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Oberlandesgericht Hamm·8 UF 114/12·24.11.2013

Entziehung elterlicher Sorge: Mutter ungeeignet, Vater erhält Alleinsorge mit Verbleibensanordnung

ZivilrechtFamilienrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Im Beschwerdeverfahren stritten die Eltern und das Jugendamt um die elterliche Sorge für das Kind K nach zuvor vollständigem Sorgerechtsentzug. Der Senat bestätigte die Entziehung der Sorge der Mutter wegen massiver Kindeswohlgefährdung infolge Überforderung, intellektueller Defizite und fehlender Hilfekooperation. Dem Vater wurde die Sorgerechtsentziehung hingegen mangels positiv feststellbarer hinreichender Gefährdungswahrscheinlichkeit aufgehoben und die Alleinsorge klargestellt. Zur Vermeidung von Schäden durch Bindungsabbruch ordnete das Gericht einen befristeten Verbleib in der Pflegefamilie nach § 1632 Abs. 4 BGB sowie Auflagen zur Jugendamtskooperation und Hilfen nach § 1666 Abs. 3 BGB an.

Ausgang: Beschwerde der Mutter zurückgewiesen; Beschwerde des Vaters erfolgreich, Sorgerechtsentzug aufgehoben und Alleinsorge klargestellt, mit befristeter Verbleibensanordnung und Auflagen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Entziehung der elterlichen Sorge nach § 1666 BGB setzt die positive Feststellung einer gegenwärtigen Gefahr voraus, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Schädigung des Kindes erwarten lässt.

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Erziehungsunfähigkeit kann sich aus einer Kombination aus kognitiven Defiziten, Überforderung im Alltag und fehlender Fähigkeit ergeben, kindeswohlbezogene Mindestanforderungen (etwa medizinische Vorsorge und Förderung) eigenständig sicherzustellen.

3

Ambivalente oder verweigernde Haltung gegenüber angebotenen Hilfen kann im Rahmen der Gefährdungsprognose erhebliches Gewicht haben und milderer Maßnahmen entgegenstehen, wenn Hilfen zur Gefahrenabwehr nicht verlässlich angenommen werden.

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Einschätzungen von Fachkräften zu einer Gefährdung müssen auf konkrete, nachvollziehbare Anhaltspunkte gestützt sein; bloße Befürchtungen einer Überforderung genügen für eine Sorgerechtsentziehung nicht.

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Bestehen tragfähige Bindungen des Kindes zur Pflegefamilie, kann zur Vermeidung erheblicher Schäden durch Beziehungsabbruch eine befristete Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB sowie die Anordnung von Mitwirkungspflichten und Hilfen nach § 1666 Abs. 3 BGB geboten sein.

Relevante Normen
§ 1666, 1666a BGB§ 1666 BGB§ 1666a BGB§ 1632 Abs. 4 BGB§ 1666 Abs. 3 Nr. 1 BGB§ 81 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Gronau, 14 F 200/10

Leitsatz

Zur Entziehung der elterlichen Sorge gem. §§ 1666, 1666a BGB.

Tenor

Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den am 1. Dezember 2011 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gronau wird zurückgewiesen.

Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der vorstehend bezeichnete Beschluss abgeändert, soweit dem Kindesvater die elterliche Sorge für das Kind K, geboren am ##.##.2010, entzogen worden ist, und der Antrag des Jugendamts I auf Entziehung der elterlichen Sorge bezüglich des Kindesvaters zurückgewiesen. Es wird klargestellt, dass der Kindesvater damit die alleinige Sorge für das Kind K innehat.

Dem Kindesvater wird aufgegeben,

1. öffentliche Hilfen, insbesondere Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe (z. B. die derzeit eingesetzte sozialpädagogische Familienhilfe), soweit sie vom Jugendamt für erforderlich erachtet werden, in Anspruch zu nehmen und mit den eingesetzten Fachkräften zusammenzuarbeiten;

2. mit dem Jugendamt einen Plan zur Rückführung von K in seinen Haushalt zu entwickeln und die in diesem Zusammenhang getroffenen Absprachen einzuhalten;

3. unangemeldete Kontrollen des Jugendamts in seinem Haushalt zuzulassen.

