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Oberlandesgericht Hamm·8 UF 26/15·31.03.2015

Verfahrenskostenhilfe zur Beschwerde gegen Herabsetzung nachehelichen Unterhalts zurückgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsgegnerin beantragte Verfahrenskostenhilfe zur Einlegung und Durchführung der Beschwerde gegen die Herabsetzung ihres nachehelichen Unterhalts. Der Senat bewertet die Beschwerde als aussichtslos und weist das VKH-Gesuch zurück. Er bestätigt die Herabsetzung wegen langer Zahlungsdauer im Verhältnis zur Ehedauer, fehlender ehebedingter Nachteile und der Anrechnung der Opferrente als Einkommen.

Ausgang: Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zur Einlegung und Durchführung der Beschwerde wegen fehlender Erfolgsaussichten zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Abänderung nachehelicher Unterhaltsansprüche nach § 1578b BGB ist die Dauer der geleisteten Zahlungen im Verhältnis zur Ehedauer sowie das Fehlen wirtschaftlicher Verflechtungen maßgeblich; lang andauernde Zahlungen können die Fortdauer der Unterhaltspflicht nicht rechtfertigen.

2

Renten, die der Kompensation verfolgungsbedingter Erwerbseinbußen dienen (z. B. nach § 17a StrRehaG), sind als unterhaltsrechtlich zu berücksichtigendes Einkommen zu werten.

3

Ehebedingte Nachteile sind nur solche, die aus der spezifischen Gestaltung der Ehe, insbesondere Rollenverteilung oder Kindererziehung, entstehen; Folgen äußerer, nicht ehebezogener Ereignisse gelten nicht als ehebedingt.

4

Ein Vergleich ist nur dann als unabänderlich anzusehen, wenn die Parteien eine eindeutige Vereinbarung hierüber getroffen haben; das Vorhandensein von beigefügten Grundlagen spricht gegen eine absolute Unabänderlichkeit.

Relevante Normen
§ 113 Abs. 1 FamFG§ 114 ZPO§ 1578 b Abs.1 BGB§ 1572 BGB§ 1573 Abs. 2 BGB§ 1578 b BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Warendorf, 9 F 608/13

Tenor

Das Verfahrenskostenhilfegesuch der Antragsgegnerin zur Einlegung und Durchführung der Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die beabsichtigte Beschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne der §§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO.

3

                                                         I.

4

Die 56-jährige Antragsgegnerin und der 58-jährige Antragsteller heirateten am ####1977. Aus der Ehe ist die Tochter B, geboren am ####1986, hervorgegangen.

5

Die Beteiligten verbüßten wegen sog. Republikflucht in der ehemaligen DDR eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 2 Monaten. Sie wurden 1982 freigekauft und übersiedelten in die Bundesrepublik.

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Die Antragstellerin, gelernte Köchin, arbeitete zunächst als Löterin, war sodann arbeitslos und bezog ab dem 21 6. 2002 aufgrund einer psychischen Erkrankung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.

7

Neben dieser Rente, die sich heute auf 700,- € beläuft, bezieht sie eine Rente nach dem strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz ( StrRehaG) in Höhe von früher 250,- € und ab dem 1. Januar 2015 i.H.v. 300,- €.

8

Der Antragsteller arbeitet als LKW-Fahrer. Das Amtsgericht hat sein Einkommen unter Berücksichtigung einer Steuererstattung und Fahrtkosten mit 1684,08 EUR unangegriffen festgestellt.

9

Der Antragsteller war bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres der gemeinsamen Tochter wegen diverser Verbindlichkeiten außer Stande, neben dem Kindesunterhalt Ehegattenunterhalt zu zahlen. Nach dem Fortfall der Kindesunterhaltsverpflichtung einigten sich die Beteiligten mit Vergleich vom 10.1.2006 vor dem Amtsgericht Rheine dahingehend, dass der Antragsteller rückwirkend ab Dezember 2004 monatlich 285,- € nachehelichem Unterhalt an die Antragsgegnerin zu zahlen hatte.

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Mit dem vorliegenden Verfahren erstrebt der Antragsteller die Beendigung seiner Unterhaltsverpflichtung für die Zukunft.

11

Das Amtsgericht hat diesem Antrag mit Wirkung ab dem 10.10.2013 mit der Begründung stattgegeben, der Antragsteller habe nunmehr über 8 Jahre lang nachehelichen Unterhalt gezahlt, so dass es angesichts einer Ehedauer von 16 Jahren und 7 Monaten der Billigkeit entspreche, den Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin  gemäß § 1578 b Abs.1 BGB auf ihren eigenen angemessenen Bedarf herabzusetzen. Dieser belaufe sich auf 950,- €, so dass sie ihn aus ihrem eigenen Einkommen decken könne. Ehebedingte Nachteile habe sie nicht erlitten.

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Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie unter anderem geltend macht, der damalige Vergleich sei nach dem Willen der Beteiligten unabänderlich gewesen. Auch eine bereits damals mögliche Befristung des Unterhaltsanspruchs habe man bewusst nicht vorgenommen.

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Die Antragsgegnerin sei zu Beginn des  Abänderungsverfahrens nicht mehr in der Lage gewesen, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Ihr sei eine Abänderung des Vergleichs auch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten nicht zuzumuten, da sie im Vertrauen auf die Unterhaltszahlung eine große Wohnung angemietet habe. Die von ihr bezogene Opferrente beruhe auf den in der Haft erlittenen, folterbedingten gesundheitlichen und psychischen Folgen. Sie könne deshalb nicht als Einkommen angesehen werden. Auch sei ihre Erwerbsunfähigkeit als ehebedingter Nachteil zu bewerten, da sie nur wegen der Ehe mit dem Antragsteller versucht habe, die DDR zu verlassen, inhaftiert worden und  in der Folge der Haft erwerbsunfähig geworden sei.

