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Oberlandesgericht Hamm·8 U 69/17·27.08.2017

Berufung: Kostenauferlegung an Verfügungskläger und Streitwertfestsetzung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das OLG Hamm legt die Kosten des Berufungsverfahrens dem Verfügungskläger auf und setzt den Streitwert des Berufungsrechtszugs auf 22.000,00 € fest. Es stellt klar, dass über die erstinstanzlichen Kosten bereits im Urteil des Landgerichts entschieden wurde. Die Entscheidung betrifft ausschließlich Kosten- und Streitwertfragen.

Ausgang: Kosten des Berufungsverfahrens dem Verfügungskläger auferlegt und Streitwert des Berufungsverfahrens auf 22.000,00 € festgesetzt; erstinstanzliche Kostenentscheidung bereits im Landgerichtsurteil enthalten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden demjenigen auferlegt, der das Berufungsverfahren unterliegt.

2

Eine Entscheidung über die erstinstanzlichen Kosten kann bereits durch das erstinstanzliche Urteil getroffen sein, sodass das Berufungsgericht insoweit keine zusätzliche Kostenentscheidung treffen muss.

3

Das Berufungsgericht ist zur verbindlichen Festsetzung des Streitwerts des Berufungsverfahrens befugt, um die Kostenfolgen zu bestimmen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 4 O 110/17

Tenor

1.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Verfügungskläger auferlegt.

Es wird klargestellt, dass eine Entscheidung über die erstinstanzlichen Kosten bereits in dem landgerichtlichen Urteil vom 14. August 2017 enthalten ist.

2.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 22.000,00 € festgesetzt.