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Oberlandesgericht Hamm·8 UF 102/13·11.06.2013

Versorgungsausgleich bei Soldat auf Zeit: Externe Teilung statt interner Teilung

ZivilrechtFamilienrechtVersorgungsausgleichTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Wehrbereichsverwaltung legte Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Entscheidung zum Versorgungsausgleich eines Soldaten auf Zeit ein. Zentral war, ob eine interne Teilung fiktiv berechneter Anrechte oder eine externe Teilung vorzunehmen ist. Das OLG änderte teilweilig ab und ordnete eine externe Teilung von 2,7574 Entgeltpunkten zugunsten der Ehefrau an, da die Dienstzeit noch nicht beendet war (§16 Abs.2 VersAusglG). Das Amtsgericht hatte fälschlich eine interne Teilung nicht existenter Anrechte angeordnet.

Ausgang: Beschwerde der Wehrbereichsverwaltung teilweise stattgegeben; Entscheidung zur Teilung des Anrechts von interner auf externe Teilung abgeändert (2,7574 Entgeltpunkte zu Gunsten der Antragsgegnerin).

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Soldaten auf Zeit sind Anrechte aus dem Dienstverhältnis im Versorgungsausgleich durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung (externe Teilung) auszugleichen, solange die Dienstzeit noch nicht beendet ist (§16 Abs.2 VersAusglG).

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Fiktive Berechnungen der Rentenversicherung nach §44 Abs.4 VersAusglG dienen der Ermittlung eines Ausgleichswerts, stellen jedoch kein bereits bestehendes Anrecht dar und begründen keine interne Teilung.

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Eine interne Teilung ist nur zulässig, wenn das zu teilende Anrecht tatsächlich besteht; fehlt das Anrecht, ist stattdessen die gesetzlich vorgesehene externe Teilung anzuordnen.

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Ergeht die Vorinstanz unter Fehleinschätzung der Teilungsart, ist die Beschwerde begründet und die Entscheidung insoweit zu berichtigen, wobei der Ausgleichswert nach den einschlägigen Vorschriften zu bestimmen ist.

Relevante Normen
§ 16 Abs. 2, 44 Abs. 4 VersAusglG§ 44 Abs. 4 VersAusglG§ 5 Abs. 3 VersAusglG§ 16 Abs. 2 VersAusglG§ 20 Abs. 1 FamGKG§ 150 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Lüdinghausen, 14 F 55/12

Leitsatz

Zum Versorgungsausgleich bei einem Soldaten auf Zeit, dessen Dienstzeit noch nicht beendet ist.

Tenor

Auf die Beschwerde der Wehrbereichsverwaltung West vom 17.04.2013 wird der am 21.03.2013 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Lüdinghausen (Az.: 14 F 55/12) hinsichtlich des Ausspruchs zum Versorgungsausgleich teilweise, nämlich hinsichtlich des Ausgleichs des (vermeintlichen) Anrechtes des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn-See abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Wehrbereichsverwaltung West, PK: ####, zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 2,7574 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto #### bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.05.2012, begründet.

Im Übrigen verbleibt es bei der amtsgerichtlichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Im Übrigen werden die Kosten des Verfahrens im Verhältnis der beteiligten Eheleute gegeneinander aufgehoben.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.200,00 € festgesetzt.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde der Wehrbereichsverwaltung West ist begründet.

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Das Amtsgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung u.a. im Wege der internen Teilung Anrechte des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung

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Knappschaft-Bahn-See übertragen, die (noch) nicht existieren.

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Der Antragsteller ist Soldat auf Zeit. Seine Dienstzeit endet voraussichtlich am 31.10.2013.

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Nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vom 25.10.2012 hat der Antragsteller während der Ehezeit keine zu bewertenden rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt. Im Rahmen ihrer Auskunft hat die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See – beruhend auf der Diensteinkommensbescheinigung der Wehrbereichsverwaltung West vom 26.07.2012 – allerdings gem. § 44 Abs. 4 VersAusglG den Wert berücksichtigt, der sich bei einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ergeben würde, und hat zu diesem Zweck eine fiktive Berechnung durchgeführt. Aus den Entgelten als Soldat auf Zeit ergibt sich demnach für die Ehezeit vom 01.08.2006 bis zum 31.05.2012 ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 5,5148 Entgeltpunkten, was einer Monatsrente von 151,49 € entspricht. Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See hat entsprechend § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 2,7574 Entgeltpunkten zu bestimmen, was einer Monatsrente von 75,75 € entspricht. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt 17.535,45 €.

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Das Amtsgericht hatte insoweit offensichtlich übersehen, dass es sich bei der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See lediglich um eine fiktive Berechnung im o.g. Sinne handelte, und hat daher mit der angefochtenen Entscheidung die interne Teilung dieses (noch) nicht existierenden Anrechts angeordnet.

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Gemäß § 16 Abs. 2 VersAusglG sind Anrechte aus einem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit jedoch stets durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen. Da die Dienstzeit des Antragstellers noch nicht beendet ist, hatte daher eine externe Teilung des Anrechts des Antragstellers – wie von der Beschwerdeführerin beantragt –  zu erfolgen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 20 Abs. 1 FamGKG, 150 FamFG.

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Die Festsetzung des Wertes für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus §§ 40, 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG.

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