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Oberlandesgericht Hamm·8 UF 179/ 05·03.01.2006

Versorgungsausgleich: Übertragung von Rentenanwartschaften nach Korrektur der Ehezeit

ZivilrechtFamilienrechtVersorgungsausgleichTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Deutsche Rentenversicherung rügte die Entscheidung des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich; das OLG Hamm gab der Beschwerde teilweise statt. Es stellte fest, dass die Ehezeit erst am 30.04.2005 endete und der Antragsteller in dieser Zeit Anwartschaften von monatlich 67,93 € erworben hat. Daher sind hälftig 33,97 € monatlich zu übertragen; die Umrechnung in Entgeltpunkte wurde angeordnet. Kostenfestsetzungen und Gegenstandswert wurden entsprechend bestimmt.

Ausgang: Beschwerde der Rentenversicherung teilweise stattgegeben; Versorgungsausgleich dahin geändert, dass monatlich 33,97 € übertragen und in Entgeltpunkte umgerechnet werden

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Versorgungsausgleich sind die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften maßgeblich; eine Berichtigung der Ehezeit wirkt sich unmittelbar auf die Höhe des auszugleichenden Betrags aus.

2

Der hälftige Ausgleichsbetrag bemisst sich als Hälfte der während der Ehezeit erworbenen monatlichen Rentenanwartschaften.

3

Das Gericht kann zur Durchführung des Versorgungsausgleichs die Umrechnung des Monatsbetrags der zu übertragenden Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte anordnen.

4

Gerichtskosten und Gegenstandswerte in Beschwerdeverfahren richten sich nach den einschlägigen Vorschriften; bei gebotenem Ermessen können Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren entfallen und der Gegenstandswert festgesetzt werden (vgl. §§ 93a ZPO, 21 GKG, § 49 Nr. 1 GKG).

Relevante Normen
§ 629a Abs. 2 ZPO§ 621 e ZPO§ 517 ff. ZPO§ 93a ZPO§ 21 GKG§ 49 Nr. 1 GKG

Vorinstanzen

Amtsgericht Gelsenkirchen, 20 F 168/05

Tenor

Das am 14. Septembter verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht - Gelsenkirchen-Buer wird teilweise abgeändert und im Ausspruch zum Versorgungsausgleich (Absatz II des Urteilstenors) wie folgt neu gefasst·:

Vom Rentenversicherungskonto N01 des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung O. werden auf das Rentenversicherungskonto N02 der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung O. Rentenanwartschaften in monatlicher Höhe von 33,97 €, bezogen auf den 30.04.2005, übertragen.

Die Umrechnung des Monatsbetrages der zu übertragenden Rentenanwartschaften in-Entgeltpunkte  wird angeordnet.

Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben. Im Übrigen werden die Kosten des Verfahrens im Verhältnis der Parteien gegeneinander aufgehoben.

Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 1.000 € festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde der beteiligten Deutschen Rentenversicherung O. ist gem. den §§ 629 a Abs. 2,  621 e, 517 ff. ZPO zulässig und sachlich auch begründet.

3

Das Amtsgericht ist in seiner Entscheidung versehentlich von einer unzutreffenden Ehezeit ausgegangen, diese endete nicht am 30.04.2004, sondern erst am 30.04.2005. Nach den nunmehr unter Zugrundelegung dieser Ehezeit eingeholten Rentenauskünften hat der Antragsteller in der Ehezeit Versorgungsanwartschaften von monatlich 67,93 € erworben, wohingegen die Antragsgegnerin keine Anwartschaften erworben hat. Folglich beläuft sich der hälftige Ausgleichsbetrag auf 33,97 €, in dieser Höhe sind zugunsten der Antragsgegnerin Anwartschaften zu übertragen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 93 a ZPO, 21 GKG, der Gegenstandswert ergibt sich aus § 49 Nr. 1 GKG.