Berufung gegen Untersagung der Bestellung eines Bereichsleiters in KG zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Verfügungsbeklagte rügte die Untersagung, den Angestellten A. zum Bereichsleiter zu bestellen. Das Gericht prüfte, ob die Bestellung wirksam beschlossen und mit der Geschäftsordnung sowie § 115 HGB vereinbar war. Es stellte Zweifel an einem wirksamen, bedingungslosen Beschluss sowie an der Mitwirkungspflicht gegenüber dem Mitgeschäftsführer fest. Die Berufung wurde zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung des Verfügungsbeklagten gegen die Untersagung der Bestellung des Bereichsleiters als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein geschäftsführender Gesellschafter darf Maßnahmen, bei denen zu erwarten ist, dass der Mitgeschäftsführer auf vorherige Unterrichtung und Beteiligung Wert legt, nicht einseitig durchsetzen; bei bewusster Übergehung ist die Maßnahme im Innenverhältnis unrechtmäßig und auf Verlangen zu unterlassen (§ 115 HGB).
Eine inhaltlich vorhandene, formell nicht wirksam beschlossene Geschäftsordnung kann durch stillschweigendes Übereinkommen der Gesellschafter bindende Wirkung erlangen, wenn die Parteien sie in der Vergangenheit praktiziert und sich darauf berufen haben.
Die Überschreitung oder der Missbrauch der Vertretungsmacht eines Gesellschafters führt gegenüber Dritten nur dann zur Unwirksamkeit der Rechtshandlung, wenn der Missbrauch evident ist oder der Geschäftsgegner Kenntnis davon hatte bzw. kollusiv zusammenwirkte.
In einem einstweiligen Verfügungsverfahren bleibt die abschließende Klärung der Wirksamkeit einer internen Geschäftsführungsmaßnahme gegenüber Dritten der Hauptsache vorbehalten; eine Sicherungsregelung kann dennoch geboten sein, solange Zweifel an der Innenwirkung bestehen.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 17 O 47/92
Tenor
Die Berufung des Verfügungsbeklagten gegen das am 13. März 1992 verkündete Urteil der VIII. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Verfügungsbeklagten auferlegt.
Rubrum
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Verfügungsbeklagten ist nicht begründet.
Das Landgericht hat es dem Verfügungsbeklagten in·der angefochtenen Entscheidung für die Dauer von sechs Monaten untersagt, dem Angestellten A. die Position des Bereichsleiters Vetrieb/Handel im Unternehmen der B . KG zu übertragen und bzw. oder ihn in dieser Position weiterzubeschäftigen. Gegen diese Anordnung wendet sich der Verfügungsbeklagte ohne Erfolg.
1.
Der Verfügungskläger kann von dem Verfügungsbeklagten verlangen, daß dieser - jedenfalls für die Dauer von sechs Monaten - die in der Sitzung der Geschäftsführung vom 21. Januar 1992 von ihm vorgeschlagene Bestellung des Angestellten A. zum Bereichsleiter der Abteilung für Vertrieb/Handel nicht vornimmt; denn es ist nicht glaubhaft gemacht, daß im Verhältnis der Parteien zueinander diese Geschäftsführungsmaßnahme des Verfügungsbeklagten wirksam beschlossen worden ist.
Es ist bereits zweifelhaft, ob in der Sitzung der Geschäftsführung vom 21. Januar 1992, an der der Verfügungskläger wegen eines von ihm auswärts wahrzunehmenden Termins nicht teilnehmen konnte, ein entsprechender Beschluß überhaupt gefaßt worden ist, denn der Prokurist C. hat unter dem 12.03.1992 an Eides statt versichert, er habe dem Vorschlag des Verfügun.gsb eklagten,den Angestellten A. zum Bereichsleiter Vertrieb/Handel zu ernennen, nur mit der Bedingung zugestimmt, den Komplementär D. E. den Verfügungskläger - "in die Entscheidung mit einzubinden".
Diese Äußerung kann bei verständiger Auslegung nur dahin verstanden werden, daß die Entscheidung von der Billigung des Verfügungsklägers abhängig sein sollte. Eine andere Deutung läßt auch die vom Verfügungsbeklagten im Berufungsrechtszug zu den Akten gereichte eidesstattliche Versiche rung des C. vom 26.03.1992 nicht zu. Wenn dieser erläuternd bekundet, unter "Einbindung in die Entscheidung" sei gemeint gewesen, daß "Herr E. unverzüglich informiert wird und Gelegenheit zur Stellungnahme hat", so besagt dies nicht, daß dessen den Vorschlag des Verfügungsbeklagten möglicherweise ablehnende Äußerung auf die Entscheidungsfindung keinen Einfluß haben sollte. Vielmehr war zumindest eine ergänzende Beratung und anschließende Beschlußfassung erforderlich, wenn nicht schon mit einer Ablehnung des Verfügungsklägers der Vorschlag des Verfügungsbeklagten abgelehnt war. Jedenfalls kann aber der eidesstattlichen Versicherung des Zeugen C. keineswegs entnommen werden, daß der Vorschlag des Verfügungsklägers in der Geschäftsführungssitzung vom 21. Januar 1992 endgültig und bedingungslos angenommen worden ist.
Schließlich bestehen aber auch Bedenken daran, ob die Beschlußfassung des vorgenannten Inhalts ohne Mitwirkung des Verfügungsklägers überhaupt erfolgen konnte.