14

                                                        II.

15

Die Beschwerde vermag die angefochtene Entscheidung nicht zu erschüttern. Der Senat schließt sich in vollem Umfang den Erwägungen an, die das Amtsgericht bei seiner Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs auf den eigenen angemessenen Bedarf der Antragstellerin geleitet haben.

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Aus der vom  Senat beigezogenen Akte 18 F 16/ 06 des Amtsgerichts Rheine ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für die Behauptung der Antragsgegnerin, der angegriffene Vergleich sei nach dem Willen der Beteiligten unabänderlich gewesen. Vielmehr spricht der Umstand, dass dem Vergleich Grundlagen beigefügt worden sind, entscheidend dagegen.

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Ebensowenig ergeben sich Hinweise darauf, dass die Beteiligten eine Befristung des Unterhaltsanspruchs bewusst unterlassen haben. Eine solche wäre nach damaliger Rechtslage vielmehr gar nicht möglich gewesen. Denn die Antragsgegnerin bezog schon seinerzeit eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, so dass sich ihr Unterhaltsanspruch insgesamt auf § 1572 BGB und nicht etwa ergänzend auf § 1573 Abs. 2 BGB gestützt hat (vgl. Palandt-Brudermüller, BGB, 73. Aufl. München 2014,   § 1572, Rn. 16). Nach der alten Rechtslage war ein Krankenunterhaltsanspruch jedoch nicht begrenzbar.

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Der Senat vermag, ebenso wie das Amtsgericht, ehebedingte Nachteile auf Seiten der Antragsgegnerin nicht zu erkennen. Nach ihrem Werdegang hat sie keinerlei Nachteile in ihrem beruflichen Fortkommen erlitten, die auf der Gestaltung der Ehe oder der Kindererziehung beruhten.

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Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin ihre Tätigkeit als Köchin aus ehebedingten Gründen aufgegeben hat und/oder sie heute bei durchgängiger Tätigkeit als Köchin bis zum Eintritt ihrer Erwerbsunfähigkeit eine höhere Erwerbsunfähigkeitsrente erzielen könnte, als sie tatsächlich erzielt.

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Auch ihre psychische Erkrankung ist offenkundig nicht ehebedingt. Der Umstand, dass diese Erkrankung aus einer zu Unrecht erlittenen Haft und den dort obwaltenden Umständen resultiert, weil die Eheleute versucht haben, die damalige DDR ohne Erlaubnis zu verlassen, kann nicht als ehebedingter Nachteil bewertet werden. Denn als ehebedingt sind nach dem Wortlaut der Norm und auch nach deren Sinn nur solche Nachteile anzusehen, die sich aus der spezifischen Gestaltung der Ehe, insbesondere in Bezug auf die Rollenverteilung und die Kindererziehung ergeben. Der gemeinsame Entschluss zur sog. Republikflucht steht hierzu in keiner Verbindung.

21

Für die Fortdauer der Unterhaltszahlung streitet somit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes lediglich noch die nacheheliche Solidarität. Dieser hat der Antragsteller allerdings mit der Zahlung von Unterhalt für die Dauer von 8 Jahren und 10 Monaten Genüge getan. Die Ehedauer betrug, wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat, insgesamt 16 Jahre und 7 Monate. Damit beträgt die Dauer der Unterhaltszahlung bereits mehr als die Hälfte der Ehedauer. Bei der nach § 1578 b BGB zu treffenden Güterabwägung ist des Weiteren zu berücksichtigen, dass keinerlei wirtschaftliche oder sonstige Verflechtungen zwischen den Beteiligten mehr bestehen und dass der Antragsteller als Berufskraftfahrer mit dem oben angegebenen Einkommen durch die fortdauernden Unterhaltszahlungen stark belastet wird.

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Soweit das Amtsgericht den eigenen angemessenen Bedarf der Antragsgegnerin mit 950,- € festgestellt hat, ist dies jedenfalls nicht zum Nachteil der Antragsgegnerin unrichtig. Diesen Bedarf konnte und kann sie auch künftig durch ihre beiden Renten decken.

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Auch die von der Antragsgegnerin zu Unrecht verbüßte  Haft stellt keinen besonderen Umstand dar, der die Fortdauer der nachehelichen Solidarität des Antragstellers rechtfertigt, denn dieser hat das gleiche Schicksal erlitten.

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Der Auffassung der Antragsgegnerin, ihre Opferrente sei nicht als Einkommen zu bewerten, vermag der Senat nicht beizutreten. Der Bundesgerichtshof hat in einem vergleichbaren Fall ausgeführt, dass eine nach dem Bundesentschädigungsgesetz wegen eines Schadens an Körper oder Gesundheit oder wegen eines Schadens im beruflichen Fortkommen gewährte Rente als unterhaltsrechtlich zu berücksichtigendes Einkommen zu werten sei, weil sie bestimmungsgemäß den schädigungsbedingten Ausfall eines Erwerbseinkommens kompensiere. Dies erhelle auch daraus, dass sie sich nach dem Grad der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit richte ( BGH FamRZ 1983, 674). Diese Erwägungen  treffen in gleicher Weise auf die hier in Rede stehende Rente nach § 17 a StrRehaG zu.

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Nach dieser Vorschrift wird die monatliche Zuwendung Berechtigten gewährt, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind. Dabei richtet sich die Beeinträchtigung nach der Unterschreitung bestimmter Einkommensgrenzen, woraus deutlich wird, dass hier verfolgungsbedingte Einkommenseinbußen kompensiert werden und die Rente Einkommensersatzfunktion hat.