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Oberlandesgericht Hamm·8 UF 3/11·05.06.2011

Dinglicher Arrest zur Sicherung des Zugewinnausgleichs: Beschwerde statthaft, aber kein Arrestgrund

ZivilrechtFamilienrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte im Scheidungsverbund die Anordnung eines dinglichen Arrests zur Sicherung künftiger Zugewinnausgleichs- und weiterer Zahlungsansprüche. Streitig war insbesondere, welches Rechtsmittel gegen die Ablehnung des Arrests statthaft ist und ob ein Arrestgrund vorliegt. Das OLG Hamm bejahte die Statthaftigkeit der Beschwerde nach § 58 FamFG und sah einen Arrestanspruch dem Grunde nach als glaubhaft gemacht an. Es verneinte jedoch eine konkrete Gefährdung der späteren Vollstreckung, insbesondere durch die drohende Teilungsversteigerung, da ausreichendes sonstiges Vermögen vorhanden sei, und wies die Beschwerde zurück.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung des dinglichen Arrests zurückgewiesen, da kein Arrestgrund nach § 917 ZPO vorliegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegen die Ablehnung eines Arrestantrags nach § 119 Abs. 2 FamFG ist die Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG statthaft und nicht die sofortige Beschwerde entsprechend § 567 ZPO, weil die Ablehnung als Endentscheidung im Sinne der Beschwerdevorschriften zu behandeln ist.

2

Die Amtsprüfung der Verfahrensfähigkeit bedeutet nicht, dass ohne konkrete Anhaltspunkte von Amts wegen Ermittlungen anzustellen sind; eine Überprüfung ist nur bei hinreichenden Anzeichen für fehlende Verfahrensfähigkeit geboten.

3

Der mit Rechtskraft der Scheidung entstehende Zugewinnausgleichsanspruch (§ 1378 Abs. 1, Abs. 3 BGB) ist im Verbundverfahren bereits ab Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags klagbar und kann daher im Arrestverfahren gesichert werden.

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Ein Arrestgrund nach § 917 Abs. 1 ZPO setzt eine objektiv begründete Besorgnis voraus, dass ohne Arrest die Vollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert wird; subjektive Befürchtungen genügen nicht.

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Die drohende Teilungsversteigerung eines gemeinsamen Grundstücks begründet für sich genommen keinen Arrestgrund, wenn der Versteigerungserlös gesichert (ggf. hinterlegt) wird und dem Gläubiger ausreichendes weiteres Vermögen des Schuldners für die spätere Vollstreckung verbleibt.

Relevante Normen
§ 917, 922 ZPO, 9, 58, 119 Abs. 2 FamFG, 1378 BGB§ 119 Abs. 2 Satz 1 FamFG§ 567 ZPO§ 922 Abs. 1 ZPO§ 58 FamFG§ 58 ff. FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Borken, 34 F 142/10

Leitsatz

1. Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Anordnung eines dinglichen Arrests nach § 119 Abs. 2 Satz 1 FamFG ist nicht die sofortige Beschwerde entsprechend § 567 ZPO das statthafte Rechtsmittel, sondern die Beschwerde nach § 58 FamFG; denn gem. § 922 Abs. 1 ZPO wird im Falle einer mündlichen Verhandlung über den Arrestantrag durch Urteil entschieden, gegen das die Berufung statthaft ist, so dass bei entsprechender Geltung die Vorschriften der §§ 58 ff. FamFG über die Beschwerde gegen eine Endentscheidung maßgebend sind (im Anschluss an OLG München FamRZ 2011, 746).

2. Die Amtsprüfung der Verfahrensfähigkeit besagt nur, dass die Prüfung von Rügen der Beteiligten unabhängig ist, nicht aber, dass ohne Anhaltspunkte von Amts wegen ermittelt wird; eine Überprüfung ist also nur geboten, wenn hinreichende Anhaltspunkte für das Fehlen vorliegen.

3. Der gem. § 1378 Abs. 3 BGB mit Rechtskraft der Ehescheidung entstehende Zugewinnausgleichsanspruch gem. § 1378 Abs. 1 BGB ist bereits ab Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags im Verbundverfahren klagbar und kann deshalb durch Arrest gesichert werden.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 26. November 2010 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Borken wird zurückgewiesen.

Der Antragstellerin werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

Die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung wird angeordnet.

