehalten und einfach nicht mehr mit ihr gesprochen. In den letzten 18 Jahren seit der Trennung habe sie durchschnittlich einmal pro Woche Kontakt zu ihm gesucht, um irgendwelche Probleme zu besprechen, etwas mitzuteilen oder etwas von ihm zu fordern. Schließlich habe er ein Kontaktverbot ihr gegenüber aussprechen müssen. In seiner Gutmütigkeit habe er jedoch in den letzten 18 Jahren sogar die Gartenarbeit für die Antragsgegnerin übernommen. Er habe zu keinem Zeitpunkt eine Unterhaltspflichtverletzung begangen, da Unterhalt von ihm nie gefordert worden sei. Die Antragsgegnerin habe auch keinen Unterhaltsanspruch gegen ihn gehabt.

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Das Haus habe für 540.000,00 DM verkauft werden sollen, es seien drei Kaufinteressenten vorhanden gewesen, der Vertrag mit dem Kaufinteressenten N aus U2 sei sogar schon entworfen worden. Jedoch habe die Antragsgegnerin plötzlich das Haus für sich reklamiert und ihn derart unter Druck gesetzt, dass er sich bereit gefunden habe, seine Miteigentumshälfte unter Wert an sie zu verkaufen. An Schulden hätten maximal 100.000,00 bis 150.000,00 DM auf dem Grundstück gelastet.

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Bei dem wechselseitigen Verzicht auf Zugewinn sei eine Erbschaft des Antragstellers in Höhe von 70.000,00 DM unberücksichtigt geblieben, so dass der Verzicht, da die Antragsgegnerin kein Anfangsvermögen gehabt habe, auch zu seinen Lasten gegangen sei. Die Eigentumswohnung habe er allein finanziert, hierfür habe er neben dem Kaufpreis einen Kredit von 50.000,00 DM aufgenommen, wovon 20.000,00 DM in die Eigentumswohnung und der Rest in den Erwerb von Hausrat geflossen seien. Die Antragsgegnerin habe maximal 2.000,00 DM zur Eigentumswohnung beigetragen.

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Das Amtsgericht Warendorf hat die Zeugen M, U und L zu den von der Antragsgegnerin behaupteten Gewalttätigkeiten des Antragstellers vernommen und sodann mit Scheidungsverbundbeschluss vom 30.11.2012 die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt.

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Hierbei hat es vom Konto des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen 15,4181 Entgeltpunkte auf das Konto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragen. Des weiteren hat es 20,5765 Entgeltpunkte vom Konto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund auf das Konto des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen übertragen und 71,73 Versorgungspunkte der Antragsgegnerin bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse zugunsten des Antragstellers im Wege der internen Teilung ausgeglichen.

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Zum Antrag auf Ausschluss des Versorgungsausgleichs hat das Amtsgericht ausgeführt, eine unbillige Härte i. S. d. § 27 VersAusglG liege nicht vor, eine Unterhaltspflichtverletzung sei nicht ersichtlich, auch habe die Antragsgegnerin die behaupteten Gewalttätigkeiten des Antragstellers nicht nachgewiesen, da die Zeugenaussagen insoweit ihren Vortrag nicht bestätigt hätten.

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Wegen der weiteren Gründe wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen.

18

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie ihren Ausgangsantrag auf Ausschluss des Versorgungsausgleichs weiter verfolgt;

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Zudem hat sie den Scheidungsausspruch angefochten.

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Im wesentlichen greift sie mit näheren Ausführungen die vom Amtsgericht durchgeführte Beweiswürdigung an und meint, aus den Aussagen der Zeugen ergebe sich hinreichend, dass der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin gewalttätig gewesen sei. Dies gelte insbesondere, wenn man die drei von ihr vorgelegten Gutachten über den Gesundheitszustand des Antragstellers mit einbeziehe, aus denen sich deutliche Anhaltspunkte für dessen Neigung zu Aggression und Gewalttätigkeit ergäben. Dies habe er auch selbst den jeweiligen Gutachtern geschildert und zugegeben, mit einer Sprengung des Hauses gedroht zu haben.

