Vereinsbeitritt: Satzungsform (schriftliche Bestätigung) schließt konkludente Aufnahme aus
KI-Zusammenfassung
Die Kläger begehrten die Feststellung ihrer Mitgliedschaft in einem eingetragenen Verein und stützten sich auf mündliche Aufnahmeerklärungen, EDV-Erfassung sowie Teilnahme und Stimmabgabe in Mitgliederversammlungen. Das OLG Hamm änderte das landgerichtliche Urteil ab und wies die Klage insgesamt ab. Ein Aufnahmevertrag erfordert Angebot und Annahme; eine wirksame Annahme lag nicht vor und wäre zudem wegen des satzungsmäßig verlangten Schriftformerfordernisses der Annahme (§ 4 S. 2 der Satzung) nichtig. Treu und Glauben hinderten den Verein mangels besonderer Umstände nicht, sich auf den Formmangel zu berufen; auch Grundsätze des fehlerhaften Beitritts griffen nicht ein.
Ausgang: Berufung des Beklagten erfolgreich; Feststellungsklage auf Vereinsmitgliedschaft insgesamt abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Erwerb einer Vereinsmitgliedschaft setzt einen Aufnahmevertrag voraus, der durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme) zustande kommt.
Verlangt die Satzung für die Annahme des Aufnahmeantrags eine schriftliche Bestätigung des Vorstands, genügt eine lediglich konkludente Annahme nicht; ein so zustande gekommener Aufnahmevertrag ist wegen Formmangels nichtig (§ 125 BGB).
Die Teilnahme an Mitgliederversammlungen, die ohne Zugangskontrolle auch Nichtmitgliedern offenstehen, begründet für sich genommen keine konkludente Annahme eines Beitrittsantrags durch den Verein; Gleiches gilt für die Duldung von Abstimmungen unter diesen Umständen.
Aus einer ständigen Übung kann bei einem eingetragenen Verein kein Vereinsgewohnheitsrecht entstehen, das formelle Satzungsbestimmungen zur Aufnahme von Mitgliedern abändert.
Die Berufung auf einen satzungsmäßigen Formmangel ist nur ausnahmsweise nach § 242 BGB ausgeschlossen; hierfür bedarf es besonderer Umstände, insbesondere einer über längere Zeit widerspruchslosen Behandlung als Mitglied mit schutzwürdiger Vertrauensbildung.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 6 O 102/11
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 16. März 2012 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz tragen die Kläger mit Ausnahme der im angefochtenen Urteil Herrn Rechtsanwalt C auferlegten Kosten; insoweit bleibt es bei der landgerichtlichen Entscheidung. Die Kosten der Berufungsinstanz tragen die Berufungsbeklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über die Mitgliedschaft der Kläger im beklagten Verein.
Bei dem Beklagten handelt es sich um einen eingetragenen Verein mit Sitz in E. Satzungsmäßiger Zweck des Beklagten ist die Förderung der internationalen Völkerverständigung über die Lehre des Buddhismus sowie die Jugend- und Familienhilfe auf Grundlage der buddhistischen Lehre. Gemäß § 4 der Vereinssatzung wird die Mitgliedschaft dadurch erworben, dass der Mitgliedsinteressent eine schriftliche Beitrittserklärung abgibt, die vom Vorstand des Beklagten durch schriftliche Bestätigung angenommen wird. Wegen des sonstigen Inhalts der Vereinssatzung des Beklagten wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Bl. 27 ff. d.A.).
Unstreitig hat der Beklagte den Klägern keine schriftliche Bestätigung ihrer Mitgliedschaft erteilt.
Mit ihrer Klage begehren die Kläger die Feststellung, dass sie Mitglieder des Beklagten sind.
Die Kläger haben vorgetragen: Entgegen der Regelung in § 4 der Satzung des Beklagten sei die Aufnahme neuer Mitglieder bislang stets in der Weise erfolgt, dass jedem Besucher anlässlich eines Aufenthalts im Tempel des Beklagten von einem Vorstandsmitglied des Beklagten ein Mitgliedschaftsformular ausgehändigt worden sei. Nach dessen Ausfüllung durch den Beitrittsinteressenten habe das jeweilige Vorstandsmitglied mündlich erklärt, dass der Betreffende nun Mitglied des Beklagten sei, und die Mitgliedsdaten in den Vereinscomputer eingegeben. In entsprechender Weise sei auch bezüglich der Kläger verfahren worden. Zudem hätten die Kläger in der Vergangenheit an Mitgliederversammlungen des Beklagten teilgenommen und sich in diesem Rahmen an Wahlen und Abstimmungen beteiligt. Indem der Beklagte hiergegen keine Einwände erhoben habe, habe er deutlich gemacht, dass er die Kläger als seine Mitglieder anerkenne.
