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Oberlandesgericht Hamm·8 U 85/98·21.02.1999

Berufung gegen Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen: Fristversäumnis und Gesellschafterstellung

ZivilrechtGesellschaftsrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Feststellung der Nichtigkeit bzw. Rechtsunwirksamkeit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung vom 14. März 1997, weil der Streithelfer angeblich kein Gesellschafter sei. Das OLG sieht den Streithelfer nach § 16 Abs. 1 GmbHG als Gesellschafter an, weil der Kläger an der Anteilsübertragung mitgewirkt und den Erwerber behandelt hat. Zudem sind Anfechtungsgründe wegen der satzungsmäßigen Zweimonatsfrist präkludiert. Die Berufung wird zurückgewiesen.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen die Abweisung seiner Anfechtungsklage als unbegründet zurückgewiesen (Streithelfer als Gesellschafter anerkannt; Anfechtung satzungsfristrig präkludiert)

Abstrakte Rechtssätze

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Gilt ein Erwerber gegenüber der Gesellschaft als Gesellschafter, wenn der Geschäftsführer an der Anteilsübertragung unmittelbar beteiligt war und den Erwerber nachfolgend als Gesellschafter behandelt hat; eine besondere Anzeige kann entbehrlich sein (§ 16 Abs. 1 GmbHG).

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Das pflichtgemäße Ermessen des Geschäftsführers umfasst die Entscheidung, ob er einen Nachweis des Rechtsübergangs für ausreichend hält; auf weitergehenden Nachweis kann verzichtet werden.

3

Satzungsrechtliche Fristen für die Geltendmachung von Anfechtungsgründen sind einzuhalten; erfolgt die gerichtliche Geltendmachung nach Ablauf der satzungsmäßigen Frist, sind die Anfechtungsgründe präkludiert.

4

Eine Klage gegen die Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen muss gegen den vertretungsberechtigten Geschäftsführer bzw. die personell vertretungsbefugte Gesellschaftsleitung gerichtet werden; Zustellungen an andere Gesellschafter begründen regelmäßig keine Rechtshängigkeit.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 46 Ziff. 8 GmbHG§ 16 Abs. 1 GmbHG§ 97 Abs. 1 ZPO§ 101 ZPO§ 708 Ziff. 10 ZPO§ 711 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 43 O 77/97

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 27. November 1997 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung einschließlich der Kosten des Streithelfers der Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer des Klägers liegt unter 60.000,00 DM.

Tatbestand

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Der Kläger war zumindest in dem für diesen Rechtsstreit maßgeblichen Zeitraum Gesellschafter der Beklagten. Außerdem war er gemeinsam mit seiner Ehefrau zumindest bis etwa Mitte 1996 auch deren Geschäftsführer. Der Streithelfer wurde jedenfalls bis etwa Mitte 1997 vom Kläger als Gesellschafter der Beklagten behandelt. Inzwischen ist seine Gesellschafterstellung streitig.

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Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten sind seit langem zerstritten und überziehen sich wechselseitig mit zahlreichen Rechtsstreitigkeiten, in denen es im Kern jeweils um die wechselseitige Einziehung der Geschäftsanteile bzw. die wechselseitige Abberufung oder Neubestellung als Geschäftsführer geht.

4

Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist die Gesellschafterversammlung vom 14. März 1997, zu der der Streithelfer eingeladen hatte. Dort wurde eine Reihe von Beschlüssen, die bereits Gegenstand früherer Gesellschafterversammlungen gewesen waren, "vorsorglich" noch einmal zur Abstimmung gestellt. Gegenstand dieser Beschlußfassung waren:

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- Einziehung des Geschäftsanteils des Klägers,

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- Abberufung des Klägers und dessen Ehefrau als Geschäfts-

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führer, und zwar aus wichtigem Grund,

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- Bestätigung der Bestellung des Rechtsanwalts I3 als

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Vertreter nach § 46 Ziff. 8 GmbHG,

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- Bestellung des Streithelfers als Geschäftsführer,

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- Berufung des Rechtsanwalts I3 zum generellen Prozeß-

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vertreter der Beklagten.