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Zu berücksichtigen seien auch weitere von der Antragsgegnerin eingereichte Unterlagen, so etwa die Strafanzeige des damals bei einem Vorfall von Gewalt ebenfalls betroffenen Zeugen E sowie das zivilrechtliche Verfahren und das Protokoll über den damals geschlossenen Vergleich zwischen diesem und dem Antragsteller. Insbesondere aus dem Protokoll des Schiedsmanns gehe deutlich hervor, dass der Antragsteller den Sachverhalt nicht bestritten habe. Insgesamt sei daher in einer Zusammenschau sämtlicher Unterlagen mit den Zeugenaussagen davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin den Gewaltvorwurf gegen den Antragsteller bewiesen habe.

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Der Antragsteller tritt der Beschwerde entgegen, bestreitet sämtliche Vorwürfe und behauptet wiederum, jahrelang unter der dominanten Art seiner Ehefrau während der Ehe gelitten und sich in Stillschweigen geübt zu haben, um einer massiven Vereinnahmung durch seine Ehefrau zu begegnen. Als er auch körperlich nicht mehr in der Lage gewesen sei, den tagtäglichen Stress mit ihr hinzunehmen, sei es zur Trennung gekommen. Den Kaufvertrag mit seiner Ehefrau habe er letztlich abgeschlossen, weil das Haus für die gemeinsame Tochter T habe erhalten bleiben sollen; aus dem gleichen Grund existiere ein Berliner Testament zwischen den Ehegatten. Er habe während der Ehe kein Auto zur Verfügung gehabt und auch kein eigenes Konto besessen, das gesamte Geld der Ehegatten sei auf das Konto der Ehefrau geflossen. Er habe mit dem Fahrrad zur Firma fahren müssen, alles sei ihm zugeteilt worden. Abweichende Behauptungen seien reine Erfindungen.

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Noch im Jahre 2006 habe er die Hecke am Hause seiner Frau geschnitten und den Ölwechsel an ihrem Pkw durchgeführt. Auch habe er über Jahre hinweg den Rasen des Hauses gemäht, Keller und Garage aufgeräumt, die Regendrainage mitverlegt, den Dachboden isoliert, ihr Auto gewaschen, die Reifen für sie gewechselt und auch eine Küche mit ausgebaut. Noch nach der Trennung habe die Antragsgegnerin ihm zum Erwerb eines Fernsehers 1.000,00 € geliehen. 1999 habe sie einen Pkw Polo in der Zeitung gesehen; man sei gemeinsam zum Verkäufer gefahren und habe dieses Auto für den Antragsteller erworben. 2003 seien die Beteiligten gemeinsam zum Flughafen gefahren und hätten die Tochter abgeholt. Anlässlich eines Klinikaufenthaltes des Antragstellers im Jahre 2007 habe die Antragsgegnerin ihn regelmäßig besucht und sich um ihn gekümmert. Im selben Jahr habe sie darauf bestanden, dass der Antragsteller zur Hochzeit der Tochter eingeladen werde und neben ihr am Tisch sitze. All dies und noch weitere, im Einzelnen geschilderte Umstände sprächen dagegen, dass die Antragsgegnerin in der Ehe unter dem Antragsteller gelitten habe, wie sie behauptet. Auch der Umstand, dass die Antragsgegnerin die Ehe aufrechterhalten möchte, obwohl sie seit 20 Jahren einen neuen Lebenspartner habe, zeige, dass sie ein ambivalentes Verhältnis zu ihm habe und ihn nicht so negativ sehe, wie sie es durch ihre Anwältin darstellen lasse.

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Der Senat hat den erstmals in zweiter Instanz benannten Zeugen Polizeihauptkommissar y zu der Behauptung der Antragsgegnerin vernommen, dieser habe gemeinsam mit einem Kollegen bereits am Nachmittag des 05.  Februar 1994 der Antragsgegnerin dringend geraten, wegen der bekannten Gewalttätigkeiten des Antragstellers nicht im Haus zu übernachten und ihren Hund mitzunehmen.

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II.

26

1.

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Die Beschwerde gegen den Scheidungsausspruch ist gem. § 117 Abs. 1 S. 4 FamFG i. V. m. § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil der Angriff auf den Scheidungsausspruch nicht begründet worden ist. Dies ist jedoch gem. § 117 Abs. 1 S. 1 FamFG erforderlich. Es ist insoweit auch darauf hinzuweisen, dass die Ehegatten unstreitig seit mindestens 19 Jahren voneinander getrennt leben und somit gem. § 1566 Abs. 2 BGB das Scheitern der Ehe unwiderleglich vermutet wird. Dieses ergibt sich im Übrigen auch hinreichend aus den gegenseitig erhobenen Vorwürfen.