Es wird angeordnet, dass das Kind K längstens bis zum 30.11.2015 bei den Pflegeeltern verbleibt. Dadurch ist ein etwaiger früherer Wechsel des Kindes in den Haushalt des Kindesvaters entsprechend einer möglichen Einschätzung des Jugendamtes nicht ausgeschlossen.

Gerichtskosten für die Beschwerdeinstanz werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf insgesamt 3.000,00 € festgesetzt.

Gründe

2

I.

3

Es geht um das Sorgerecht für das minderjährige Kind K, geb. am ##.##.2010.

4

Die Kindesmutter (* ##.##.1977) stammt aus dem Kosovo und lebt seit ihrem 13. Lebensjahr in Deutschland. Sie hat weder in ihrem Geburtsland noch in Deutschland die Schule besucht. Da sie aufgrund dessen Analphabetin ist, benötigt sie Hilfe bei der Erledigung von schriftlichen Angelegenheiten. Im Hinblick darauf hat der sozialpsychiatrische Dienst des Kreises C zunächst im Einverständnis mit der Kindesmutter eine Betreuung angeregt. Im Betreuungsverfahren hat der Facharzt für Psychiatrie T in seinem Gutachten vom 11.10.2011 ausgeführt, dass bei der Kindesmutter von einer einfach strukturierten Persönlichkeit an der Grenze zu einer intellektuellen Minderbegabung (F 70) bei einer Persönlichkeit mit unreif emotional instabilen Zügen (F 60.9) ausgegangen werden könne. Im Anhörungstermin des Betreuungsverfahrens hat die Kindesmutter die Einrichtung einer Betreuung schließlich abgelehnt. Seit etwa 1 ½ Jahren besucht sie morgens eine Sprachschule zwecks Verbesserung ihrer Deutschkenntnisse. Dort lernt sie auch Lesen und Schreiben.

5

Der Kindesvater (* ##.##.1954) ist gelernter Schweißer, hat aber in der Vergangenheit auch als Maler und Lackierer gearbeitet. Seit mehreren Jahren ist er arbeitslos. Er ist Alkoholiker, lebt aber bereits seit mehreren Jahren abstinent.

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Die Kindesmutter ist in zweiter Ehe mit dem Kindesvater verheiratet, für den es bereits die dritte Ehe ist. Die Kindesmutter hat 2 Söhne aus erster Ehe im Alter von fast 18 bzw. 14 Jahren, die bei ihr leben. Der Kindesvater hat 3 Söhne aus erster Ehe, zu denen er derzeit keinen Kontakt hat.

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Die Ehe zwischen den beteiligten Kindeseltern wurde am 30.12.2005 geschlossen. Seit Januar 2010 leben sie getrennt. Der Kindesvater hat mit Schriftsatz vom 24.10.2011 die Scheidung beantragt, der der Kindesmutter am 22.02.2012 zugestellt worden ist. Bislang ist die Ehe noch nicht geschieden, da die Kindesmutter ihrer Mitwirkungspflicht bei der Kontenklärung im Hinblick auf den Versorgungsausgleich nicht nachkommt.

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Aus dieser Ehe ist neben dem hier betroffenen minderjährigen Kind K noch die weitere Tochter K2 hervorgegangen. K2 und K lebten nach der Trennung im Januar 2010 zunächst bei der Kindesmutter. Dem Kindesvater wurde ein Umgangsrecht eingeräumt. Daneben übernahm der Vater weiterhin die Verantwortung für die Kitabesuche von K2.

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Am 01.06.2011 hat der Kindesvater K2 mit Unterstützung des Jugendamtes und unter Einsatz einer sozialpädagogischen Familienhilfe in seinen Haushalt geholt, was von der Kindesmutter zunächst nicht akzeptiert wurde. Inzwischen ist das alleinige Sorgerecht für K2 dem Kindesvater übertragen worden. K verblieb zunächst weiter im Haushalt der Kindesmutter.

