Abänderung nach § 1696 BGB: Alleinsorge wegen gefestigten Kindeswillens (13½ Jahre)
KI-Zusammenfassung
Die Kindesmutter begehrte die Abänderung einer früheren Sorgerechtsentscheidung und die Übertragung der Alleinsorge. Streitpunkt war, ob triftige, das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe i.S.d. § 1696 Abs. 1 BGB vorliegen, insbesondere wegen eines geänderten Kindeswillens. Das OLG Hamm gab der Beschwerde statt und übertrug der Mutter die alleinige elterliche Sorge. Ausschlaggebend waren der ernsthafte, seit längerem stabile und nachvollziehbar begründete Wechselwunsch des 13½-jährigen Kindes sowie fehlende entgegenstehende Umstände.
Ausgang: Beschwerde der Kindesmutter erfolgreich; Abänderung und Übertragung der Alleinsorge auf die Mutter.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Sorgerechtsentscheidung ist nach § 1696 Abs. 1 BGB abzuändern, wenn triftige, das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe die Vorteile der Änderung deutlich überwiegen und damit verbundene Nachteile übertreffen.
Die Schwelle für die Abänderung nach § 1696 Abs. 1 BGB darf nicht übermäßig hoch angesetzt werden; maßgeblich ist eine am Kindeswohl orientierte Gesamtabwägung.
Ein ernsthafter, nachvollziehbarer und voraussichtlich dauerhafter Wille eines einsichtsfähigen, älteren Kindes kann einen triftigen Abänderungsgrund darstellen, wenn er nicht auf sachfremden Motiven oder einseitiger Beeinflussung beruht.
Ein längerfristig beständiger Kindeswunsch spricht gegen die Annahme, es handele sich lediglich um eine Reaktion auf Einzelvorfälle oder um den Versuch, sich Anforderungen beim betreuenden Elternteil zu entziehen.
Regelmäßig gelebter Umgang und fehlende sonstige entgegenstehende Umstände können die Grundlage eines älteren Gutachtens zur Motivation des Kindeswillens entkräften und eine Neubewertung im Abänderungsverfahren erforderlich machen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Gelsenkirchen, 23 F 117/03
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gelsenkirchen vom 12. November 2003 abgeändert.
In Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer vom 16. Juli 2002 (15 F 319/01) wird die elterliche Sorge für die am 06.12.1990 geborene U V der Antragstellerin und Kindesmutter allein übertragen.
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die am 12.10.1964 geborene Kindesmutter und der am 14.04.1959 geborene Kindesvater hatten am 18.05.1990 (nach jeweils erster Ehe) geheiratet. Aus dieser Ehe ist als einziges Kind die am 06.12.1990 geborene Tochter U V hervorgegangen. Die Trennung erfolgte Anfang Dezember 2000, indem die Kindesmutter aus der Ehewohnung auszog. Durch Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer vom 17.01.2002, rechtskräftig seit dem 24.03.2002 - 15 F 205/01 -, wurde die Ehe geschieden. Die Kindesmutter ist nunmehr - seit dem 30.12.2003 - mit ihrem vormaligen Lebensgefährten B M wiederverheiratet. Aus ihrer ersten Ehe (1985 - 1989) stammt ihre am 12.09.1986 geborene Tochter L C, die jetzt wieder - nachdem sie sich zwischenzeitlich bei ihrem Vater aufhielt - bei ihr lebt. Der Kindesvater lebt - jedenfalls teilweise - mit seiner Lebensgefährtin I N zusammen.
Nach der Trennung ihrer Eltern lebte zunächst im Haushalt ihres Vaters und wurde von diesem betreut und versorgt. Im Dezember 2000 leitete die Kindesmutter ein Sorgerechtsverfahren ein, in dem das Kind letztlich - bei seiner Anhörung vom 05.03.2001 - den Willen äußerte, bei der Mutter zu leben. Dementsprechend wurde der Kindesmutter durch Beschluß des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer vom selben Tag - 15 F 445/00 - im Einvernehmen der Kindeseltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen; wechselte noch am gleichen Tag zu ihrer Mutter.