Gründe

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I.

3

Die Beteiligten streiten um die Anordnung eines dinglichen Arrests in das Vermögen des Antragsgegners u.a. wegen eines künftigen Anspruchs auf Zugewinnausgleich.

4

Die Beteiligten haben am 17.12.1980 geheiratet. Die Klägerin ist Lehrerin, übt diesen Beruf jedoch seit ihrer Frühpensionierung im Jahr 1994 nicht mehr aus. Der Beklagte, der von 1973 bis 1980 bereits in erster Ehe verheiratet gewesen war, ist von Beruf Diplom-Psychologe und als selbständiger Psychotherapeut tätig. Seit dem Jahr 2005 leben die Beteiligten getrennt. In einem notariellen Trennungs- und Scheidungsfolgenvertrag vom 09.11.2005 vereinbarten die Beteiligten Gütertrennung und schlossen den Versorgungsausgleich aus. Der Antragsgegner verpflichtete sich zum Ausgleich zur Zahlung von 40.000 EUR an die Antragstellerin. Im Urteil des Senats vom 10.02.2010 wurde ausgeführt, dass dieser Vertrag wegen partieller Geschäftsunfähigkeit des Antragsgegners unwirksam ist. Das Scheidungsverfahren ist seit dem 19.09.2006 beim AG Borken unter dem Aktenzeichen 34 F 111/06 rechtshängig. Im Scheidungsverbund hat die Antragstellerin einen Auskunftsanspruch zum Zugewinn als Folgesache geltend gemacht. Sie beantragt dort außerdem, den Versorgungsausgleich auszuschließen. Mit Schriftsatz vom 19.06.2009 erteilte der Antragsgegner Auskunft über sein Vermögen. Darin führte der Antragsgegner u.a. auf, einen Betrag von 27.500,00 EUR aus dem Verkauf einer von seinem Vater geerbten Eigentumswohnung erhalten zu haben. Die Beteiligten sind Miteigentümer zu je ½ des Hausgrundstücks I-Straße 96 in C. Nach dem Gutachten des Sachverständigen L hat die Immobilie einen Verkehrswert in Höhe von 284.000 EUR. In der Immobilie befindet sich neben der früheren Ehewohnung der Beteiligten auch die Praxis des Antragsgegners, der das Objekt seit dem Auszug der Antragstellerin im November 2011 allein nutzt. Der Wert dieser Praxis ist zwischen den Beteiligten streitig. Nachdem das AG Borken durch rechtskräftigen Beschluss vom 06.05.2009 – 20 X 1/09 – festgestellt hat, dass die Teilungsversteigerung des Hausgrundstücks nicht der Zustimmung der jetzigen Antragstellerin gem. § 1365 BGB bedarf, betreibt der Antragsgegner beim Amtsgericht Borken die Teilungsversteigerung des Objekts. Termin zur Versteigerung war zunächst anberaumt worden auf Montag, 29.10.2011. Durch Beschluss vom 26.11.2010 ist das Teilungsversteigerungsverfahren einstweilen für die Dauer von 6 Monaten eingestellt worden. In dem weiteren Verfahren 34 F 139/10 AG Borken begehrt die Antragstellerin die Durchführung des vorzeitigen Zugewinnausgleichs. Durch Versäumnisbeschluss vom 18.02.2011 hat das Amtsgericht den dortigen Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Aufgrund des Urteils des OLG Hamm vom 05.05.2010 – 33 U 3/09 – steht der Antragstellerin ein künftiger Gesamtschuldnerausgleichsanspruch gegen den Antragsgegner in Höhe von 16.566,27 EUR zu.

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Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht im Wesentlichen ausgeführt, ein Arrestgrund liege nicht vor. Dieser setze voraus, dass eine nachteilige Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Schuldners konkret zu besorgen sei. Die Befürchtung der Antragstellerin, der Antragsgegner könne vorzeitig seine Lebensversicherung liquidieren, genüge für die Annahme eines drohenden Vermögensverlustes nicht. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner eine entsprechende Absicht habe, seien nicht vorgetragen worden. Auch das Betreiben der Teilungsversteigerung stelle keinen ausreichenden Arrestgrund dar. Diese sei nicht mit der Veräußerung eines Wertgegenstandes vergleichbar, weil der Versteigerungserlös hinterlegt werde. Der Auskehrung des Erlöses könne die Antragstellerin ein Zurückbehaltungsrecht entgegen halten. Bei einem Zuschlag an den Antragsgegner bliebe das Versteigerungsobjekt auch als Zugriffsobjekt zur Befriedigung eines möglichen Anspruchs erhalten. Das Teilungsversteigerungsverfahren sei überdies einstweilen eingestellt worden.

