Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·8 UF 102/96·08.09.1996

Teilbewilligung von PKH in Berufung wegen Trennungsunterhalt; PKH der Klägerin versagt

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Parteien streiten um Trennungsunterhalt ab Dezember 1995; der Beklagte legte Berufung ein und beantragte Prozeßkostenhilfe (PKH). Das OLG bewilligt dem Beklagten PKH teilweise für die Berufungsführung hinsichtlich konkret ermittelter Unterhaltsbeträge, weist das weitergehende PKH-Gesuch zurück und versagt der Klägerin PKH für eine Anschlussberufung. Das Gericht prüfte summarisch das bereinigte Nettoeinkommen, berücksichtigte Arbeitgeber-Fahrtkostenerstattungen, Beiträge zur Vermögensbildung und hälftige Hauslasten.

Ausgang: Teilbewilligung der PKH für den Beklagten zur Berufung (eingeschränkt auf konkret berechnete Unterhaltsbeträge); weitergehendes PKH-Gesuch zurückgewiesen; PKH der Klägerin für Anschlussberufung versagt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Im summarischen Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittel ist zu prüfen, ob die Berufung zulässig ist und hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; nur insoweit ist PKH zu gewähren.

2

Bei der Bemessung des bereinigten Nettoeinkommens für Unterhaltsansprüche sind berufsbedingte Fahrtkosten abzuziehen; von den vollen Fahrtkosten sind Arbeitgebererstattungen in Ansatz zu bringen, so daß nur die 'echten' Fahrtkosten absetzbar sind.

3

Der Trennungsunterhalt kann mithilfe der 3/7-Quote des bereinigten Nettoeinkommens ermittelt werden; hiervon sind angemessene hälftige Hauslasten und regelmäßig auch Beiträge zur ehelichen Vermögensbildung abzusetzen.

4

Neu und ungenau in der Berufungsinstanz aufgestellte Behauptungen zu Nebeneinkünften begründen für sich genommen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg und rechtfertigen nicht die Bewilligung von PKH für eine beabsichtigte Anschlussberufung.

Relevante Normen
§ 114 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Borken, 9 F275/95

Tenor

1.

Dem Beklagten wird Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von RA ... in ... zur Durchführung der Berufung bewilligt, soweit er - abändernd - an die Klägerin Trennungsunterhalt von nicht mehr als

a) 834,00 DM für Dezember 1995,

b) 714,00 DM monatlich für Januar bis Juni 1996 und

c) 733,00 DM monatlich ab August 1996

- abzüglich geleisteter Zahlungen -

zahlen will.

Das weitergehende PKH-Gesuch wird zurückgewiesen.

Die Anordnung von Ratenzahlungen bleibt vorbehalten.

2.

Der Klägerin wird Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte Anschlußberufung versagt.

Gründe

2

I.

3

Die Parteien streiten um Trennungsunterhalt für die Zeit ab Dezember 1995.

4

Die unstreitig unterhaltsbedürftige einkommenslose Klägerin lebt seit November 1995 innerhalb des jeweils im hälftigen Miteigentum stehenden Einfamilienhauses der Parteien getrennt. Der Beklagte ist als Aufsichtshauer berufstätig. Die Klägerin hat erstinstanzlichen Trennungsunterhalt von monatlich 1.461,00 DM verlangt.

5

Der Beklagte ist der Klageforderung entgegengetreten; er hat allerdings freiwillig für Dezember 1995 und Januar 1996 monatlich 400,00 DM und ab Februar 1996 monatlich 500,00 DM Unterhalt gezahlt.