Am 09.07.2001 kam es - nach einem gemeinsamen Termin der Kindeseltern und des Kindes beim Jugendamt und einer entsprechenden Willensäußerung des Kindes gegenüber der Jugendamtsmitarbeiterin - zu einem erneuten Wechsel von U in den Haushalt ihres Vaters. Der vom Kindesvater zunächst auch im Rahmen des Verbundverfahrens gestellte Sorgerechtsantrag wurde in dem von ihm ebenfalls anhängig gemachten isolierten Sorgerechtsverfahren - 15 F 319/01 Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer - weitergeführt. Dort gelangte die Sachverständige A in einem familienpsychologischen Gutachten vom 05.06.2002 zu der Empfehlung, dem Kindesvater das Sorgerecht zu übertragen, weil der als durchdacht anzusehende Wunsch des Kindes dahin gehe und dieser auch seinen emotionalen Beziehungen entspreche. Diesen Wunsch äußerte U in der Verhandlung vom 16.07.2002 auch gegenüber dem Richter, woraufhin die Kindesmutter der Übertragung des Sorgerechts auf den Vater zustimmte. Durch Beschluß des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer vom 16.07.2002 wurde dementsprechend in Abänderung des Beschlusses vom 05.03.2001 - 15 F 445/00 - die alleinige elterliche Sorge für U gem. § 1671 Abs. 2 Nr. 1 BGB auf den Antragsgegner übertragen. In der Folgezeit lebte das Kind nunmehr bei ihm. Regelmäßige Umgangskontakte zur Mutter fanden zunächst nicht statt.
Etwa ab September 2002 begann U damit, zunächst ihrer Mutter und später auch ihrem Vater gegenüber zu äußern, wieder in den Haushalt der Mutter wechseln zu wollen. Am 09.03.2003 kam es zu einer heftigen Auseinandersetzung zwischen dem Vater und U, weil U einen Teppichreiniger holen sollte und diesen nicht fand. Am 10.03.2003 sprach die Mutter zusammen mit U beim Jugendamt vor. Die Mutter gab an, daß U am Vortag von ihrem Vater geschlagen worden sei, und es wurden leichte Kratzer am Rücken von U in Augenschein genommen. Nach Rücksprache mit dem Vater wurde für den 14.03.2003 ein gemeinsames Gespräch beim Jugendamt vereinbart; bis dahin verblieb U zunächst im Haushalt ihrer Mutter. Bei diesem Gespräch kam es zu keiner Einigung über den endgültigen Verbleib von U und das Sorgerecht; in einer Vereinbarung fand sich die Mutter im Hinblick auf das Sorgerecht des Vaters aber damit ab, daß U bis zur Klärung vorerst wieder bei diesem leben sollte. In der Folgezeit - zumindest ab Sommer 2003 - ist es aber zu regelmäßigen Umgangskontakten zwischen U und der Mutter gekommen.
Die Kindesmutter hat geltend gemacht:
In letzter Zeit sei es vermehrt zu Auseinandersetzungen zwischen U und dem Kindesvater gekommen. Anläßlich des Streits wegen des Teppichreinigers habe es am 09.03.2003 ein Gerangel auf der Kellertreppe gegeben, wobei der Vater U gewaltsam die Kellertreppe hinunter gezogen habe. Dabei sei U zunächst auf den Boden und dann noch mit dem Rücken gegen die Wand gestürzt. Auch vorher habe der Vater U bereits mehrfach geschlagen. Bei U sei der ausgeprägte Wunsch vorhanden, in ihren Haushalt zu wechseln. U habe geäußert, daß ihr Vater immer weniger Zeit für sie habe und auch schlecht über ihre Mutter rede. Eine Beeinflussung ihrerseits habe es nicht gegeben; vielmehr seien sämtliche Initiativen von U selbst ausgegangen.
