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Oberlandesgericht Hamm·8 UF 186/11·15.08.2011

Bestellung des Vereinsvormunds statt Jugendamt unter Kindeswohlgesichtspunkten

ZivilrechtFamilienrechtVormundschaftsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Jugendamt J beantragte seine Entlassung als Vormund; das Jugendamt E legte Beschwerde gegen die Bestimmung eines Amtsvormunds ein. Streitpunkt war, ob Vereinsvormund oder Jugendamt vorzuziehen ist. Das OLG stellt fest, dass bei der Auswahl primär das Kindeswohl zu entscheiden hat und kein gesetzliches Rangverhältnis zwischen Vereins- und Amtsvormund besteht. Wegen langjähriger Betreuung des Kindes wurde der Verein zum Vormund bestellt.

Ausgang: Beschwerde des Jugendamtes teilweise stattgegeben; Bestellung des Vereins L e. V. zum Vormund angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Entlassung des bisherigen Vormunds und Bestellung eines neuen Vormunds ist bei der Auswahl vorrangig das Kindeswohl maßgeblich.

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Zwischen der Vereinsvormundschaft nach § 1791a BGB und der Vormundschaft des Jugendamtes nach § 1791b BGB besteht kein gesetzliches Rangverhältnis; das Gericht hat sein Ermessen unter Beachtung des Kindeswohls auszuüben.

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Persönliche Beziehung, örtliche Nähe und eine längere Betreuungsbefassung des Vormunds mit dem Kind sind gewichtige Kriterien für die Vormundsauswahl.

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Fiskalische oder rein kostenbezogene Erwägungen dürfen die Auswahl des Vormunds nicht vorrangig bestimmen; mögliche nachrangige Haftungsrisiken des Mündels für Vergütungsansprüche des Vereins treten hinter Kindeswohlgesichtspunkten zurück.

Relevante Normen
§ 1773, 1779, 1791a, 1791b, 1836c, 1836e, 1889 Abs. 2 BGB§ 1773 BGB§ 1779 BGB§ 1889 Abs. 2 BGB§ 1791 Abs. I Satz 1 BGB§ 58 ff FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Dülmen, 6 F 41/11

Leitsatz

Bei der gemäß §§ 1773, 1779, 1889 Abs. 2 BGB auf Antrag des bisherigen Vormunds vorzunehmenden Entlassung desselben und der Bestellung eines anderen Vormunds für das betroffene Kind ist hinsichtlich der Auswahl des Vormunds in erster Linie auf die Interessen des Kindes abzustellen (im Anschluss an OLG Hamm FamRZ 2010, 1684).

Tenor

Auf die Beschwerde des beteiligten Jugendamtes der Stadt E wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht -Dülmen vom 14. April 2011 teilweise abgeändert.

Zum neuen Vormund wird der Verein L e. V. - Ortsverein E – bestellt.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst

Gründe

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I.

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Das bisher zum Vormund für das betroffene Kind bestellte Jugendamt der Stadt J hat mit Schreiben vom 12. 1.2011 gebeten, das Jugendamt der Stadt J aus dem Amt als Vormund zu entlassen, da das betroffene Kind bereits seit dem 15.5.2007 in einer Pflegefamilie in E lebe. Das Jugendamt der Stadt E hat im Rahmen seiner Anhörung die Übernahme der Vormundschaft mit dem Hinweis abgelehnt, dass mit dem Sozialdienst L E e. V. ein Vereinsvormund vorhanden sei, der anstelle des Jugendamtes der Stadt E die Vormundschaft übernehmen könne. Das Amtsgericht hat die Pflegeeltern, den neuen Amtsvormund und die Kindesmutter schriftlich zu dem Antrag angehört, eine Stellungnahme ist allerdings nur vom Jugendamt der Stadt E erfolgt.

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Durch Beschluss vom 14.4.2011 hat das Amtsgericht die Stadt E zum neuen Vormund bestellt und dies damit begründet, dass es sich bei dem T E e.V. nicht um einen Einzelvormund im Sinne des § 1791 b I 1 BGB handele. Gegen diesen Beschluss hat das Jugendamt der Stadt E rechtzeitig Beschwerde eingelegt und ausgeführt, die Bestellung des Jugendamtes E sei unter Nichtbeachtung der bei der Vormundschaftsbestellung bestehenden Rangfolge erfolgt. Gegenüber der Bestellung des Jugendamtes sei vorrangig auch ein rechtsfähiger Verein zu bestellen. Im Übrigen müsse berücksichtigt werden, dass das Pflegekind bereits seit dem 25.5.2007 in einer Dülmener Pflegefamilie lebe und das Vollzeitpflegeverhältnis vom Adoptions- und Pflegekinderdienst des T E e. V. betreut werde, so dass es im Kindeswohlinteresse angezeigt sei, auch diesen Verein, bei dem besondere qualifizierte Fachkräfte zur Verfügung ständen, mit der Übernahme der Vereinsvormundschaft zu betrauen.

