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Oberlandesgericht Hamm·8 UF 248/98·29.11.1998

Berufungsverzicht gegenüber Gegenpartei wirksam – Berufung unzulässig verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Berufung gegen eine Unterhaltsfestsetzung ein, erklärte aber gegenüber dem Beklagten formlos die Rücknahme der Berufung. Das Oberlandesgericht hielt diese gegenüber der Gegenpartei erklärte Verzichtserklärung für wirksam und verworf die Berufung als unzulässig. Ein Vortrag zur Arglist oder zur eingeschränkten Entscheidungsfähigkeit wurde nicht substantiiert dargetan. Die Kosten trägt die Klägerin; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Berufung der Klägerin wegen wirksamem Verzicht gegenüber dem Beklagten als unzulässig verworfen; Kosten der Berufung der Klägerin auferlegt; Urteil vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine gegenüber der Gegenpartei erklärte Verzichtserklärung auf ein Rechtsmittel ist wirksam und unterliegt keinem Anwalts- oder Formerfordernis.

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Der Erklärung des Verzichts kann die Gegenpartei die prozessuale Einrede entgegensetzen, wodurch das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen ist.

3

Nichtigkeits- und Anfechtungsgründe des bürgerlichen Rechts stehen einer gegenüber der Gegenpartei erklärten Verzichtserklärung grundsätzlich nicht entgegen; nur ein substantiiert geltend gemachter Arglistseinwand oder eine nachgewiesene Beeinträchtigung der freien Willensbildung kann den Verzicht entkräften.

4

Die Partei, die die Unwirksamkeit eines Verzichts geltend macht, trägt die Darlegungs- und Beweislast für die hierfür maßgeblichen Umstände; bloße Behauptungen genügen nicht.

Relevante Normen
§ 543 ZPO§ 514 ZPO§ 515 ZPO§ 97 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Gelsenkirchen, 29 F 363/96

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 14. Mai 1998 ver-kündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Gelsenkirchen wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Tatbestand und Entscheidungsgründe:

2

(abgekürzt gemäß § 543 ZPO)

3

Durch das oben genannte Urteil hat das Amtsgericht unter Klageabweisung im übrigen den Beklagten u.a. verurteilt, an die Klägerin für Dezember 1996 250,00 DM, für Januar 1997 bis April 1998 monatlich 245,94 DM und ab Mai 1998 monatlich 745,94 DM nachehelichen Unterhalt zu zahlen. Auf die Urteilsgründe wird Bezug genommen.

4

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie für die Zeit ab März 1997 einen um 200,00 DM monatlich höheren Unterhalt erstrebt.

5

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Außerdem weist er darauf hin, daß sich die Parteien mittlerweile persönlich nähergekommen seien und in absehbarer Zukunft ein erneutes Zusammenleben möglich erscheine. Die Klägerin habe deshalb dem Beklagten gegenüber erklärt, den Unterhaltsrechtsstreit beenden zu wollen. Mit Schreiben vom 28.10.1998 habe sie ihren Prozeßbevollmächtigten gebeten, "den Rechtsstreit zu beenden und die Berufung zurückzunehmen".

6

Die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin haben die Wirksamkeit der Erklärung der Klägerin vom 28.10.1998 in Zweifel gezogen. Die Klägerin habe möglicherweise die Tragweite ihrer Erklärung infolge eines Irrtums nicht richtig eingeschätzt.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten abändernd zu verurteilen, an die Klägerin für die Zeit ab März 1997 monatlich weitere 150,00 DM zu zahlen.

9

Wegen des weitergehenden Berufungsantrages hat sie keinen Antrag gestellt.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung als unzulässig zu verwerfen.

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Wegen des Parteivortrags im einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Die Berufung der Klägerin ist unzulässig.

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Das Rechtsmittel ist zwar in gesetzlicher Form und Frist eingelegt und begründet. Jedoch hat sich der Beklagte zu Recht auf die Einrede berufen, daß sich die Klägerin ihm gegenüber zur Rücknahme der Berufung verpflichtet hat. Denn durch das an ihren Prozeßbevollmächtigten gerichtete privatschriftliche Schreiben vom 28.10.1998 hat die Klägerin, wie mit dem Beklagten vereinbart, ausdrücklich um die Beendigung des Rechtsstreits verbunden mit einer Berufungsrücknahme gebeten. Dieser gegenüber dem Beklagten erklärte Rechtsmittelverzicht ist formlos gültig, er unterliegt nicht dem Anwaltszwang (vgl. BGH, FamRZ 1989, 268; NJW 1985, 2335; NJW 1968, 794; Baumbach/ Lauterbach/Albers, ZPO, 56. Aufl., Rz. 7 zu § 514 ZPO und Rz. 7 zu § 515 ZPO; Zöller/Gummer, ZPO, 20. Aufl., Rz. 9 zu § 514 ZPO).

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Der durch den Verzicht begründeten prozessualen Einrede steht im Streitfall auch nicht der Einwand der Arglist entgegen. Nichtigkeits- und Anfechtungsgründe des bürgerlichen Rechts schlagen auch gegenüber einem an die Gegenpartei gerichteten Verzicht nicht durch. Indessen kann ihm mit dem Arglisteinwand entgegengetreten werden. Daß sich die Klägerin bei Abgabe ihrer Erklärung, das Berufungsverfahren beenden zu wollen, in einem ihre freie Entschließung beeinträchtigenden Zustande der Verwirrtheit oder der Depression befunden hat, ist von ihr nicht ausdrücklich vorgetragen und auch aufgrund sonstiger Umstände nicht ersichtlich. Das Vorliegen einer insoweit angeblich übereilt abgegebenen Verzichtserklärung der Klägerin ist nicht substantiiert dargetan (vgl. dazu Zöller/Gummer, a.a.O., Rz. 11 zu § 514 ZPO mit Hinweis auf BGH, NJW 1968, 794; BGH, NJW 1985, 2335 f).

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Nach alledem war die Berufung der Klägerin auf die Einrede des Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zu verwerfen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11 ZPO.