Vollstreckbarerklärung eines Teil-Anerkenntnisschiedsspruchs trotz § 85 GmbHG-Einwand
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte die Vollstreckbarerklärung eines Teil-Anerkenntnisschiedsspruchs, der den Antragsgegner zur Auskunft über verlustverursachende Maßnahmen und Risiken verpflichtete. Der Antragsgegner wandte ein, die Auskunft sei wegen behaupteter Gesellschaftsgeheimnisse (§ 85 GmbHG) und eines Verbots der Gesellschaft sitten- bzw. ordre-public-widrig und daher aufhebbar. Das OLG Hamm wies die Berufung zurück und erklärte den Schiedsspruch für vollstreckbar. Ein Aufhebungsgrund nach § 1041 Abs. 1 Nr. 2 ZPO liege nicht vor, insbesondere drohe keine Strafbarkeit nach § 85 GmbHG und das bloße Schreiben eines Prokuristen ersetze keinen wirksamen Geheimhaltungswillen der Gesellschaft.
Ausgang: Berufung gegen die Vollstreckbarerklärung des Teil-Anerkenntnisschiedsspruchs zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schiedsspruch ist im Vollstreckbarerklärungsverfahren nach § 1042 ZPO nur zu versagen bzw. aufzuheben, wenn ein Aufhebungsgrund nach § 1041 ZPO vorliegt, insbesondere wenn seine Anerkennung gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstößt (§ 1041 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
Der Straftatbestand des § 85 GmbHG setzt u.a. voraus, dass nicht offenkundige Tatsachen mit objektivem Geheimhaltungsinteresse der Gesellschaft und bestehendem Geheimhaltungswillen unbefugt offenbart werden; ein bloß abstrakter Hinweis auf „Geheimnisse“ genügt nicht.
Die Offenbarung gesellschaftsbezogener Informationen ist nicht „unbefugt“ i.S.d. § 85 GmbHG, soweit sie der Erfüllung eines berechtigten Auskunftsverlangens eines Gesellschafters nach § 51a GmbHG entspricht.
Ein wirksamer Geheimhaltungswille der GmbH bedarf grundsätzlich einer Erklärung des zuständigen Organs; ein Schreiben eines Prokuristen bzw. die bloße Missbilligung eines Mehrheitsgesellschafters ersetzt ohne entsprechenden Gesellschafterbeschluss regelmäßig keine wirksame Kundgabe des Geheimhaltungswillens.
Eine vertraglich übernommene Auskunftspflicht (hier im Rahmen eines Schutzgemeinschaftsvertrags) ist grundsätzlich durchsetzbar und wird nur durch zwingende gesetzliche Grenzen, insbesondere § 85 GmbHG, beschränkt; ein Sittenverstoß folgt nicht schon daraus, dass die Auskunft gesellschaftsinterne Pflichtenkollisionen auslösen könnte.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 4 O 244/86
Tenor
Die Berufung des Antragsgegners gegen das am 21. Oktober 1986 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Antragsgegner kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115.000,-- DM abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beide Parteien können die Sicherheit erbringen durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer als Steuer- oder Zollbürgin zugelassenen deutschen Bank oder Sparkasse.
Der Beschwerdewert des Antragsgegners beträgt 100.000,-- DM.
Tatbestand
Die Antragstellerin war bis zum 22. Juli 1983 Gesellschafterin der . Ursprünglich waren der Ehemann der Antragstellerin und der Antragsgegner je zur Hälfte alleinige Gesellschafter der , zu der u. a. die gehörten.
Im Jahre 1972 wollten die Gesellschafter jeweils 50 % ihrer Beteiligungen an die übertragen. Um sicherzustellen, daß keiner von beiden majorisiert werden konnte, schlossen sie miteinander den notariell beurkundeten "Schutzgemeinschaftsvertrag " vom 1. September 1972. Damit gründeten sie eine Bindungsgesellschaft, deren Zweck es war zu verhindern, daß die nach Eintritt der noch gehaltenen an andere Personen außerhalb der beiden Familienverbände übergingen. Ziel dieser Regelung war es, den Beteiligungsbesitz durch Zusammenfassung "wertvoll" zu erhalten. Der Antragsgegner wurde durch diesen Vertrag zum Geschäftsführer mit Geschäftsbereich in der deligiert, die federführend für alle war. Zugleich wurde festgelegt, daß sich der Antragsgegner in seiner Funktion als Geschäftsführer der den Weisungen der Bindungsgesellschaft unterwarf, "soweit es gesetzlich zulässig" war. Weiterhin wurde in dem "Schutzgemeinschaftsvertrag, auf den wegen der Einzelheiten im übrigen Bezug genommen wird (Bl. 85 - 98 GA), der Abschluß eines Schiedsgerichtsvertrages bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Gesellschaftern untereinander auch über die Auslegung und Handhabung des Vertrages verabredet. Demgemäß wurde am gleichen Tage ein gesonderter Schiedsvertrag geschlossen.
