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Oberlandesgericht Hamm·8 UF 232/11·27.03.2012

Teilungskosten beim Versorgungsausgleich (§13 VersAusglG): Obergrenze 1.500 EUR anerkannt

ZivilrechtFamilienrechtVersorgungsausgleichTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die RWE Vertrieb AG legte Beschwerde gegen die Kürzung ihrer angegebenen internen Teilungskosten im Versorgungsausgleich ein. Das OLG Hamm gab der Beschwerde statt und hob die Kürzung des Amtsgerichts auf. Es stellte fest, dass pauschalierte Kostenansätze zulässig sind und eine in der Teilungsordnung vorgesehene Obergrenze von 1.500 EUR angesichts des hohen Ehezeitanteils nicht unangemessen ist.

Ausgang: Beschwerde der RWE gegen Kürzung der Teilungskosten als begründet; Obergrenze von 1.500 EUR für angemessen gehalten und in Abzug genommen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der internen Teilung nach § 13 VersAusglG dürfen nur die angemessenen Kosten hälftig mit dem Ausgleichswert verrechnet werden; der Versorgungsträger kann tatsächliche Kosten abrechnen oder pauschalierte Kostenansätze verwenden.

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Eine Pauschalierung in Anlehnung an 2–3 % des ehezeitbezogenen Deckungskapitals ist als Richtschnur zulässig, bedarf aber bei sehr werthaltigen Anrechten einer Begrenzung durch einen absoluten Höchstbetrag.

3

Bei der Festlegung der anzuerkennenden Teilungskosten ist abzuwägen, dass der Abzug das Anrecht nicht empfindlich schmälert und die geltend gemachten Kosten nicht außer Verhältnis zum Aufwand des Versorgungsträgers stehen.

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Hat der Versorgungsträger den mit der internen Teilung verbundenen Aufwand im Einzelfall substantiiert dargelegt, ist ein entsprechend pauschalierter Kostenansatz anzuerkennen, sofern er nicht unverhältnismäßig ist.

Relevante Normen
§ 13 VersAusglG§ 1 Abs. 2 VAHRG§ 20 FamGKG§ 150 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Bochum, 86 F 433/10

Leitsatz

Zur Angemessenheit der Teilungskosten gem. § 13 VersAusglG.

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bochum vom 10.08.2011 wird im Ausspruch zum Versorgungsausgleich (II. 3. Absatz) wie folgt abgeändert:

Im Wege der internen Teilung wird nach Maßgabe der Teilungsordnung zum Versorgungsausgleich für Gesamtversorgungssysteme vom 01.10.2009 zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der RWE Vertrieb AG, ###, betr. Ehemann, auf betriebliche Altersversorgung aus der BV zum geänderten Versorgungswerk der VEW in deren jeweiliger Fassung zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts von 130.436,49 EUR, bezogen auf den 30.11.2010, übertragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 2.000 EUR.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde der beteiligten RWE Vertrieb AG ist begründet.

3

Das Amtsgericht hat zu Unrecht die von der Beschwerdeführerin in deren Auskunft vom 08.07.2011 angegebenen Kosten der internen Teilung im Sinne des § 13 VersAusglG in Höhe von insgesamt 1.500 EUR auf 500 EUR gekürzt mit der Folge, dass es hiervon lediglich einen hälftigen Betrag in Höhe von 250,00 EUR vom Ausgleichswert in Höhe von 131.186,49 EUR in Abzug gebracht und damit ein Anrecht in Höhe von 130.936,49 EUR anstatt des vorgeschlagenen Ausgleichswerts von 130.436,49 EUR zu Gunsten der Antragstellerin übertragen hat.

4

Das Amtsgericht hat hierzu gemeint, dass die Höhe der angegebenen Teilungskosten zu hoch erscheine und deshalb auf einen Betrag von 500,00 EUR, den es für angemessen halte, zu kürzen sei. Dem kann der Senat jedoch nicht folgen. Gem. § 13 VersAusglG dürfen zwar nur die angemessenen Kosten der internen Teilung mit dem Ausgleichswert hälftig verrechnet werden. Der Versorgungsträger ist dabei befugt, die tatsächlich aufgrund der Durchführung der internen Teilung bei ihm entstandenen Kosten abzurechnen, die er im Einzelfall darzulegen hat. Aus Gründen der Vereinfachung im Hinblick auf den hohen Aufwand für die Darlegung der tatsächlich anfallenden Kosten bietet es sich jedoch an, die Kosten zu pauschalieren, wozu die Versorgungsträger auch berechtigt sind. Derzeit werden in Anlehnung an die frühere Rechtsprechung zur Realteilung nach § 1 Abs. 2 VAHRG 2 - 3 % des ehezeitbezogenen Deckungskapitals als angemessen erachtet. Da allerdings eine Pauschalanwendung des Prozentsatzes bei sehr werthaltigen Anrechten zu hohen Teilungskosten führen würde, ist der prozentual pauschalierte Kostenabzug auf einen absoluten Höchstbetrag zu begrenzen. Dieser kann allerdings nicht bereits mit einem Betrag von 500 EUR angesetzt werden (vgl. dazu auch Senat, Beschl. v. 21.11.2011 – II-8 UF 248/11 – veröffentlicht bei juris) und in NRWE, wonach bei durchschnittlichen Teilungskosten von 473 EUR eine Spanne von 400 EUR bis 1.000 EUR als zulässig angesehen wurde. Die Teilungsordnung der Beschwerdeführerin sieht in Ziff. 3.5 Teilungskosten in Höhe von 2 % des Werts des Ehezeitanteils, mindestens jedoch 50 EUR und maximal 1.500 EUR vor. Diese Regelung erfüllt die gesetzgeberische Vorgabe, auch bei sehr werthaltigen Anrechten den pauschalen Kostenabzug auf einen absoluten Höchstbetrag zu begrenzen und bei sehr kleinen Ausgleichswerten eine Mindestpauschale vorzusehen. Die von der Beschwerdeführerin festgesetzte Obergrenze in Höhe von 1.500 EUR ist nach Auffassung des Senats noch angemessen. Eine absolute Höhe dieser Obergrenze lässt sich dem Gesetz zwar nicht entnehmen. Bei der Festlegung der Höhe der anzuerkennenden Teilungskosten ist jedoch zu beachten, dass einerseits kein Abzug zuzulassen ist, der das Anrecht empfindlich schmälert, und andererseits die geltend gemachten Kosten nicht außer Verhältnis zum Aufwand des Versorgungsträgers stehen (OLG Karlsruhe, FamRZ 2011, 1948). Eine unverhältnismäßige Kürzung des Anrechts erscheint bei Anwendung der von der Beschwerdeführerin festgelegten Höchstgrenze von 1.500 EUR im vorliegenden Fall angesichts der Höhe des festgestellten Ehezeitanteils von 262.372,98 EUR ausgeschlossen. Nach den Darlegungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift ist auch davon auszugehen, dass die geltend gemachten Kosten mit einem Höchstbetrag von 1.500 EUR nicht außer Verhältnis zu dem mit der Teilung verbundenen Aufwand stehen. Die Beschwerdeführerin hat im Einzelnen dargelegt, welcher Aufwand mit der internen Teilung, insbesondere mit der Verwaltung einer neuen Anwartschaft verbunden ist. Dieser ist mit durchschnittlich 2.448,00 EUR beziffert worden. Die im vorliegenden Fall angesetzten Teilungskosten von 1.500 EUR bleiben deutlich unterhalb dieses Aufwands.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 20 FamGKG, § 150 FamFG.