Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·8 UF 17/13·30.07.2013

Einstweilige Entziehung von Teilbereichen der elterlichen Sorge zur Begutachtung

ZivilrechtFamilienrechtKindschaftsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das OLG Hamm weist die Beschwerde der Kindeseltern gegen die einstweilige Entziehung von Teilbereichen der elterlichen Sorge zurück. Streitgegenstand war, ob zur Ermöglichung einer dringend gebotenen psychologischen Begutachtung der Tochter den Eltern vorläufig Rechte entzogen werden dürfen. Das Gericht bestätigt dies bei erheblicher Kindeswohlgefährdung und mangelnder Kooperationsbereitschaft der Eltern, um die notwendige Begutachtung und ggf. Fremdunterbringung sicherzustellen.

Ausgang: Beschwerde der Eltern gegen einstweilige Entziehung von Teilbereichen der elterlichen Sorge als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die einstweilige Entziehung von Teilbereichen der elterlichen Sorge, einschließlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts, kann gerechtfertigt sein, wenn sie erforderlich ist, um eine dringend gebotene Begutachtung zu ermöglichen und die Eltern nicht kooperieren.

2

Bei gewichtigen Anhaltspunkten einer Kindeswohlgefährdung rechtfertigt fehlende Einsicht und wiederholte Verweigerung der Mitwirkung der Eltern Eilmaßnahmen wie die Übertragung von Befugnissen auf das Jugendamt oder einen Ergänzungspfleger.

3

Die Eilbedürftigkeit ent fällt nicht dadurch, dass das Jugendamt bislang keine Zwangsmaßnahmen ergriffen hat; mangelnde Kooperation der Eltern kann gerade die Notwendigkeit sofortiger Maßnahmen begründen.

4

Einstweilige Maßnahmen müssen auf das zur Gefahrenabwehr und zur Ermöglichung der Begutachtung erforderliche Maß beschränkt bleiben und sind zeitlich bis zur Klärung im Hauptsacheverfahren zu begrenzen.

Relevante Normen
§ 1666 BGB§ SGB VIII§ 57 ff. FamFG§ 1666 Abs. 1 BGB§ 81 FamFG§ 41 i. V. m. § 45 FamGKG

Vorinstanzen

Amtsgericht Lüdinghausen, 14 F 218/12

Leitsatz

Eine Entziehung von Teilbereichen der elterlichen Sorge einschließlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts kann im Wege der einstweiligen Anordnung auch gerechtfertigt sein, um im Hauptsacheverfahren eine dringend gebotene Begutachtung zu ermöglichen, wenn die Eltern nicht gewillt sind, am Verfahren mitzuwirken.

Tenor

Die Beschwerde der Kindeseltern gegen den am 15.11.2012 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Lüdinghausen wird zurückgewiesen.

       Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben,

außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500,00 € festgesetzt.

Gründe

2

Das beteiligte Jugendamt der Stadt Coesfeld hat im Oktober 2012 vor dem Amtsgericht Lüdinghausen ein Kindesschutzverfahren betreffend die Tochter der Beteiligten zu 2) und 3), die am 14.04.1998 geborene N, angeregt.

3

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass – nach einem vorangegangenen familienrechtlichen Verfahren – die Schule des Kindes (erneut) gegenüber dem Kreisjugendamt mitgeteilt habe, dass N häufig Fehlzeiten in der Schule habe und ihre Eltern weder auf die Schreiben der Schule noch auf Einladungen zu einer Schulunfähigkeitsuntersuchung reagiert hätten. Die Kindesmutter habe sich in ersten Gesprächen aufbrausend und grenzüberschreitend verhalten, der Vater an keinem Gespräch teilgenommen.

4

N selbst wirke in Gesprächen eingeschüchtert und verängstigt und reagiere kaum auf Ansprache.

5

Ende August/Anfang September 2012 wurde N im Einvernehmen mit ihren Eltern in der Vestischen Kinder- und Jugendklinik aufgenommen. Hier soll sie nach den Ausführungen des beteiligten Jugendamtes relativ positive Veränderungen gezeigt haben. In den Therapiegesprächen mit N habe sich herausgestellt, dass sie ein negatives Selbstbild und depressive Verarbeitungsmechanismen habe. Sie fühle sich nach Angaben einer Mitarbeiterin der Klinik als „schlechter Mensch“ und sei bemüht, alles zu tun, damit es der Kindesmutter gut gehe. Ihre Sorgen um die Kindesmutter seien außergewöhnlich groß und hinderlich für eine förderliche Entwicklung. Beispielsweise schlafe N seit Jahren gemeinsam in einem Bett mit der Kindesmutter, damit sie bemerke, falls die Mutter Herzschmerzen habe. Diese mache N auch für ihren Herzinfarkt verantwortlich.