Die Antragstellerin hat beantragt,
den Beschluß des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer vom 16.07.2002
- 15 F 319/01 - dahingehend abzuändern, daß die elterliche Sorge für
U zur alleinigen Ausübung auf sie übertragen wird.
Der Kindesvater ist diesem Antrag entgegengetreten. Bei der Auseinandersetzung am 09.03.2003 habe er U lediglich einen leichten Klaps auf das verlängerte Rückgrat gegeben. Die Auseinandersetzungen seien darauf zurückzuführen, daß U sich in einer schwierigen Entwicklungsphase befinde. Allerdings komme U auch wegen des Verhaltens der Kindesmutter nicht zur Ruhe. Nach der Rückkehr in seinen Haushalt am 14.03.2003 habe U im Nachhinein den Wunsch geäußert, bei ihm zu bleiben und zur Mutter regelmäßige Besuchskontakte zu haben.
Das Amtsgericht hat das betroffene Kind und die Eltern wiederholt angehört. Darüber hinaus hat es ein familienpsychologisches Gutachten der Sachverständigen A eingeholt. In dem Gutachten vom 12.08.2003 ist die Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, daß der Wunsch von U, zur Mutter wechseln zu wollen, nicht auf innerer Überzeugung, sondern auf dem Bestreben beruhe, mit beiden Elternteile positive und enge Kontakte ausüben zu können. Sie habe nach der letzten Entscheidung auch die Traurigkeit der Mutter und eine gewisse Verantwortung dafür gespürt. Der Wunsch von U sei wohl auch darauf zurückzuführen, daß die Mutter nicht von sich aus den Kontakt zu dem Kind aufbaue. Die Spannungen mit dem Vater seien auf den Eintritt in die Pubertät, nicht auf eine gravierende Störung des Vater-Kind-Verhältnisses zurückzuführen. Jedenfalls sei eine stärkere emotionale Beziehung zur Mutter nicht festzustellen. Vielmehr habe deren Parteinahme für U und deren kritikloses Vertrauen in die Behauptungen von U den Konflikt mit dem Vater verschärft. U verstehe es, die Eltern gegeneinander auszuspielen, und sehe das Leben bei der Mutter sehr idealisiert. Ein nochmaliger Wechsel wäre für U das falsche Signal, weil ihr bedeutet werde, wie sie sich Spannungen und Anforderungen entziehen könne.
Durch den angefochtenen Beschluß vom 12.11.2003 hat das Amtsgericht den Sorgerechtsantrag der Kindesmutter zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß triftige, das Wohl des betroffenen Kindes nachhaltig berührende Gründe für eine Änderung der Sorgerechtsentscheidung gem. § 1696 BGB nicht vorlägen. Es ist dem Sachverständigengutachten darin gefolgt, daß der Wunsch des Kindes nach einem Wechsel zur Mutter wohl nicht dauerhaft sei, vielmehr damit zu rechnen sei, daß auch dort wieder Spannungen entständen. Die Spannungen beim Vater seien auch in erster Linie auf die Pubertät zurückzuführen. Die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen sei nach wie vor sehr gut. Vor diesem Hintergrund wäre ein nochmaliger Wechsel für U das falsche Signal.
Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Kindesmutter ihr erstinstanzliches Begehren weiter. Sie macht geltend, daß in dem Sachverständigengutachten der Wunsch des Kindes nicht hinreichend berücksichtigt werde; es hätte auch Veranlassung bestanden, das Kind erneut anzuhören. Die Entscheidung werde von ihr auf ausdrücklichen Wunsch und auf Bitte des Kindes angefochten. Das Gericht hätte den Wunsch des 13jährigen Mädchens respektieren müssen.