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Mit dem hier angefochtenen Beschluss vom 01.12.2011 hat das Amtsgericht den Kindeseltern das Sorgerecht für K entzogen und auf das Jugendamt der Stadt I übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

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Aufgrund dieses Beschlusses befindet sich K seit dem 20.12.2011 in einer Bereitschaftspflegefamilie. Mit Beschluss des Amtsgerichts Gronau vom 21.08.2012 (Aktenzeichen: 13 F 59/12) ist dem Kindesvater ein begleitetes Umgangsrecht mit K zweimal wöchentlich eingeräumt worden, wobei ein Umgangskontakt zunächst jeweils im Kindergarten im Rahmen einer Spielgruppe stattgefunden hat. Die hiergegen seitens des Jugendamtes zunächst eingelegte Beschwerde wurde später zurückgenommen.

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Nachdem K den Kindergarten Mitte dieses Jahres gewechselt hat, wurde die Begleitung der zuvor im Kindergarten stattfindenden Umgangskontakte an die Caritas-Beratungsstelle übergeben.

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Gegen den o.g. Beschluss vom 01.12.2011 wenden sich sowohl der Kindesvater als auch die Kindesmutter mit ihren Beschwerden.

14

Der Kindesvater begründet seine Beschwerde zusammengefasst damit, dass sich inzwischen herauskristallisiert habe, dass er sehr wohl in der Lage sei, beide Kinder in seinen Haushalt aufzunehmen. Erstinstanzlich sei es ihm primär darum gegangen, K aus dem Haushalt der Kindesmutter zu holen. Da noch unklar gewesen sei, ob der Antrag in Bezug auf die Kindesmutter zurückgewiesen werde, habe er sich zunächst bereit erklärt, der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf das Jugendamt der Stadt I zuzustimmen.

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Ende Dezember 2011 ist die Kindesmutter von I nach H verzogen. Dort wohnt sie inzwischen mit ihren beiden Söhnen aus erster Ehe (N, *##.##.1995 und B, * ##.##.1999). Das Sorgerecht für B war der Kindesmutter mit Beschluss vom 02.03.2011 (Aktenzeichen: 14 F 20/11 Amtsgericht Gronau) zunächst entzogen worden.

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Der Kindesvater beantragt,

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              abändernd das Sorgerecht für K auf ihn zu übertragen.

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Die Kindesmutter beantragt,

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              die elterliche Sorge für K abändernd auf sie zu übertragen.

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Der Verfahrensbeistand beantragt,

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die Beschwerden zurückzuweisen.

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Das Jugendamt I beantragt,

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              die Beschwerden zurückzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie deren Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat die Beteiligten angehört und Beweis erhoben durch Einholung von Sachverständigengutachten der Sachverständigen M. Insoweit wird auf den Berichterstattervermerk vom 25.11.2013 Bezug genommen.

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II.

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Die zulässige Beschwerde des Kindesvaters ist begründet.  Die ebenfalls zulässige Beschwerde der Kindesmutter ist unbegründet.

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1) Beschwerde der Kindesmutter

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Das Amtsgericht hat der Kindesmutter die elterliche Sorge für K gem. §§ 1666, 1666a BGB zu Recht entzogen, so dass ihre dagegen gerichtete Beschwerde zurückzuweisen war. Auf die insoweit zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen.

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Das Kindeswohl von K wäre bei einer Rückkehr in den mütterlichen Haushalt, der sich inzwischen in H befindet, massiv gefährdet. Die Kindesmutter ist aufgrund ihres Analphabetismus sowie der sachverständig festgestellten intellektuellen Minderbegabung zur Überzeugung des Senats nicht einmal in der Lage, ihre eigenen Belange selbständig zu regeln. Schon hierfür nimmt sie die Hilfe ihres fast erwachsenen ältesten Sohnes in Anspruch, so dass sie mit der Betreuung und Versorgung von K überfordert wäre. Denn die bei der Kindesmutter deutlich zu Tage tretenden Defizite führen zwangsläufig auch zu Einschränkungen bei ihren Möglichkeiten, K im familiären Umfeld zu fördern. Dass sie ohne Hilfe auch in Belangen des Kindeswohls bereits mit relativ einfachen Dingen überfordert ist, ist zu den Zeiten, in denen K und K2 noch bei ihr gewohnt haben, hinreichend deutlich geworden. So hat sie beispielsweise Termine hinsichtlich der ärztlichen U-Untersuchungen vergessen bzw. nicht eingehalten.