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II.             

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Die gemäß §§ 58 ff FamFG  zulässige - insbesondere form- und fristgerecht eingelegte -  Beschwerde des beteiligten Jugendamtes der Stadt E hat in der Sache Erfolg.

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Bei der gemäß §§ 1773, 1779, 1889 Abs.2 BGB auf Antrag des bisherigen Vormundes vorzunehmenden Entlassung desselben und der Bestellung eines anderen Vormundes für das betroffene Kind ist hinsichtlich der Auswahl des Vormundes in erster Linie auf die Interessen des Kindes abzustellen (OLG Hamm, FamRZ 2010,1684). Dabei ist das Anliegen des bisherigen Vormundes - des Jugendamtes der Stadt J - aus der Vormundschaft entlassen zu werden, auch unter Berücksichtigung von Kindeswohlgesichtspunkten berechtigt. Das Kind lebt inzwischen seit mehreren Jahren in der Stadt E, so dass ein auch räumlich näher zu dem Kind in E residierender Vormund die Kindesinteressen besser wahrnehmen kann, da dieser erforderlichenfalls kurzfristig einen persönlichen Kontakt zu diesem und seinen Pflegeeltern herstellen kann. Grundsätzlich kann zwar auch das Jugendamt der Stadt E als neuer Vormund bestellt werden, soweit kein ehrenamtlicher Einzelvormund zur Übernahme zur Verfügung steht, § 1791b BGB. Ein gesetzlich vorgeschriebenes Rangverhältnis zwischen Vereinsvormundschaft gemäß § 1791a BGB einerseits und Vormundschaft des Jugendamtes gemäß § 1791 b BGB anderseits besteht allerdings nicht. Vielmehr hat das Amtsgericht bei der Auswahl des Vormundes sein Ermessen unter Beachtung von Kindeswohlgesichtspunkten auszuüben. Hierbei können auch keine fiskalischen Überlegungen im Vordergrund stehen, da diese nicht unter Kindeswohlgesichtspunkten für die Auswahl maßgeblich sind. Vorliegend führt diese am Wohl des Mündels orientierte Entscheidung zur Bestellung des L e.V- Ortsverein E – zum neuen Vormund.  Denn dieser Verein begleitet bereits seit Mai 2007 - der Übersiedlung des Kindes in seine jetzige Pflegefamilie in E  - das Vollzeitpflegeverhältnis im Rahmen seines Adoptions- und Pflegekinderdienstes und hat durch seine Mitarbeiter seit Jahren regelmäßigen Kontakt zu dem Kind, wie sich aus den in regelmäßigen Abständen gefertigten Jahresberichten/Entwicklungsberichten an die Stadt J als bisherigem Vormund ergibt. Es liegt jedoch im Kindesinteresse, einen Vormund zu erhalten, der bereits seit Jahren mit den Pflegeverhältnissen befasst ist und zu dem bereits seit längerer Zeit ein persönlicher Kontakt sowohl des Kindes als auch seiner Pflegefamilie besteht. Gerade dies ist bei dem Jugendamt der Stadt E, im Gegensatz zu dem Verein L e. V. bisher nicht der Fall und dürfte und auch in Zukunft angesichts der vom Jugendamt zu betreuenden Fallzahlen nicht in einem derartigen Umfange möglich sein, wie dies durch den L e. V. gewährleistet erscheint. Die - im Regelfall sich wohl nur äußerst selten realisierende - Möglichkeit einer nachrangigen Haftung des Mündels für Vergütungsansprüche des Vereins (§§ 1836 c, 1836 e BGB BGB) tritt hinter diesen, das Kindeswohl aktuell stärker beeinflussendem Gesichtspunkt der persönlichen Beziehung zwischen Vormund und Mündel/Pflegeeltern, zurück.

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Aufgrund dieser Erwägungen war in Abänderung der angefochtenen Entscheidung nunmehr der Sozialdienst L e. V. zum neuen Vormund zu bestellen. Einer nochmaligen Anhörung der Pflegeeltern und der Kindesmutter bedurfte es nicht, da diesen bereits vom Amtsgericht Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde und sich keine neuen Gesichtspunkte ergeben haben. Der Sozialdienst L e.V. hat sich auf Nachfrage ausdrücklich zu der Übernahme der Vormundschaft bereit erklärt.