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Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.  Sie trägt vor, das Amtsgericht hätte sich mit dem Vorliegen eines Arrestanspruchs eingehend auseinandersetzen müssen. Sie, die Antragstellerin, habe einen Zugewinnausgleichsanspruch hinreichend glaubhaft gemacht. Das Endvermögen des Antragsgegners betrage mindestens 534.673,81 EUR. Der Vortrag des Antragsgegners zu seinem angeblichen Anfangs- und Zuerwerbsvermögen sei bewusst wahrheitswidrig und falsch. Zum Zeitpunkt der Eheschließung seien die Beteiligten vermögenslos gewesen. Sie, die Antragstellerin, habe ein Endvermögen von 240.157,30 EUR. Daraus errechne sich ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 147.300,00 EUR. Der Arrestgrund ergebe sich daraus, dass es sich bei dem Miteigentumsanteil des Antragsgegners an der gemeinsamen Immobilie um dessen einzigen Vermögensgegenstand handele. Um ihren Zugewinnausgleichsanspruch zu sichern, habe sie eine Zwangshypothek beantragen bzw. den Anteil des Antragsgegners am Versteigerungserlös pfänden wollen. Der Antragsgegner müsse im Falle der Ersteigerung des Objekts die Mittel für sein Gebot finanzieren. Die drohende Veräußerung einer Immobilie sei ausreichend, um die Gefahr einer Vereitelung der Durchsetzung der Zugewinnausgleichsansprüche zu begründen. Für eine erhebliche Gefährdung reiche bereits die Vorbereitung der Veräußerung eines Grundstücks aus. Das Versteigerungsverfahren sei dem Verkauf gleichgestellt. Bei wirtschaftlicher Betrachtung sei ihr, der Antragstellerin, das Zugriffsobjekt entzogen. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts, könne nach einer jüngeren Entscheidung des BGH gegenüber der Auskehrung des Versteigerungserlöses kein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden. Ein weiterer Arrestgrund ergebe sich daraus, dass der Antragsgegner in betrügerischer Absicht versuche, ihren Zugewinnausgleichsanspruch zu vereiteln.

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Die Antragstellerin beantragt,

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abändernd den dinglichen Arrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Antragsgegners wegen ihrer zukünftigen Zugewinnausgleichsforderung in Höhe von 133.500,00 EUR sowie der durch Urteil des OLG Hamm vom 05.05.2010 – 33 U 3/09 – titulierten zukünftigen Gesamtschuldnerausgleichsforderung in Höhe von 16.566,24 EUR anzuordnen.

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Der Antragsgegner beantragt,

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              die Beschwerde zurückzuweisen.

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Er trägt vor, der Vorwurf des versuchten Betruges gegen ihn sei unbegründet. Die Teilungsversteigerung sei wegen der hohen Unterhaltungskosten für das Grundstück, die zu erheblichem Streit der Beteiligten führten, dringend erforderlich. Sie sei nicht mit der einseitigen Veräußerung eines Grundstücks vergleichbar. Die Ansprüche der Antragstellerin seien vielmehr gesichert. Darüber hinaus seien etwaige Ansprüche der Antragstellerin durch die Lebensversicherung abgesichert. Der von der Antragstellerin angenommene Wert seiner Praxis sei unrealistisch. Er, der Antragsgegner, habe nach Eheschließung erhebliche Geldgeschenke von seinen Eltern erhalten. Die einzelnen Beträge dienten nicht zur Deckung des Lebensbedarfs, sondern der Vermögensbildung.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat die Beteiligten gem. §§ 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 141 ZPO angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll nebst Berichterstattervermerk vom 06.06.2011 Bezug genommen.

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II.

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Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg. Ihr Antrag auf Anordnung eines dinglichen Arrests ist unbegründet.