28

2.

29

Die Antragsgegnerin hat ihre erstinstanzlich aufgestellte Behauptung, die Ehegatten hätten wechselseitig auf den Versorgungsausgleich verzichtet, in zweiter Instanz nicht mehr aufrechterhalten. Ein derartiger Verzicht wäre auch gem. den §§ 1408 Abs. 2, 1410, 1587 BGB a.F. formunwirksam gewesen, da er in die notarielle Urkunde nicht aufgenommen worden ist und sich auch aus dieser keinerlei Andeutung einer derartigen Regelung ergibt.

30

3.

31

Die Beschwerde hat auch keinen Erfolg, soweit sie den Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit verfolgt, § 27 VersAusglG.

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a.)

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Die Vorschrift des § 27 VersAusglG fasst die bislang in den §§ 1587 c und h BGB a.F. und § 3 a VAHRG geregelten Härtefälle zusammen (Palandt-Brudermüller, 71. Aufl. 2012, § 27 VersAusglG Rdn. 1), so dass die von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze auf die Neuregelung übertragbar sind.

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Mit der Härteklausel kann keine generelle Korrektur des nach den gesetzlichen Vorschriften durchgeführten Versorgungsausgleichs erreicht werden. Die Einzelfallbezogenheit des Billigkeitskorrektivs schließt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 1990, 1341; 2007, 627) aus, ohne weiteres im System der Bewertungsregeln begründete zwangsläufige Wirkungen des Versorgungsausgleichs zu korrigieren. Insbesondere sind die Maßstäbe für eine Korrektur strenger als bei § 242 BGB (BGH NJW 1981, 1733). Deswegen darf eine Korrektur nur stattfinden, wenn die Durchführung des Versorgungsausgleichs dessen Grundgedanken in unerträglicher Weise widersprechen würde (BGH NJW 1982, 989). Nur krasse und schwerwiegende Verfehlungen rechtfertigen die Anwendung der Härteklausel.

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Verbale Ausfälle und einzelne körperliche Attacken, besonders im Vorfeld der Scheidung, begründen grundsätzlich keine Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs (BGH FamRZ 1985, 1236), es sei denn, ihnen liegt ein über lange Zeit wirkendes Fehlverhalten zugrunde oder sie sind unter besonders kränkenden Begleitumständen erfolgt (BGH FamRZ 1987, 255).

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Ein Fehlverhalten des Ausgleichsberechtigten im persönlichen Bereich, welches die Zeit nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft betrifft, kann einen Ausschluss der Beteiligung am Versorgungsvermögen nur rechtfertigen, wenn das Fehlverhalten besonders krass ist oder unter den anderen Ehegatten besonders belastenden Umständen geschieht (BGH NJW 1984, 2358). Grobe Unbilligkeit kann zu bejahen sein, wenn sich der Ausgleichsberechtigte eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Pflichtigen oder einen nahen Angehörigen schuldig macht (Oberlandesgericht Brandenburg, MDR 2000, 522; Kammergericht FamRZ 2002, 642). In jedem Fall hat eine umfassende Abwägung der persönlichen und finanziellen Situation beider Ehegatten unter Berücksichtigung des inkriminierten Verhaltens stattzufinden.

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Nach diesen Maßstäben vermag der Senat eine grobe Unbilligkeit der Durchführung des Versorgungsausgleichs zu Lasten der Antragsgegnerin nicht zu bejahen.

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Zwar ist es zum Teil unstreitig, zum Teil ist es auch der Antragsgegnerin zu beweisen gelungen, dass gewisse Gewalttätigkeiten während der Ehe der Beteiligten vom Antragsteller verübt worden sind.

39

So hat er den Vorfall vom 30.10.1993, anlässlich dessen sowohl Herr E als auch die Antragsgegnerin durch Reizgas an den Augen verletzt worden sind, eingeräumt, jedoch hierzu ausgeführt, er habe sich gegen Herrn E zur Wehr setzen müssen, der ihn trotz seiner Ablehnung, weitere Hausratsgegenstände an die Antragsgegnerin herauszugeben, zur Seite geschubst habe. Die Antragsgegnerin selber habe er nicht mit Reizgas besprüht.