Die Kläger haben beantragt,
festzustellen, dass sie Mitglieder des Beklagten sind.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen: Durch eine Teilnahme der Kläger an Mitgliederversammlungen sei ein Vereinsbeitritt nicht begründet worden. Zum einen stünde dies in Widerspruch zur Satzung des Beklagten. Zum anderen habe es an übereinstimmenden Willenserklärungen bezüglich eines Beitritts gefehlt. Die Teilnahme an Mitgliederversammlungen und die Eintragung in Anwesenheitslisten könnten allenfalls dahin gewertet werden, dass die betreffenden Personen davon ausgegangen seien, bereits Mitglieder des Beklagten zu sein, nicht jedoch, dass sie den Willen aufgewiesen hätten, den Mitgliedsstatus erst zu erlangen. Entsprechend habe der Vorstand des Beklagten erkennbar nicht den Willen gehabt, neue Mitglieder aufzunehmen. Hinzu komme, dass nach der Satzung des Beklagten der Vorstand über einen Aufnahmeantrag zu entscheiden habe. Bei den hier in Rede stehenden Mitgliederversammlungen sei ein konkludenter Vorstandsbeschluss über die Aufnahme der Kläger schon deshalb nicht gefasst worden, weil sich die anwesenden Vorstandsmitglieder nicht zu einer Vorstandssitzung zusammengefunden hätten.
Das Landgericht hat der Klage bezüglich der Kläger zu 1), 2), 3), 4), 6), 8), 9), 11), 12), 13), 14), 15), 17), 19), 20), 21), 22), 23) und 24) (im Folgenden: Berufungsbeklagten) stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es angeführt: Die Berufungsbeklagten seien durch den Beklagten konkludent als Mitglieder aufgenommen worden. Eine konkludente Aufnahme von Mitgliedern sei ungeachtet der Regelung in § 4 der Satzung des Beklagten möglich. Indem sich die Berufungsbeklagten zu Mitgliederversammlungen des Beklagten eingefunden und in die Liste der stimmberechtigten Mitglieder eingetragen hätten, hätten sie ihre Aufnahme konkludent beantragt. Für den Vorstand des Beklagten, der die Listen entgegengenommen und anschließend gemeinsam mit dem Protokoll der Mitgliederversammlung zum Vereinsregister eingereicht habe, sei erkennbar gewesen, dass die dort aufgeführten Personen Mitgliedschaftsrechte beanspruchten. Nach Treu und Glauben hätte der Vorstand des Beklagten gegenüber den auf der Liste verzeichneten Berufungsbeklagten unverzüglich deutlich machen müssen, dass ihnen keine mitgliedschaftlichen Rechte zustünden. Indem er dies unterlassen habe, hätten die Berufungsbeklagten davon ausgehen dürfen, dass ihr Antrag auf Vereinsmitgliedschaft angenommen worden sei. Bezüglich der Kläger zu 25) – 27) sei die Klage unzulässig, da diese nicht durch einen von ihnen bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten seien. Bezüglich der Kläger zu 5), 7), 10), 16) und 18) sei die Klage unbegründet, da hinsichtlich dieser Kläger nicht festgestellt werden könne, dass sie sich auf Mitgliederversammlungen des Beklagten in Anwesenheitslisten eingetragen hätten.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Zur Begründung macht er geltend: Das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Berufungsbeklagten konkludent als Mitglieder aufgenommen worden seien. Denn es habe an den hierfür erforderlichen übereinstimmenden Willenserklärungen der Parteien gefehlt. Zudem habe das Landgericht Bedeutung und Tragweite des satzungsmäßigen Schriftformerfordernisses bei der Aufnahme von neuen Mitgliedern verkannt. Soweit das Landgericht maßgeblich auf Gesichtspunkte von Treu und Glauben abgestellt habe, sei hierfür angesichts der eindeutigen Satzungsbestimmungen des Beklagten kein Raum. In tatsächlicher Hinsicht trägt der Beklagte ergänzend vor, dass keine individuellen Einladungen zu den Mitgliederversammlungen erfolgt seien, sondern jeweils eine allgemeine Einladung als Aushang an die Tür des Tempels des Beklagten geheftet worden sei.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Die Berufungsbeklagten beantragen,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Ergänzend berufen sie sich darauf, dass der Beklagte in zwei Parallelverfahren (Az. 6 O 94/09 und 6 O 101/11 LG Dortmund) die dortigen Kläger, deren Aufnahme sich in identischer Weise vollzogen habe wie die der hiesigen Berufungsbeklagten, als Mitglieder anerkannt habe.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils und die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Beklagten ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
1.
Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen nicht. Die Berufungssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist erreicht. Der Senat schätzt die Beschwer des Beklagten durch das angefochtene Urteil gemäß § 3 ZPO auf 5.000,00 EUR.
2.
Das Landgericht hat der Klage zu Unrecht teilweise stattgegeben. Die Klage ist bezüglich der am Berufungsverfahren beteiligten Kläger zulässig, aber unbegründet.
a)
Die Klage ist zulässig.
Soweit der Beklagte erstinstanzlich die Erteilung einer Prozessvollmacht hinsichtlich eines Großteils der Berufungsbeklagten gerügt hat, oblag diesen gemäß § 88 Abs. 1 ZPO der Nachweis der Vollmachtserteilung. Die Berufungsbeklagten haben die entsprechenden schriftlichen Vollmachten vorgelegt. Soweit die Vollmacht der Klägerin zu 17) auf den Tag der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht datiert ist, begegnet dies keinen Bedenken. Denn hierin liegt die Genehmigung der Prozessführung gemäß § 89 Abs. 2 ZPO, die eine rückwirkenden Heilung des Vollmachtsmangels zur Folge hat (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 29. Auflage 2012, § 89 Rn. 12).
Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse auf Seiten der Berufungsbeklagten ist gegeben. Denn diese haben ein legitimes Interesse an der Klärung der Frage, ob sie Mitglieder des Beklagten sind.
b)
Die Klage ist jedoch unbegründet. Denn die Berufungsbeklagten sind keine Mitglieder des Beklagten geworden.
Der Erwerb einer Vereinsmitgliedschaft erfordert einen Aufnahmevertrag zwischen Bewerber und Verein, der nach allgemeinen Grundsätzen durch Angebot und Annahme, also zwei übereinstimmende Willenserklärungen, zustande kommt (BGH NJW 1987, 2503 ff.). Ein wirksamer Beitrittsvertrag ist zwischen den Parteien nicht geschlossen worden.
aa)
Soweit sich die Berufungsbeklagten darauf stützen, dass ihr Beitritt dadurch erfolgt sei, dass ihnen durch ein Vorstandsmitglied des Beklagten ein schriftlicher Aufnahmeantrag ausgehändigt worden sei und sie diesen Aufnahmeantrag anschließend in unterzeichneter Form dem betreffenden Vorstandsmitglied zurückgegeben hätten, der sodann erklärt habe, dass der jeweilige Berufungsbeklagte nunmehr Mitglied des Beklagten sei, haben sie einen Beitritt schon nicht schlüssig dargelegt. Denn gemäß § 8 Ziff. 2 seiner Satzung wird der Beklagte durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten, wobei sich hierunter entweder der Vorstandsvorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden befinden muss. Nach Darstellung der Berufungsbeklagten hat ihnen jeweils ein einzelnes Vorstandsmitglied des Beklagten den Aufnahmeantrag überreicht und die mündliche Erklärung über den Beitritt abgegeben. Daher ist der Beklagte bei dem Abschluss der vermeintlichen Aufnahmeverträge nicht wirksam vertreten worden. Die Berufungsbeklagten können sich in diesem Zusammenhang auch nicht darauf berufen, dass die Aufnahme der Bewerber stets in der von ihnen geschilderten Weise erfolgt sei. Denn eine entsprechende Verfahrensweise bei der Aufnahme von Neumitgliedern steht mit den satzungsmäßigen Regelungen des Beklagten nicht in Einklang. Aus einer ständigen Übung kann sich bei einem eingetragenen Verein wie dem Beklagten im Hinblick auf die Vorschriften der §§ 59 Abs. 2, 71 Abs. 1 BGB kein Vereinsgewohnheitsrecht ergeben, welches formelle Satzungsbestimmungen zu modifizieren vermag (vgl. Staudinger-Weick, BGB Neubearbeitung 2005, § 25 Rn. 6; Waldner/Schweyer/Wörle-Himmel, Der eingetragene Verein, 18. Auflage 2006, 1. Teil Rn. 37; Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, 10. Auflage 2012, Rn. 53).