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1.              Auf das am 18.11.2010 eingeleitete Verfahren finden die Vorschriften des FamFG Anwendung, Art. 111 Abs. 1 FGG-RG. Nach § 119 Abs. 2 S. 1 FamFG kann das Gericht in Familienstreitsachen einen Arrest anordnen. Dafür gelten gem. § 119 Abs. 2 S. 2 FamFG die Vorschriften der ZPO über den Arrest entsprechend. Bei der vorliegenden Güterrechtssache handelt es sich um eine Familienstreitsache im Sinne des § 112 Nr. 2 FamFG. Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Anordnung eines dinglichen Arrests nach § 119 Abs. 2 Satz 1 FamFG ist deshalb nicht die sofortige Beschwerde entsprechend § 567 ZPO das statthafte Rechtsmittel, sondern die Beschwerde nach § 58 FamFG; denn gem. § 922 Abs. 1 ZPO wird im Falle einer mündlichen Verhandlung über den Arrestantrag durch Urteil entschieden wird, gegen das die Berufung statthaft ist, so dass bei entsprechender Geltung die Vorschriften der §§ 58 ff. FamFG über die Beschwerde gegen eine Endentscheidung maßgebend sind (OLG München, FamRZ 2011, 746). Danach ist die vorliegende Beschwerde zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

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2.              Der Antrag ist zulässig; fehlende Verfahrensfähigkeit der Antragstellerin kann dagegen nicht eingewendet werden. Es kann offen bleiben, ob der Antragsgegner an seinem in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffenen Vortrag festhalten will, es bestünden Zweifel an der Geschäftsfähigkeit der Antragsgegnerin, die in anderen Verfahren erklärt habe, dass sie unter einer psychischen Erkrankung leide. Ob Verfahrensfähigkeit i.S.d. § 9 FamFG besteht, ist von Amts wegen zu prüfen, § 9 Abs. 5 FamFG i.V.m. § 56 ZPO. Nach der Lebenserfahrung ist allerdings grundsätzlich von der Verfahrensfähigkeit eines Beteiligten auszugehen. Die Amtsprüfung besagt insoweit nur, dass die Prüfung von Rügen der Beteiligten unabhängig ist, nicht aber, dass ohne Anhaltspunkte von Amts wegen ermittelt wird; eine Überprüfung ist also nur geboten, wenn hinreichende Anhaltspunkte für das Fehlen vorliegen (Keidel-Zimmermann, FamFG, 16. Aufl., § 9 Rn. 31 f.). Konkrete Anhaltspunkte, die die fehlende Geschäftsfähigkeit der Antragstellerin indizieren, fehlen allerdings hier, auch wenn der Antragsgegner einige ärztliche Atteste vorgelegt hat, die eine psychiatrische Erkrankung der Antragstellerin belegen. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes müssen ohnehin an die Darlegung entsprechender Tatsachen strenge Anforderungen gestellt werden, um den Eilcharakter des Verfahrens nicht durch umfangreiche Begutachtungen durch Sachverständige zu unterlaufen. Anhaltspunkte für eine fehlende Geschäfts- bzw. Verfahrensfähigkeit der Antragstellerin ergeben sich aus den dem Senat vorliegenden ärztlichen Bescheinigungen indessen nicht. Dass sich die Antragstellerin wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung in psychiatrischer Behandlung befindet, besagt für die Frage, ob sie in der Lage ist, die Reichweite und Konsequenzen ihres Handelns zu überblicken und zu verstehen, noch nichts.

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3.              Der Vorwurf der Antragstellerin, die Entscheidung des Amtsgerichts sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, da der erkennende Richter parteiisch gewesen sei, ist – sofern der dahinter stehende Verdacht der Rechtsbeugung überhaupt noch von ihr aufrecht erhalten wird - im Hinblick auf die eigene abschließende Sachentscheidung des Senats unerheblich.

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4.              In der Sache hat die Antragstellerin zwar einen Arrestanspruch im Sinne des § 916 ZPO hinreichend glaubhaft gemacht, nicht jedoch einen Arrestgrund nach § 917 ZPO.

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a)              An die Darlegung und Glaubhaftmachung des Ausgleichsanspruchs dürfen im Arrestverfahren keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden, weil die Antragstellerin über keine sicheren Kenntnisse der Vermögensverhältnisse des Antragsgegners verfügt. Keinesfalls zu verlangen ist, dass der Ausgleichsanspruch bereits mit Gewissheit feststeht, zumal dieser auch noch von Entwicklungen nach Eintritt der Rechtshängigkeit bis zur Rechtskraft der Scheidung abhängt. Andererseits scheidet der Erlass eines Arrestes dann aus, wenn feststeht, dass ein Anspruch nicht besteht (vgl. Senat, Beschl. v. 15.02.2006, Az. 8 WF 54/09, veröffentlicht in juris sowie in NRWE).

