Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bei Unterhalt – Beschränkung auf 220 EUR monatlich
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegnerin beantragte die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Unterhaltstitel. Streitgegenstand war, ob wegen eines nicht zu ersetzenden Nachteils (§120 FamFG i.V.m. §§707,719 ZPO) und unter Berücksichtigung des Selbstbehalts die Vollstreckung aufzuschieben ist. Das OLG stellte die Vollstreckung bis zu einem monatlichen Freibetrag von 220,00 EUR gegen Sicherheitsleistung ein und wies den übrigen Antrag zurück. Grundlage war die Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels und die Befürchtung, dass der Gläubiger bei Abänderung des Titels nicht zur Rückzahlung in der Lage wäre.
Ausgang: Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung insoweit stattgegeben, als Zahlungen über monatlich 220,00 EUR gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden; übriger Antrag zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Gemäß § 120 Abs. 2 S. 3 FamFG i.V.m. §§ 707, 719 ZPO ist die Einstellung der Zwangsvollstreckung nur zulässig, wenn der Verpflichtete glaubhaft macht, dass ihm durch die Vollstreckung ein nicht zu ersetzender Nachteil droht.
Ein nicht zu ersetzender Nachteil liegt insbesondere vor, wenn im Falle der späteren Abänderung des Vollstreckungstitels der Gläubiger voraussichtlich mittellos ist und den beigetriebenen Geldbetrag nicht zurückzahlen kann.
Bei der Ermessensentscheidung nach § 719 Abs. 1 ZPO sind die schutzwürdigen Belange des Unterhaltsgläubigers und des Unterhaltsschuldners unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels gegeneinander abzuwägen.
Das Gericht kann die Vollstreckung im Rahmen der summarischen Prüfung im angemessenen Umfang einschränken, beispielsweise durch Festsetzung einer Freigrenze entsprechend des eheangemessenen Selbstbehalts und durch Anordnung von Sicherheitsleistungen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Warendorf, 9 F 851/09
Leitsatz
1. Gem. § 120 Abs. 2 S. 3 FamFG i.V.m. §§ 707, 719 ZPO kann das Beschwerdegericht die Zwangsvollstreckung - ungeachtet der Frage einer Sicherheitsleistung - nur dann einstellen, wenn der Verpflichtete gem. § 120 Abs. 2 S. 2 FamFG glaubhaft macht, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Ein solcher liegt vor, wenn im Fall der Abänderung des Vollstreckungstitels der Gläubiger voraussichtlich wegen Mittellosigkeit nicht in der Lage sein wird, den beigetriebenen Geldbetrag zurückzuzahlen.
2. Bei der Ermessensentscheidung gem. § 719 Abs. 1 ZPO sind die schutzwürdigen Belange von Unterhaltsgläubiger und Unterhaltsschuldner unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels gegeneinander abzuwägen.
Tenor
Die Zwangsvollstreckung aus dem am 17.11.2010 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Warendorf – 9 F 851/09 - wird einstweilen gegen Sicher¬heitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages eingestellt, soweit über einen Betrag von monatlich 220,00 EUR hinaus voll¬streckt wird.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Der Antragsgegnerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt X ratenfreie Verfahrenskostenhilfe zur Abwehr der Beschwerde des An¬trag¬stellers bewilligt. Die weitergehende Bewilligung von Verfahrens¬kostenhilfe für die Beschwerde der Antragsgegnerin bleibt vorbehalten.
Gründe
Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist gem. § 120 Abs. 2 S. 3 FamFG i.V.m. § 719 Abs. 1 ZPO teilweise gerechtfertigt.
Gem. § 120 Abs. 2 FamFG kann die Vollstreckung unter der Voraussetzung eingestellt werden, dass der Verpflichtete glaubhaft macht, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Auch in den Fällen des § 707 Abs. 1 ZPO und des § 719 Abs. 1 ZPO kann die Vollstreckung nur eingestellt werden, wenn ein nicht zu ersetzender Nachteil glaubhaft gemacht ist, § 120 Abs. 2 S. 3 FamFG (öller/Philippi, ZPO, 28. Aufl., § 120 FamFG Rn. 4; Bumiller/Harders, FamFG, 9. Aufl., § 120 Rn. 3). Es ist davon auszugehen, dass durch die Vollstreckung seitens der Antragsgegnerin dem Antragsteller ein nicht zu ersetzender Nachteil entstehen würde. Die Zwangsvollstreckung führt zu einem nicht zu ersetzenden Nachteil, wenn im Falle der Abänderung des Vollstreckungstitels der Gläubiger voraussichtlich wegen Mittellosigkeit nicht in der Lage sein wird, den beigetriebenen Geldbetrag zurückzuzahlen (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1138 f; Zöller/Herget, 28. Aufl., § 707 Rn. 13; OLG Frankfurt, FamRZ 2010, 1370 m.w.Nw zweifelnd allerdings für Unterhaltsforderungen Keidel/Weber, FamFG, 16. Aufl., § 120 Rn. 17 u. Bumiller/Harders, FamFG, 9. Aufl., § 120 Rn. 4). Angesichts der geringfügigen Einkünfte der Antragsgegnerin aus ihrer Erwerbsunfähigkeitsrente, die den notwendigen Selbstbehalt kaum übersteigen, kann nicht damit gerechnet, dass sie zur Rückzahlung zu viel gezahlten Unterhalts in der Lage sein wird. Durch den Verlust des nicht geschuldeten Unterhaltsbetrages würde der Antragsteller damit einen nicht zu ersetzenden Nachteil erleiden.
Im Rahmen der gem. § 719 Abs. 1 ZPO gebotenen Ermessensentscheidung sind unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs die wirtschaftlichen Auswirkungen einer Einstellung der Zwangsvollstreckung gegeneinander abzuwägen. Es sind einerseits die schutzwürdigen Belange des Antragstellers dahingehend zu berücksichtigen, dass in Zukunft zu erfüllende Unterhaltsansprüche von ihm zurückerlangt werden können, wenn sich im vorliegenden Verfahren deren Unbegründetheit ergibt, andererseits aber auch diejenigen der Unterhaltsgläubigerin, die für das Bestreiten ihres Lebensunterhalts auf die Zahlung der berechtigten Unterhaltsansprüche angewiesen ist. Dies führt zu einer Beschränkung der Vollstreckung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.
Nach dem gegenwärtigen Sachstand sprechen zwar gewichtige Gründe dafür, dass der Antragsgegnerin ein Anspruch auf Krankheits- bzw. Aufstockungsunterhalt gem. §§ 1572, 1573 BGB zusteht. Unter Abwägung der o.g. widerstreitenden Interessen hält es der Senat aber aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung für angemessen, der Antragsgegnerin vorläufig nur einen dem eheangemessenen Selbstbehalt in Höhe von 1.000 EUR ungefähr entsprechenden Betrag zuzubilligen, der allerdings teilweise bedarfsdeckend durch eigene Einkünfte aus ihrer Erwerbsunfähigkeitsrente, die derzeit 786,62 EUR beträgt, gedeckt werden kann. Demnach ist die Zwangsvollstreckung wegen des die Differenz überschreitenden Betrages von 220,00 EUR monatlich vorläufig einzustellen.