Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·8 U 91/07·02.03.2008

Berichtigung des Senatsurteils: Jahreszahl in den Gründen von 2006 auf 2003 geändert

VerfahrensrechtZivilprozessrechtUrteilsberichtigungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Oberlandesgericht Hamm korrigierte in den Gründen seines Senatsurteils eine Jahresangabe, indem es an einer Stelle „2006“ durch „2003“ ersetzte. Die Berichtigung erfolgte gemäß § 319 Abs. 1 ZPO. Der Verfügungsbeklagte hatte die Korrektur beantragt; die Verfügungsklägerinnen stimmten zu. Das Gericht sah die Angabe als offenbare Unrichtigkeit an, die berichtigt werden durfte.

Ausgang: Antrag auf Berichtigung der Jahresangabe in den Urteilsgründen gemäß § 319 Abs. 1 ZPO stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 319 Abs. 1 ZPO kann das Gericht offenkundige Schreib- oder Rechenfehler in einem Urteil berichtigen.

2

Eine Berichtigung ist zulässig, wenn die fehlerhafte Angabe offensichtlich unzutreffend ist und die Korrektur dem tatsächlichen Sachverhalt bzw. dem Willen der Parteien entspricht.

3

Die Berichtigung kann auch die Urteilsgründe betreffen, soweit der Fehler ohne weitere Ermittlung klar erkennbar ist.

4

Kommt ein Antrag einer Partei auf Berichtigung und die Zustimmung der Gegenpartei hinzu, steht der Korrektur grundsätzlich nichts entgegen.

Relevante Normen
§ 319 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 22 O 19/07

Tenor

Die Gründe des Senatsurteils vom 8. August 2007 werden dahin korrigiert, dass es auf Seite 5 in der dritten Zeile statt „2006“ richtig „2003“ heißen muss.

Gründe

2

Nach § 319 Abs. 1 ZPO war die Angabe des Jahres, in dem die Spedition P GmbH gegründet worden war, wegen offenbarer Unrichtigkeit zu korrigieren, nachdem der Verfügungsbeklagte dies beantragt und die Verfügungsklägerinnen zugestimmt haben.