Tod des Antragsgegners: Versorgungsausgleich entfällt, Zugewinn gegen Erben ausgesetzt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin hatte nach erstinstanzlicher Scheidung Folgesachen (Versorgungsausgleich, Zugewinn, Hausrat) angefochten; der Antragsgegner verstarb während des Verfahrens. Der Senat stellte fest, dass der Versorgungsausgleich wegen Todes des ausgleichsberechtigten Ehegatten nicht durchzuführen ist und die Hausratsteilung erledigt ist. Der Zugewinnausgleich richtet sich gegen die Erben und wurde auf Antrag ausgesetzt. Der Antrag, die Ehesache insgesamt per Beschluss für erledigt zu erklären, wurde zurückgewiesen, da der Scheidungsausspruch vor dem Todesereignis rechtskräftig geworden war.
Ausgang: Teilweise stattgegeben: Versorgungsausgleich entfällt und Hausrat erledigt; Zugewinnausgleich ausgesetzt; Antrag auf generelle Erledigung der Ehesache zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Wird der ausgleichsberechtigte Ehegatte vor Durchführung des Versorgungsausgleichs versterben, ist der Versorgungsausgleich nicht mehr durchzuführen (§ 1587e Abs. 2 BGB i. V. m. VAHRG).
Die Hausratsteilung ist nur unter Lebenden möglich und gilt mit dem Tod einer Partei als erledigt.
Ansprüche aus dem Zugewinnausgleich erlöschen durch den Tod des Ehegatten nicht, sondern können gegen dessen Erben geltend gemacht werden; das Verfahren ist auf Antrag bis zur Beteiligung der Rechtsnachfolger auszusetzen (§ 246 Abs. 1 S. 2 ZPO).
Eine Erklärung, das gesamte Verfahren gemäß §§ 619, 269 Abs. 4 ZPO durch Beschluss für erledigt zu erklären, ist nicht möglich, wenn der streitige Scheidungsausspruch bereits vor Eintritt des erledigenden Ereignisses rechtskräftig geworden ist.
Die Ausweitung des angefochtenen Verbundurteils auf weitere Streitpunkte ist nach § 629a ZPO nur unter den dort genannten Voraussetzungen und innerhalb der vorgesehenen Frist möglich; andernfalls wird der nicht angegriffene Teil rechtskräftig.
Vorinstanzen
Amtsgericht Lüdinghausen, 14 F 315/04
Tenor
1. Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt.
2. Das Hausratsteilungsverfahren ist erledigt.
3. Das Verfahren über den Zugewinnausgleich wird gemäß § 246 ZPO auf Antrag der Antragstellerin ausgesetzt.
4. Der Antrag der Antragstellerin, die Ehesache durch Beschluss für erledigt zu erklären, wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird insoweit zugelassen.
Gründe
I.
Durch Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Lüdinghausen vom 10.07.2008 wurde die am 10.10.1980 geschlossene Ehe der Parteien geschieden. Ferner wurde der Versorgungsausgleich dergestalt durchgeführt, dass zu Lasten der für die Antragstellerin beim Landesamt für Besoldung Nordrhein-Westfalen bestehenden Versorgungsanwartschaften auf dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Deutsche Rentenversicherung Bund monatlich 463,38 € bezogen auf den 30.09.2004 begründet wurden. Darüber hinaus wurde die Antragstellerin verurteilt, an den Antragsgegner einen Zugewinnausgleich in Höhe von 15.973,71 € zu zahlen. Schließlich wurden den Parteien wechselseitig jeweils im einzelnen näher bezeichnete Hausratsgegenstände zugewiesen. Wegen der Einzelheiten der amtsgerichtlichen Entscheidung wird insoweit auf Bl. 753 ff GA Bezug genommen.
Gegen die ihr am 14.07.2008 zugestellte Entscheidung hat die Antragstellerin am 12.08.2008 Berufung eingelegt. Antrage und Begründung behielt sie einem gesonderten Schriftsatz vor.
Auf ihren Antrag wurde sodann die Frist zur Berufungsbegründung bis zum 15.10.2008 verlängert.