In der Folgezeit traten der Ehemann der Antragstellerin und der Antragsgegner jeweils 50 % ihrer Gesellschaftsanteile an die . Außerdem wurde zwischen den Beteiligten ein "Kooperationsvertrag" geschlossen. Darin wurde die Gründung einer weiteren Firma unter dem Namen beschlossen. Wegen der Einzelheiten dieses Vertrages wird auf die Vertragsurkunde (Bl. 99 - 114 Gerichtsakten) Bezug genommen.
Am 30. September 1978 übertrug der Ehemann der Antragstellerin dieser mit Zustimmung des Antragsgegners seine Beteiligung an sämtlichen Gesellschaften einschließlich der Bindungsgesellschaft. Mitte 1979 wurde der Ehemann der Antragstellerin in den neugebildeten Aufsichtsrat der berufen.
Im Jahre 1982 erlitt die erhebliche Verluste. Der Jahresabschluß per 31.12.1982 wies einen Verlust von rund 16 Millionen DM aus. Ursache der Verluste waren die Gewährung von Darlehen u.a. an einen und die Gewährung von Bürgschaften zu Gunsten der Firma . Diese Maßnahmen waren von dem Antragsgegner in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der veranlaßt worden.
Die Antragstellerin hat mit Zustimmung des Antragsgegners ihre Geschäftsanteile an den Firmen der gegen Zahlung von 1,4 Millionen DM am 22. Juli 1983 an die von der benannte abgetreten.
Am 4. Juni 1985 hat die Antragstellerin gegen den Antragsgegner Schiedsklage erhoben, mit der sie Auskunft darüber verlangt, wer die für den Verlust verantwortlichen Maßnahmen im Jahre 1982 ergriffen hat. Ferner verlangt sie Einsicht in die Prüfungsunterlagen der bis zum Tage ihres Ausscheidens.
Der Antragsgegner hat im Schiedsgerichtsverfahren mit Anwaltsschriftsatz vom 14. Februar 1986, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 125 GA), den Auskunftsanspruch (Klageanträge zu Ziffer 1 und 2) uneingeschränkt anerkannt, während er den Antrag auf Einsichtnahme in Bilanz- und Geschäftsunterlagen der lediglich mit der Einschränkung anerkannt hat, daß dem Rechte Dritter nicht entgegenstehen bzw. die bertoffenen Dritten der Einsichtnahme und Auskunft zustimmen. Daraufhin ist antragsgemäß durch Teil-Anerkenntnis-Schiedsspruch der Antragsgegner wie folgt verurteilt worden:
1. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, wer die folgenden Maßnahmen ergriffen hat, aus welchen Gründen diese Maßnahmen ergriffen wurden und welche Auswirkungen diese Maßnahmen auf die Vermögenssituation der Firmen hatten:
a) Aufnahme eines Kredites der und Weiterleitung des Geldes gegen Wechsel an die in Höhe eines Betrages von DM 3.239.466,56,
b) Darlehen an Herrn über einen Betrag von DM 1.302.099,13,
c) Übernahme folgender Bürgschaften durch die
7.9.1981 Bürgschaft bis zu DM 1 Mio
1.10.1981 Bürgschaft 1/2 von DM 500.000,--
1.10.7981 Bürgschaft über DM 450.000,--
1.10.1981 Bürgschaft 1/2 von DM 1.525.000,--
2. der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, welche zusätzlichen Risiken im Jahre 1982 zu Lasten der zu Gunsten der insbesondere durch die Übernahme von Bürgschaften oder die Vergabe von Darlehen, eingegangen wurden und welche Auswirkungen diese Maßnahmen auf die Vermögenssituation der .
