Versorgungsausgleich: Übertragung des Rückgewähranspruchs bei sicherungsabgetretenem Lebensversicherungsanrecht
KI-Zusammenfassung
Die O AG legte Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bochum im Versorgungsausgleich ein. Streitgegenstand war, ob ein sicherheitshalber abgetretenes Anrecht aus einer privaten Lebensversicherung intern geteilt werden kann. Der Senat folgt dem BGH und ergänzt die Beschlussformel: Der schuldrechtliche Rückgewähranspruch aus der Sicherungsvereinbarung wird auf beide Ehegatten als Mitgläubiger übertragen. Ansonsten bleibt die Entscheidung unverändert.
Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben; Tenor dahingehend ergänzt, dass der Anspruch auf Rückgewähr des Bezugsrechts aus der Sicherungsvereinbarung auf beide Ehegatten als Mitgläubiger übertragen wird.
Abstrakte Rechtssätze
Ein sicherheitshalber abgetretenes Anrecht aus einer privaten Lebensversicherung verliert seinen Charakter als Versorgungsanrecht nicht und kann im Rahmen des Versorgungsausgleichs intern geteilt werden.
Für die interne Teilung ist in der Beschlussformel aufzunehmen, dass der schuldrechtliche Anspruch auf Rückgewähr des Bezugsrechts aus der Sicherungsvereinbarung auf beide Ehegatten als Mitgläubiger übertragen wird.
Die Sicherungsabtretung beschränkt in der Regel nur das Widerrufsrecht des Bezugsberechtigten; die Rechtsposition des Versicherungsnehmers wird nicht vollständig beseitigt, sodass ein nachrangiges Bezugsrecht des bisherigen Ehegatten bestehen bleibt.
Die Übertragung des Rückgewähranspruchs bedarf nicht der Beteiligung oder Zustimmung der Sicherungszessionarin.
Wird der schuldrechtliche Rückgewähranspruch auf beide Ehegatten übertragen, begründet dies ein eigenständiges, nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG zu schützendes Anrecht und verhindert eine einseitige Erweiterung des Sicherungszwecks zu Lasten des Anspruchsinhabers.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bochum, 56 F 242/12
Leitsatz
Auch ein sicherheitshalber abgetretenes Anrecht aus einer privaten Lebensversicherung kann intern ausgeglichen werden; dazu ist allerdings in die Beschlussformel aufzunehmen, dass der Anspruch aus der Sicherungsvereinbarung auf Rückgewähr des Bezugsrechts auf beide Ehegatten als Mitgläubiger übertragen wird.
Tenor
Auf die Beschwerde der O AG wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bochum vom 28.08.2013 - in der Fassung des Rubrumsberichtigungsbeschlusses vom 16.09.2013 ‑ im Ausspruch über den Versorgungsausgleich zu Ziffer II Nr. 3 wie folgt ergänzt:
Der Anspruch des Antragstellers auf Rückgewähr des Bezugsrechts aus der zwischen ihm und der E Beamtendarlehen bestehenden Sicherungsvereinbarung zum DSL-Darlehen #####/####. wird auf beide Ehegatten als Mitgläubiger (§ 432 BGB) übertragen.
Im Übrigen bleibt es, auch hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz, bei der angefochtenen Entscheidung.
Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nach einem Beschwerdewert von 1.000,00 € nicht erstattet.
Gründe
Die nach den §§ 58 ff FamFG zulässige Beschwerde ist begründet. Den Ausführungen der Beschwerdeschrift ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin den angefochtenen Beschluss tatsächlich erhalten hat, da sie sich detailliert damit auseinandersetzt. Ein eventuell bestehender Zustellungsmangel ist daher gemäß § 113 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 189 ZPO geheilt.
Da der Beschluss des Amtsgerichts am 28. August 2013 verkündet wurde und die Beschwerde am 12. September 2013 beim Amtsgericht eingegangen ist, ist die Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 FamFG jedenfalls eingehalten. Der Senat geht angesichts der einschränkenden Ausführungen der Beschwerdeführerin aus dem Schriftsatz vom 26.09.2013 davon aus, dass die Beschwerde nicht mehr mit dem ursprünglichen Ziel aufrechterhalten wird, dass ein Wertausgleich hinsichtlich der Anrechte des Antragstellers bei der Beschwerdeführerin nicht stattfindet, sondern dass die Beschwerde dahingehend eingeschränkt ist, dass nur noch ein Ausspruch wie aus dem Tenor ersichtlich begehrt wird.
Die Beschwerde hat auch Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 7. August 2013 (FamRZ 2013, 1715 ff) ausgesprochen, dass auch ein sicherheitshalber abgetretenes Anrecht aus einer privaten Lebensversicherung intern ausgeglichen werden kann, dass allerdings in die Beschlussformel aufzunehmen ist, dass der Anspruch aus der Sicherungsvereinbarung auf Rückgewähr des Bezugsrechts auf beide Ehegatten als Mitgläubiger übertragen wird.
Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass das durch einen Versicherungsvertrag begründete Rentenrecht seinen Charakter als Versorgungsanrecht nicht durch die Sicherungsabtretung verliere, weil diese in der Regel nicht den gesamten Versicherungsvertrag ergreife, sondern lediglich den Widerruf des Bezugsrechts beschränke. Die Rechtsposition des Versicherungsnehmers werde nicht völlig beseitigt, sondern trete nur insoweit zurück, wie dies zur Erreichung des Sicherungszwecks erforderlich sei. Der Sicherungsnehmer werde zwar erstrangiger Bezugsberechtigter für den Fall, dass während der Sicherungsabtretung der Versicherungsfall eintrete. Der bisher bezugsberechtigte Ehegatte bleibe jedoch gleichfalls Bezugsberechtigter, aber nunmehr im Nachrang hinter dem erstrangigen Bezugsrecht des Sicherungsnehmers (BGH a. a. O., S. 1716).
Der Senat schließt sich den überzeugenden Ausführungen des Bundesgerichtshofes an. Die weiteren, vom Bundesgerichtshof genannten Voraussetzungen für die interne Teilung eines zur Sicherung abgetretenen Anrechts, nämlich dass der bezugsberechtigte Ehegatte entweder selbst Versicherungsnehmer ist oder sein Bezugsrecht unwiderruflich besteht, liegen vor. Der Antragsteller ist ausweislich der Auskunft der Beschwerdeführerin vom 06.12.2012 selbst Versicherungsnehmer.
Die Sicherungszessionarin war nach der angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofes nicht an dem Verfahren zu beteiligen, auch musste ihre Zustimmung zu der Übertragung des Rückgewähranspruchs auf beide Ehegatten nicht eingeholt werden. Denn ihrer Mitwirkung oder Beteiligung bedürfte es auch bei der Abtretung des Rückgewähranspruchs nicht.
Zur Schaffung eines eigenständigen und gesicherten Anrechtes i. S. d. § 11 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG war jedoch der schuldrechtliche Rückgewähranspruch aus der Sicherungsvereinbarung auf beide Ehegatten zu übertragen, sodass im Umfang der Übertragung desselben eine Erweiterung der Sicherungszweckabrede zu Lasten der Antragsgegnerin nicht mehr möglich ist.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 150 FamFG, 20 Abs. 1, 50 Abs. 1 FamGKG.