Demgegenüber verteidigt der Antragsgegner den angefochtenen Beschluß. Die Einlegung des Rechtsmittels beruhe auf eigener Entscheidung der Antragstellerin. Jedenfalls habe diese die Möglichkeit, das Kind durch den regelmäßig stattfindenden Umgang zu beeinflussen. Nach Ausübung des Umgangs komme es aber regelmäßig über 3 oder 4 Tage zu Problemen; U sei dann äußerst verschlossen, spreche kaum mit ihm und mache ihm Vorwürfe, daß er sich zu selten um sie kümmere. Dies treffe aber nicht zu; vielmehr sei sein Verhältnis zu U herzlich, wenn es sich nach den Besuchskontakten wieder normalisiert habe. Es entspreche daher nicht dem wahren Wunsch von U, wenn das Sorgerecht auf die Kindesmutter übertragen werde.
Der Senat hat die Kindeseltern und das Kind erneut angehört; außerdem hat die Sachverständige A ihr Gutachten mündlich erläutert und ergänzt. Wegen des Ergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll vom 10.05.2004 nebst zugehörigem Berichterstattervermerk verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist auch in der Sache begründet. Denn entsprechend dem Antrag der Kindesmutter ist die alleinige elterliche Sorge gem. § 1696 Abs. 1 BGB auf diese zu übertragen. Nach dieser Vorschrift ist eine gerichtliche Entscheidung über die elterliche Sorge zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Dabei verkennt der Senat nicht, daß triftige, das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe nur dann vorliegen, wenn die Vorteile der Korrekturregelung die Gesichtspunkte, die für die bestehende Regelung maßgeblich waren, und die mit der Änderung verbundenen Nachteile deutlich überwiegen; es soll vermieden werden, daß Sorgerechtsverfahren beliebig wieder aufgerollt werden (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 63. Aufl., § 1696 Rn. 16). Allerdings soll z. B. ein geänderter gemeinsamer Wille von Eltern und Kind, insbesondere wenn diese Änderung auch schon tatsächlich praktiziert wird, für § 1696 Abs. 1 BGB genügend sein (a.a.O., Rn. 22); nicht maßgeblich ist demgegenüber, wenn sich das Kind in einen Wechsel regelrecht "verrannt" hat (vgl. a.a.O., Rn. 24).
Nach den vorgenannten Kriterien könnte zwar nicht ganz unzweifelhaft sein, ob allein die Änderung der Willensrichtigung des Kindes - auch wenn der Kindeswille ausschlaggebende Kriterium bei der Erstentscheidung war - zu einer Änderung gem. § 1696 Abs. 1 BGB führen kann. Jedoch ist es auch im Rahmen des § 1696 Abs. 1 BGB nicht gerechtfertigt, die Schwelle für eine Abänderung einer einmal getroffenen Sorgerechtsentscheidung übermäßig hoch anzusetzen. Handelt es sich um eine ernsthafte, durchaus nachvollziehbare Änderung des Willens eines - wie vorliegend - mittlerweile 13 1/2jährigen Kindes, die nicht auf "sachfremden" Motiven oder nur auf der Beeinflussung durch einen Elternteil beruht, und stehen auch sonstige Umstände einem Wechsel nicht entgegen, ist kein Grund dafür ersichtlich, warum einer solchen Willensänderung nicht Rechnung getragen werden sollte. Dies gilt insbesondere, wenn keine greifbaren Anhaltspunkte dafür bestehen, daß sich der Kindeswille in Kürze wiederum in die gegenteilige Richtung ändern könnte. Wenn Eltern einem Kind schon kein gemeinsames Elternhaus mehr bieten können, sollte jedenfalls ein in diesem Sinne "vernünftiger" Kindeswillen nach Möglichkeit beachtet werden, auch wenn dieser sich in der Vergangenheit (mehrfach) gewandelt hat. Auch das Kind ist umgekehrt gezwungen, sich auf immer wieder ändernde Lebenssituationen (Trennung, Scheidung, Wiederheirat, neue Lebensgefährten), die durch die Eltern veranlaßt werden, einzustellen und hiermit zurecht zu kommen.