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aa)              Der titulierte künftige Anspruch der Antragstellerin gegen den Antragsgegner aus dem Urteil des OLG Hamm vom 05.05.2010 – 33 U 3/09 – wegen eines Gesamtschuldnerausgleichs in Höhe von 16.566,24 EUR besteht unstreitig. Danach schuldet der Antragsgegner der Antragstellerin einen am 01.08.2015 fälligen Ausgleich für die Tilgung gemeinsamer Verbindlichkeiten.

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bb)              Der Arrestanspruch ergibt sich weiterhin aus § 1378 Abs. 1 BGB. Der gem. § 1378 Abs. 3 BGB mit Rechtskraft der Ehescheidung entstehende Zugewinnausgleichsanspruch gem. § 1378 Abs. 1 BGB ist bereits ab Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags im Verbundverfahren klagbar und kann deshalb durch Arrest gesichert werden. Einen Anspruch auf Zugewinnausgleich hat die Antragstellerin zwar weder in der zunächst behaupteten Höhe von 133.500,00 EUR noch in Höhe von 147.300 EUR, wie in der Beschwerdebegründung ausgeführt, glaubhaft gemacht. Jedoch kann für die Prüfung des Bestehens eines Zugewinnausgleichsanspruchs im Rahmen des summarischen Verfahrens von einer Ausgleichsforderung der Antragstellerin in Höhe von 86.508,26 EUR ausgegangen werden. Nach ihrem eigenen Vorbringen ist auf Seiten der Antragstellerin von einem Zugewinn in Höhe von 240.157,30 EUR auszugehen. Einen Zugewinn des Antragsgegners hat die Antragstellerin hingegen nur in Höhe von 413.173,81EUR glaubhaft gemacht ((413.173,81 – 240.157,30) : 2 = 86.508,26 EUR) .

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(1)              Das Endvermögen des Antragsgegners beträgt zum Stichtag gem. § 1384 BGB, dem 19.09.2006, insgesamt 444.673,81 EUR. Es setzt sich unstreitig aus den Guthabenbeträgen verschiedener Bankkonten des Antragsgegners in Höhe von insgesamt 63.431,71 EUR und einer Lebensversicherung im Wert von 142.442,10 EUR zusammen. Darüber hinaus haben die beiden Fahrzeuge des Antragstellers unstreitig einen Wert von 25.000 EUR und 7.300,00 EUR. Weiterhin gehört zu seinem Endvermögen Schmuck, dessen Wert vom Antragsgegner selbst mit 2.000 EUR beziffert worden ist. Ebenfalls gehört zum Endvermögen des Antragsgegners dessen Miteigentumsanteil an der gemeinsamen Immobilie in C, I-Straße, dessen Wert nach dem Gutachten des Sachverständigen L mit 142.000 EUR anzusetzen ist. Der Wert der psychotherapeutischen Praxis des Antragsgegners, die auch in dessen Endvermögen fällt, kann indessen nicht mit den von der Antragstellerin behaupteten 125.000 EUR angenommen werden. Der Antragsgegner hat gegen die von der Antragstellerin vorgenommene Berechnung des Praxiswertes, die bereits im Hinblick darauf fehlerhaft ist, dass ein Abzug latenter Ertragssteuern nicht berücksichtigt worden ist (vgl. BGH, NJW 2011, 2572), eingewandt, dass ein sog. Fortführungswert nicht bestehe. Dies hat er auch überzeugend damit begründet, dass es bei einer psychotherapeutischen Praxis keinen Patientenstamm gebe, der Grundlage dieses Fortführungswertes sein könne. Hintergrund sei, dass psychotherapeutische Hilfe von den Patienten erfahrungsgemäß nicht mehrfach in Anspruch genommen werde. Nach einer Auskunft der Kassenärztlichen Vereinigung vom 02.06.2008 betrage der Praxiswert zwischen 9.000 und 48.000 EUR. Die Annahme eines Praxiswertes von allenfalls 35.000 EUR sei demnach realistisch. Dem ist die Antragstellerin, die ihre eigenen Angaben nicht glaubhaft gemacht hat, nicht mehr entgegen getreten. Schließlich gehört zum Endvermögen des Antragsgegners auch sein Anteil an dem Nachlass des am 05.05.2005 verstorbenen Vaters, D, der im Wesentlichen aus einer Eigentumswohnung in H besteht. Den Wert des auf den Antragsgegner entfallenen Anteils hat die Antragstellerin selbst mit 27.500 EUR angegeben.