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Unabhängig davon, ob der Antragsteller offensiv oder in (vermeintlicher) Notwehr gehandelt hat, so stellt die Anwendung von Reizgas jedenfalls einen Exzess dar, der in keinem angemessenen Verhältnis zu dem behaupteten Übergriff durch Herrn E steht und der es in keinem Falle rechtfertigt, auch die Antragsgegnerin in Mitleidenschaft zu ziehen, mag dies auch unabsichtlich geschehen sein. Wer mit Reizgas hantiert und dieses gezielt auf die Augen eines Menschen richtet, wobei er auch noch einen zweiten verletzt, offenbart durchaus ein gewisses Maß an Gewaltpotential, welches nicht zu billigen ist.

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Unstreitig ist ferner, dass sich der Antragsteller im Februar 1994 unberechtigt und mit Gewalt Zutritt zum Hause hat verschaffen wollen, wobei die Parteien lediglich über den Anlass dieses Verhaltens unterschiedliche Darstellungen abgeben.

42

Dass der Antragsteller hingegen im März 1994 damit gedroht haben soll, das Haus der Beteiligten in die Luft zu sprengen, ist allenfalls indirekt durch die Aussage des Zeugen L und durch die eigenen Angaben des Antragstellers gegenüber dem Sachverständigen im Rahmen eines neuropsychologischen Zusatzgutachtens für die Großhandels- und Lagereiberufsgenossenschaft vom 29.11.1997 bestätigt worden, wobei der Zeuge L allerdings nur vom Hörensagen berichten konnte und sich auch nicht ausschließen lässt, dass Angaben des Antragstellers vom Sachverständigen missverständlich wiedergegeben worden sind.

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Aus der Aussage des Zeugen y ergibt sich des weiteren, dass es zum damaligen Zeitpunkt mehrere Einsätze der Polizei in der Familie M wegen Familienstreits/häuslicher Gewalt gegeben hat. Einzelheiten hierzu konnte der Zeuge y allerdings nicht angeben, insbesondere nicht bekunden, von wem in den jeweiligen Fällen die Gewalt, wenn es denn solche gegeben hat, ausgegangen ist.

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Nicht erwiesen ist ein behaupteter Vorfall aus dem Jahre 1985, als der Antragsteller nach der Darstellung der Antragsgegnerin diese geschlagen hat und versucht haben soll, sie zu töten. Zwar hat der insoweit benannte Zeuge U vor dem Amtsgericht bestätigt, dass die Antragsgegnerin, verfolgt vom Antragsteller, mit blutendem Gesicht durch den Garten gelaufen sei und in seinem Haus Zuflucht gesucht habe.

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Letztlich lässt sich jedoch die Darstellung des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe, als er sich in den Räumlichkeiten im Keller eingeschlossen habe, so lange an der Tür gerüttelt und dagegengetreten, bis er herausgekommen und hinter ihr hergelaufen sei, durch die Aussage nicht widerlegen. Unklar bleibt auch, wer die Verletzung im Gesicht der Antragsgegnerin herbeigeführt hat. Der Antragsteller hat jegliche Gewalttätigkeit und insbesondere den Einsatz eines Messers entschieden abgestritten. Ein solches hat auch der Zeuge U nicht gesehen und konnte letztendlich auch zum Anlass der Verfolgungsjagd im Garten nichts sagen. Insbesondere hatte auch die Antragsgegnerin ihm seinerzeit den Vorfall nicht geschildert.

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Letztlich geht jedoch der Senat in der Gesamtschau sämtlicher Vorfälle sowie auch der vom Antragsteller eingeräumten Verhaltensweisen und nach dem Inhalt der drei zur Gerichtsakte eingereichten Gutachten zur Feststellung der Berufsunfähigkeit des Antragstellers davon aus, dass im Zuge der Trennung der Parteien gewisse Auseinandersetzungen zwischen diesen stattgefunden haben und dass der Antragsteller hier auch zu Aggressionen und Gewalttätigkeiten geneigt hat. Gleichwohl reichen diese Feststellungen nicht aus, um den Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit zu rechtfertigen.

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Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass sämtliche nachgewiesenen oder unstreitigen Vorfälle kurz vor, während oder kurz nach der Trennung der Beteiligten stattgefunden haben, in einem Zeitraum also, in dem die beteiligten Eheleute emotional höchst angespannt waren und die zur Trennung führenden Auseinandersetzungen ihren Höhepunkt erreichten.

