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Oberlandesgericht Hamm·8 UF 254/14·14.04.2015

Teilweise VKH: Zwangsvollstreckung aus Jugendamtsurkunden wegen verjährter Unterhaltsansprüche unzulässig

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt ratenfreie Verfahrenskostenhilfe, um die Zwangsvollstreckung aus Jugendamtsurkunden wegen Unterhaltsansprüchen für 2001–2004 für unzulässig erklären zu lassen. Zentral ist die Verjährung der auf den Sozialhilfeträger übergegangenen Unterhaltsansprüche. Der Senat befand, dass diese nicht titulierten Ansprüche der Dreijahresfrist des §197 Abs.2 BGB unterliegen und zum Zeitpunkt des PfÜB 2008 verjährt waren. Daher wurde VKH insoweit bewilligt, der restliche Antrag zurückgewiesen.

Ausgang: VKH teilweise stattgegeben: Bewilligung für den Antrag, die ZV aus Jugendamtsurkunden 2001–2004 als unzulässig wegen Verjährung zu erklären; der weitergehende Antrag zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Nicht titulierte Kindesunterhaltsansprüche, die kraft Legalzession wegen Zahlung ergänzender Sozialhilfe auf einen Dritten übergegangen sind, unterliegen der Verjährung nach §197 Abs.2 BGB, sodass die Verjährungsfrist drei Jahre beträgt.

2

Auf am 1. Januar 2002 bestehende, noch nicht verjährte Unterhaltsansprüche finden gemäß Art.229 §6 Abs.1 EGBGB die ab dem 1.1.2002 geltenden Verjährungsregelungen Anwendung.

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§207 BGB findet auf Forderungen, die im Wege der Legalzession an Dritte übergegangen sind, keine Anwendung; eine zwischenzeitliche Rückabtretung ist darzulegen, um die Anwendbarkeit zu ändern.

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Verjährungshemmende Verhandlungen nach §203 BGB sind substantiiert darzulegen und können die Verjährung hemmen; eine Ratenzahlungsvereinbarung begründet dagegen ohne ausdrückliche Verzichtserklärung und Kenntnis von der Verjährung keinen Verzicht auf die Einrede der Verjährung.

Relevante Normen
§ 91 BSHG§ 94 SGB XII§ 197 Abs. 2 BGB§ Art. 229 EGBGB§ 6 Abs. 1 EGBGB§ 199 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Essen, 106 F 20/14

Tenor

I.

Dem Antragsteller wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt, soweit er mit der Beschwerde erstrebt, dass die Zwangsvollstreckung der Antragsgegnerin aus den Jugendamtsurkunden der Stadt C vom 13.06.1996, 18.06.1999 und 06.03.2002 wegen Unterhaltsansprüchen in Höhe von insgesamt 5.618,79 € für den Zeitraum von 2001 bis 2004 für unzulässig erklärt wird.

Der weitergehende Verfahrenskostenhilfeantrag wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Kindesunterhaltsansprüche, die wegen der Leistung von ergänzender Sozialhilfe an den Sohn des Antragstellers nach dem seinerzeit noch geltenden § 91 BSHG (jetzt § 94 SGB XII) auf den Antragsgegner übergegangen sind, sind verjährt mit der Folge, dass die Zwangsvollstreckung aus den genannten Jugendamtsurkunden insoweit unzulässig ist.

3

Wie sich aus den von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen ergibt, hat diese in den Jahren 2001 bis 2004 ergänzende Sozialleistungen an den Sohn des Antragstellers erbracht, so dass die im selben Zeitraum bestehenden Unterhaltsansprüche auf sie übergegangen sind. Für diese gilt, da keine der Urkunden rückständigen Unterhalt tituliert, die Verjährungsvorschrift des § 197 Abs. 2 BGB mit der Folge, dass die Verjährungsfrist 3 Jahre beträgt.

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Gem. Art. 229, § 6 Abs. 1 EGBGB finden die ab dem 01. Januar 2002 geltenden Verjährungsvorschriften auf die an diesem Tag bestehenden noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Alle hier in Rede stehenden Kindesunterhaltsansprüche von der Zeit von 2001 bis 2004 waren am 01. Januar 2002 noch nicht verjährt. Soweit auf die vor dem 01. Januar 2002 entstandenen Kindesunterhaltsansprüche die Regeln über den Beginn der Verjährung nach altem Recht maßgeblich sind, ändert dies vorliegend nichts. Denn nach § 201 BGB a. F. begann die Verjährung für Unterhaltsansprüche mit dem Schluss des Jahres, in welchem sie entstanden sind. Dies deckt sich mit § 199 BGB geltender Fassung.

