Berichtigung der Urteilsformel nach § 319 ZPO – Datum der einstweiligen Verfügung berichtigt
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte beantragte die Berichtigung der Urteilsformel; das OLG berichtigt das Urteil dahingehend, dass das Datum der aufgehobenen einstweiligen Verfügung richtiggestellt wird. Die Korrektur erfolgte als Berichtigung offenkundiger Unrichtigkeiten nach § 319 Abs. 1 ZPO. Einen darüber hinausgehenden Ergänzungsantrag wies das Gericht zurück, da § 319 ZPO keine inhaltliche Ergänzung erlaubt und eine gesonderte Aufhebung des Berichtigungsbeschlusses nicht erforderlich ist.
Ausgang: Berichtigungsantrag teilweise stattgegeben: Datum der aufgehobenen einstweiligen Verfügung berichtigt; weitergehender Berichtigungsantrag abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Offensichtliche Unrichtigkeiten in der Urteilsformel sind nach § 319 Abs. 1 ZPO jederzeit von Amts wegen berichtigbar.
§ 319 Abs. 1 ZPO dient der Korrektur offenkundiger Schreib-, Übertragungs- oder ähnlicher Unrichtigkeiten; sie ist nicht dazu geeignet, inhaltliche Ergänzungen oder rechtliche Neubewertungen vorzunehmen.
Ein Berichtigungsantrag nach § 319 ZPO ist unzulässig, soweit er darauf abzielt, die Urteilsformel inhaltlich zu ergänzen oder zu ändern, ohne dass eine offenkundige Unrichtigkeit vorliegt.
Wird eine einstweilige Verfügung aufgehoben, so ist eine mit ihr in sachlicher Einheit stehende Entscheidung (z. B. ein Berichtigungsbeschluss des Vorgerichts) mitaufgehoben, ohne dass es einer gesonderten Erwähnung in der Urteilsformel bedarf.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 42 O 22/19
Tenor
Der Tenor des am 18.12.2019 verkündeten Urteils wird dahingehend berichtigt, dass die einstweilige Verfügung vom 05.04.20 aufgehoben wird.
Der weitergehende Berichtigungsantrag der Beklagten vom 09.01.2020 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat die Urteilsformel hinsichtlich des Datums der einstweiligen Verfügung, die durch das Urteil aufgehoben wurde, berichtigt. Es handelt sich um eine offenbare Unrichtigkeit gern. § 319 Abs. 1 ZPO, die jederzeit von Amts wegen berichtigt werden kann.
Sofern die Beklagte darüber hinaus beantragt hat, die Urteilsformel zu ergänzen, scheidet eine Berichtigung aus. Die Voraussetzungen des§ 319 Abs. 1 ZPO sind nicht erfüllt, da der Senat bei der Fassung der Urteilsformel keine Notwendigkeit gesehen hat, auch den Berichtigungsbeschluss des Landgerichts vom 12.04.2019 aufzuheben . Dieser bildet mit der einstweiligen Verfügung vom 05.04.2019 eine Einheit und ist aufgrund des Senatsurteils vom 18.12.2019 ebenfalls aufgehoben, ohne dass dies einer gesonderten Erwähnung in der Urteilsformel bedarf.