6

Das Amtsgericht hat den Beklagten - unter Klageabweisung im übrigen - verurteilt, an die Klägerin Trennungsunterhalt von monatlich 925,00 DM zu zahlen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Das Nettoeinkommen des Beklagten betrage monatlich 4.200,00 DM und vermindere sich um Fahrtkosten von 950,00 DM angesichts einer einfachen Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von 62 km. Von dem Quotenanspruch von 1.392,85 DM (3/7 von 3.250,00 DM) seien die hälftigen Hauskosten, die der Beklagte allein trage, mit einem Betrag von 467,87 DM in Abzug zu bringen. Demgemäß stehe der Klägerin noch ein Barunterhaltsanspruch i.H.v. monatlich 925,00 DM zu.

7

Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, mit der er anstrebt, nicht mehr Trennungsunterhalt für Dezember 1995 als 809,53 DM und ab Januar 1996 nicht mehr als monatlich 531,00 DM - abzüglich erbrachter Zahlungen - zu schulden. Insoweit bittet er um Prozeßkostenhilfe. Er behauptet, 1996 sei im Hinblick auf den erfolgten Steuerklassenwechsel von einer höheren Steuerlast von monatlich 450,00 DM auszugehen. Außerdem habe er für 1995 im Jahre 1996 lediglich eine monatsanteilige Steuererstattung von 20,00 DM erhalten. Ferner habe das Amtsgericht zu Unrecht den monatlichen Beitrag von 140,00 DM an die Bausparkasse ... und den Monatsbeitrag an die Allianz Lebensversicherung (129,40 DM bis Mai 1996 und sodann 135,00 DM) unberücksichtigt gelassen. Über weitere Einkünfte verfüge er nicht. Im übrigen bestreite er die Aktivlegitimation der Klägerin im Hinblick auf deren Sozialhilfeunterstützung.

8

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und bittet darüber hinaus um Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte Anschlußberufung, mit der sie einen Unterhaltsanspruch von monatlich 1.118,00 DM geltend macht. Dazu behauptet sie: Bislang habe der Beklagte nicht im einzelnen dargelegt, daß sein laufendes Einkommen niedriger ausfalle als 1995. Überdies habe er Nebeneinkünfte aus Taxifahrten für die Firma ... Das Amtsgericht habe die berufsbedingten Fahrtkosten mit 950,00 DM zu hoch angesetzt. Eine Entfernung von 62 km sei unterhaltsrechtlich nicht anzuerkennen. Der Beklagte habe in erster Instanz selbst lediglich 477,40 DM geltend gemacht. Ferner habe sich die Ratenhöhe der Schuldentilgung gegenüber der Hypothekenbank ab August 1986 vermindert.

9

II.

10

Die zulässige Berufung des Beklagten verspricht nur teilweise hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO); er hat sich indessen im Hinblick auf das von der Klägerin behauptete Festgeld noch zu seiner Kostenarmut zu erklären. Dagegen dürften keine hinreichenden Erfolgsaussichten dafür bestehen, daß der Klägerin Trennungsunterhalt in monatlicher Höhe von 1.118,00 DM zustehen könnte; insoweit war ihr Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte Anschlußberufung zu versagen. Im einzelnen gilt vorläufig folgendes:

11

1.

12

Dezember 1995

13

Das bereinigte Nettoeinkommen des Beklagten für 1995 dürfte sich auf monatlich 3.202,00 DM belaufen. Von dem sich daraus ergebenen rechnerischen Quotenanspruch von 1.372,00 DM (3/7 des Nettoeinkommens) sind unmittelbare Hauslasten mit monatlich 538,00 DM in Abzug zu bringen. Der sich danach ergebende Unterhaltsanspruch ist mit 834,00 DM niedriger als der vom Amtsgerichts titulierte (925,00 DM).