Hinzu kommt, dass die Berufungsbeklagten beweisfällig geblieben sind. Denn der Beklagte hat die vorgenannte Darstellung der Berufungsbeklagten bestritten, ohne dass die Berufungsbeklagten Beweis für die Richtigkeit ihres Vorbringens angetreten haben.
Soweit die Berufungsbeklagten ferner geltend machen, dass der erste und zweite Vorsitzende des Beklagten stets erklärt hätten, dass eingetragene und gespeicherte Personen Vereinsmitglieder seien, ist dieses Vorbringen derart pauschal, dass sich hieraus eine dem Beklagten zuzurechnende Annahmeerklärung bezüglich der einzelnen Berufungsbeklagten nicht ergeben kann. Im Übrigen fehlt es auch insoweit an einem Beweisantrag der Berufungsbeklagten.
bb)
Ein wirksamer Beitritt der Berufungsbeklagten ist auch nicht durch ihre Teilnahme an den Mitgliederversammlungen des Beklagten erfolgt.
Ein konkludentes Beitrittsangebot hat der Beklagte nicht dadurch abgegeben, dass er zu seinen Mitgliederversammlungen eingeladen hat. Denn unstreitig hat der Beklagte keine individuellen Einladungen zu den hier in Rede stehenden Mitgliederversammlungen versandt, sondern die Einladungen als Aushang an die Tür des von ihm betriebenen Tempels geheftet. Hierin kann ein konkludentes Beitrittsangebot an die einzelnen Berufungsbeklagten nicht gesehen werden.
Es spricht allerdings vieles dafür, dass in der Eintragung der Berufungsbeklagten in die Anwesenheitslisten ein konkludenter Antrag auf Aufnahme zu sehen ist. Denn die Anwesenheitslisten waren jeweils mit „stimmberechtigte Mitglieder“ überschrieben. Wenn sich eine Person in eine solche Liste einträgt, gibt sie damit eindeutig zu erkennen, dass sie sich als Mitglied des betreffenden Vereins betrachtet. Der Umstand, dass der jeweilige Berufungsbeklagte bei der Eintragung in die Liste davon ausgegangen sein mag, bereits Mitglied des Beklagten zu sein, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Denn für einen schlüssigen Beitritt zu einem Verein ist nicht erforderlich, dass der Beitretende im maßgeblichen Zeitpunkt Beitrittswillen hatte (BGH ZIP 1989, 14 ff.). Vielmehr reicht es aus, wenn aus seinem Verhalten hervorgeht, dass er Mitglied des Vereins sein will (BGH aaO.). Dieser Wille lässt sich der Eintragung in die jeweiligen Anwesenheitslisten in hinreichendem Maße entnehmen. Der Umstand, dass § 4 der Satzung des Beklagten eine schriftliche Beitrittserklärung des Beitretenden verlangt, steht der Wirksamkeit der Willenserklärung der Berufungsbeklagten nicht entgegen. Denn dem Schriftformerfordernis ist gemäß § 126 Abs. 1 BGB durch die erfolgte Unterschriftsleistung Genüge getan. Dass es sich um eine konkludente Beitrittserklärung handelt, ist insoweit unschädlich. Auch formbedürftige Erklärungen sind nach allgemeinen Grundsätzen der Auslegung fähig, soweit der rechtsgeschäftliche Wille eine Andeutung in der Urkunde gefunden hat (vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, 71. Auflage 2012, § 133 Rn. 19). Letzteres ist hier der Fall, da die fraglichen Anwesenheitslisten mit „stimmberechtigte Mitglieder“ überschrieben waren.
Im Ergebnis kann die Frage, ob die Berufungsbeklagten eine wirksame Beitrittserklärung abgegeben haben, dahinstehen. Denn es fehlt an einer wirksamen Annahmeerklärung des Beklagten.
