Volljährigenadoption: sittliche Rechtfertigung trotz erbrechtlicher Motive; Namensfolgen
KI-Zusammenfassung
Die Beteiligten beantragten die Annahme einer Volljährigen als Kind; das Amtsgericht wies den Antrag wegen fehlender sittlicher Rechtfertigung (§ 1767 Abs. 1 BGB) zurück. Auf die Beschwerde sprach das OLG die Adoption aus, weil nach Anhörung und Zeugenvernehmung ein bereits entstandenes Eltern‑Kind‑Verhältnis feststand. Erbrechtliche und steuerliche Erwägungen wurden als zulässige Nebenzwecke bewertet und konnten sogar Ausdruck der familiären Bindung sein. Die Anzunehmende erhält den Familiennamen der Annehmenden als Geburtsnamen; ein Doppelname ist ggf. über namensrechtliche Erklärungen nach § 1355 BGB zu erreichen.
Ausgang: Beschwerde erfolgreich; Adoption einer Volljährigen ausgesprochen und Namensführung als Geburtsname festgelegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die sittliche Rechtfertigung einer Volljährigenadoption (§ 1767 Abs. 1 BGB) muss positiv feststehen und setzt voraus, dass die Entstehung bzw. das Bestehen eines Eltern‑Kind‑Verhältnisses Hauptzweck der Annahme ist; Nebenzwecke sind unschädlich, wenn der familienbezogene Zweck deutlich überwiegt.
Erbrechtliche Regelungsabsichten oder steuerliche Vorteile schließen die sittliche Rechtfertigung einer Volljährigenadoption nicht aus, wenn sie lediglich den äußeren Anlass bilden oder Ausdruck einer bereits gelebten Eltern‑Kind‑Bindung sind.
Für die Feststellung eines Eltern‑Kind‑Verhältnisses bei der Volljährigenadoption sind ein langjähriger enger persönlicher Umgang sowie gegenseitiger Beistand und innere Zuwendung maßgeblich, wie sie typischerweise zwischen Eltern und erwachsenen Kindern bestehen.
Überwiegende Interessen von Kindern des Anzunehmenden stehen einer Volljährigenadoption (§ 1769 BGB) nicht entgegen, wenn deren erbrechtliche und unterhaltsrechtliche Position gegenüber dem leiblichen Elternteil unberührt bleibt und eine mögliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Annehmenden gesetzlich nachrangig ausgestaltet ist.
Bei der Volljährigenadoption erhält der Anzunehmende grundsätzlich den Familiennamen des Annehmenden als Geburtsnamen (§ 1757 Abs. 1 i.V.m. § 1767 Abs. 2 BGB); die Bildung eines Doppelnamens bei bestehendem Ehenamen richtet sich nach den Erklärungs- und Zuständigkeitsregelungen des § 1355 BGB und nicht nach § 1757 Abs. 4 BGB.
Vorinstanzen
Amtsgericht Warendorf, 1 F 1/13
Leitsatz
Zu den Voraussetzungen und (auch namensrechtlichen) Rechtsfolgen einer Volljährigenadoption
Tenor
In Abänderung des angefochtenen Beschlusses wird die Annahme der Frau U durch Frau I als Kind hiermit ausgesprochen.
Die Anzunehmende führt zukünftig den Namen I als Geburtsnamen.
Die Wirkungen der Annahme richten sich nach § 1770 BGB.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.
Der Verfahrenswert wird auf 3000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Anzunehmende und die Annehmende, die beide deutsche Staatsangehörige sind, haben in der notariellen Urkunde vom 11.12.2012 (UR-Nr. ###/#### des Notars U in F) die Annahme als Kind beantragt und diesen Antrag am 3.1.2013 beim Amtsgericht – Familiengericht – Warendorf eingereicht.
