Berufung gegen Abweisung des Scheidungsantrags – Zurückverweisung an das Familiengericht
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin legte Berufung gegen die Abweisung ihres Scheidungsantrags ein. Das OLG hat nach persönlicher Anhörung übereinstimmende Angaben der Parteien über die seit November 1994 bestehende Trennung erkannt und das Scheitern der Ehe nach §1565 BGB als gegeben angesehen. Wegen anhängiger Folgesachen (Sorgerecht, Versorgungsausgleich) wurde an das Familiengericht zurückverwiesen; die Kosten des Berufungsverfahrens wurden der Antragstellerin auferlegt.
Ausgang: Berufung führt zur Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils und Zurückverweisung an das Familiengericht; Kosten des Berufungsverfahrens der Antragstellerin auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Leben die Ehegatten glaubhaft seit längerer Zeit getrennt und erklären beide ihren Willen zur Scheidung, so wird das Scheitern der Ehe im Sinne des § 1565 BGB angenommen.
Die persönliche Anhörung durch das Berufungsgericht kann geeignet sein, die Trennungs- und Scheidungswille der Parteien festzustellen und damit Zweifel an der Scheidungsvoraussetzung zu beseitigen.
Sind neben der Scheidung rechtshängig strittige Scheidungsfolgesachen (z. B. Sorgerecht, Versorgungsausgleich), kann das Berufungsgericht die Scheidung nicht selbständig aussprechen, sondern hat die Sache zur erneuten Entscheidung an das zuständige Familiengericht zurückzuverweisen.
Die Kosten des Rechtszugs sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen; im Berufungsverfahren kann dies analog § 97 Abs. 2 ZPO erfolgen, wenn das Berufungsgericht das angefochtene Urteil aufhebt und der Antragsteller unterliegt.
Vorinstanzen
Amtsgericht Gelsenkirchen, F 211/94
Tenor
Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 2. Mai 1995 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Gelsenkirchen aufgehoben.
Das Verfahren wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Familiengericht zurückverwiesen.
Die Kosten des zweiten Rechtszuges werden der Antragstellerin auferlegt.
Tatbestand
Die Parteien heirateten am 05.12.1986; aus ihrer Ehe stammt die am xxx geborene Tochter xxx. Im November 1994 zog die Antragstellerin in Vollziehung der räumlichen Trennung aus der Ehewohnung aus.
Zur Begründung ihres Scheidungsantrags hat sie behauptet, die Eheleute lebten bereits seit Anfang 1994 - zunächst Trennung innerhalb der Ehewohnung - getrennt.
Die Antragstellerin hat beantragt,
die Ehe der Parteien zu scheiden.
Der Antragsgegner hat beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Er hat behauptet, eine Trennung innerhalb der Ehewohnung habe es nicht gegeben.
Das Amtsgericht hat nach persönlicher Anhörung der Parteien den Scheidungsantrag abgewiesen, weil ein Scheitern der Ehe unter Berücksichtigung einer Trennung erst im' November 1994 noch nicht feststellbar sei.
Die Antragstellerin verfolgt mit der Berufung ihren Scheidungsantrag weiter. Sie hält ihre Ehe nach wie vor für endgültig gescheitert.
Sie beantragt,
abändernd das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Gelsenkirchen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Der Antragsgegner beantragt,
zu erkennen, was rechtens ist.
Er verteidigt das angefochtene Urteil insoweit, als er erneut auf die erst im November 1994 vollzogene Trennung hinweist. Im übrigen sieht er nunmehr selbst die Ehe als gescheitert an. Er werde dem Scheidungsantrag zustimmen.
Der Senat hat die Parteien gemäß § 613 ZPO persönlich angehört. Beide Parteien haben übereinstimmend erklärt, daß die Antragstellerin am 11.11.1994 ausgezogen sei. Danach sei es zu keiner Versöhnung gekommen. Die Trennungssituation sei unverändert. Beide Parteien haben auf ausdrückliches Befragen erklärt, daß sie ihrer Ehe keine Chance mehr gäben. Die Antragstellerin hat eingeräumt, daß sie vor der räumlichen Trennung weiterhin für den Antragsgegner mitgekocht und auch seine Wäsche gewaschen habe.
Entscheidungsgründe
Die Berufung führt zur Aufhebung des den Scheidungsantrag abweisenden Urteils und zur Zurückverweisung des Verfahrens zur erneuten Entscheidung an das Familiengericht, das auch über das Sorgerecht für das gemeinsame Kind xxx und über den Versorgungsausgleich zu befinden hat (§ 629 b Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Der Senat ist aufgrund der persönlichen Anhörung der Parteien zu der Erkenntnis des Scheiterns der Ehe (§ 1565 BGB) gelangt. Da die Parteien glaubhaft erklärt haben, daß sie seit November 1994 getrennt leben, und nunmehr beide Parteien die Scheidung ihrer Ehe wollen, wird unwiderlegbar vermutet, daß die Ehe gescheitert ist.
Im übrigen hat die erneute Anhörung der Parteien bestätigt, daß die Antragstellerin im Dezember 1994 einen verfrühten Scheidungsantrag gestellt hat.
Im Hinblick auf die rechtshängigen Scheidungsfolgesachen Sorgerecht und Versorgungsausgleich konnte der Senat die Scheidung nicht selbst aussprechen. Daher war das Scheidungsverfahren
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur erneuten Entscheidung an das Familiengericht zurückzuverweisen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind der Antragstellerin analog § 97 Abs. 2 ZPO aufzuerlegen.