Daraufhin hat die durch Schreiben vom 21. Mai 1986 dem Antragsgegner, der zu dieser Zeit noch nicht Geschäftsführer war, nach Rücksprache mit dem Hauptgesellschafter der ausdrücklich die Erteilung jeglicher Auskünfte über Geschäftsvorgänge der untersagt und angedroht, bei Zuwiderhandlung die unverzügliche Abberufung aus allen Funktionen bei der in die Wege zu leiten. Wegen der Einzelheiten dieses Schreibens wird auf die in Kopie überreichte Urkunde (Bl. 9 GA) Bezug genommen.
Da der Antragsgegner unter Hinweis auf dieses Schreiben Auskunftserteilung gemäß dem Teilanerkenntnisurteil verweigert, hat die Antragstellerin Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung des Schiedsspruchs gestellt. Sie hat geltend gemacht, es sei dem Antragsgegner nach seinem Anerkenntnis im Schiedsgerichtsverfahren verwehrt, im Antragsverfahren noch Einwendungen gegen seine Verpflichtung zur Auskunftserteilung vorzubringen. Das Schreiben der vom 21. Mai 1986 sei im Hinblick darauf, daß der Antragsgegner zu diesem Zeitpunkt noch alleiniger Geschäftsführer der GmbH gewesen sei, unbeachtlich.
Die Antragstellerin hat beantragt,
den Teil-Anerkenntnis-Schiedsspruch in dem schiedsgerichtlichen Verfahren der Antragstellerin gegen den Antragsgegner vom 14. Februar 1986 für vollstreckbar zu erklären.
Der Antragsgegner hat beantragt,
den Antrag auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen.
Der Antragsgegner, der inzwischen als Geschäftsführer und Gesellschafter der ausgeschieden ist, hat geltend gemacht, der Schiedsspruch müsse aufgehoben werden, weil zwingende Aufhebungsgründe vorlägen. Der Schiedsspruch sei undurchführbar, weil seine Durchführung gegen die guten Sitten verstoße, nachdem ihm die Auskunftserteilung von der verboten worden sei.
Das Landgericht hat dem Antrag auf Vollstreckbarkeitser klärung stattgegeben. Aufhebungsgründe im Sinne des § 1042 Abs. 2 in Verbindung mit § 1041 ZPO hält es für nicht gegeben, weil mit der Auskunftserteilung weder ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung noch eine Verletzung der guten Sitten gegeben sei.
Gegen dieses Urteil, auf das - auch zur weiteren Sachdarstellung im übrigen - Bezug genommen wird, richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Antragsgegners, mit der er seine Rechtsauffassung bekräftigt, daß der Schiedsspruch gegen die guten Sitten bzw. gegen die öffentliche Ordnung verstoße und deshalb aufgehoben werden müsse. Er behauptet, er mache sich gemäß § 85 GmbH-G strafbar, weil er mit der Auskunftserteilung Geheimnisse der Gesellschaft preisgeben müsse. Er meint, die Antragstellerin sei gehalten, als ehemalige Gesellschafterin ihren Auskunftsanspruch gegen die Gesellschaft unmittelbar gemäß § 51 a und b GmbH-G geltend zu machen.
Der Antragsgegner beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des in dem schiedsgerichtlichen Verfahren der Antragstellerin gegen ihn am 14. Februar 1986 ergangenen Teilanerkenntnisschiedsspruch zurückzuweisen und diesen Schiedsspruch aufzuheben.
Die Antragstellerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Sie bestreitet, daß mit der Auskunftserteilung ein Geheimnis der Gesellschaft im Sinne des § 85 Abs. 1 GmbH verletzt werde, und behauptet, das Schreiben der vom 21. Mai 1986 sei vom Antragsgegner veranlaßt worden. Sie behauptet ferner, daß der jetzige Geschäftsführer der Rechtsnachfolgerin des Antragsgegners, der zur Auskunftserteilung bereit sei (Beweis: Zeuge ).
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Antragsgegners hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat dem auf § 1042 Abs. 1 ZPO gestützten Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung des Schiedsspruchs zu Recht stattgegeben.