In dem bloßen Dulden der Teilnahme der Berufungsbeklagten an den Mitgliederversammlungen kann eine konkludente Annahme des Aufnahmeantrages durch den Beklagten nicht gesehen werden. Denn die Teilnahme an den Mitgliederversammlungen wurde durch den Beklagten nicht - etwa durch Einlasskontrollen o.ä. - dahin kontrolliert, dass ausschließlich Mitglieder teilnehmen durften. Daher konnten die Berufungsbeklagten allein aus dem Umstand, dass sie an den Mitgliederversammlungen teilnehmen durften, nicht darauf schließen, dass der Beklagte sie als neue Mitglieder aufnehmen will.
Gleiches gilt für den Umstand, dass die Berufungsbeklagten in den Mitgliederversammlungen an den Wahlen und Abstimmungen teilnehmen durften und ihre Stimmen bei der Auszählung berücksichtigt wurden. Da der Zugang zu den Mitgliederversammlungen und die Teilnahme an den Abstimmungen nicht durch Identitätsprüfungen oder andere Kontrollmaßnahmen auf bereits registrierte Mitglieder beschränkt war, war für die Berufungsbeklagten erkennbar, dass auch Nichtmitglieder Gelegenheit zur Teilnahme hatten. Daher mussten die Berufungsbeklagten in Erwägung ziehen, dass der Vorstand des Beklagten die Möglichkeit zur Teilnahme an den Wahlen und Abstimmungen bewusst nicht den Vereinsmitgliedern vorbehalten, sondern sämtlichen Erschienenen unabhängig von ihrem Mitgliedsstatus gewähren wollte. Auch mussten die Berufungsbeklagten mit der Möglichkeit rechnen, dass die in der Mitgliederversammlung anwesenden Vorstandsmitglieder des Beklagten irrtümlicherweise davon ausgingen, dass die Berufungsbeklagten bereits Mitglieder des Beklagten waren, und deren Teilnahme an den Wahlen und Abstimmungen aus diesem Grund akzeptierten. Denn es fehlen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Vorstandsmitglieder des Beklagten während der einzelnen Mitgliederversammlungen Kenntnis davon hatten, welche der erschienenen Personen zu den registrierten Mitgliedern gehörten und welche Personen noch nicht formell als Mitglieder aufgenommen waren. Vor diesem Hintergrund konnte die Duldung der Teilnahme der Berufungsbeklagten an den Wahlen und Abstimmungen aus der Sicht eines objektiven Dritten in der Person der Berufungsbeklagten nicht dahin gewertet werden, dass der Vorstand des Beklagten diese als neue Mitglieder aufnehmen will.
Soweit es der Beklagte unterlassen hat, im Anschluss an die Mitgliederversammlung gegenüber den Berufungsbeklagten deutlich zu machen, dass er diese nicht als seine Mitglieder betrachtet, kann eine konkludente Bestätigung des Aufnahmeantrages hierin ebenfalls nicht gesehen werden. Zwar kann im Ausnahmefall auch bloßem Schweigen Erklärungswert zukommen (vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, Einf. v. § 116 Rn. 7). Dies setzt jedoch voraus, dass der andere Teil aus dem Schweigen auf einen bestimmten Willen des Schweigenden schließen kann. Die Berufungsbeklagten konnten die Untätigkeit des Beklagten im Anschluss an die jeweiligen Mitgliederversammlungen nicht dahin werten, dass der Beklagte sie als seine Mitglieder ansieht. Denn die Untätigkeit des Beklagten konnte ohne weiteres auf bloßer Nachlässigkeit beruht haben. Eine andere Beurteilung käme nur dann in Betracht, wenn die Berufungsbeklagten wiederholt und über einen längeren Zeitraum aktiv am Vereinsleben des Beklagten teilgenommen hätten und der Beklagte dies widerspruchslos hingenommen hätte. Dies kann jedoch nicht angenommen werden. Die Beteiligung der Berufungsbeklagten am Vereinsleben beschränkte sich neben den Tempelbesuchen auf die Teilnahme an bestenfalls drei Mitgliederversammlungen. Anhaltspunkte für eine darüber hinausgehende Beteiligung am Vereinsleben durch die Berufungsbeklagten sind nicht ersichtlich.