Vor diesem Hintergrund sind im vorliegenden Falle triftige, das Wohl des Kindes nachhaltig berührende Gründe für eine Änderung der Sorgerechtsentscheidung zu bejahen. Durch die Anhörung von U hat der Senat die Überzeugung gewonnen, daß es sich bei dem Wunsch des Kindes, zur Mutter zu wechseln, um einen ernsthaften und voraussichtlich auf Dauer angelegten Kindeswillen handelt. Zu berücksichtigen ist, daß dieser Wunsch von U nunmehr immerhin bereits seit Herbst 2002 besteht, obwohl U in dieser Zeit nahezu ununterbrochen - bis auf wenige Tage im März 2003 - bei ihrem Vater gelebt hat. U hat bei ihrer Anhörung auch plausible und nachvollziehbare Gründe für ihren Wunsch angegeben; so hat sie die Erwartung, daß die Mutter sich mehr als der Vater um sie kümmern und sie auch besser versorgen werde. Die Beständigkeit des Wunsches von U spricht auch dagegen, daß es sich lediglich um eine Reaktion von U auf bestimmte Einzelvorfälle im Zusammenleben mit ihrem Vater handelt. Schließlich hat der Senat nicht den Eindruck, daß der Wille entscheidend davon getragen ist, bestimmten Anforderungen und Pflichten, denen sie bei ihrem Vater ausgesetzt ist, auszuweichen. Vielmehr hat U angegeben, daß sie auch dann, wenn sie bei ihrer Mutter lebe, gewisse Aufgaben - etwa im Haushalt - zu erledigen habe. Im übrigen sieht der Senat entgegen der Einschätzung der Sachverständigen auch nicht, daß U durch die vorliegende Entscheidung das falsche "Signal" gegeben wird, daß sie immer dann, wenn ihr irgendetwas bei einem Elternteil nicht paßt, nach Belieben zum anderen Elternteil wechseln kann. Schon die Dauer und der Verlauf des vorliegenden Verfahrens - immerhin ist U 3 mal angehört und darüber hinaus sachverständig begutachtet worden - dürften dem Kind gezeigt haben, daß ein solcher Automatismus nicht besteht. Dies dürfte, wie der Senat dem Kind bei der Anhörung auch vor Augen geführt hat, bei einer eventuell künftigen Willensänderung erst recht gelten. Schließlich spricht der Umstand, daß die Umgangskontakte zur Mutter nunmehr schon längere Zeit regelmäßig stattfinden, dagegen, daß U Wunsch zu wechseln von der Befürchtung beeinflußt ist, daß ansonsten die Beziehung zu ihrer Mutter abgebrochen wird. Insofern sind die Erwägungen des Sachverständigengutachtens vom 12.08.2003 durch die weitere Entwicklung überholt. Ähnliches dürfte für die dortige Einschätzung der Sachverständigen gelten, daß U nach der vorausgehenden Sorgerechtsentscheidung die Traurigkeit der Mutter und eine gewisse Verantwortung ihrerseits dafür gespürt habe und dies durch ihren jetzigen Wunsch kompensieren wolle.
Die äußeren Umstände lassen vorliegend einen Wechsel des Kindes zur Mutter ohne weiteres zu. Deren erzieherische Eignung steht - genauso wie die des Vaters - außer Frage; die Wohnverhältnisse der Mutter sind ebenfalls in Ordnung. Hinzu kommt, daß U ihre bisherige Schule auch von der Wohnung der Mutter aus weiter besuchen kann, ohne daß ihr der Schulweg wesentlich erschwert wird.
Vom Vater wird künftig zu erwarten sein, daß er den vollzogenen Wechsel des Kindes zur Mutter respektiert und nicht etwa versucht, U dadurch "abzustrafen", daß er ihr einen geregelten Umgang verweigert. Durch ein solches Verhalten würde er das gute Verhältnis, das U unverkennbar auch zu ihm hat, auf längere Sicht in Frage stellen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 13 a Abs. 1 S. 1 FGG, 131 Abs. 3 KostO.