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Dass die Kindesmutter nicht einmal in der Lage ist, ihr eigenes Leben in zufriedenstellender Weise eigenverantwortlich zu gestalten, hat bereits der Facharzt für Psychiatrie T im Rahmen seines im Betreuungsverfahren (Aktenzeichen: 9 XVII D 2700 Amtsgericht Gronau) eingeholten Gutachtens vom 11.10.2011 festgestellt. Der Sachverständige T ist in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kindesmutter aufgrund des komplexen Störungsbildes einer Lernbehinderung sowie einer kombinierten Persönlichkeitsstörung nicht in der Lage ist, ihre Angelegenheiten in Bezug auf Vermögensangelegenheiten, Gesundheitsfürsorge, Wohnungsangelegenheiten, behördlichen Angelegenheiten sowie Entgegennahme und Öffnen von Post- und Schriftverkehr adäquat zu besorgen.

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Insgesamt ist durch das Verhalten der Kindesmutter im Laufe des Verfahrens immer wieder deutlich geworden, dass sie – möglicherweise aufgrund ihrer oben beschriebenen Defizite – nicht in der Lage ist, gebotene Hilfen für sich oder ihre Kinder anzunehmen. Teilweise werden sogar Anhaltspunkte für einen Realitätsverlust sichtbar. So hat sie gegenüber der Sachverständigen beispielsweise geäußert, der Richter in Gronau habe im letzten Termin gesagt, dass er ihr die Kleine nicht wegnehmen könne, weil sie ihre Muttermilch getrunken habe.

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Wie die Sachverständige M ist auch der Senat der Auffassung, dass die Kindesmutter zwar um K bemüht, aber u.a. aus den o.g. Gründen erziehungsunfähig ist.

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Dieser Gefahr für K kann auch nicht durch Inanspruchnahme von Hilfen begegnet werden. Die Kindesmutter hat insoweit bereits mehrfach ein ambivalentes Verhalten gezeigt. Eine erste bereits im Jahr 2009 eingesetzte sozialpädagogische Familienhilfe musste bereits im Februar 2010 wieder eingestellt werden. Der eingesetzte Mitarbeiter berichtete im Abschlussbericht, dass die Kindesmutter Handlungsstrategien und Verhaltensoptionen, die zuvor gemeinsam besprochen worden seien, nicht habe umsetzen können bzw. sie sich verweigert habe. Eine im Anschluss durch einen anderen Träger erfolgte sozialpädagogische Familienhilfe musste im Oktober 2010 ebenfalls eingestellt werden, weil die Kindesmutter die anfängliche Zusammenarbeit bereits im August 2010 verweigerte.

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Eine solch ambivalente Haltung im Hinblick auf die Inanspruchnahme von Hilfen hat sie zuletzt auch in dem o.g. Betreuungsverfahren gezeigt. Während sie am 28.06.2011 mit Unterstützung des sozialpsychiatrischen Dienstes des Kreises C noch selbst für sich eine Betreuung angeregt hatte und auch noch anlässlich der Begutachtung durch Herrn T Mitte September 2011 mit der Einrichtung einer Betreuung einverstanden gewesen ist, erklärte sie im Rahmen ihrer richterlichen Anhörung im Betreuungsverfahren vom 05.12.2011 unvermittelt, dass sie eine Betreuung ablehne.

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Dieses Verhalten sowie mangelndes Problembewusstsein zeigt sie auch heute noch. So hat sie im Rahmen ihrer Anhörung angegeben, ihrer Auffassung nach keine Hilfen zu benötigen, weil sie alles alleine schaffe. Besonders deutlich wurde ihre mangelnde Bereitschaft, Absprachen einzuhalten und sich auf Hilfen einzulassen, als sie im Rahmen ihrer Anhörung wegen eines erst kürzlich von ihr versäumten Umgangskontaktes mit K gegenüber der Pflegemutter äußerte, was Frau L sage, interessiere sie nicht. Bei Frau L handelt es sich um die vom Jugendamt beauftragte Person, die die Umgangskontakte zwischen K und der Kindesmutter begleitet.

