Beschwerde gegen interne Teilung im Versorgungsausgleich zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Versorgungsträgerin legte Beschwerde gegen die vom Amtsgericht durchgeführte interne Teilung eines Anrechts im Versorgungsausgleich ein und verwies auf fehlende steuerliche Flankierung. Das OLG hält die interne Teilung gemäß Auskunft des Trägers für zutreffend und weist darauf hin, dass das Fehlen einkommen- oder körperschaftsteuerlicher Regelungen die Durchführung des Verfahrens nicht hindert. Eine Aussetzung des Verfahrens kommt nicht in Betracht; die Beschwerde wird abgewiesen.
Ausgang: Befristete Beschwerde gegen die Durchführung einer internen Teilung im Versorgungsausgleich als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Das Fehlen steuerrechtlicher Flankierungsregelungen begründet nicht automatisch eine Aussetzung des Versorgungsausgleichsverfahrens.
Die Durchführung einer internen Teilung richtet sich nach der Teilungsordnung und den Auskünften des Versorgungsträgers, sofern keine externe Teilung verlangt wird.
Für eine Verfahrensaussetzung nach § 221 Abs. 2 und 3 FamFG sind konkrete gesetzliche Voraussetzungen erforderlich; bloßes Fehlenvon steuerlicher Regelungen genügt nicht.
Die Kostenentscheidung trifft das Gericht nach § 84 FamFG; der Beschwerdegegenstandwert ist nach § 50 FamGKG zu bemessen und kann nur das konkret betroffene Anrecht berücksichtigen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Steinfurt, 20 F 8/10
Leitsatz
Bedarf die in der Teilungsordnung der Unterstützungskasse vorgesehene interne Teilung noch der steuerrechtlichen Flankierung seitens des Bundesfinanzministeriums, stellt dies keinen Grund für eine Aussetzung des Versorgungsausgleichsverfahrens dar.
Tenor
Die befristete Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 1000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der V zur G der C B e.V. ist gem. den §§ 58 Abs. 1,59 ,63 Abs. 1,64 Abs. 1 FamFG zulässig, jedoch sachlich nicht begründet.
Das Amtsgericht hat in seiner Entscheidung das bei der Beschwerdeführerin bestehende Anrecht des Antragstellers entsprechend deren Auskunft im Wege der internen Teilung (§ 10 VersAusglG) zutreffend ausgeglichen. In der Teilungsordnung der Beschwerdeführerin wird für den Fall der Ehescheidung einer dort versicherten Personen die interne Teilung bestehender Anrechte aus einer betrieblichen Altersversorgung umgesetzt. Die Beschwerdeführerin als Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat zudem auch keine externe Teilung im Sinne des § 14 Abs. 2 Ziffer 2 VersAusglG verlangt. Deshalb war der Versorgungsausgleich entsprechend der Auskunft der Beschwerdeführerin in der vom Amtsgericht vorgenommenen Weise durchzuführen. Soweit die Beschwerdeführerin darauf verweist, dass es zurZeit noch an einer einkommensteuerrechtlichen und auch an einer körperschaftsteuerrechtlichen Flankierung der internen Teilung fehle –wobei zu letzterer zwischenzeitlich eine Verlautbarung des Bundesfinanzministeriums vorliege -, berührt dies nicht die vom Gesetz vorgeschriebene Durchführung des Versorgungsausgleichsverfahrens. Insbesondere fehlt auch eine Rechtsgrundlage für eine Aussetzung des Verfahrens, wobei die Voraussetzungen gemäß § 221 Abs. 2 und 3 FamFG vorliegend nicht gegeben sind. Gleiches gilt für die Voraussetzungen des
§ 21 Abs. 1 S. 1 FamFG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
Die Festsetzung des Verfahrenswertes ergibt sich aus § 50 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 FamGKG, wobei aus Billigkeitsgründen lediglich das im Beschwerdeverfahren betroffene Anrecht berücksichtigt wurde und entsprechend dem Streitwertbeschluss des Amtsgerichtes von einem maßgeblichen Gesamtnettoeinkommen der Ehegatten in 3 Monaten über 7800 € ausgegangen wurde.