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Oberlandesgericht Hamm·8 UF 218/05·23.04.2006

Berufung verfristet: OLG Hamm verwirft Berufung gem. § 517 ZPO

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrecht (Berufung)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte gegen das Urteil des Amtsgerichts Steinfurt Berufung ein; das Oberlandesgericht Hamm verwirft die Berufung als unzulässig, weil die einmonatige Berufungsfrist nach § 517 ZPO versäumt wurde. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht, insbesondere nicht aufgrund eines nachträglich gestellten PKH-Antrags. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Ausgang: Berufung des Klägers als unzulässig verworfen, da die Berufungsfrist nach § 517 ZPO versäumt und Wiedereinsetzung ausgeschlossen wurde

Abstrakte Rechtssätze

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Die Berufung ist unzulässig, wenn die nach § 517 ZPO gesetzte einmonatige Berufungsfrist nicht eingehalten wird.

2

Die einmonatige Frist des § 517 ZPO beginnt mit der Zustellung des Urteils und ist strikt zu wahren; ein verspätigter Zugang der Berufungsschrift führt zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels.

3

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §§ 233 ff. ZPO setzt voraus, dass das Versäumnis unverschuldet war und die gesetzlich vorgeschriebene Antragstellung erfolgt; ein nach Ablauf der Frist gestellter Prozesskostenhilfeantrag begründet für sich allein keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung.

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Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; bleibt ein Rechtsmittel ohne Erfolg oder unzulässig, hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Relevante Normen
§ 517 ZPO§ 233 ff. ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Steinfurt, 10 F 139/05

Tenor

wird die Berufung des Klägers gegen das am 25. Oktober 2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Steinfurt als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Der Streitwert für die Berufung wird auf 2.555,57 € festgesetzt.

Gründe

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Die Berufung ist unzulässig, weil die Berufungsfrist gem. § 517 ZPO nicht eingehalten ist und auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. §§ 233 ff. ZPO nicht in Betracht kommt. Da das angefochtene Urteil dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 27.10.2005 zugestellt worden ist, lief die Berufungsfrist, die gem. § 517 ZPO einen Monat beträgt, am 28.11.2005 – einem Montag - ab. Eine Berufungsschrift ist jedoch nicht rechtzeitig eingegangen. Soweit der Kläger nach wie vor die Auffassung vertritt, dass er bereits mit dem Schriftsatz vom 23.11.2005 unbedingt Berufung eingelegt habe, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Senatsbeschlüsse vom 9.1. und 13.3.2006 Bezug genommen. Durch die Schriftsätze vom 19.12.2005 und 7.4.2006 konnte wiederum die Berufungsfrist nicht mehr gewahrt worden. Im Hinblick auf den vom Kläger unter dem 25.11.2005 gestellten Prozesskostenhilfeantrag kommt vorliegend auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht; insoweit wird ebenfalls auf die Ausführungen des Senatsbeschlusses vom 9.1.2006 verwiesen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.