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Oberlandesgericht Hamm·8 UF 20/13·23.04.2013

Beschwerde gegen Versorgungsausgleich trotz Sicherungsabtretung zurückgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtVersorgungsausgleichAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der beteiligte Versorgungsträger legte Beschwerde gegen die Übertragung eines Anrechts im Rahmen des Versorgungsausgleichs ein und verwies auf eine Sicherungsabtretung zugunsten eines Dritten. Streitgegenstand war, ob die Abtretung das Anrecht dem Sicherungsnehmer wirtschaftlich zurechnet und den Ausgleich verhindert. Das OLG Hamm wies die Beschwerde ab: Ein erworbenes Anrecht unterliegt nach §2 Abs.1 VersAusglG auch bei Sicherungsabtretung dem Versorgungsausgleich; die interne Teilung gewährleistet die Gleichwertigkeit und Belastung des neuen Anrechts.

Ausgang: Beschwerde des beteiligten Versorgungsträgers gegen die Übertragung eines Anrechts im Versorgungsausgleich als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein erworbenes Anrecht unterliegt gemäß § 2 Abs. 1 VersAusglG dem Versorgungsausgleich auch dann, wenn das Anrecht zur Sicherung abgetreten wurde.

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Eine Sicherungsabtretung führt nicht zur wirtschaftlichen Zuordnung des Anrechts an den Sicherungsnehmer, solange die Sicherheit nicht verwertet worden ist.

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Bei interner Teilung ist sicherzustellen, dass das für den Ausgleichsberechtigte zu begründende Anrecht gleichwertig ist und anteilig in gleicher Weise durch eine bestehende Sicherungsabrede belastet bleibt (§§ 10, 11 VersAusglG).

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Die Anforderung des § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VersAusglG, dass das neue Anrecht nicht an die Person des Ausgleichspflichtigen gebunden sein darf, steht einer internen Teilung trotz Sicherungsabtretung nicht entgegen, sofern das neue Anrecht in seinem Bestand nicht durch die Person des Ausgleichspflichtigen abhängig ist.

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Kostenentscheidungen im Familiensachenverfahren richten sich nach § 84 FamFG.

Relevante Normen
§ 2, 11 VersAusglG§ 2 Abs. 1 VersAusglG§ 84 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Coesfeld, 5 F 229/12

Leitsatz

Ein erworbenes Anrecht unterliegt gem. § 2 Abs. 1 VersAusglG auch dann dem Versorgungsausgleich, wenn eine Sicherungsabtretung vorgenommen worden ist.

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des beteiligten Versorgungsträgers zu 1. zurückgewiesen.

Der Verfahrenswert der Beschwerde wird auf 1.000,-- € festgesetzt.

Gründe

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I.

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Die Ehe der Beteiligten ist durch den angefochtenen Beschluss geschieden worden. Zugleich ist der Versorgungsausgleich durchgeführt worden, wobei u. a. im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechtes der Antragsgegnerin bei dem beteiligten Versorgungsträger zu 1. zugunsten des Antragstellers auf ein für diesen noch einzurichtendes Versicherungskonto ein Anrecht in Höhe eines Kapitalwertes von 5 296,08 € nach Maßgabe der derzeitig gültigen Teilungsordnung, bezogen auf den 31.08.2012, übertragen wurde. Wegen der Darstellung des Sachverhalts sowie des Ausspruchs zum Versorgungsausgleich im Einzelnen wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

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Der beteiligte Versorgungsträger zu 1. hat gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass Rechte Dritter zu Gunsten der C eG bestehen. Die Teilung des Vertrages sei nur mit Zustimmung des Drittberechtigten möglich. Da die Zustimmung nicht vorliege, könne die Teilung nicht erfolgen.

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Hierzu ist unstreitig, dass die Antragsgegnerin Forderungen aus dem Versicherungsvertrag zur Sicherung aller bestehenden und zukünftigen Forderungen gegenüber dem Antragsteller an die C eG abgetreten hat.

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II.

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Die zulässige Beschwerde des beteiligten Versorgungsträgers zu 1. ist unbegründet.

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Das von der Antragsgegnerin beim beteiligten Versorgungsträger zu 1. erworbene Anrecht unterliegt gemäß § 2 Abs. 1 VersAusglG grundsätzlich dem Versorgungsausgleich. Eine abweichende Beurteilung ist nicht dadurch geboten, dass die Antragsgegnerin eine Sicherungsabtretung an die C eG vorgenommen hat. Diese Sicherungsabtretung ändert nichts daran, dass das Anrecht, wie es Voraussetzung für einen Ausgleich des Anrechts ist, wirtschaftlich weiterhin der Antragsgegnerin zuzuordnen ist. Solange die Sicherheit nicht in Anspruch genommen worden ist, führt die Sicherungsabtretung nicht dazu, dass das Anrecht wirtschaftlich dem Kreditgeber zuzuordnen ist (BGH NJW 2011, 1671 zum alten Recht; OLG Saarbrücken NJW-RR 2012, 1221; OLG Nürnberg NJW 2012, 1012). Dem Sicherungsnehmer wird auf diese Weise auch kein Teil des Sicherungsgegenstandes entzogen, weil gemäß §§ 10 Abs. 1, 11 VersAusglG im Wege der internen Teilung dafür Sorge zu tragen ist, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte ein der auszugleichenden Versorgung gleichwertiges Anrecht enthält, was dazu führt, dass das für den Ausgleichsberechtigten zu begründende Anrecht in gleicher Weise anteilig durch die Sicherungsabrede belastet ist wie das bei dem Ausgleichspflichtigen verbleibende Teilanrecht (OLG Saarbrücken und OLG Nürnberg jew. a. a. O.). Auch § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VersAusglG, wonach für die ausgleichsberechtigte Person ein selbstständiges Anrecht begründet werden muss, steht nicht entgegen, denn diese Vorschrift verlangt nur, dass das neue Anrecht nicht an die Person des Ausgleichspflichtigen gebunden sein darf, insbesondere also bei seinem Tod nicht gemindert werden oder erlöschen darf, was durch die Sicherungsabrede nicht in Frage gestellt wird (OLG Saarbrücken sowie OLG Nürnberg jew. a. a. O.). Ein weiterhin mögliches künftiges illoyales Verhalten des Ausgleichspflichtigen, das den Bestand des Anrechts beeinflussen kann, ist auch durch die Verweisung in andere Ausgleichsformen nicht zu verhindern (OLG Saarbrücken sowie OLG Nürnberg jew. a. a. O.).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.