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2) Beschwerde des Kindesvaters

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Die Beschwerde des Kindesvaters ist zulässig und begründet. Hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Wohl von K in körperlicher, geistiger oder seelischer Hinsicht durch einen Verbleib der elterlichen Sorge beim Kindesvater, bzw. vorliegend durch die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf den Kindesvater, gefährdet wäre, vermag der Senat nicht festzustellen.

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Gemäß § 1666 BGB ist Voraussetzung für die Entziehung der elterlichen Sorge eine Gefährdung des Kindeswohls, also ein bereits beim Kind eingetretener Schaden oder eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich für die weitere Entwicklung des Kindes eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (vgl. BVerfG, FamRZ 2012, 1127; Palandt-Götz, BGB, 72. Auflage, § 1666 Rdnr. 8). Notwendig ist insoweit die positive Feststellung einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit für eine erhebliche Schädigung bei Nichteingreifen der Gerichte (vgl. Palandt-Götz, a.a.O.; OLG Hamm, FamRZ 2006, 359).

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Eine erforderliche hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine erhebliche Schädigung in diesem Sinne konnte nicht positiv festgestellt werden.

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Nach Auffassung der Sachverständigen sei die Erziehungsfähigkeit des Kindesvaters im Hinblick auf die Sicherstellung des körperlichen Kindeswohls und in Bezug auf die Gewährleistung der außerhäuslichen Förderung der Kinder vollumfänglich gegeben. Sie sehe allerdings im Hinblick auf die Gewährleistung des seelischen Kindeswohls erhebliche Defizite in der Erziehungsfähigkeit des Kindesvaters, wobei sich diese auf die Bereiche mangelnde Wahrnehmung der Bedürfnisse Ks, mangelnde Feinfühligkeit in der Begleitung, mangelndes Problembewusstsein und eine fehlende Einsicht in notwendige Verhaltensänderungen beziehen würden. Konkrete Anhaltspunkte bzw. eine überzeugende Begründung für ihre Einschätzung hat die Sachverständige allerdings weder in ihrem schriftlichen Sachverständigengutachten noch anlässlich ihrer Befragung im Senatstermin nennen können. Die Beispiele, die von ihr insoweit genannt wurden, wie z.B. das Spiel von K mit ihrer Schwester K2, bei dem K2 einen Hund gespielt hat, oder die Situation, in der der Kindesvater K beim Spielen mit Knetgummi ein Tafelmesser weggenommen hat, um dies durch ein seiner Meinung nach besser geeigneteres zu ersetzen, sind nach der Auffassung des Senats nicht geeignet, die von der Sachverständigen vertretene Einschätzung nachvollziehbar zu begründen.

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Davon unabhängig sieht der Senat aber u.a. auch deshalb keine hinreichend konkrete Gefährdung für K, weil der Kindesvater durch die Versorgung und Betreuung von K2 in den letzten Jahren gezeigt hat, dass er grundsätzlich erziehungsgeeignet ist. Dass K2 eine völlig normale und positive Entwicklung genommen hat, wird nicht nur vom Jugendamt und den übrigen beteiligten Fachkräften so gesehen, sondern auch durch das vorgelegte aktuelle Schulzeugnis vom 19.07.2013 eindrucksvoll belegt. Warum die durch die Erziehung von K2 belegte Erziehungsfähigkeit des Kindesvaters in Bezug auf K anders sein sollte, ist nicht ersichtlich.