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Der Streithelfer stimmte jeweils für, der Kläger gegen diese Beschlußvorschläge.

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Mit seiner Klage, die er gegen die Beklagte, vertreten durch seine Ehefrau als Geschäftsführerin gerichtet hat, der die Klage auch am 28. April 1997 zugestellt worden ist, hat der Kläger die Nichtigkeit der Beschlüsse und hilfsweise deren Anfechtbarkeit geltend gemacht und (sinngemäß) beantragt,

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festzustellen, daß die am 14. März 1997 durch Herrn Rechtsanwalt Dr. I, F, als Vertreter und in Vollmacht für den Gesellschafter X gefaßten Beschlüsse nichtig sind,

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hilfsweise,

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diese Beschlüsse für rechtsunwirksam zu erklären.

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Wegen des genauen Wortlauts des Klageantrags wird auf die Klageschrift (Bl. 2 bis 4 GA) verwiesen.

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Auf Antrag des Klägers vom 3. Juni 1997 hat das Landgericht der Beklagten unter dem 23. Juni 1997 einen Prozeßpfleger (Rechtsanwalt L aus F) bestellt, dem die Klageschrift am 27. Juni 1997 zugestellt worden ist. Dieser hat ebenso wie der Streithelfer beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung dieser Entscheidung und wegen des seinerzeitigen Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 117 bis 124 GA) Bezug genommen.

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Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags macht er u.a. - wie auch zuletzt schon in erster Instanz  geltend, der Streithelfer sei nie Gesellschafter geworden, weil die Übertragung des Geschäftsanteils auf ihn von einer Bedingung abhängig gewesen sei, die er nicht erfüllt habe. Deshalb seien die hier angegriffenen Beschlüsse nichtig, weil sie von einem Nichtgesellschafter gefaßt worden seien. Im übrigen hält der Kläger an seiner Auffassung fest, daß die Beschlüsse jedenfalls anfechtbar seien.

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Der Kläger beantragt (sinngemäß),

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils,

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festzustellen, daß die am 14. März 1997 gefaßten Beschlüsse nichtig sind,

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hilfsweise,

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diese Beschlüsse für rechtsunwirksam zu erklären.

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Wegen des Wortlauts der Berufungsanträge wird auf Bl. 147 sowie Bl. 187, 188 GA Bezug genommen.

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Die Beklagte und der Streithelfer beantragen,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigen das angefochtene Urteil im Ergebnis.

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Wegen der Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 147 ff. GA) und auf die Berufungserwiderung (Bl. 186 ff. GA), jeweils nebst Anlagen, verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist unbegründet. Gründe, die zur Nichtigkeit der Beschlüsse vom 14. März 1997 führen könnten, liegen nicht vor, Anfechtungsgründe sind verfristet.

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1.

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Einladungsmängel, die zur Nichtigkeit führen könnten, werden nicht geltend gemacht. Als einziger Nichtigkeitsgrund kommt die Behauptung des Klägers in Betracht, der Streithelfer sei nie Gesellschafter der Beklagten gewesen. Diese aus anderen Verfahren bereits bekannte Argumentation teilt der Senat auch nach erneuter Prüfung der Rechtslage nicht. Er hält an seiner ebenfalls in anderen Verfahren bereits wiederholt vertretenen Ansicht fest, daß der Streithelfer zumindest als Gesellschafter der Beklagten gemäß § 16 Abs. 1 GmbHG gilt, weil der Kläger als Geschäftsführer an der Übertragung des Anteils auf den Streithelfer unmittelbar beteiligt war und den Streithelfer in der Folgezeit als Gesellschafter der Beklagten behandelt hat, ohne der jetzt problematisierten Frage, ob die angebliche Bedingung für den Anteilsübergang auch erfüllt worden sei, weiter nachzugehen. Denn es liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Geschäftsführers, ob und wie er den ihm angezeigten Rechtsübergang als nachgewiesen ansieht. Es kann auf einen Nachweis sogar verzichtet werden (BGH NJW-RR 1991, 926). Da der Kläger an der Übertragung des Anteils auf den Streithelfer unmittelbar beteiligt war, bedurfte es einer besonderen Anzeige der Übertragung an ihn nicht mehr. Den ihm bekannten Übertragungsvertrag, an dessen Formulierung er selbst mitgewirkt hat, hat er ersichtlich als Nachweis des Rechtsübergangs angesehen, weil er den Streithelfer danach unstreitig als Gesellschafter behandelt und u.a. 1996 die Einziehung des Geschäftsanteils des Streithelfers betrieben hat. Noch im Zeitpunkt der Erhebung der Klage im vorliegenden Rechtsstreit ist der Kläger davon ausgegangen, daß der Streithelfer Gesellschafter geworden war.