14

a)

15

Das Nettoeinkommen des Jahres 1995 errechnet sich auf der Grundlage der Gehaltsmitteilung für Dezember 1995 (Bl. 141) mit den aufgelaufenen Jahressummen auf monatlich rund 3.990,00 DM:

16

Gesamtbrutto
(einschließlich Fahrtkostenerstattung)70.858,82DM
Lohnsteuer-8.364,00DM
Kirchensteuer-752,76DM
Solidaritätszuschlag-627,30DM
RV-5.763,37DM
AV-2.014,07DM
KV-4.307,03DM
PV-309,87DM
Gesamtnetto48.720,42DM
oder monatlich4.060,04DM.
17

Davon ist der Nettobetrag der vermögenswirksamen Leistung des Arbeitgebers mit 35,75 DM und der Gewerkschaftsbeitrag mit monatlich 34,25 DM (411: 12, vgl. Bl. 119) in Abzug zu bringen, so daß sich ein Nettoeinkommen von 3.990,00 DM errechnet.

18

b)

19

Das Nettoeinkommen erhöht sich um die unstreitig in 1995 geflossene Steuererstattung für 1994 von monatsanteilig 300,00 DM (Bl. 17). Das Nettoeinkommen beträgt somit monatlich 4.290,00 DM.

20

c)

21

Das Amtsgericht hat berufsbedingte Fahrtkosten vom Wohnort zur Arbeitsstätte (62 km Entfernung) mit einem Monatsbetrag von rund 950,00. DM in Abzug gebracht. Dagegen dürfte sich die Klägerin im Ergebnis zu Unecht wenden, weil letztlich nur ein Abzug für Fahrtkosten von 443,00 DM gemacht wird. Zu berücksichtigen ist nämlich, daß im bereits errechneten Nettoeinkommen eine Fahrtkostenerstattung des Arbeitgebers von jährlich 6.141,00 DM oder monatlich 511,75 DM enthalten ist (vgl. Bl. 119 und 141). Dieser Erstattungsbetrag ist von den vollen Kosten von 954,80 DM (62 × 2 × 220/12 × 0,42 DM) in Absatz zu bringen, so daß sich "echte" Fahrtkosten letztlich nur in Höhe von 443,00 DM ergeben. Dieser Aufwand ist zugunsten des Beklagten - jedenfalls im summarischen PKH-Prüfungsverfahren - in Ansatz zu bringen. Das Nettoeinkommen vermindert sich auf 3.335,00 DM (4.290 - 955).

22

d)

23

Der Beklagte hat in zweiter Instanz unwidersprochen geltend gemacht, daß er einen monatlichen Beitrag von 129,40 DM (ab Juni 1996 von 135,00 DM) an die ... geleistet hat. Diese Vermögensbildung der Parteien hat das eheangemessene Einkommen geprägt, so daß ein durchgängiger Betrag von monatlich 133,00 DM (zur Vereinfachung auch für Dezember 1995) in Abzug gebracht werden soll. Danach beträgt das bereinigte ... Nettoeinkommen (3.335 - 133 =) 3.202,00 DM. Die 3/7-Quote macht einen Betrag von 1.372,00 DM aus.

24

e)

25

Für die Hausaufwendungen des gemeinsamen Eigenheims hat das Amtsgericht vom Quotenanspruch unmittelbar die hälftigen Aufwendungen mit einem Monatsbetrag von rund 468,00 DM in Abzug gebracht. Zugunsten des Beklagten soll der weiter geltend gemachte Betrag an die Bausparkasse ... mit monatlich 140,00 DM: 2 = 70,00 DM ebenfalls in Ansatz gebracht werden. Infolgedessen vermindert sich der Quotenanspruch von 1.372,00 DM um 538,00 DM (468 + 70) auf 834,00 DM.

26

2.

27

Januar bis Juli 1996:

28

Das laufende bereinigte Nettoeinkommen des Beklagten dürfte monatlich 3.055,00 DM ausmachen, mithin der 3/7-Anspruch 1.309,00 DM. Nach Abzug der hälftigen Hausaufwendungen von 538,00 DM errechnet sich ebenfalls ein höherer Anspruch als vom Amtsgericht ausgeurteilt, nämlich von monatlich 714,00 DM.