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Selbst die Sachverständige M hatte bereits anlässlich ihrer erstinstanzlichen Befragung im November 2011 in Bezug auf K2 geäußert, dass sie die Entwicklung von K2 begrüße und K2 ihrer Meinung nach beim Kindesvater verbleiben solle. Inwieweit ihre seinerzeit geäußerte Einschätzung mit ihrer jetzigen Einschätzung im Hinblick auf die von ihr beim Kindesvater angeblich festgestellten Erziehungsdefizite vereinbar ist, bleibt unklar. Möglicherweise beruht ihre Einschätzung in Bezug auf eine Gefährdung Ks – allerdings entgegen ihrer im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf diese Frage erklärten ausdrücklichen Verneinung – darauf, dass sie einen Verbleib von K bei den Pflegeeltern als vorzugswürdig erachtet.

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Die Sachverständige, die Vertreterin des Jugendamtes und der Verfahrensbeistand sehen eine Gefährdung von K offenbar auch in erster Linie darin, dass der Kindesvater durch die Betreuung von dann zwei Kindern an seine Grenzen stoße bzw. durch die Betreuung von zwei Kindern überfordert sei. Konkrete Beispiele oder Anhaltspunkte hierfür konnten von den Fachkräften allerdings nicht benannt werden und sind auch sonst angesichts der positiven Entwicklung von K2 für den Senat nicht ersichtlich. Unabhängig davon reichen diese geäußerten Befürchtungen nicht aus, um eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine erhebliche Gefährdung des Kindeswohls im o.g. Sinne positiv festzustellen.

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Der angefochtene Beschluss war auf die Beschwerde des Kindesvaters daher wie erkannt abzuändern.

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Der Senat hat bei seiner Entscheidung nicht verkannt, dass K seit fast zwei Jahren in einer Pflegefamilie lebt, dort liebevoll betreut wird und eine positive Entwicklung genommen hat. Hiervon hat sich der Senat insbesondere durch die Anhörung von K, aber auch durch die Anhörung der übrigen Beteiligten selbst einen Eindruck verschafft.

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K hat zu ihren Pflegeeltern Bindungen aufgebaut, deren plötzlicher Abbruch bei K mit großer Wahrscheinlichkeit zu erheblichen Schädigungen führen würde. Bindungen – wenn auch nicht so starke – hat K zur Überzeugung des Senats aber auch zu ihrer Herkunftsfamilie. Dies ist bei ihrer Anhörung eindrucksvoll zum Ausdruck gekommen, indem sie gerade zum Ende der Anhörung mehrfach darauf hinwies, dass gleich Papa Hubert und die andere Mama kämen, um mit ihr zu spielen.

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Um die durch einen plötzlichen Beziehungsabbruch zu erwartenden Schädigungen zu verhindern und ihren Wechsel in den Haushalt des Kindesvaters für K so behutsam wie möglich sowie mit professioneller Unterstützung zu verwirklichen, aber auch wegen des im Rahmen der Anhörung vom Kindesvater selbst bekundeten Hilfebedarfs, hat es der Senat zur Vermeidung einer Gefährdung des Kindeswohls durch Herausnahme des Kindes aus dem Haushalt der Pflegeeltern für angemessen erachtet, eine auf zwei Jahre begrenzte Verbleibensanordnung auszusprechen (§ 1632 Abs. 4 BGB) und dem Kindesvater aufzugeben, öffentliche Hilfen in Anspruch zu nehmen, mit dem Jugendamt zu kooperieren, einen Plan zur Rückführung von K zu entwickeln sowie unangemeldete Kontrollen des Jugendamtes in seinem Haushalt zuzulassen (§ 1666 Abs. 3 Nr. 1 BGB).

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Wenn dies auch schwierig zu prognostizieren ist, so sollten 2 Jahre ausreichen, um K mit Unterstützung von allen Seiten einen möglichst schonenden Wechsel in den Haushalt des Kindesvaters zu ermöglichen.

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Gerade im Hinblick auf diesen langen Zeitraum und die damit verbundenen Schwierigkeiten bei der Prognose weist der Senat sämtliche Beteiligten ausdrücklich darauf hin, dass der Übergangszeitraum von längstens 2 Jahren bei positiver Entwicklung auch verkürzt werden kann, andererseits bei negativer Entwicklung und neuen Erkenntnissen auch eine Abänderung dieser Entscheidung im Rahmen eines Abänderungsverfahrens möglich ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.