1)
Die formalen Voraussetzungen für die Vollstreckbarkeits
erklärung im Sinne des § 1042 Abs. 1 ZPO liegen vor. Daß der Teil-Anerkenntnis-Schiedsspruch auf Grund einer wirksamen Schiedsgerichtsvereinbarung und in Anwendung der Regeln über das Schiedsgerichtsverfahren gemäß §§ 1034 ff ZPO wirksam ist, wird auch vom Antragsgegner nicht in Zweifel gezogen.
Bedenken gegen die formale Wirksamkeit des Schiedsspruchs sind auch im übrigen nicht ersichtlich.
2)
Eine Ablehnung des Antrags auf Vollstreckbarkeitserklärung unter gleichzeitiger Aufhebung des Schiedsspruchs gemäß § 1042 Abs. 2 ZPO kommt nicht in Betracht.
2.1)
Es ist schon zweifelhaft, ob sich der Antragsgegner überhaupt auf Aufhebungsgründe im Sinne des § 1042 Abs. 2 in Verbindung mit 1041 ZPO berufen kann, nachdem er den Anspruch, der dem Schiedsspruch zugrundeliegt, anerkannt hat.
Für ein prozessuales Anerkenntnis im Sinne des § 307 ZPO gilt nach allgemeiner Meinung, daß es nicht wie eine materiell-rechtliche Willenserklärung anfechtbar oder ohne weiteres widerrufbar ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1981, S. 2193 ff) kann ein solches Anerkenntnis nämlich nur widerrufen werden, wenn es von einem Restitutionsgrund im Sinne des § 580 ZPO betroffen ist, auf Grund dessen das Anerkenntnisurteil mit der Wiederaufnahmeklage beseitigt werden könnte. Dieser Widerruf kann dann allerdings schon mit der Berufung gegen das Anerkenntnisurteil geltend gemacht werden (vgl. BGH a.a.O.). Da hier ein Restitutionsgrund vom Antragsgegner nicht geltend gemacht wird - das nach dem Anerkenntnis vom 14. Februar 1986 verfaßte Schreiben der -GmbH vom 21. Mai 1986 stellt keinen Restitutionsgrund im Sinne des § 580 Nr. 7 b ZPO dar-, wäre der Antragsgegner an sein Anerkenntnis gebunden, wenn es nach den allgemeinen Grundsätzen der Zivilprozeßordnung wirksam abgegeben worden wäre und die Regeln der ZPO einschließlich der Regeln über die Unwiderrufbarkeit von Prozeßhandlungen auch für das Schiedsgerichtsverfahren mit der Folge gelten, daß im vorliegenden Fall Aufhebungsgründe gemäß § 1041 ZPO im Vollstreckbarkeitsverfahren nach § 1042 ZPO nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
2.2)
Auf die Beantwortung dieser Rechtsfrage kommt es indessen für die Entscheidung dieses Rechtsstreits nicht an. Denn nach dem eigenen Vorbringen des Antragsgegners ist ein Aufhebungsgrund im Sinne des § 1041 ZPO nicht gegeben, so daß die Voraussetzungen des § 1042 Abs. 2 ZPO für die Ablehnung des Vollstreckbarkeitsantrages und Aufhebung des Schiedsspruchs nicht vorliegen. Der Vollstreeckbarkeitsantrag ist deshalb auch dann begründet, wenn der Antragsgegner an sein Anerkenntnis aus Rechtsgründen nicht gebunden sein sollte.
3)
Der vom Antragsgegner ausschließlich geltend gemachte Aufhebungsgrund des § 1041 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, nämlich daß die Anerkennung des Schiedsspruchs gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstoße, liegt nicht vor.
3.1)
Mit der Erfüllung der ihm durch den Teil-Anerkenntnis-Schiedsspruch auferlegten Auskunftsverpflichtung verstößt der Antragsgegner entgegen seiner Auffassung nicht gegen die Strafvorschrift des § 85 GmbH-G. Nach dieser Vorschrift wird bestraft, wer ein Geheimnis der Gesellschaft, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart (Abs. 1).