29

a)

30

Der Beklagte hat auf der Grundlage der bislang beigebrachten Gehaltsträger für die Monate Mai, Juni und Juli 1996 (Bl. 124, 125, 143) nicht glaubhaft gemacht, daß sich entsprechend seiner Behauptung das Nettoeinkommen wesentlich gegenüber dem Vorjahr verringert haben soll, wenngleich auch im Hinblick auf die Steuerklassenänderung eine höhere Lohnsteuer anfällt. In den ersten sieben Monaten des laufenden Jahres dürfte der Beklagte ein Nettoeinkommen (einschl. der Fahrtkostenerstattung) von rund monatlich 3.500,00 DM erzielt haben. Dieses erhöht sich im Hinblick auf seine Obliegenheit, seine Steuerlast möglichst günstig zu gestalten, um mindestens monatlich 200,00 DM Steuervorteil. Denn der Beklagte ist gehalten, bereits im Jahre 1996 an der Möglichkeit des begrenzten Realsplittings in Form einer Eintragung eines Steuerfreibetrages auf der Lohnsteuerkarte 1996 Gebrauch zu machen. Diese Möglichkeit besteht deshalb für ihn, weil er den vom Amtsgericht titulierten Trennungsunterhalt von monatlich 925,00 DM in monatlicher Höhe von 531,00 DM mit seiner Berufung nicht angegriffen hat. In Höhe von monatlich 531,00 DM hätte er mithin einen Freibetrag zur Absenkung seiner Steuerlast eintragen lassen müssen. Da sich das Einkommen des Beklagten - wie auch ein Vergleich mit dem Vorjahr ergibt - in der zweiten Jahreshälfte durch anfallende Sonderzuwendungen erheblich erhöht, dürfte von einer Fortschreibung des Nettoeinkommens mit einem Monatsbetrag von 3.990,00 DM auszugehen sein.

31

b)

32

Zutreffend weist der Beklagte allerdings darauf hin, daß die Steuererstattung für das Jahr 1995 monatsanteilig lediglich 20,00 DM ausmacht (Bl. 119), so daß sich das Nettoeinkommen - lediglich - auf monatlich 4.010,00 DM erhöht.

33

c)

34

Nach Abzug der (vollen) Fahrtkosten von monatlich 955,00 DM verbleibt ein Nettoeinkommen von 3.055,00 DM, welches sich nach Abzug des Beitrages zur Lebensversicherung ... von ... 133,00 DM auf 2.922,00 DM ermäßigt. Der 3/7-Quotenanspruch beträgt somit 1.252,00 DM.

35

Von diesem sind unmittelbar wiederum 538,00 DM Hausaufwendungen in Abzug zu bringen. Der Barunterhaltsanspruch dürfte somit 714,00 DM ausmachen.

36

3.

37

Ab August 1996:

38

Es gilt die Berechnung für die Vormonate mit dem Unterschied, daß von dem Quotenanspruch von 1.252,00 DM nunmehr lediglich 519,00 DM Hausaufwendungen in Abzug zu bringen sind, da die Klägerin glaubhaft darauf hingewiesen hat, daß sich der Tilgungsbeitrag gegenüber der Hypothekenbank von 556,73 DM auf monatlich 518,92 DM (Bl. 139) ermäßigt. Die hälftige Differenz beträgt somit 18,91 DM. Danach ist der laufende Unterhaltsanspruch der Klägerin auf voraussichtlich 733,00 DM monatlich zu erhöhen.

39

4.

40

Der Klägerin war Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte Anschlußberufung zu verweigern. Zwar hat sie - erstmals in zweiter Instanz - vorgetragen, daß der Beklagte gelegentlich als Taxifahrer nebenbei tätig sei. Doch läßt sich nicht hinreichend genau feststellen, ob diese Nebentätigkeit überhaupt ehetypisch ist und inwieweit daraus evtl. Einkünfte anrechenbar sein könnten. Jedenfalls dürften sie nicht dazu führen, daß der Klägerin ein höherer als vom Amtsgericht titulierter Unterhaltsanspruch zustehen dürfte.