Das Amtsgericht hat den Adoptionsantrag nach Anhörung der Anzunehmenden und der Annehmenden zurückgewiesen. Die Voraussetzungen des § 1767 Abs. 1 BGB lägen nicht vor. Die Annahme als Kind sei nicht sittlich gerechtfertigt, weil begründete Zweifel verblieben, dass der Hauptzweck der angestrebten Adoption die Entstehung einer Eltern-Kind-Beziehung sei. Vielmehr stünden wirtschaftliche Erwägungen im Vordergrund. Für die Annehmende bestehe nach dem Ergebnis der Anhörung die Motivation darin, durch die Adoption ihre Vermögens- und Erbangelegenheiten in ihrem Sinne zu regeln, eine Erbauseinandersetzung und den damit verbundenen Verkauf ihres Wohnhauses zu vermeiden und ihre Versorgung durch die Anzunehmende sicherzustellen. Hierfür spreche auch, wie die Idee entstanden sei, das Adoptionsverfahren zu betreiben, nämlich anlässlich eines Gesprächs beim Notar. Dabei habe die Annehmende nach eigenen Angaben auf den dahingehenden Vorschlag des Notars zunächst überrascht reagiert und mit dem Kopf geschüttelt. Eine relevante Änderung bezüglich der Bewertung dieses Vorschlags sei in der Zwischenzeit nicht eingetreten. Auch die Anzunehmende gebe keine überwiegenden familienbezogenen Motive an. Sie habe erklärt, dass die Annehmende die Idee der Adoption an sie herangetragen und sie daraufhin zunächst gelacht habe. Ihr sei wichtig, dass es so geschehe, wie die Annehmende es wolle.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Annehmende mit ihrer Beschwerde. Es sei unzutreffend, dass lediglich wirtschaftliche Motive eine Rolle spielten und allein der Versorgungsgedanke maßgeblich sei. Es möge sein, dass diese Überlegungen in die Beratung des Notars eingeflossen seien, letztlich wollten die Antragstellerinnen aber auch öffentlich kund tun, dass sie füreinander einstehen würden, wie sie es auch in den letzten über 20 Jahren getan hätten. Die gemeinsame Familiengeschichte der letzten 20 Jahre, zu der in der Beschwerdebegründung nähere Ausführungen gemacht werden, sei in der Anhörung viel zu kurz gekommen. Soweit es die vom Gericht angenommenen wirtschaftlichen Motive betreffe, so sei gar nicht sicher, ob die Anzunehmende nach dem Tod der Annehmenden überhaupt etwas bekommen werde. Einziger Vermögensgegenstand sei ein älteres sanierungsbedürftigen Haus. Dieses müsse möglicherweise für Pflegekosten aufgewendet werden. Wenn es nur darum gegangen wäre, wäre auch eine Erbeinsetzung ausreichend gewesen. Der notarielle Erbvertrag enthalte eine Änderungsbefugnis des länger Lebenden für den Fall des Ablebens des anderen Ehegatten. Auch die Überlegung der wirtschaftlichen Absicherung spreche letztlich für ein familienbezogenes Motiv.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde im Beschluss vom 8.8.2013 nicht abgeholfen. Die Adoption sei nicht deshalb abgelehnt worden, weil lediglich wirtschaftliche Motive eine Rolle spielten, sondern weil begründete Zweifel verblieben seien, dass der Hauptzweck die Entstehung einer Eltern-Kind-Beziehung sei. Das tatsächliche Vorbringen aus der Beschwerdeschrift möge zwar als Indiz für ein familienbezogenes Motiv geeignet sein, ändere aber nichts daran, dass in der persönlichen Anhörung der Beteiligten diese nur ihre Motivation zur Regelung ihrer Vermögens-und Erbangelegenheiten benannt hätten.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Annahme als Kind gemäß §§ 1767, 1770 BGB sind gegeben.
1.
Ein Antrag sowohl der Annehmenden als auch der Anzunehmenden liegen vor, § 1768 Abs. 1 S. 1 BGB. Der Antrag entspricht den Erfordernissen des § 1752 Abs. 2 i.V.m. § 1767 Abs. 2 S. 1 BGB, denn er ist nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung oder durch einen Vertreter gestellt und notariell beurkundet worden.
2.
Die Annahme ist gemäß § 1767 Abs. 1 S. 1 BGB zulässig, weil sie sittlich gerechtfertigt ist.
a)
Gemäß § 1767 Abs. 1 BGB kann ein Volljähriger als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist.
Über das gemäß § 1741 Abs. 1 S. 1 i.V.m. 1767 Abs. 2 S. 1 BGB bestehende Erfordernis des Kindeswohls entscheidet der volljährige Antragsteller grundsätzlich selbst (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 72. Aufl. 2013, § 1767, Bearb.: Götz, Rn. 1).