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(2)              Beim Anfangsvermögen des Antragsgegners ist allerdings ein Zuerwerbsvermögen in Höhe von 4.000 EUR und 27.500,00 EUR zu berücksichtigen, so dass sich ein Zugewinn gem. § 1373 BGB in Höhe von 413.173,81 EUR (444.673,81 – 31.500,00) errechnet. Nach § 1374 Abs. 2 BGB wird Vermögen, das ein Ehegatte nach dem Eintritt des Güterstandes von Todes wegen erwirbt, dem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Der Antragsgegner hat durch Vorlage von Kontounterlagen glaubhaft gemacht, dass er auf seinen Erbteil nach dem verstorbenen Vater am 07.10.2005 einen Betrag von 4.000 EUR als „Vorschuss“ erhalten hat. Aufgrund der Auseinandersetzung mit den beiden Miterben hat er noch insgesamt weitere 27.500 EUR erhalten, und zwar am 03.08.2006 10.000 EUR, am 08.02.2006 7.500,00 EUR und am 12.12.2005 weitere 10.000 EUR. Im Rahmen des vorliegenden Arrestverfahrens ist nicht abschließend zu klären, ob darüber hinaus weiteres Zuerwerbsvermögen des Antragsgegners zu berücksichtigen ist. Der Antragsgegner hat dazu behauptet, er habe in der Zeit von 1997 bis 2006 verschiedene Geldbeträge in einer Gesamthöhe von 91.939,49 EUR erhalten. Dass es sich dabei jedoch um Schenkungen zur Förderung der Vermögensbildung und nicht – wie die Antragstellerin einwendet – Einkünfte zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs gehandelt hat, hat der Antragsgegner nicht glaubhaft gemacht. Den von ihm vorgelegten Kontounterlagen, aus denen u.a. hervorgeht, dass auch Gelder zur Finanzierung einer Alaska-Reise zur Verfügung gestellt worden sind, lässt sich der vom Antragsgegner behauptete Verwendungszweck nicht sicher entnehmen.

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b)              Ein Arrestgrund liegt indessen nicht vor. Nach § 917 Abs. 1 ZPO findet der dingliche Arrest statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung aus einem Titel vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Dies ist anhand einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach dem objektiven Urteil eines verständigen, gewissenhaft prüfenden Menschen festzustellen; auf die persönliche Ansicht des Gläubigers kommt es nicht an (vgl. OLG Düsseldorf, OLGR 1998, 313). Es genügt, wenn die Handlungen  objektiv die Besorgnis der Gefährdung der späteren Zwangsvollstreckung rechtfertigen (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 917 Rn. 5). Nicht notwendig ist, dass die Durchsetzbarkeit des Zugewinnausgleichsanspruchs bereits tatsächlich beeinträchtigt ist (Senat, Beschl. v. 15.02.2006, wie vor). Anerkannt ist, dass die Annahme einer Gefährdung der Durchsetzung des zukünftigen Zugewinnausgleichsanspruchs gerechtfertigt ist, wenn der Ausgleichspflichtige eine fortgesetzte Vermögensverschleierung durch Erteilung grob falscher Auskünfte betrieben hat oder ein Rechtsgeschäft gem. § 1365 BGB vorgenommen worden ist oder droht. Andererseits fehlt es an der für den Arrestgrund notwendigen Gefährdung der Durchsetzung des Zugewinnausgleichsanspruchs, wenn der Antragsteller insofern bereits durch den Zugriff auf verbleibendes Vermögen hinreichend gesichert ist (Senat, a.a.O.). Gemessen an diesen Voraussetzungen ist die Verhängung des dinglichen Arrests im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt.