Nach Ziff. 11 der Anlage 2 der vom Verfügungskläger zu den Akten gereichten Geschäftsordnung vom 25. Mai 1984 bedürfen unter anderem Änderungen von Dienstverträgen mit Angestellten in der Leitungsebene der Bereichsleiter und Stabsstelleninhaber - dazu gehört nach Bl. 18 d. A. auch die Stelle des Vertriebsleiters F. - der durch den Angestellten A. ersetzt werden sollte - der gemeinsamen Beschlußfassung der Komplementäre. Dem entspricht auch § 2 a der Geschäftsordnung (Bl. 13 d. A.).
Der Verfügungskläger hat zwar bestritten, daß diese Anlage zur Geschäftsordnung wirksam beschlossen worden ist. Da sich jedoch der Verfügungsbeklagte selbst in der Vergangenheit ebenfalls auf die darin enthaltenen Regelungen berufen hat, erscheint es nicht ausgeschlossen, daß die Parteien in der Vergangenheit die Geschäftsordnung entsprechend dem Inhalt der Anlage praktiziert haben und ihr aufgrund des stillschweigenden Übereinkommens der Parteien deshalb Bindungswirkung zukommt. So hat sich der Verfügungsbeklagte selbst mit Schreiben vom 19.04.1989 auf die Anlage zur Geschäftsordnung berufen.
Schließlich ist aber auch im Verhältnis der Parteien zueinander die Geschäftsführungsmaßnahme, die der Verfügungsbeklagte durchzusetzen beabsichtigt, aus dem Gesichtspunkt des § 115 HGB unrechtmäßig. Der Verfügungsbeklagte mußte nämlich vor der geplanten Neubesetzung der Stelle des Bereichsleiters für den Vertrieb und den Handel seinen Vorschlag mit dem Verfügungskläger absprechen und abwarten, ob dieser zustimmt. Auch wenn ein geschäftsführender Gesellschafter nach § 115 Abs. 1 HGB allein zu handeln berechtigt ist, muß er Maßnahmen, bei denen nach ihrer Bedeutung anzunehmen ist, daß der Mitgeschäftsführer auf eine vorherige Unterrichtung Wert legt, zunächst mit diesem besprechen und abwarten, ob er nicht widerspricht. Eine Maßnahme, die unter bewußter Übergehung des anderen Geschäftsführers getroffen wird, ist im Verhältnis der Gesellschafter zueinander unrechtmäßig und, soweit im Interesse der Gesellschaft vertretbar, auf Verlangen des anderen rückgängig zu machen (so: BGH BB 71, 159). So liegt der Fall auch hier:Der Verfügungsbeklagte hatte bereits im Jahr 1991 versucht, den Angestellten A. mit der Stelle des Marketingleiters zu betrauen. Dem hatte der Verfügungskläger widersprochen, wie dem Schriftwechsel Bl. 93, 94, 97, 99 und 100 d. A. zu entnehmen ist. Der Verfügungskläger hatte darüber hinaus vor der Sitzung vom 21. Januar 1992 darauf hingewiesen, daß er an Entscheidungen beteiligt werden wollte. Wenn der Verfügungsbeklagte dann einen Tag vor der nächsten Geschäftsführersitzung vom 04.02.1992 eine Stellenbesetzung ohne Rücksprache mit dem Verfügungskläger vornimmt, dann geschieht dies offenkundig unter bewußter Übergehung des Verfügungsklägers. Davon kann im übrigen auch im Hinblick auf die übrigen Dissonanzen der Parteien ausgegangen werden. Die Geschäftsführungsmaßnahme - Übertragung der Position des Bereichsleiters auf den Angestellten A. ist daher im Verhältnis der Partein zueinander unrechtmäßig und auf Verlangen des Verfügungsklägers vom Verfügungsbeklagten zu unterlassen.
2.
Ob die Geschäftsführungsmaßnahme nach außen - vornehmlich im Verhältnis zu dem Angestellten A. - wirksam geworden ist, ist aus diesem Grund zweifelhaft. Zwar führt eine Überschreitung oder ein Mißbrauch der Vertretungsmacht im Innenverhältnis - noch - nicht zur Unwirksamkeit der Rechtshandlung des nach außen vertretungsberechtigten Gesellschafters im Verhältnis zu Dritten. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Mißbrauch der Vertretungsmacht gegenüber dem Geschäftsgegner "durchschlägt". Das ist dann der Fall, wenn der Mißbrauch der Vertretungsmacht evident ist, d. h. wenn er sich dem Geschäftsgegner aufdrängen mußte. Dies gilt erst recht, wenn der Geschäftsgegner vom Mißbrauch der Vertretungsmacht Kenntnis hatte oder mit dem Gesellschafter kollusiv zusammenwirkte (vgl. dazu Karsten-Schmidt, Gesellschaftsrecht, 2. Aufl., S. 222 f).
Ob aus den vorgenannten Gesichtspunkten die Ernennung des Angestellten A. zum Bereichsleiter diesem gegenüber wirksam geworden ist, ist letztlich nicht in dem hier zwischen den Parteien schwebenden Verfügungsverfahren zu entscheiden. Insoweit ist zwischen der Fa. B. KG und dem Angestellten A. ein Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht anhängig, dessen Gegenstand es ist, festzustellen, daß der Angestellte A. Leiter des Bereichs Verkauf etc. geworden ist. Die Klage ist weiterhin darauf gerichtet, die Fa. B. KG zu verurteilen, den Angestellten A. in dieser Position weiter zu beschäftigen.
Da das Arbeitsgericht Bielefeld diese Klage unter dem Aktenzeichen 2 Ca 457/92 durch Urteil vom 03. Juni 1992 abgewiesen hat, ist eine Regelung im einstweiligen Verfügungsverfahren der Parteien noch nicht gegenstandslos und im Hinblick auf die Unverbindlichkeit der Maßnahme im Innenverhältnis der Parteien zueinander auch geboten.
Die Berufung des Verfügungsbeklagten war aus diesen Gründen mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.