Beschwerde gegen einstweilige Umgangsregelung (Wechselmodell) als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsgegner erhob Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung des Amtsgerichts, die das Umgangsrecht in Form eines Wechselmodells regelte. Das OLG Hamm verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil Entscheidungen im einstweiligen Anordnungsverfahren nach §57 FamFG grundsätzlich nicht anfechtbar sind und keine Ausnahmetatbestände vorliegen. Das Wechselmodell stellt eine Umgangsregelung dar; das Aufenthaltsbestimmungsrecht bleibt Teil der elterlichen Sorge und ist gesondert zu beurteilen. Änderungen sind über §54 FamFG oder das Hauptsacheverfahren zu verfolgen.
Ausgang: Beschwerde gegen einstweilige Umgangsregelung (Wechselmodell) mangels Anfechtbarkeit nach §57 FamFG als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Entscheidungen im einstweiligen Anordnungsverfahren sind nach §57 S.1 FamFG grundsätzlich nicht anfechtbar; eine Beschwerde ist nur bei Vorliegen der in Satz 2 genannten Ausnahmen zulässig.
Eine einstweilige Anordnung, die das Umgangsrecht faktisch als Wechselmodell regelt, begründet für sich genommen keinen Anfechtungsgrund nach §57 S.2 Nr.1 FamFG.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht gehört zur elterlichen Sorge (Sorgerecht) und ist von dem eigenständigen Umgangsrecht zu unterscheiden; eine Umgangsregelung überträgt nicht automatisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht.
Gegen eine als Umgangsregelung getroffene einstweilige Anordnung können die Beteiligten Änderung nach §54 FamFG oder die Geltendmachung im Hauptsacheverfahren suchen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Steinfurt, 30 F 219/13
Leitsatz
Auch eine einstweilige Anordnung, die das Umgangsrecht faktisch im Sinne eines Wechselmodells regelt, ist nicht gem. § 57 S. 2 Nr. 1 FamFG anfechtbar.
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Steinfurt vom 08.10.2013 wird auf seine Kosten nach einem Beschwerdewert von 1.500,00 € als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 68 Abs. 2 S. 2 FamFG mit der Kostenfolge des § 84 zu verwerfen.
Die Beschwerde richtet sich gegen eine vom Amtsgericht im Rahmen einer einstweiligen Anordnung getroffene Regelung zum Umgangsrecht der Antragstellerin mit ihrem Sohn C.
Gemäß § 57 S. 1 FamFG sind Entscheidungen im einstweiligen Anordnungsverfahren nicht anfechtbar, es sei denn, dass eine der in S. 2 der Vorschrift genannten Ausnahmetatbestände vorliegt. Dies ist jedoch entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht der Fall. Es mag sein, dass ein Wechselmodell faktisch weitgehend in das Aufenthaltsbestimmungsrecht eines Elternteils dadurch eingreift, dass ein Großteil der Zeit beim anderen Elternteil verbracht wird. Dies ändert nichts daran, dass diesem das grundsätzliche Recht, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen, außerhalb der Umgangsregelung verbleibt. Nur das Aufenthaltsbestimmungsrecht, nicht aber das Umgangsrecht ist Teil der elterlichen Sorge.
Soweit sich der Antragsgegner zur Stützung seiner Auffassung auf Zöller-Feskorn, § 57, Rdn. 6 bezieht, vermag dies der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Die Textstelle ist offensichtlich missverständlich, sie bezieht sich auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 04.01.2008, abgedruckt in FamRZ 2008, 2053. In dieser Entscheidung befasst sich das Oberlandesgericht mit einer Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sich begehrt und dabei gleichzeitig ausführt, das angeordnete Wechselmodell entspreche nicht den Bedürfnissen eines 2‑jährigen Kindes.
Gegenstand der Beschwerdeentscheidung ist somit nicht die Regelung zum Umgangsrecht, vielmehr wird diese nur im Rahmen der Frage des Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf den Prüfstein gestellt. Das OLG Celle hat somit in der in Bezug genommenen Entscheidung keineswegs postuliert, dass mit einem Wechselmodell verbundene Umgangsregelungen dem Sorgerecht und nicht etwa dem Umgangsrecht unterfielen mit der Folge, dass eine ein Wechselmodell anordnende Umgangsregelung gemäß § 57 Nr. 1 FamFG anfechtbar wäre.
Hierfür besteht auch kein Bedürfnis. Vielmehr wäre eine Abgrenzung zwischen den Instituten Umgangsrecht und Sorgerecht nach dem jeweiligen Umfang des Umgangsrechtes und seiner Beeinträchtigung des Aufenthaltsbestimmungsrechts des anderen Elternteils nicht praktikabel.
Der Antragsgegner mag seine Belange im Wege des Änderungsverfahrens nach § 54 FamFG oder im Hauptsacheverfahren verfolgen.