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aa)              Die vom Antragsgegner beabsichtigte Teilungsversteigerung der gemeinsamen Immobilie I-Straße 96 in C begründet entgegen der Auffassung der Antragstellerin den Arrestgrund nicht. Die Ansicht der Antragstellerin, die drohende Teilungsversteigerung sei der beabsichtigten Veräußerung des einzigen Vermögensgegenstandes gleichzusetzen, wird vom Senat, der nicht verkennt, dass die  Veräußerung des einzigen körperlichen Vermögensgegenstandes durchaus als ein tragender Arrestgrund angesehen wird (vgl. OLG Dresden, FamRZ 2007, 1029; Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 917, Rdn. 5), nicht geteilt. Die Teilungsversteigerung ist dem nicht gleichzusetzen. Der Antragsgegner wendet nämlich im Ergebnis zutreffend ein, dass die Antragstellerin im Falle der Versteigerung hinreichend geschützt sei, denn der Versteigerungserlös werde für den Fall, dass keine Einigung über die Verteilung zustande komme, hinterlegt; die Antragstellerin müsse in die Auszahlung der hinterlegten Summe einwilligen. Zwar weist die Antragstellerin demgegenüber zu Recht unter Berufung auf BGH, FamRZ 2008, 767 darauf hin, dass ihr mangels Gegenseitigkeit der Forderungen kein Zurückbehaltungsrecht wegen ihres Zugewinnausgleichsanspruchs gegenüber dem Anspruch des Antragsgegners auf Einwilligung in die Auszahlung eines ihm zustehenden Anteils am Versteigerungserlös zusteht. Ebenso wenig könnte sie mit ihrem Anspruch auf Zugewinnausgleich aufrechnen (vgl. Haußleiter/Schulz, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 5. Aufl., Kap. 5 Rn. 92). Es ist der Antragstellerin indessen zuzumuten, sich vom Antragsgegner auf Abgabe der Einwilligungserklärung gerichtlich in Anspruch nehmen zu lassen, um dadurch faktisch die Freigabe des hinterlegten Geldbetrages vor rechtskräftiger Titulierung eines etwaigen Zugewinnausgleichsanspruchs zu verhindern. Schließlich darf nicht außer Acht gelassen werden, dass bereits gerichtlich durch den Beschluss des AG Borken vom 06.05.2009 - 20 X 1/09 -, bestätigt durch den Beschluss des LG Münster vom 19.10.2009, festgestellt worden ist, dass im Hinblick auf § 1365 BGB keine Bedenken gegen die Teilungsversteigerung der gemeinsamen Immobilie bestehen.

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bb)              Die Teilungsversteigerung des Hausgrundstücks führt auch nicht zur Verschlechterung der Zugriffslage für die Antragstellerin. Der Antragsgegner verfügt über ausreichendes Vermögen, in das die Antragstellerin wegen eines etwaigen Zugewinnausgleichsanspruchs vollstrecken könnte, so dass es an der für den Arrestgrund notwendigen Gefährdung der Durchsetzung des Anspruchs fehlt. Wie dargelegt, kann vorliegend nur von einem Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von 86.508,26 EUR ausgegangen werden. Zuzüglich des bereits durch Urteil des OLG Hamm vom 05.05.2010 – 33 U 3/09 – titulierten Anspruchs in Höhe von 16.566,24 EUR ist ein Zahlungsanspruch in Höhe von 103.074,50 EUR zu sichern. Das unstreitig bei dem Antragsteller vorhandene Vermögen reicht dazu allerdings aus. Der Antragsteller verfügt über Bankguthaben in Höhe von 63.431,71 EUR, zwei Fahrzeuge mit einem Wert von 25.000,00 EUR und 7.300,00 EUR, Schmuck im Wert von 2.000 EUR. Hinzu kommt der Substanzwert der psychotherapeutischen Praxis des Antragsgegners, den dieser mit ca. 35.000 EUR beziffert hat. Zu diesen Vermögenswerten in Höhe von insgesamt 132.731,71 EUR kommt noch die Lebensversicherung des Antragsgegners bei der Debeka hinzu. Selbst wenn man diese nicht mit einem Wert von 142.442,10 EUR berücksichtigte, sondern unter Zugrundelegung des Vortrags der Antragstellerin nur deren Rückkaufswert von 80.000 EUR, vermindert um die Belastung mit Policen-Darlehen, mithin nur 76.483,38 EUR veranschlagte, reichte das danach vorhandene Vermögens von insgesamt 209.215,09 EUR zur Sicherung etwaiger Ansprüche der Antragstellerin ohne weiteres aus. Dabei bliebe sogar das vom Antragsgegner behauptete Vermögen, u.a. eine weitere Lebensversicherung, das nach Rechtshängigkeit der Scheidung von ihm gebildet worden sei, unberücksichtigt.