Mit Schriftsatz vom 14.10.2008, beim Oberlandesgericht eingegangen am selben Tage, begründete die Antragstellerin nunmehr ihre Berufung und stellte "in dem Berufungsverfahren gegen das Verbundurteil des Amtsgerichts Lüdinghausen" den Antrag, das Endurteil aufzuheben. Ferner beantragte sie, die Anträge des Antragsgegners auf Durchführung des Versorgungsausgleichs und auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs an ihn in Höhe von 40.689,06 € zurückzuweisen sowie seinen Antrag auf Zuteilung von Hausratsgegenständen insoweit zurückzuweisen, als er ihrem Zuteilungsantrag nicht entsprach. Die nachfolgende Begründung, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 801 – 811 GA Bezug verwiesen wird, bezog sich unter I. auf das Versorgungsausgleichsverfahren, unter II. auf den Zugewinnausgleich und unter III. auf die Hausratsteilung.
Die Berufungsbegründung wurde ausweislich des bei den Akten befindlichen Empfangsbekenntnisses (Bl. 837 GA) letztmals der Deutsche Rentenversicherung Bund am 28.10.2008 zugestellt.
Der Antragsgegner verstarb am 12.12.2008.
Mit Schriftsatz vom 27.01.2009, beim Oberlandesgericht eingegangen am 30.01.2009, beantragte die Antragstellerin nunmehr, entsprechend § 269 Abs. 4 ZPO durch Beschluss auszusprechen, dass die Ehesache und die Folgesachen sich durch den Tod des Antragsgegners in der Hauptsache erledigt haben. Hilfsweise wurde von ihr die Aussetzung des Verfahrens beantragt.
Der Antragsgegner schloss sich mit Schriftsatz vom 16.04.2009 bezüglich der Folgesache Hausratsteilung und Versorgungsausgleich der Erledigungserklärung der Antragstellerin an. Bezüglich des Scheidungsausspruchs beantragte er die Erteilung eines Notfristattestes, da seiner Ansicht nach eine Erledigung des Scheidungsverfahrens als solche nicht eingetreten sei. Die Scheidung sei vielmehr durch die Entscheidung des Amtsgerichts rechtskräftig entschieden, da eine Berufung gegen den Scheidungsausspruch erkennbar nicht erfolgt sei. Hinsichtlich des Zugewinnausgleichsverfahrens beantragte er, die Berufung zurückzuweisen.
Die Antragstellerin hat daraufhin ausgeführt, dass auch der Scheidungsausspruch ordnungsgemäß angefochten worden sei. Da die Antragstellerin einen Rechtsanspruch auf einheitliche Entscheidung habe, sei die Berufung gegen das Hauptsacheurteil "im Verbund", wie in der Berufungsbegründung dargelegt, eingelegt worden.
Der Senat hat den Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 13.05.2009 – insoweit wird wegen der Einzelheiten auf Bl. 930 – 932 GA verwiesen - seine Rechtsauffassung zur Frage einer Erledigung des Verfahrens durch den Tod des Antragsgegners schriftlich unterbreitet sowie mitgeteilt, dass er entsprechend seiner Ausführungen im Beschlusswege zu entscheiden beabsichtige. Den Parteien wurde eine Frist zur abschließenden Stellungnahme binnen 2 Wochen ab Zugang der Verfügung eingeräumt. Die Antragstellerin ist daraufhin der vom Senat geäußerten Rechtsauffassung bezogen auf die Ehesache nochmals unter Vortrag näherer Einzelheiten entgegen- getreten und hat insoweit um eine rechtsmittelfähige Entscheidung gebeten.
II.
1.
Das Verfahren über den Versorgungsausgleich ist durch den Tod des Antragsgegners als ausgleichsberechtigtem Ehegatten erledigt, § 1587 e Abs. 2 BGB, 4 Abs. 1 VAHRG (vgl. auch OLG Nürnberg, FamRZ 2006, 959 ff; OLG Frankfurt, FamRZ 1990l, 296). Ein Versorgungsausgleich ist damit nicht mehr durchzuführen, was in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung zur Klarstellung auszusprechen war.
2.
Ebenfalls erledigt ist das Hausratsteilungsverfahren, da die Hausratsteilung nur mit Wirkung für die Zukunft und nur unter Lebenden geregelt werden kann (vgl. insoweit Zöller-Philippi, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 619 ZPO, Rn. 18). Dem haben auch die Parteien nicht widersprochen.