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2.

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Anfechtungsgründe hätten nach der Satzung der Beklagten (Bl. 229 GA) innerhalb einer Frist von 2 Monaten gerichtlich geltend gemacht werden müssen, also spätestens am 14. Mai 1997. Das ist nicht geschehen.

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a)

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Die am 16. April 1997 eingereichte Klage ist - wie schon in vorangegangenen Fällen - wiederum gegen die Beklagte, vertreten durch die Ehefrau des Klägers als Geschäftsführerin, gerichtet worden. Dies war nach den Rechtsausführungen der vom Bundesgerichtshof bestätigten Entscheidungen des Senats in den zwischen den Parteien geführten Rechtsstreiten 8 U 215/96 und 8 U 216/96 unzulässig. Die Klage hätte gegen die Beklagte, vertreten durch den am 14. März 1997 erneut bestellten Geschäftsführer, nämlich den Streithelfer, gerichtet werden müssen (BGH NJW 81, 1041). Daran ändert es nichts, daß am Ende der Klageschrift (Bl. 10) auch um Zustellung der Klage an den Streithelfer gebeten worden ist. Denn dieser ist dort nicht als Geschäftsführer, sondern als Gesellschafter bezeichnet worden. Daraus folgt, daß  ähnlich wie auch schon in den vorangegangenen Verfahren 8 U 215/96 und 8 U 216/96 - die Zustellung an den Streithelfer allenfalls dessen Unterrichtung, nicht aber zur Begründung der Rechtshängigkeit dienen sollte.

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b)

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Eine zulässige Klageerhebung ist frühestens für den 27. Juni 1997 festzustellen, an dem die Klageschrift dem gerichtlich bestellten Prozeßpfleger erneut zugestellt worden ist. Bereits im Zeitpunkt des Antrags auf Bestellung des Prozeßpflegers (3. Juni 1997) war aber die 2-monatige Anfechtungsfrist abgelaufen, so daß Anfechtungsgründe nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden konnten. Damit erweist sich die Anfechtungsklage als unbegründet. Denn die nicht fristgerechte Klageerhebung führt zur Präklusion der Geltendmachung von Anfechtungsgründen (Scholz/K. Schmidt, GmbHG, 8. Aufl., § 45 Rdn. 141).

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3.

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Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgen aus §§ 97 Abs. 1, 101, 708 Ziff. 10, 711, 713 ZPO.

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Der Kläger hat auch die durch die Nebenintervention entstandenen Kosten des Streithelfers zu tragen. Das folgt aus § 101 Abs. 2 ZPO, wenn es sich um eine streitgenössische (= selbständige) Nebenintervention handelt, wie sie im Falle des Beitritts eines Gesellschafters zu einem Anfechtungsrechtsstreit in der Regel anzunehmen ist (Scholz/K. Schmidt, GmbHG, 8. Aufl., § 45 Rdn. 156), andernfalls aus § 101 Abs. 1 ZPO. Dies ist bei Verkündung des Urteils versehentlich ausgelassen und inzwischen berichtigt worden. Die Urteilsausfertigung enthält die berichtigte Fassung.