Im Übrigen wäre eine etwaige konkludente Zustimmung des Beklagten zum Beitritt der Berufungsbeklagten auch gemäß § 125 S. 2 BGB nichtig. Gemäß § 4 S. 2 der Vereinssatzung hat der Vorstand des Beklagten durch schriftliche Bestätigung über die Annahme einer Beitrittserklärung zu entscheiden. Es ist allgemein anerkannt, dass ein konkludent geschlossener Aufnahmevertrag nicht für einen Vereinsbeitritt genügt, wenn die Satzung des betreffenden Vereins ein Formerfordernis für die Beitrittserklärung des Vereins aufstellt (MüKo-Reuter, BGB, 6. Auflage 2012, § 38 Rn. 62; Staudinger-Weick, BGB, § 35 Rn. 26; Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, Rn. 229). Dem steht nicht entgegen, dass ein Verein nach herrschender Meinung auch solche Bewerber wirksam aufnehmen kann, die nicht zu dem Personenkreis gehören, der nach der Satzung Mitglied werden kann (vgl. Waldner/Schweyer/Wörle-Himmel, Der eingetragene Verein, 1. Teil Rn. 75). Denn diese Frage stellt sich erst, wenn ein Vereinsbeitritt in einer der Satzung entsprechenden Weise vollzogen worden ist. Gerade hieran fehlt es aber, wenn schon die formellen Voraussetzungen der Vereinssatzung für einen Vereinsbeitritt nicht erfüllt sind.
Dem Beklagten ist es auch nach Treu und Glauben nicht verwehrt, sich auf die Nichtwahrung des Formerfordernisses zu berufen. Formvorschriften dürfen im Rechtsverkehr nicht aus bloßen Billigkeitserwägungen außer Acht gelassen werden (BGH NJW 1998, 2350 ff.). Eine Partei kann sich gemäß § 242 BGB nur dann nicht auf einen Formmangel berufen, wenn es mit den Grundsätzen von Treu und Glauben unvereinbar wäre, das Rechtsgeschäft am Formmangel scheitern zu lassen; dieses Ergebnis müsste für die andere Partei schlechthin untragbar sein (BGH NJW 1998, 2350 ff.; NJW 1987, 1069 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Denn selbst wenn man eine konkludente Zustimmung des Beklagten zum Beitritt der Berufungsbeklagten annähme, fehlt es an besonderen Umständen, die das Verhalten des Beklagten als treuwidrig erscheinen lassen. Eine solche Bewertung käme unter dem Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens nur dann in Betracht, wenn der Beklagte die Berufungsbeklagten über einen längeren Zeitraum als seine Mitglieder behandelt hätte und sich anschließend auf einen Formmangel ihres Beitritts berufen würde. Der Beklagte hat die Berufungsbeklagten jedoch nicht über längere Zeit als seine Mitglieder behandelt. Im Übrigen ist auch sehr zweifelhaft, ob auf Seiten der Berufungsbeklagten im Hinblick auf die Satzungsbestimmungen des Beklagten das notwendige schützenswertes Vertrauen auf die Wirksamkeit ihres Beitritts entstehen konnte; diese Frage kann aber im Ergebnis dahinstehen.
Dem Beklagten ist das Berufen auf den Formmangel auch nicht unter dem Gesichtspunkt verwehrt, dass er zur Aufnahme der Berufungsbeklagten verpflichtet ist. Denn eine entsprechende Verpflichtung des Beklagten besteht nicht. Ein Verein ist grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, ob er einen bestimmten Bewerber als Mitglied aufnimmt (BGH NJW 1987, 2503 ff.). Umstände, die vorliegend ausnahmsweise eine Aufnahmepflicht begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere folgt eine Aufnahmeverpflichtung nicht daraus, dass der Beklagte in zwei Parallelverfahren die Mitgliedschaft der dortigen Kläger, deren Vereinsbeitritt sich in gleicher Weise vollzogen haben soll wie der der hiesigen Berufungsbeklagten, „anerkannt“ hat.
cc)
Eine Mitgliedschaft der Berufungsbeklagten ergibt sich schließlich auch nicht aus den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft, die auf den Vereinsbeitritt entsprechend anwendbar sind (OLG Hamm NJW-RR 2011, 472 ff.). Denn Voraussetzung für einen „fehlerhaften Beitritt“ ist danach, dass ein übereinstimmendes willentliches Verhalten des Beitretenden und des Vereins vorliegt, welches auf den Erwerb der Mitgliedschaft durch den Beitretenden gerichtet ist. Ein solches Verhalten hat der Beklagte in Bezug auf die Berufungsbeklagten nicht an den Tag gelegt.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91, 100 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die diesbezüglichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.