Wie alle übrigen Voraussetzungen der Adoption muss auch die sittliche Rechtfertigung der Annahme positiv feststehen (Palandt-Götz § 1767 Rn. 1). Eine sittliche Rechtfertigung ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits besteht, aber auch dann, wenn es bei Betrachtung bestehender Bindungen und ihrer Entwicklungsmöglichkeit wie bei der Minderjährigenadoption mindestens zu erwarten ist (Palandt-Götz § 1767 Rn. 4). Das Familiengericht hat in diesem Zusammenhang die Motive der Beteiligten eingehend zu prüfen und die Umstände des Einzelfalls gegeneinander abzuwägen (Palandt-Götz § 1767 Rn. 5). Die für die Entstehung einer Eltern-Kind-Beziehung sprechenden Gründe müssen Hauptzweck sein, d.h. deutlich überwiegen; Nebenzwecke schaden aber nicht, solange der familienbezogene Zweck überwiegt. Erforderlich sind Gemeinsamkeit, familiäre Bindungen und innere Zuwendung, wie sie zwischen Eltern und erwachsenen Kindern typischerweise vorliegen (Palandt-Götz § 1767 Rn. 6).
b)
Ein Eltern-Kind-Verhältnis ist nach den Feststellungen, die der Senat im Rahmen des Termins vom 11.12.2013 durch Anhörung der Beteiligten und Vernehmung der Zeugin X getroffen hat, zwischen der Annehmenden und der Anzunehmenden entstanden.
Das Amtsgericht hat zwar zutreffend als gegen das Bestehen einer solchen Beziehung sprechenden Gesichtspunkt angeführt, dass die Antragstellerinnen im Rahmen der richterlichen Anhörung vor dem Amtsgericht im Wesentlichen auf erb- bzw. vermögensrechtliche Umstände hingewiesen haben. Die Absicht einer erbrechtlichen Regelung bildete den Ursprung des vorliegenden Antrags. Der Senat verkennt auch nicht, dass der Ausspruch der Adoption erhebliche steuerliche Vorteile im Zusammenhang mit einer etwa anfallenden Erbschaftsteuer bietet.
Auch angesichts dieser Umstände hält der Senat ein Eltern-Kind-Verhältnis letztlich für gegeben.
Zu berücksichtigen ist, dass die Absicht, eine erbrechtliche Regelung herbeizuführen, Ausdruck des Bestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses sein kann. Zudem war der Annehmenden im Rahmen der erstinstanzlich durchgeführten Anhörung nicht bekannt, ob das gemeinschaftliche Testament bzw. der Erbvertrag zugunsten der Neffen nach dem Tod des Ehemannes überhaupt einseitig zu Gunsten der Anzunehmenden geändert werden kann, und die Anzunehmende hat erklärt, sie sei froh über die testamentarische Regelung, da sie nicht wolle, dass hinter ihrem Rücken im Ort geredet und sie in die Nähe des Vorwurfs der Erbschleicherei gerückt werde. Diese Angaben sprechen dagegen, dass erbrechtliche Motive im Vordergrund stehen. Denkbar ist danach, dass die von der Annehmenden beabsichtigte erbrechtliche Regelung lediglich den äußeren Anlass für die Adoptionsanträge dargestellt hat.
Für das Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses sprechen insbesondere der langjährige enge persönliche Umgang der Beteiligten und die geleistete gegenseitige Unterstützung in schwierigen Zeiten. Dieser Umgang hat sich seit Anfang der Neunzigerjahre aus einem zunächst nachbarschaftlichen Verhältnis heraus entwickelt. Nicht nur zu größeren Festen bzw. Geburtstagen hat man sich gegenseitig eingeladen, sondern auch nach Angaben der Zeugin X schon lange Jahre zusammen den Heiligen Abend verbracht und auch den Muttertag jeweils begangen. Was den gegenseitigen Beistand betrifft, ist zunächst die von der Anzunehmenden erhaltene Unterstützung der Annehmenden und ihres damals noch lebenden Ehemannes Anfang der neunziger Jahre zu nennen, als der Sohn bzw. Adoptivsohn des Ehepaares starb. Die Eheleute I haben ihrerseits, wie von der Zeugin X bekundet, in der Zeit der Ehekrise die Anzunehmende wieder aufgebaut und in diesem Zusammenhang auch tatsächliche Unterstützungsleistungen, insbesondere in Form der Betreuung der beiden Kinder der Anzunehmenden, erbracht. Insbesondere das Verhalten der Anzunehmenden während der schweren Erkrankung des Ehemanns der Annehmenden und unmittelbar vor und nach seinem Tod entspricht einem typischen Eltern-Kind-Verhältnis. So hat die Anzunehmende, wie von der Zeugin X bestätigt wurde, mit ihrer Familie am Krankenbett des Ehemannes gewacht und nach dem Tod die Beerdigungsfeierlichkeiten organisiert. Auch jetzt leistet die Anzunehmende der Annehmenden weiterhin Hilfe, indem sie – auch nach der Bekundung der Zeugin X – mit ihr einkaufen fährt und sie zum Arzt bringt.
