Wiedereinsetzung gewährt; Beschwerde gegen Abtrennung des Versorgungsausgleichs zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller erhielt Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist, weil die Rechtsmittelbelehrung des Amtsgerichts den Anwaltszwang unzutreffend verschwiegen hatte und er darauf vertraute. In der Sache wurde die Beschwerde gegen die Abtrennung des Versorgungsausgleichs aus dem Scheidungsverbund zurückgewiesen. Das OLG betont die zwingende Stichtagsregel des § 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG, wonach bei Abtrennung das ab 1.9.2009 geltende Recht anzuwenden ist; Verzögerungen oder Unkenntnis rechtfertigen keine Ausnahme.
Ausgang: Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist bewilligt; die inhaltliche Beschwerde zum Versorgungsausgleich zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Enthält eine Rechtsmittelbelehrung keinen Hinweis auf den Anwaltszwang und verlässt sich der Beteiligte hierauf, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn die Beschwerde persönlich eingelegt wurde.
Nimmt ein nachträglich beauftragter Prozessbevollmächtigter eine zuvor vom Beteiligten selbst eingelegte Eingabe ausdrücklich zu seinen Gunsten an, kann diese als Wiedereinsetzungsantrag betrachtet werden, sofern sie fristgerecht nach Hinweis eingegangen ist.
Wird das Versorgungsausgleichsverfahren aus dem Scheidungsverbund abgetrennt, führt die Stichtagsregelung des § 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG grundsätzlich zur Anwendung des zum Stichtag geltenden Rechts; hiervon sind Ausnahmen, etwa wegen Verfahrensverzögerungen oder fehlender Aufklärung, nicht vorgesehen.
Eine bloße Behauptung, die Abtrennung sei nur mit unvollständiger Kenntnis erklärt worden oder Verzögerungen seien durch Dritte verursacht worden, rechtfertigt nicht die Anwendung des früheren Rechtsstandes entgegen der gesetzlichen Stichtagsregel.
Nicht gerügte oder nicht erkennbare Fehler in der Bewertung oder Ausgleichung der Versorgungsanwartschaften begründen keinen Erfolg der Beschwerde gegen die Abtrennungsentscheidung.
Vorinstanzen
Amtsgericht Dülmen, 6 F 92/ 07
Leitsatz
1. Wird in der Rechtsmittelbelehrung unzutreffenderweise nicht auf den Anwaltszwang hingewiesen, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn der Beteiligte hierauf vertraut und die Beschwerde persönlich einlegt.
2. Wird das Versorgungsausgleichsverfahren aus dem Scheidungsverbund abgetrennt, so führt dies nach der Stichtagsregelung des § 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG ausnahmslos zur Anwendung des ab dem 1.9.2009 geltenden Rechts. Dies gilt auch dann, wenn ein Beteiligter geltend macht, dass er seine Zustimmung zur Abtrennung nicht in Kenntnis aller erforderlichen Umstände erteilt habe.
Tenor
Dem Antragsteller wird Wiedereinsetzung in die verstrichene Beschwerdefrist bewilligt.
Die Beschwerde des Antragstellers wird als unbegründet zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 5565 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers ist gem. den §§ 58 Abs. 1,59 ,63 Abs. 1,64 Abs. 1 ,17 FamFG im Ergebnis zulässig, sachlich jedoch nicht begründet.
Die vom Antragsteller selbst mit Schreiben vom 4.8.2010 eingelegte Beschwerde ist zwar entgegen § 63 Abs. 1 in Verbindung mit § 114 Abs. 1 FamFG nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt worden, so dass sie wegen dieses Formmangels unzulässig ist. Jedoch enthält der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung, da diese zwar darüber belehrt, wo und innerhalb welcher Frist eine Beschwerde einzulegen ist, nicht jedoch, dass diese durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden muss. Da der Beschwerdeführer inzwischen von einem Rechtsanwalt vertreten wird, der sich den Inhalt der Beschwerdeschrift des Antragstellers ausdrücklich zu Eigen gemacht hat, ist dieser Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 20.10.2010 als Wiedereinsetzungsantrag anzusehen. Dieser Antrag ist auch innerhalb der Frist des § 18 FamFG nach Zugang des Hinweises des Senats auf die fehlerhafte Form beim Oberlandesgericht eingegangen. Deshalb war dem Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist einzulegen, da dieser infolge der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung unverschuldet an der Einhaltung der Frist für eine formgerechte Beschwerde verhindert war.
Jedoch ist die Beschwerde in der Sache nicht begründet. Der Antragsteller weist in seinem Beschwerdevorbringen darauf hin, dass ihm das Fehlen der Auskünfte der Versorgungsträger nicht bekannt gewesen sei und ihm deshalb die Möglichkeit genommen worden sei, in Kenntnis aller erforderlichen und notwendigen Umstände eine Entscheidung über den weiteren Ablauf des Verfahrens zu treffen. Vor diesem Hintergrund habe er der Abtrennung des Versorgungsausgleichsverfahrens vom
Ehescheidungsverfahren zugestimmt. Sowohl die Verzögerungstaktiken der Antragsgegnerin als auch die fehlerhafte Leistung der Deutschen Rentenversicherung habe zu der Verzögerung des Verfahrens und damit dazu geführt, dass der Versorgungsausgleich nicht noch vor dem 1.9.2009 nach dem bis zum 31.8.2009 geltenden materiellen Recht durchgeführt worden sei. Es wäre grob unbillig, ihm dies anzulasten.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, zu einer Abänderung der vom Amtsgericht getroffenen Entscheidung zu führen. Das Versorgungsausgleichsverfahren wurde auf ausdrücklichen Antrag der - jeweils anwaltlich vertretenen - Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 5.12.2008 durch Beschluss vom gleichen Tage aus dem Scheidungsverbund abgetrennt. Dies hat zur Folge, dass nach § 48 Abs. 2 Nr 1
VersAusglG das ab dem 1.9.2009 geltende materielle und prozessuale Recht zwingend anzuwenden sind. Eine Ausnahme von dieser starren Stichtagsregelung hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen, zumal die Beteiligten der Abtrennung aus dem Scheidungsverbund hätte widersprechen können. Eine angebliche Verzögerung des Verfahrens durch eine Partei oder durch einen der beteiligten Versorgungsträger rechtfertigt vor diesem Hintergrund nicht, entgegen den gesetzlichen Vorgaben noch das vor dem 1.9.2009 geltende materielle Recht anzuwenden.
Eine fehlerhafte Bewertung oder Ausgleichung der beiderseitigen Versorgungsanwartschaften durch das Amtsgericht wird vom Beschwerdeführer nicht gerügt und ist auch nicht ersichtlich. Deshalb war die Beschwerde als sachlich unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
Die Festsetzung des Verfahrenswertes ergibt sich aus § 50 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 FamGKG. Von dem Versorgungsausgleichsverfahren sind insgesamt 7 Anrechte betroffen mit der Folge, dass der Verfahrenswert 70 % des in 3 Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten beträgt. Entsprechend dem Streitwertbeschluss des Amtsgerichtes in der Ehesache ist der Senat dabei von einem monatlichen Gesamtnettoeinkommen der Ehegatten von 2650 € ausgegangen.