3.
Das Zugewinnausgleichsverfahren ist durch den Tod des Antragsgegners hingegen nicht erledigt, sondern richtet sich nunmehr gegen dessen Erben. Es war daher gemäß § 246 Abs. 1 S. 2 ZPO auf Antrag der Antragstellerin bis zur Aufnahme des Rechtsstreits durch die Rechtsnachfolger auszusetzen.
4.
Der Antrag der Antragstellerin, die Ehesache durch Beschluss für erledigt zu erklären, wird zurückgewiesen. Eine Erledigung im Sinne der §§ 619, 269 Abs. 4 ZPO ist vorliegend nicht eingetreten, da das angefochtene Urteil im Scheidungsausspruch bereits vor Eintritt des erledigenden Ereignisses, hier vor dem Tod des Antragsgegners, rechtskräftig war (vgl. zu dieser Konstellation Zöller-Philippi, a.a.O., § 619 ZPO, Rn. 18). Insoweit wird zum Zwecke der Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der hiesigen Verfügung vom 13.05.2009 (dort Ziff. 1) Bezug genommen.
Die Antragstellerin hat ihre Berufung ausweislich ihrer Berufungsbegründung vom 14.10.2008 nach Maßgabe ihrer Anträge sowie ihrer Ausführungen im einzelnen ausdrücklich und allein auf die Folgesachen Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich und Hausrat beschränkt. Zum Scheidungsausspruch verhält sich die Begründung nicht; allein der Antrag, das Endurteil aufzuheben, deutet nicht darauf hin, dass auch die Scheidung angefochten werden sollte. Dies gilt jedenfalls vor dem Hintergrund, dass sich die Berufungsbegründung in keiner Weise mit der – von der Antragstellerin ursprünglich selbst beantragten – Scheidung befasst. Ungeachtet der Frage, ob dies als teilweise Rücknahme der Berufung anzusehen ist, ist dem Senat damit jedenfalls nach Maßgabe der Berufungsbegründung lediglich noch die Entscheidung über die vorgenannten Folgesachen angefallen. Nach Ablauf der für die Antragstellerin geltenden Berufungsbegründungsfrist, d.h. nach dem 14.10.2008, bestand für sie auch keine Möglichkeit mehr, ihr eingelegtes Rechtsmittel zu erweitern. Dies wäre allenfalls dann zulässig, wenn sich die Gründe hierfür bereits aus der Rechtsmittelbegründungsschrift ergeben (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl., § 629 a Rn. 22 m. w. N.). Letzteres war hier aber – wie ausgeführt – nicht der Fall. Der Antragsgegner wiederum hat von der Möglichkeit, das eingelegte Rechtsmittel gemäß § 629 a Abs. 3 S. 1 ZPO auf den Scheidungsausspruch zu erweitern, keinen Gebrauch gemacht (vgl. Zöller-Philippi, a.a.O. § 629 a, Rn. 21; OLG Hamm, NJW-RR 2009, 294 ff; Schleswig, NJW-RR 88, 1479). Da die letzte Zustellung der Berufungsbegründung nachweislich am 28.10.2008 an die Deutsche Rentenversicherung Bund erfolgte, jedoch – wie ausgeführt - innerhalb der damit in Lauf gesetzten Monatsfrist des § 629 a Abs. 3 S. 1 ZPO nicht auf eine Änderung von Gegenständen des Verbundurteils – hier des Scheidungsausspruchs – angetragen wurde, ist letzterer mit Ablauf der Monatsfrist des § 629 a Abs. 3 S. 1 ZPO, d.h. mit Ablauf des 28.11.2008, rechtskräftig geworden.
Ist aber die Ehe der Parteien im Zeitpunkt des Todes des Antragsgegners bereits rechtskräftig geschieden, ist § 619 ZPO nicht einschlägig, sodass eine Erledigung des Verfahrens insoweit nicht auszusprechen, vielmehr (lediglich) die Rechtskraft des Urteils hinsichtlich des Scheidungsausspruchs zu bestätigen ist, was zwischenzeitlich am 05.06.2009 auch erfolgt ist.
Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil der Sache grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 574 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 ZPO).