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                          Somit sind die im Jahre 2004 entstandenen Unterhaltsansprüche Ende des Jahres 2007 verjährt , die Ansprüche aus den vorherigen Jahren entsprechend früher.      § 207 BGB findet auf solche Ansprüche, welche im Wege der Legalzession auf Dritte übergegangen sind, keine Anwendung (BGH NJW 2006, 3561). Daran würde aller Voraussicht nach eine zwischenzeitlich zum Zwecke der Geltendmachung und Einziehung an das Kind erfolgte Rückabtretung nichts ändern.

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     Eine solche Rückabtretung ist im Übrigen jedoch nicht dargelegt. Soweit sich der Antragsgegner auf die Abtretungsurkunde vom 18.05.1995 bezieht und ausführt, hiervon seien auch die wegen der gezahlten Sozialhilfe übergegangenen Ansprüche erfasst, lässt sich dies der Urkunde nicht entnehmen. Nach ihrem eindeutigen Wortlaut sind ausschließlich die infolge der Zahlung von UVG-Leistungen auf das Land Nordrhein-Westfalen übergangenen Ansprüche rückabgetreten worden. Nicht erfasst sind somit die wegen der Zahlung der Sozialhilfe auf den Antragsgegner übergegangenen Ansprüche.

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Verjährungshemmende Maßnahmen liegen, soweit ersichtlich, lediglich in den Verhandlungen der Beteiligten in der Zeit vom 22.12.2000 bis zum 06.03.2002 über die Herabsetzung des laufenden Unterhalts rückwirkend ab dem 01.01.2001. Insoweit können auch ohne nähere Kenntnis des Verhandlungsgegenstandes allenfalls die Unterhaltsansprüche vom 01.01.2001 bis zum 06.03.2002 erfasst worden sein. Selbst wenn man gem. § 203 BGB daher davon ausgeht, dass die Verjährung erst am 6.6. 2002 für diese Ansprüche zu laufen beginnt, wäre sie jedoch im Juni 2005 vollendet gewesen. Die Antragsgegnerin hat eine weitere schriftliche Verhandlung mit dem Antragsteller im März 2006 angegeben. Es ist jedoch offensichtlich, dass, selbst wenn sich diese Verhandlung über den ganzen Monat erstreckt hätte, dies nicht ausreicht, um den Eintritt der Verjährung Ende 2007 entscheidend hinauszuschieben.

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Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über die Gesamtforderung erging erst am 21.11.2008 und somit nach Eintritt der Verjährung.

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Der Antragsteller ist auch nicht durch den Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung und deren Durchführung daran gehindert, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen. Ein Verzicht liegt hierin nicht, denn dieser setzt ein entsprechendes Erklärungsbewusstsein voraus, welches nur gegeben sein kann, wenn Kenntnis von der Verjährung besteht. Dafür ist nichts ersichtlich. An einen Verzicht sind insoweit hohe Anforderungen zu stellen. Es kann auch nicht als treuwidrig angesehen werden, wenn der Antragsteller unter dem Druck der drohenden Vollstreckung bereit war, eine Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen und diese zunächst auch einzuhalten. Daraus konnte der objektive Betrachter nicht herleiten, dass sich der Antragsteller nicht auf Gegenrechte berufen werde, wenn sie ihm bekannt würden.

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Die Höhe der Forderung ergibt sich aus dem Schreiben des Antragsgegners vom 09.02.2015. Sollte sich die Forderung wegen zwischenzeitlich vorgenommener weiterer Ratenzahlungen des Antragstellers verringert haben, wäre dies in der Hauptsache zu berücksichtigen.

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Der weitergehende  Antrag ist aus den obigen Gründen sowie auch deshalb unbegründet, weil er sich zum Teil gegen den falschen Adressaten richtet.

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Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, dass Inhaber der wegen der UVG- Leistungen übergegangenen Unterhaltsansprüche das Land Nordrhein-Westfalen und nicht die Antragsgegnerin ist, auch wenn diese die Aufgaben des Landes insoweit wahrnimmt.

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II.

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Der Senat beabsichtigt, gem. § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, weil eine solche keine neuen Erkenntnisse verspricht. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme binnen 2 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses. Die Antragsgegnerin mag erwägen, die Antragsforderung aus Kostengründen anzuerkennen.