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Oberlandesgericht Hamm·8 UF 254/14·19.05.2015

Teilweise Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus Jugendamtsurkunden (Unterhalt 2001–2004)

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsgegner hat Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts (Familiengericht) eingelegt. Das OLG erklärt die Zwangsvollstreckung aus mehreren Jugendamtsurkunden für den Unterhaltszeitraum 01.01.2001–31.12.2004 in Höhe von 5.618,79 € wegen teilweisem Anerkenntnis des Antragsgegners für unzulässig. Weitergehende Anträge bleiben nach den Gründen des Senats unbegründet. Die Kostenverteilung folgt §243 FamFG; die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet.

Ausgang: Die Beschwerde des Antragsgegners wird teilweise stattgegeben: Zwangsvollstreckung aus Jugendamtsurkunden für bestimmte Unterhaltszeiträume in Höhe von 5.618,79 € als unzulässig erklärt; der weitergehende Antrag bleibt zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Zwangsvollstreckung aus Jugendamtsurkunden kann durch ein wirksames Anerkenntnis des Antragsgegners insoweit für unzulässig erklärt werden.

2

Eine weitergehende Beschwerde ist zurückzuweisen, wenn der Senat die weitergehenden Anträge in seinen Gründen als unbegründet darlegt.

3

Die Kostenentscheidung in Familiensachen richtet sich nach § 243 FamFG; Partei- bzw. verfahrensbezügliche Erklärungen können die Verteilung außergerichtlicher Kosten beeinflussen.

4

Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit einer Entscheidung ist nach § 116 Abs. 3 S. 2 FamFG möglich.

Relevante Normen
§ 243 Nr. 1 FamFG§ 116 Abs. 3 S. 2 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Essen, 106 F 20/14

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen vom 22.10.2014 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Zwangsvollstreckung aus den Jugendamtsurkunden des Jugendamtes der Stadt C vom 13.06.1996, Aktenzeichen ####/96, vom 18.06.1999, Aktenzeichen ####/99 und vom 06.03.2002, Aktenzeichen ###/2002 wird in Höhe von 5.618,79 Euro für den Unterhaltszeitraum 1.1.2001 bis 31.12.2004 für unzulässig erklärt.

Der weitergehende Antrag und die weitergehende Beschwerde werden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller zu

54 %  und der Antragsgegner zu 46 %.

Von den außergerichtlichen Kosten des Antragstellers trägt der Antragsgegner 64 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners trägt der Antragsteller 36 %.

Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

Gründe

2

Die Zwangsvollstreckung ist entsprechend dem Anerkenntnis des Antragsgegners vom 27. April 2015 teilweise für unzulässig zu erklären.

3

Der weitergehende Antrag ist aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 15.04.2015, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, weiterhin als unbegründet zurückzuweisen, so dass die Beschwerde insoweit keinen Erfolg hat.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 243 Nr. 1 FamFG, und, soweit es die außergerichtlichen Kosten betrifft, aus der Erklärung des Antragsgegners vom 27.4.2015. Die Entscheidung über die sofortige Wirksamkeit beruht auf § 116 Abs. 3 S. 2 FamFG.