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Dabei geht der Senat, und dies entspricht auch seiner Erfahrung, davon aus, dass auch die Antragsgegnerin erheblich zu den Auseinandersetzungen beigetragen hat. So hat der Antragsteller immer wieder schriftsätzlich und auch in seiner Anhörung vor dem Senat bekundet, dass diese ihn täglich verbal drangsaliert und behelligt habe, so dass er Zuflucht in den Kellerräumlichkeiten des Hauses und im Schweigen gesucht habe. Ähnliche Schilderungen finden sich auch in den Sachverständigengutachten, wo von einem 20-jährigen „Ehekrach“ und einem höchst belastenden Zusammenleben (neuropsychologisches Gutachten vom 29.11.1997 der H in F) die Rede ist.

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Zugleich ergibt sich aus allen drei Gutachten, dass die Schuldfähigkeit des Antragstellers in dieser Zeit deutlich herabgesetzt gewesen sein dürfte. So wurden im S-Hospital U2 Verhaltensauffälligkeiten mit aggressiven Durchbrüchen bei lang andauernder Belastungssituation und sensitiven Persönlichkeitszügen festgestellt. Dr. med. V diagnostizierte im selben Jahr, nämlich 1994, Depressionen bei familiärer Belastungssituation im Rahmen sensitiver Persönlichkeitsentwicklung.

50

Das neurologisch-psychiatrische Gutachten des Prof. Dr. med. W vom 03.02.1998 stellt eine chronische agitiert-depressive Entwicklung im Sinne einer psychiatrischen Erkrankung fest.

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All diese Befunde, die möglicherweise sowohl auf ein jahrelanges Arbeiten mit Lösungsstoffen als auch jahrelange eheliche Streitigkeiten zurückzuführen sind, machen deutlich, dass die aggressiven Ausbrüche des Antragstellers nicht im Zustand voller Schuldfähigkeit erfolgt sind. Dies sowie auch das Verhalten der Antragsgegnerin, welches zum Teil vom erstinstanzlich vernommenen Zeugen M bestätigt wurde, lassen die Aggressionen des Antragstellers in einem milderen Licht erscheinen. Insbesondere aber sind sie auch vor dem Hintergrund des weiteren Verhältnisses der Eheleute in den Jahren nach der Trennung zu würdigen.

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So ist es unstreitig, dass zwischen den Eheleuten vielfältige Kontakte bestanden haben, die von gegenseitiger Hilfe und gegenseitigem Beistand begleitet wurden. Zwar hat die Antragsgegnerin einzelne Hilfeleistungen des Antragstellers in Abrede gestellt, jedoch ist es unstreitig geblieben, dass grundsätzlich derartige Hilfestellungen erfolgten und dass sich die Antragsgegnerin anlässlich des Krankenhausaufenthaltes des Antragstellers im Jahre 2007 wochenlang um diesen gekümmert, ihn täglich besucht, ihn bekocht und zu Ärzten gefahren hat. Ihre Erklärung, sie habe den Antragsteller wegen des Hundes besuchen müssen, den er täglich habe sehen wollen, vermag eine derartige Fürsorge keineswegs zu erklären.

53

Im Übrigen hat die Antragsgegnerin damit eingeräumt -und dies stellt ebenfalls einen Akt der Fürsorge und des Beistandes dar-, dass sie sich während des Krankenhausaufenthaltes ihres Mannes um dessen Hund gekümmert und diesen zu sich genommen hat.

54

Ebenfalls unbestritten hat der Antragsteller vor dem Senat dargelegt, dass sich die Antragsgegnerin während all der Trennungsjahre darum bemüht hat, die Eheleute gegenüber der Familie als ein Paar darzustellen, auch wenn die Antragsgegnerin dieses Faktum durch die Erklärung zu relativieren gesucht hat, dies nur für die Enkelkinder getan zu haben.

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Diese Begründung ist auch kaum nachvollziehbar, da es keine besondere Belastung für Enkelkinder darstellen dürfte, wenn sie zur Kenntnis nehmen, dass ihre getrennt lebenden Großeltern kein „Paar“ mehr sind. Unstreitig ist ferner, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller auch Geld zum Erwerb eines Fernsehers geliehen hat. Ihre Darstellung, sie habe dies lediglich unter dem Eindruck von Drohungen getan, ist gleichfalls kaum nachvollziehbar.