Der objektive Straftatbestand dieser Vorschrift setzt voraus, daß sich die Auskunft unbefugt auf solche nicht offenkundigen Tatsachen bezieht, an deren Geheimhaltung die Gesellschaft ein objektives Interesse hat und die sie nicht offenbaren will. Sämtliche Voraussetzungen liegen hier nicht vor:
Ein objektives Geheimhaltungsinteresse bestimmt sich nach den Maßstäben sachgemäßer Unternehmensführung. Es muß also ein sachlich begründetes Interesse an der Geheimhaltung bestehen. Denn anderenfalls wären weite Teile des betrieblichen Geschehens von einer für die GmbH selbst uninteressanten strafrechtlichen Mauer umgeben (vgl. Fischer/Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz; 12. Aufl., § 85 Rdnr. 3). Deshalb ist ein objektives Interesse in diesem Sinne erst dann gegeben, wenn das Bekanntwerden der nicht offenkundigen Tatsache der Gesellschaft einen materiellen oder immateriellen Schaden zufügt ( vgl. Fischer/Lutter/Hommelhoff a.a.O.; Baumbach/Hueck-Schulze-Osterloh, GmbH-Gesetz, 14. Aufl., § 85 Rd nr. 10 mit weiteren Hinweisen). Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Antragsgegner nichts vorgetragen. Es ist auch nicht ersichtlich, wieso der Schaden droht, wenn der Antragsgegner in Erfüllung seiner Verpflichtung aus dem Schutzgemeinschaftsvertrag der Antragstellerin darüber Auskunft darüber erteilt, wer bestimmte Maßnahmen im Zusammenhang mit der Kreditvergabe und der Bürgschaftsübernahme getroffen hat und welchem Zweck diese Maßnahmen dienten. Der Umstand, daß sich die möglicherweise durch Maßnahmen des Antragsgegners aus ihres Geschäftsführers der Antragstellerin gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht hat, rechtfertigt nicht deren objektives Interesse an der Geheimhaltung der die Schadensersatzpflicht begründenden Umstände.
Davon abgesehen fehlt es, worauf das Landgericht zu Recht hingewiesen hat, auch an der weiteren Tatbestandsvoraussetzung des § 85 Abs. 1 GmbH-Gesetz, daß die Offenbarung von etwaigen Geheimnissen unbefugt ist. Denn als frühere Gesellschafterin der hat die Antragstellerin gegen diese einen eigenen gesetzlichen Anspruch gemäß § 51 a GmbH-Gesetz auf Erteilung der gleichen Auskünfte, die sie nach dem Inhalt des Schiedsspruchs vom Antragsgegner verlangen kann. Die Offenbarung von "Geheimnissen" der Gesellschaft ist aber dann nicht unbefugt, wenn dies zugleich die Erfüllung des berechtigten Auskunftsverlangens eines Gesellschafters nach § 51 a GmbH-Gesetz darstellt (vgl. Fischer/Lutter/Hommelhoff a.a.O. Rdnr. 7).
Schließlich ist auch nicht ersichtlich, daß bei der Gesellschaft der notwendige Geheimhaltungswille vorhanden ist. Für die Äußerung des Geheimhaltungswillens zuständig ist grundsätzlich der Geschäftsführer wobei der Verzicht auf die Geheimhaltung auch konkludent erfolgen kann (vgl. Fischer/Lutter/Hommelhoff a.a.O. Rd nr. 4). Fraglich ist in diesem Zusammenhang allerdings, ob nicht zusätzlich auch noch die Zustimmung der Gesellschafterversammlung notwendig ist. Das ist im Hinblick darauf, daß der Geschäftsführer sich sonst der Strafandrohung des § 85 GmbH-Gesetz mit dem Verzicht auf die Geheimhaltung entziehen könnte, also damit den Strafzweck vereiteln würde, wohl zu bejahen (so mit Recht Fischer/Lutter/Hornmelhoff a.a.O. mit weiteren Hinweisen auf die Literatur). Allerdings ist nach Auffassung des Senats von einem konkludenten Verzicht der Gesellschaft auf die Geheimhaltung dann auszugehen, wenn der Geschäftsführer darauf ausdrücklich verzichtet und die Gesellschafterversammlung nichts unternimmt, obwohl sie von dem Verzicht des Geschäftsführers Kenntnis hat. So ist es hier: Der Antragsgegner hat durch sein Teilanerkenntnis, das er zu einem Zeitpunkt abgegeben hat, als er noch Geschäftsführer der war, zu erkennen gegeben, daß er - auch in seiner Funktion als Geschäftsführer der GmbH - jedenfalls insoweit keinen Geheimhaltungswillen hatte. Daß der Geheimhaltungswille der GmbH auch jetzt noch nicht vorliegt, behauptet die Antragstellerin unter Hinweis darauf, daß der jetzige Geschäftsführer zur Auskunftserteilung ebenfalls bereit sei. Auf diese - vom Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung bestrittene - Behauptung kommt es für die Entscheidung nicht an. Denn unstreitig ist ein Gesellschafterbeschluß, mit dem der Geheimhaltungswille kundgegeben worden ist, nicht gefaßt worden.