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cc)              Der Arrestgrund kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass – wie die Antragstellerin meint – der Antragsgegner im Rahmen der Auskunft zum Zugewinnausgleich falsche Angaben gemacht habe. Die Antragstellerin hat dazu vorgetragen, der Antragsgegner habe hinsichtlich der vom Vater geerbten Eigentumswohnung in H falsch vorgetragen. Anerkannt ist zwar, dass die Annahme einer Gefährdung der Durchsetzung des zukünftigen Zugewinnausgleichsanspruchs gerechtfertigt ist, wenn der Ausgleichspflichtige eine fortgesetzte Vermögensverschleierung durch Erteilung grob falscher Auskünfte betrieben hat (Senat, a.aO.). Darin, dass der Antragsgegner den Anteil an dieser Eigentumswohnung bei seiner Auskunft zum Zugewinn vom 19.06.2009 nicht angegeben hatte, liegt jedoch keine „grob falsche“ Auskunftserteilung. Die Antragstellerin unterstellt dem Antragsgegner zwar insoweit eine betrügerische Absicht. Objektive Anhaltspunkte, die aus Sicht eines verständigen Dritten darauf schließen lassen, dass der Antragsgegner bewusst getäuscht hat, lassen sich ihrem Vorbringen jedoch nicht entnehmen. Der Antragsgegner hat zwar eingeräumt, seine Beteiligung an der aus ihm und seinen beiden Brüdern bestehenden Erbengemeinschaft in seiner Auskunft zum Zugewinn vom 19.06.2011 nicht erwähnt zu haben. Dies macht seine Angaben aber nicht „grob falsch“ und lässt auch nicht die Absicht einer Vermögensverschleierung erkennen. Es darf nicht außer Acht gelassen werden, dass dem Anteil am Nachlass des Vaters, dessen Wert von der Antragstellerin selbst mit 27.500 EUR angegeben worden ist, die zum Zweck der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft erfolgten und vom Antragsgegner angegebenen Zahlungen in Höhe von insgesamt 27.500 EUR, die – wie dargelegt – als Zuerwerbsvermögen zu qualifizieren sind und dadurch den Zugewinn des Antragsgegners mindern, gegenüberstehen. Das hat zur Folge, dass die vom Antragsgegner erteilte Auskunft im Ergebnis rechnerisch richtig bleibt, auch wenn der Anteil an der Erbengemeinschaft unerwähnt geblieben ist. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Auskunftserteilung vom 19.06.2009 durch den Antragsgegner nur wenige Tage vor dem Abschluss der notariellen Vereinbarung vom 23.06.2009 erfolgt ist, mit der eine Erbauseinandersetzung herbeigeführt werden sollte. Es kann dabei dem Antragsgegner, der juristischer Laie ist, auch nicht vorgeworfen werden, dass – wie in dem Urteil des LG Essen vom 29.11.2010 – 8 O 172/10 – festgestellt – durch diesen Vertrag ein Eigentumswechsel nicht vollzogen worden ist, er vielmehr weiterhin Miteigentümer der Eigentumswohnung geblieben ist. Schließlich hat die Antragstellerin die von ihr erhobene Behauptung, bei den Zuwendungen an den Antragsgegner habe es sich um Zahlungen zum Zwecke der „Geldwäsche“ gehandelt, nicht glaubhaft gemacht.

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dd)              Schließlich reicht auch der bloße Vorwurf der Antragstellerin, der Antragsgegner sei ein „Lebemann“, der mit seiner Praxis zwar viel Geld verdiene, es jedoch auch sofort wieder ausgebe, nicht aus, um einen Arrestgrund zu rechtfertigen. Eine verschwenderische Lebensweise kann zwar als Arrestgrund in Betracht kommen (vgl. Zöller-Vollkommer, a.a.O, § 917 Rn. 5). Der pauschale Vortrag der Antragstellerin ist aber angesichts dessen, dass der Antragsgegner mit seiner Praxis offenbar sehr gut verdient, nicht ausreichend.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 116 Abs. 3 S. 2 FamFG.