6

Nachdem am 22.10.2011 die Kindesmutter ihre Tochter entgegen der ärztlichen Empfehlung nach zweimonatigem Aufenthalt des Kindes wieder nach Hause geholt hatte und Versuche des beteiligten Jugendamtes, Kontakt zur Familie von N zu halten, erfolglos geblieben waren, regte das Amt das vorliegende Verfahren an.

7

Das Amtsgericht Lüdinghausen hat nach Anhörung aller Beteiligten im Wege der einstweiligen Anordnung den Kindeseltern bis zum Abschluss seines Verfahrens das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht der Gesundheitsfürsorge und das Recht der Beantragung von Hilfen nach dem SGB VIII entzogen und auf das beteiligte Jugendamt als Ergänzungspfleger übertragen.

8

Zur Begründung hat es ausgeführt, im Falle, dass die Berichte der Klinik, der sozialpädagogischen Familienhilfe und des Jugendamtes zutreffend seien, bestünde eine massive Gefährdung der Entwicklung des Kindes, wenn die erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der psychischen Auffälligkeiten Ns nicht angegangen würden. Hinzu komme, dass nach dem Eindruck des Gerichts die Eltern einen potentiell kindeswohlgefährdenden Umgangsstil nicht nur untereinander, sondern auch mit Behörden und anderen Professionellen pflegten, der befürchten lasse, dass sie auch hierdurch weiteren Schaden nehmen könne.

9

Die hiergegen gerichtete Beschwerde der beteiligten Kindeseltern ist gem. den §§ 57 ff. FamFG zulässig, hat jedoch keinen Erfolg.

10

Eine Kindeswohlgefährdung i.S.d. § 1666 Abs.1 BGB ergibt sich aus dem Umstand, dass es in der Vergangenheit immer wieder zu erheblichen Fehlzeiten bei Ns Schulbesuch kam, ohne dass die Eltern dem abhalfen,  dass des Weiteren gewichtige Anhaltspunkte für massive psychosoziale Schwierigkeiten der Jugendlichen und innerfamiliäre Konflikte vorliegen. In Gesprächen mit dem Jugendamt wirkte N abwesend, aber auch überfordert und verängstigt.

11

Bei ersten Therapiegesprächen in der Vestischen Kinder- und Jugendklinik

12

wurden ein negatives Selbstbild und depressive Verarbeitungsmechanismen

13

bei N  diagnostiziert.  Trotz in der Vergangenheit installierter Hilfen konnten

14

jedenfalls die psychischen Beeinträchtigungen der Jugendlichen nicht, die schulischen Probleme nur unzureichend behoben werden.

15

Aus diesen Gründen hält auch der Senat die vom Amtsgericht für erforderlich gehaltene Begutachtung Ns dringend für geboten.

16

Zu diesem Zweck musste den Eltern die elterliche Sorge in Teilbereichen entzogen werden, um die notwendigen Maßnahmen und Untersuchungen  durch einen Sachverständigen, ggfs. sogar die Herausnahme  Ns aus ihrer Familie und

17

ihre Fremdunterbringung,  sicherzustellen.

18

Denn in der Vergangenheit haben sich die Eltern wenig einsichtig und kooperativ gezeigt und sich jeweils nur unter Druck zur kurzfristigen Änderung ihres Verhaltens und zur Mitarbeit bewegen lassen.

19

Ihr Unwille zur Annahme von Hilfen, der letzlich auf mangelnder Einsicht in die besorgniserregende Situation Ns beruht, zieht sich wie ein roter Faden durch das gesamte Verfahren. Dies beginnt mit aufbrausenden Reaktionen der Mutter auf Hinweise des Jugendamtes, setzt sich darin fort, dass N vorzeitig aus der Klinik geholt und nicht zum Anhörungstermin beim Amtsgericht gebracht wurde und

20

kulminiert darin, dass weder dem Verfahrensbeistand, Frau T,

21

noch dem Sachverständigen ungehinderte Gespräche mit N ermöglicht werden.

22

Bei dieser Sachlage können sich die Eltern auch nicht darauf berufen, dass das Jugendamt bislang keinen Gebrauch von den ihm durch den angefochtenen Beschluss eingeräumten Befugnissen gemacht, insbesondere keine Brachialmaßnahmen gegen den Willen der Eltern und des Kindes durchgesetzt hat, und damit die Eilbedürftigkeit entfiele.

23

Vielmehr verdeutlicht gerade das geschilderte Verhalten der Eltern, wie wichtig es ist, dass das Jugendamt den Kontakt zu N erzwingen, die Vorstellung Ns beim Sachverständigen anordnen und alle nötigen Maßnahmen ergreifen kann, um eine geordnete Begutachtung zu gewährleisten.

24

Die Eltern trachten nämlich offensichtlich danach, das Kindeschutzverfahren zu unterlaufen.

25

Es steht auch zu besorgen, dass der regelmäßige Schulbesuch bei Fortfall des durch die Eilmaßnahme erzeugten Drucks wiederum eingestellt wird.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG, die Entscheidung über die Wertfestsetzung auf § 41 i. V. m. § 45 FamGKG.