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht im Hinblick auf das Schreiben der an den Antragsgegner vom 21. Mai 1986 (Bl. 9 GA). Dieses Schreiben stammt nicht von dem dafür zuständigen Organ der GmbH, nämlich dem Geschäftsführer - das war zum Zeitpunkt der Abfassung des Schreibens noch der Antragsgegner -, sondern von dem Prokuristen, der das Schreiben nach der erstinstanzlichen Behauptung des Antragsgegners (vgl. Bl. 7 GA) "nach Weisung der alleinigen Gesellschafterin gemäß § 37 GmbH-Gesetz" verfaßt hat. Diese angebliche Weisung ist indessen unbeachtlich. Denn eine Beschränkung der Geschäftsführungsbefugnis im Sinne des § 37 GmbH-Gesetz ist weder nach dem Wortlaut noch nach dem Inhalt des Schreibens anzunehmen. Die Kundgabe des Willens des "Hauptgesellschafters der , daß dieser mit der Auskunftserteilung nicht einverstanden sei, stellt nach Auffassung des Senats zudem keine wirksame Äußerung des Geheimhaltungswillens der Gesellschaft dar. Ein Gesellschafterbeschluß zur Kundgabe des Geheimhaltungswillens ist unter den gegebenen Umständen schon deshalb nicht entbehrlich, weil der Antragsgegner mit dem Anerkenntnis zugleich auch seine Zustimmung zur Auskunftserteilung als Mitgesellschafter der Betonstahl-GmbH abgegeben und somit in dieser Eigenschaft auf die Geheimhaltung verzichtet hat. Solange ein Beschluß der Gesellschafter nicht vorliegt, besteht die Vermutung weiter, daß der vom damaligen Geschäftsführer erklärte Verzicht auf die Geheimhaltung wirksam ist.
3.2)
Ein Verstoß gegen die guten Sitten und damit ein Aufhebungsgrund nach § 1041 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ergibt sich ebenfalls nicht daraus, daß der Antragsgegner, wie er geltend macht, mit der Erfüllung der Auskunft gegen die ihm obliegenden gesellschaftlichen Treuepflichten verstoßen würde, wobei er sich im wesentlichen auf die ihm erteilte Weisung im Schreiben vom 21. Mai 1986 beruft. Ob sich der frühere Geschäftsführer und Mitgesellschafter pflicht- und treuwidrig verhält, wenn er den Geheimhaltungswillen eines Mitgesellschafters, selbst wenn dieser Mehrheitsgesellschafter ist, verstößt, ist zweifelhaft, spielt aber für die Entscheidung keine Rolle. Denn jedenfalls kann sich der Antragsgegner darauf nicht berufen, weil er der Antragstellerin nach dem Inhalt des "Schutzgemeinschaftsvertrages" zur Auskunftserteilung vertraglich verpflichtet ist. Danach hat sich der Antragsgegner einer weitgehenden Weisungsgebundenheit in als Geschäftsführer seiner Funktion als Geschäftsführer der gegenüber der Bindungsgesellschaft unterworfen, "soweit das gesetzlich zulässig ist". Damit hat er nach Auffassung des Senats eine umfassende Auskunftspflicht übernommen, die nur von der Strafvorschrift des § 85 GmbH beschränkt wird. Ein Sittenverstoß läge daher auch dann nicht vor, wenn er mit der Auskunftserteilung gegen seine Pflichten als Geschäftsführer nach § 35 GmbH verstoßen und sich der Gesellschaft gegenüber nach § 43 GmbH schadensersatzpflichtig machen würde (so im Ergebnis auch Baumbach/Hueck a.a.O. § 35 Rdnr. 21 und § 85 Rdnr. 7).
Nach allem muß die Berufung mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden. Die Nebenentscheidungen im übrigen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711, 546 Abs. 2 ZPO.