Berichtigung des Senatsurteils: Jahreszahl in den Gründen von 2006 auf 2003 geändert
KI-Zusammenfassung
Das Oberlandesgericht Hamm korrigierte in den Gründen seines Senatsurteils eine Jahresangabe, indem es an einer Stelle „2006“ durch „2003“ ersetzte. Die Berichtigung erfolgte gemäß § 319 Abs. 1 ZPO. Der Verfügungsbeklagte hatte die Korrektur beantragt; die Verfügungsklägerinnen stimmten zu. Das Gericht sah die Angabe als offenbare Unrichtigkeit an, die berichtigt werden durfte.
Ausgang: Antrag auf Berichtigung der Jahresangabe in den Urteilsgründen gemäß § 319 Abs. 1 ZPO stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 319 Abs. 1 ZPO kann das Gericht offenkundige Schreib- oder Rechenfehler in einem Urteil berichtigen.
Eine Berichtigung ist zulässig, wenn die fehlerhafte Angabe offensichtlich unzutreffend ist und die Korrektur dem tatsächlichen Sachverhalt bzw. dem Willen der Parteien entspricht.
Die Berichtigung kann auch die Urteilsgründe betreffen, soweit der Fehler ohne weitere Ermittlung klar erkennbar ist.
Kommt ein Antrag einer Partei auf Berichtigung und die Zustimmung der Gegenpartei hinzu, steht der Korrektur grundsätzlich nichts entgegen.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 22 O 19/07
Tenor
Die Gründe des Senatsurteils vom 8. August 2007 werden dahin korrigiert, dass es auf Seite 5 in der dritten Zeile statt „2006“ richtig „2003“ heißen muss.
Gründe
Nach § 319 Abs. 1 ZPO war die Angabe des Jahres, in dem die Spedition P GmbH gegründet worden war, wegen offenbarer Unrichtigkeit zu korrigieren, nachdem der Verfügungsbeklagte dies beantragt und die Verfügungsklägerinnen zugestimmt haben.