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Oberlandesgericht Hamm·8 UF 222/00·06.07.2000

Antrag auf Vorlage von Schul- und Klassenarbeitsheften nach §1686 BGB zurückgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtKindschaftsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte monatliche Vorlage der Schul- und Klassenarbeitshefte seiner Kinder und Auskunft über deren schulische Leistungen. Zentral war der Umfang der Auskunftspflicht des betreuenden Elternteils nach §1686 BGB. Das OLG stellt fest, dass die Auskunftspflicht nur das Wichtige im Befinden des Kindes erfasst und nicht die Vorlage sämtlicher Schulhefte verlangt. Regelmäßig genügt die Übersendung der Zeugnisse nach Schulhalbjahr; Kopien von Zeugnissen sind anerkannt.

Ausgang: Antrag auf Auskunftserteilung über Schul- und Klassenarbeitshefte als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Auskunftspflicht des betreuenden Elternteils nach §1686 BGB erstreckt sich auf das Wichtige im Befinden des Kindes, nicht auf alle Einzelheiten der täglichen Lebensführung.

2

Zur Vorlage schriftlicher Unterlagen, insbesondere aller Schul- und Klassenarbeitshefte, ist der betreuende Elternteil im Allgemeinen nicht verpflichtet.

3

Die Übersendung von Kopien der Schulzeugnisse ist als angemessene Form der Information anerkannt.

4

Bestehende regelmäßige Umgangskontakte begrenzen die Auskunftsverpflichtung auf angemessene Zeitabstände; die Kenntnisnahme der Zeugnisse nach Ablauf eines Schulhalbjahres genügt regelmäßig, um das Teilhaberecht des anderen Elternteils zu wahren.

Relevante Normen
§ 621 e ZPO§ 1686 BGB§ 1687 Abs. 1 S. 2 BGB§ 13a FGG§ 131 Abs. 3 KostO

Vorinstanzen

Amtsgericht Marl, 15 F 25/2000

Tenor

Unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses wird der Antrag des Antragstellers auf Auskunftserteilung zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außer-gerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf 1.000 DM festgesetzt.

Dem Antragsteller wird zur Abwehr der Beschwerde unter Beiordnung von Rechtsanwalt ratenfreie Prozeß-kostenhilfe bewilligt.

Gründe

2

Die Beschwerde ist gem. § 621 e ZPO zulässig - sie ist insbesondere noch rechtzeitig an das Oberlandesgericht weitergeleitet worden - und auch in der Sache begründet. Denn dem Antragsteller steht der vom Amtsgericht zuerkannte Anspruch, ihm einmal im Monat durch Vorlage der Schul- und Klassenarbeitshefte Auskunft über den Stand der schulischen Leistungen der Kinder S und A zu erteilen, in dieser Form nicht zu. Die Auskunftspflicht des betreuenden Elternteils gem. § 1686 BGB erstreckt sich auf das Wichtige im Befinden des Kindes, nicht auf sämtliche Einzelheiten der täglichen Lebensführung; zur Vorlage schriftlicher Unterlagen ist er im allgemeinen nicht verpflichtet (vgl. Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, 4. Aufl., Kap. III Rn. 73). Anerkannt ist allerdings das Recht auf Übersendung von Kopien der Schulzeugnisse (wie vor sowie Johannsen/Henrich-Jaeger, Eherecht, 3. Aufl., § 1686 Rn. 4). Zudem ist anerkannt, daß insbesondere dann, wenn regelmäßige Umgangskontakte zu dem Kind bestehen, die Auskunftsverpflichtung sich auf angemessene Zeitabstände beschränkt (wie vor). Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, daß die Auskunftspflicht der Antragsgegnerin so weit geht, daß der Antragsteller monatlich über die schulischen Leistungen zu unterrichten ist und ihm zu diesem Zweck sogar die Schul- und Klassenarbeitshefte vorzulegen sind. Hieran ändert auch die Tatsache nichts, daß den Parteien die gemeinsame elterliche Sorge zusteht. Denn die Wertung des § 1687 Abs. 1 S. 2 BGB, wonach der betreuende Elternteil bei gemeinsamer elterlicher Sorge die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens besitzt, kann auch als Maßstab dafür herangezogen werden, in welchem Umfang die Auskunftspflicht nach § 1686 BGB besteht. Insbesondere läßt die Vorschrift den Rückschluß zu, daß der Berechtigte nicht über sämtliche Einzelheiten der schulischen Leistungen, insbesondere nicht über alle Klassenarbeiten und sonstigen Benotungen während des laufenden Schulhalbjahrs, vom anderen Elternteil informiert werden muß. Vielmehr ist seinem Interesse, an der schulischen Entwicklung der Kinder teilzuhaben, über das Gespräch mit den Kindern anläßlich der Umgangskontakte hinaus regelmäßig schon dadurch genügt, daß er nach Ablauf eines Schulhalbjahres jeweils die Zeugnisse vorgelegt bekommt.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 13 a FGG, 131 Abs. 3 KostO. Der Beschwerdewert ist mit 1.000 DM hinreichend bemessen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, daß der vorliegende Verfahrensgegenstand im Verhältnis zu einem Streit über die elterliche Sorge, wofür im isolierten Verfahren regelmäßig ein Streitwert von 5.000 DM anzusetzen ist, nur von erheblich geringerer Bedeutung ist.