Benennung der Satzung bei interner Teilung im Versorgungsausgleich – Beschwerde teilweise erfolgreich
KI-Zusammenfassung
Die Versorgungsträgerin rügte den Tenor des Amtsgerichts im Versorgungsausgleich und begehrte Berichtigung der angegebenen Satzung. Streitpunkt war, welche Satzung der internen Teilung zugrunde liegt und ob die Teilung den Anforderungen des §11 Abs.1 VersAusglG genügt. Das OLG änderte den Tenor, benannte die maßgebliche Satzung (Satzung vom 29.9.2001, Fassung 30.11.2013) und stellte fest, dass die Satzung die gleichmäßige Teilhabe sicherstellt. Die übrigen Entscheidungen, insbesondere zur Kostenverteilung, blieben unberührt.
Ausgang: Beschwerde gegen Tenor im Versorgungsausgleich teilweise stattgegeben; Tenor berichtigt zur Benennung der maßgeblichen Satzung und internen Teilung.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der internen Teilung von Anrechten im Versorgungsausgleich muss der Tenor die für die Teilung maßgebliche Satzung des Versorgungsträgers nennen, damit das übertragene Anrecht eindeutig bestimmbar ist.
Die Anforderungen des § 11 Abs. 1 VersAusglG zielen auf eine gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an in der Ehezeit erworbenen Anrechten; eine maßgebliche Satzung des Versorgungsträgers kann diese Anforderungen erfüllen.
Wenn der Versorgungsträger in seinen Auskünften auf eine bestimmte Satzung verweist und relevante Satzungsbestimmungen vorlegt, kann das Gericht diese Angaben zur Bestimmung der internen Teilung heranziehen.
Offensichtliche Unrichtigkeiten in Tenor oder Entscheidungsgründen (z. B. falsche Datumsangaben) können durch Berichtigung berichtigt werden, um den konkreten Entscheidungsinhalt klarzustellen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Gronau, 13 F 84/14
Tenor
Auf die Beschwerde der (..)versorgung O. wird der am 30.6.2014 verkündete Beschluss des Amtsgerichts-Familiengericht-Gronau im Ausspruch über den Versorgungsausgleich zu Ziffer. 2 Abs. 2 und Abs. 6 des Tenors abgeändert.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der (..)versorgung O. (Vers.-Nr. N01) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 844,49 EUR monatlich nach Maßgabe der Satzung der (..)versorgung O. vom 19.9.2001(*) in der Fassung vom 30.11.2013, bezogen auf den 30.11.2008, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der (..)versorgung O. (Vers.-Nr. N02) zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von monatlich 243,15 EUR nach Maßgabe der Satzung der (..)versorgung O. vom 19.9.2001(*) in der Fassung vom 30.11.2013, bezogen auf den 30.11.2008, übertragen.
Im übrigen bleibt es, auch hinsichtlich der Kosten der 1. Instanz, bei der angefochtenen Entscheidung. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Der Beschwerdewert beträgt 1000 EUR.
Rubrum
Hinweis: Dieser Beschluss wurde mit Beschluss 8 UF 165/14 vom 30.10.2014 wegen einer offenbaren Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es sowohl im Tenor als auch in den Gründen statt "Satzung vom 19.9.2001" jeweils "Satzung vom 29.9.2001" heißen muss.
Gründe
Die gemäß den §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde hat Erfolg.
Das Amtsgericht hat es versäumt, bei der Durchführung der internen Teilung der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Anrechte die für die Teilung maßgebliche Satzung im Tenor zu benennen. Dies ist jedoch erforderlich, um den konkreten Inhalt des für den ausgleichsberechtigten Ehegatten bei dem Versorgungsträger geschaffenen Anrechts klarzustellen (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2011, Az. XII ZB 504 / 10).
Die Anforderungen des § 11 Abs. 1 VersAusglG, eine gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherzustellen, werden durch die maßgebliche Satzung der Beschwerdeführerin erfüllt.
Die Beschwerdeführerin hatte auch in ihren dem neuen Recht entsprechenden Auskünften auf ihre Satzung vom 19.9.2001(*), seinerzeit noch in der Fassung vom 30.6.2012, hingewiesen und den maßgeblichen §§ 21 der Satzung beigefügt.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 150 FamFG, 21,50 FamGKG.
(*mit Beschluss 8 UF 165/14 vom 30.10.2014 berichtigt in: 29.9.2001)