56

Besonders vor dem Hintergrund der weiteren Entwicklung des Verhältnisses der Eheleute nach der Trennung erscheinen die zuvor stattgefundenen, zum Teil auch vom Antragsteller ausgehenden Gewalttätigkeiten in einem deutlich milderen Licht, insbesondere, da sie auch im Zustand krankheitsbedingter verminderter Schuldfähigkeit begangen worden sein dürften. Die Eheleute haben offensichtlich nach Beruhigung der Situation und Beendigung der trennungsbedingten Auseinandersetzungen ein recht gutes Verhältnis zueinander gefunden und gelebt. Die Antragsgegnerin sah sich erst im Rahmen des vorliegenden Scheidungsverfahrens veranlasst, sich zur Abwendung des Versorgungsausgleichs auf die damaligen Vorfälle zu berufen. Ihre Fürsorge für den Antragsteller in den letzten Jahren spricht jedoch dafür, dass sie diese Vorfälle nicht als so schwerwiegend empfunden hat, dass sie den Kontakt zum Antragsteller abgebrochen hätte.

57

b.)

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Die von der Antragsgegnerin behauptete Unterhaltspflichtverletzung vermochte der Senat ebenfalls nicht festzustellen. Grundsätzlich kann eine solche zum gänzlichen oder teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs führen, wenn sie eine gewisse Dauerhaftigkeit und Schwere erreicht. Ohnehin behauptet die Antragsgegnerin lediglich eine solche Unterhaltspflichtverletzung ihr und der Tochter gegenüber für den Zeitraum eines Jahres sowie der Tochter allein gegenüber für den Zeitraum von ca. einem halben Jahr. Es ist schon fraglich, ob ein derartig kurzer Zeitraum ausreicht, um zu einem Teilausschluss des Versorgungsausgleichs zu gelangen.

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Eine Unterhaltspflichtverletzung setzt allerdings sowohl die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs als auch dessen Berechtigung voraus. Hieran fehlt es bereits. Die Antragsgegnerin hat selbst nicht behauptet, Unterhalt vom Antragsteller verlangt zu haben, sondern vielmehr nur dessen Beteiligung an den laufenden Kosten des Hauses. Ob der Antragsgegner hierzu verpflichtet war, als die Antragstellerin allein in dem Hause lebte, erscheint zweifelhaft, hat jedoch letztlich mit dem Unterhaltsanspruch des Ehegatten nichts zu tun. Im Jahr 1991, in welchem die Unterhaltspflichtverletzung stattgefunden haben soll, hat die Antragsgegnerin im Übrigen mit einem Gesamtbruttoeinkommen in Höhe von 57.774,00 DM deutlich mehr verdient als der Antragsteller, der im selben Zeitraum 44.304,00 DM brutto erwirtschaftet hat. Schon von daher ist ein Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin nicht ersichtlich.

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Soweit es die Tochter T betrifft, vermochte die Antragsgegnerin nicht darzulegen, welchen nach den beiderseitigen Einkommensverhältnissen ihrer Eltern zu berechnenden Unterhaltsanspruch die im Jahr 1991 volljährig gewordene Tochter gehabt und dass sie diesen von ihrem Vater eingefordert hat.

61

c.)

62

Zwar mag auch im Einzelfall eine lange Trennungszeit zu einem Teilausschluss des Versorgungsausgleichs führen. Hierzu hat allerdings das Amtsgericht bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass beide Ehegatten unstreitig von der jeweiligen Witwenrente im Falle des vorzeitigen Versterbens des anderen Ehegatten hätten profitieren wollen, so dass auch die Teilhabe an den nach der Trennung erzielten Rentenanwartschaften von den Eheleuten durchaus gewollt gewesen sei. Dem hat der Senat nichts hinzuzufügen. Letztlich lässt sich auch nicht feststellen und wird  von der Antragsgegnerin nicht behauptet, dass der Antragsteller im Gegensatz zu ihr selbst auf die übertragenen Rentenanwartschaften nicht angewiesen sei.

63

In einer Gesamtschau sämtlicher maßgeblichen Umstände sowie der beiderseitigen Interessen und Verhältnisse der Eheleute vermag der Senat daher nicht die Feststellung zu treffen, dass die ‑ ungekürzte ‑ Durchführung des Versorgungsausgleichs dessen Sinn und Zweck in unerträglicher Weise widerspräche. Vielmehr rechtfertigen das immerhin 24-jährige eheliche Zusammenleben der Beteiligten sowie die auch nach der Trennung füreinander gelebte Fürsorge eine gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den erwirtschafteten Rentenanwartschaften.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 150 Abs. 1, 84 FamFG.