3.
Überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden stehen nicht entgegen, § 1769 BGB. Die Annehmende ist kinderlos. Interessen der Kinder der Anzunehmenden werden nicht unangemessen beeinträchtigt. Erb- und Unterhaltsansprüche der Kinder gegenüber ihrer Mutter werden nicht tangiert. Auch wenn die Kinder gegenüber der Annehmenden unterhaltspflichtig werden, weil sie durch die Adoption die rechtliche Stellung von Enkeln der Annehmenden erlangen, § 1770 Abs. 1 S. 1 BGB (vergleiche Palandt-Götz § 1770 Rn. 1), so sind etwaige Unterhaltspflichten der Kinder gegenüber der Annehmenden jedoch nachrangig gegenüber denjenigen im Verhältnis zwischen der Annehmenden und der Anzunehmenden, § 1606 Abs. 2 BGB. Zudem findet ein Anspruchsübergang auf den Träger der Sozialhilfe nicht statt, weil es sich um Verwandte zweiten Grades handelt (§ 94 Abs. 1 S. 3 SGB XII).
4.
Das Mindestalter des Annehmenden von 25 Jahren ist gewahrt, § 1743 S. 1 i.V.m. §1767 Abs. 2 S. 1 BGB.
5.
Der Ehemann der Anzunehmenden hat seine gemäß § 1749 Abs. 2 i.V.m. § 1767 Abs. 2 S. 1 BGB erforderliche Einwilligung nunmehr auch in notariell beurkundeter Form erteilt, § 1750 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 1767 Abs. 2 S. 1 BGB.
6.
Die Anzunehmende erhält durch diesen Beschluss die rechtliche Stellung eines Kindes der Annehmenden (§ 1754 Abs. 1 BGB). Die Wirkungen der Annahme erstrecken sich nicht auf die Verwandten der Annehmenden (§ 1770 Abs. 1 S. 1 BGB). Der Ehegatte des Annehmenden wird nicht mit dem Anzunehmenden, dessen Ehegatte oder Lebenspartner wird nicht mit dem Annehmenden verschwägert (§ 1770 Abs. 1 S. 2 BGB). Die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhältnis der Anzunehmenden und ihrer Abkömmlinge zu ihren Verwandten werden durch die Annahme nicht berührt (§ 1770 Abs. 2 BGB). Die Annehmende ist der Anzunehmenden und deren Abkömmlingen vor den leiblichen Verwandten der Anzunehmenden zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet (§ 1770 Abs. 3 BGB).
7.
Die Anzunehmende erhält als Geburtsnamen den Familiennamen der Annehmenden I, § 1757 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 1767 Abs. 2 BGB. Soweit die Anzunehmende beabsichtigt, den Namen U-I zu führen, ist der Familiensenat für den dahingehenden Antrag nicht zuständig. Die Entscheidung hierüber richtet sich nicht nach § 1757 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 i.V.m. § 1767 Abs. 2 BGB, weil die Anzunehmende ihren Geburtsnamen aktuell nicht mehr führt. Vielmehr ist der Name des Mannes zum Ehenamen bestimmt worden, § 1355 Abs. 1 S. 1 BGB. Für die Anzunehmende besteht deshalb die Möglichkeit, gemäß § 1355 Abs. 4 S. 1, Abs. 6 BGB durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen ihren aufgrund der Adoption geänderten Geburtsnamen anzufügen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 und 3 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes folgt aus § 42 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 63 Abs. 1 S. 2 FamGKG.